Europäisches Gericht
Unterbliebene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Untätigkeitsklage – Haftungsklage – Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer hat sich erledigt.
3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
4. Die Französische Republik trägt die ihr anläßlich ihres Antrags auf Zulassung als Streithelfer entstandenen Kosten.
EuG, Beschluss vom 3. 7. 1997 – T-201/96 (lexetius.com/1997,207)
[1] In der Rechtssache T-201/96 Smanor SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Saint-Martin-d'Écublei (Frankreich), Hubert Ségaud und Monique Ségaud, wohnhaft in Saint-Martin-d'Écublei, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwältin Laurence Roques, Val de Marne, 7—9, rue du Général de Larminat, Créteil (Frankreich), Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard Wainwright und durch Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie es unterlassen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag gegen die Französische Republik einzuleiten, und wegen Ersatzes des sich aus dieser Untätigkeit ergebenden Schadens erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter B. Vesterdorf und A. Kalogeropoulos, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt
[2] 1. Die Smanor SA (Klägerin zu I), deren Geschäftsführer und Mehrheitsaktionäre die Eheleute Ségaud sind, ist eine französische Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Erzeugung und dem Vertrieb von frischen und tiefgekühlten Milchprodukten bestand, insbesondere von Joghurt, bei dem sie die Tiefkühlung nach einem auf eigener Erfindung beruhenden Patent vornahm.
[3] 2. Seit 1977 haben die französischen Behörden mehrfach auch strafrechtliche Schritte unternommen, um der Klägerin zu I aufgrund des damals geltenden französischen Rechts die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung Joghurt zu untersagen.
[4] 3. Die Klägerin zu I war der Auffassung, daß ihre finanziellen Schwierigkeiten auf die gegen sie unternommenen Schritte zurückzuführen seien, und erhob am6. November 1986 gegen den französischen Staat Klage auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens.
[5] 4. Außerdem reichte sie mit Schreiben vom 24. November 1986 bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Französische Republik ein, in der sie geltend machte, das Dekret Nr. 82—184 vom 22. Februar 1982 zur Änderung des Dekrets Nr. 63—695 vom 10. Juli 1963 über die Bekämpfung betrügerischer Machenschaften bei fermentierter Milch und Joghurt verstoße gegen Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1). In Beantwortung dieser Beschwerde teilte die Kommission der Klägerin zu I mit Schreiben vom 3. April 1988 mit, sie werde ein Aufforderungsschreiben nach Artikel 169 EG-Vertrag an die Französische Republik richten.
[6] 5. Im Jahre 1987 wurde vor dem Tribunal de commerce L'Aigle gegen die Klägerin zu I ein Vergleichsverfahren eingeleitet; da das Gericht der Ansicht war, die Liquiditätsprobleme der Klägerin zu I seien auf die französischen Vorschriften über Joghurt zurückzuführen, ersuchte es den Gerichtshof mit Urteil vom 21. September 1987 um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sowie der Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie 79/112 im Hinblick auf das Dekret Nr. 82—184. Mit Urteil vom 5. April 1988, bestätigt durch Urteil der Cour d'appel Caen vom 27. April 1989, verfügte das Tribunal de commerce L'Aigle, insbesondere aufgrund der Feststellung des Fehlens eines Sanierungsprogramms und des Fehlens von Kapital zur Zahlung der Sozialabgaben, die gerichtliche Abwicklung der Klägerin zu I mit vorläufiger Vollstreckung, ohne das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes auszusetzen.
[7] 6. In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489) erkannte der Gerichtshof für Recht:
[8] 1) Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äußersten Verkaufs- oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.
[9] 2) Die Richtlinie 79/112, insbesondere ihr Artikel 5, steht der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegen, welche die Verkehrsbezeichnung "Joghurt" für eingeführte oder einheimische Erzeugnisse, die einemTiefkühlprozeß unterzogen wurden, nicht zuläßt, wenn diese Erzeugnisse im übrigen den Voraussetzungen genügen, von denen die genannte Regelung die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig macht.
[10] 7. In der Folge wurde das Dekret Nr. 82—184 nach Vorbringen der Kläger aufgehoben und durch das Dekret Nr. 88—1203 vom 30. Dezember 1988 ersetzt.
[11] 8. Weiter hat die französische Cour de cassation durch Urteil vom 16. Oktober 1990 im Rahmen der im Jahre 1986 gegen den französischen Staat erhobenen Haftungsklage die von der Klägerin zu I gegen ein Urteil der Cour d'appel Caen vom 21. April 1988, mit dem ihr Antrag auf Schadensersatz mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der zur Bekämpfung betrügerischer Machenschaften zuständigen Behörde sei hinsichtlich der gegen die Klägerin zu I unternommenen Schritte kein grobes Verschulden vorzuwerfen, eingelegte Kassationsbeschwerde zurückgewiesen.
[12] 9. Nach ihrer ersten am 24. November 1986 eingereichten Beschwerde gegen die Französische Republik (vgl. Randnr. 4) reichte die Klägerin zu I in den Jahren 1990, 1991, 1993 und 1995 weitere Beschwerden betreffend die Rechtswidrigkeit der französischen Rechtsvorschriften über Joghurt und die angebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Entschädigung ein.
[13] 10. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 forderte die Klägerin zu I die Kommission unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 30. Juli 1996, in dem sie die Kommission schon aufgefordert hatte, endgültig zu ihren Beschwerden Stellung zu nehmen, durch ihren Geschäftsführer Hubert Ségaud auf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten. In ihrem Schreiben beantragte sie im wesentlichen, die Kommission solle, um ihre eigene Haftungsklage gegen den französischen Staat zu ermöglichen, die angeblichen Vertragsverletzungen der Französischen Republik feststellen, die erstens in der fehlenden Umsetzung der Richtlinie 79/112 innerhalb der vorgesehenen Frist, zweitens in der Nichtbeachtung des Vorlageverfahrens nach Artikel 177 EG-Vertrag im Rahmen des Vergleichsverfahrens und schließlich in der Weigerung bestünden, sie in der Folge des genannten Urteils Smanor SA zu entschädigen.
[14] 11. Mit am 9. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
[15] 12. Mit in das Register der Kanzlei des Gerichts am 10. Februar 1997 eingetragenem besonderen Schriftsatz hat die Kommission nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben ihre Erklärungen zu dieser Einrede am 18. März 1997 eingereicht.
[16] 13. Mit am 7. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Französische Republik beantragt, dem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beizutreten.
Anträge der Parteien
[17] 14. Die Kläger beantragen in ihrer Klageschrift: -die Untätigkeit der Kommission festzustellen; -aufgrund von Artikel 215 EG-Vertrag festzustellen, daß die Kommission sowohl gegenüber der Klägerin zu I als auch gegenüber den übrigen Klägern, ihren Gründern, Geschäftsführern und Mehrheitsaktionären, außervertraglich haftet und ihnen Ersatz des erlittenen Schadens schuldet, der sich auf 4 562 884 ECU beläuft; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[18] 15. In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission: -die Klage für unzulässig zu erklären; -den Klägern die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
[19] 16. In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Kläger: -die Untätigkeit der Kommission festzustellen; -festzustellen, daß die Kommission den Klägern außervertraglich haftet und ihnen Ersatz des erlittenen Schadens schuldet, der sich auf 4 562 884 ECU beläuft; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
[20] 17. Die Kläger beantragen nicht ausdrücklich, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen oder über sie im Endurteil zu entscheiden. Jedoch beantragen sie in ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit, eine Untätigkeit der Kommission und deren außervertragliche Haftung festzustellen; das impliziert den Antrag, die Einrede zu verwerfen.
[21] 18. Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung wird, wenn eine Partei beantragt, daß das Gericht über die Unzulässigkeit vorab entscheidet, über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hältdas Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Zum Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission
Vorbringen der Parteien
[22] 19. Die Kommission macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung sei eine Untätigkeitsklage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angriffen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Beschluß des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, und Beschluß des Gerichts vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115).
[23] 20. Erstens könnten natürliche und juristische Personen nämlich auf der Grundlage des Artikels 175 Absatz 3 EG-Vertrag nur feststellen lassen, daß ein Gemeinschaftsorgan es unter Verletzung des Vertrages unterlassen habe, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein könnten; das sei hier nicht der Fall (Beschluß Bernardi/Kommission, a. a. O., Randnr. 31). Zweitens sei die Kommission nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten; sie verfüge vielmehr über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließe (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 11).
[24] 21. Die Kläger erwidern, die Untätigkeit der Kommission sei im vorliegenden Fall nachgewiesen, da diese stillschweigend einräume, zu den an sie gerichteten Aufforderungsschreiben vom 30. Juli und vom 9. Oktober 1996 nicht Stellung genommen zu haben. Sie hätten sich sowohl bei der Kommission als auch bei den verschiedenen französischen Gerichten auf eine Reihe charakteristischer Umstände des Verhaltens des französischen Gesetzgebers und der französischen Behörden berufen. Schließlich hätte die Kommission, nachdem sie ihre erste Beschwerde im Jahre 1986 sorgfältig untersucht habe, indem sie im Rahmen des beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens Erklärungen zu den französischen Rechtsvorschriften eingereicht habe, nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 gewährleisten müssen, daß die Französische Republik ihrer unbedingte Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die durch die ihn vorwerfbaren Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht entstanden seien, nachkomme.
Würdigung durch das Gericht
[25] 22. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Untätigkeitsklage unzulässig, mit der eine natürliche oder juristische Person die Feststellung begehrt, daß es die Kommission dadurch unter Verstoß gegen den EG-Vertrag unterlassen habe, einen Beschluß zu fassen, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einerVertragsverletzung eingeleitet habe (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., und Beschluß Bernardi/Kommission, a. a. O.).
[26] 23. Aus Sinn und Zweck des Artikels 169 EG-Vertrag ergibt sich nämlich, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863).
[27] 24. Das gilt unabhängig von der Art der behaupteten Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch den betroffenen Mitgliedstaat (vgl. z. B. den Beschluß des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnr. 15).
[28] 25. Im übrigen begehren die Kläger mit ihrem an die Kommission gerichteten Ersuchen, ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betreffen würden und die sie daher keinesfalls mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnten (Urteil Star Fruit/Kommission, a. a. O., Randnr. 13, und Beschlüsse des Gerichts Century Oils Hellas/Kommission, a. a. O., Randnr. 14, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache T-47/96, SDDA/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 43).
[29] 26. Hieraus folgt, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit unzulässig ist.
Der Antrag auf Schadensersatz
Vorbringen der Parteien
[30] 27. Die Kommission macht geltend, der Antrag auf Schadensersatz sei offensichtlich unzulässig, da die Kläger den Ersatz eines Schadens begehrten, der ihres Erachtens durch die angebliche Untätigkeit der Kommission entstanden sei. Dieser Schadensersatzantrag habe seinen Ursprung in der im Rahmen des unzulässigen Antrags geltend gemachten Untätigkeit; er müsse daher gleichfalls für unzulässig erklärt werden (Beschluß Bernardi/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).
[31] 28. Die Kläger machen geltend, ihr Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Untätigkeit der Kommission entstanden sei, sei begründet. Die Kommission habe nämlich weiterhin nicht Stellung genommen, während die Ausübung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Wahrung des Gemeinschaftsrechts es ihnen ermöglicht hätte, sowohl die Aussetzung des gegen die Klägerin zu I eröffnetenVergleichsverfahrens als auch die Zahlung von Schadensersatz aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der französischen Behörden zu erlangen.
Würdigung durch das Gericht
[32] 29. Mit dem vorliegenden Antrag auf Schadensersatz begehren die Kläger Ersatz des ihnen ihres Erachtens dadurch entstandenen Schadens, daß die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik eingeleitet hat.
[33] 30. Da die Kommission jedoch nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, ist ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht rechtswidrig, so daß sie keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann; schadensverursachend kann daher nur das Verhalten des betroffenen Staates, im vorliegenden Fall des französischen Staates, sein (Beschluß des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13; vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 61).
[34] 31. Daher ist der Antrag auf Schadensersatz, mit dem der Sache nach gerügt wird, daß es die Kommission unterlassen habe, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, unzulässig (vgl. Beschlüsse Asia Motor France/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, und Bernardi/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).
[35] 32. Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
[36] 33. Damit braucht über den Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelfer nicht entschieden zu werden.
Kosten
[37] 34. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
[38] 35. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. In Anwendung dieser Bestimmung hätte die Französische Republik, wenn sie als Streithelfer zugelassen worden wäre, ihre eigenen Kosten getragen. Gleiches muß für die Auslagen gelten, die sie gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung als Streithelfer getragen hat, über den nicht entschieden zu werden brauchte.
1: Verfahrenssprache: Französisch