Europäisches Gericht
Zucker – Gemeinsame Marktorganisation – Festsetzung von Interventionspreisen – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Aussetzung des Vollzugs
1. Die Kommission wird als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.
2. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
EuG, Beschluss vom 8. 10. 1997 – T-229/97 R (lexetius.com/1997,212)
[1] In der Rechtssache T-229/97 R Comité Européen des Fabricants de Sucre (CEFS), Verein belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Bernard O'Connor und Rechtsanwalt Bonifacio García Porras, Salamanca, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 12, boulevard de la Foire, Luxemburg, Antragsteller, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Jan-Peter Hix und Ignacio Díez Parra als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Generaldirektor Alessandro Morbilli, Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Antragsgegner, unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch James Macdonald Flett und Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Streithelferin, wegen eines Antrags gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag, die Durchführung des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1188/97 des Rates vom 25. Juni 1977 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (ABl. L 170, S. 3), soweit er die europäischen Zuckerhersteller betrifft, oder allgemein auszusetzen und alle sonstigen einstweiligen Anordnungen, die das Gericht für erforderlich hält, zu erlassen, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):
Rechtslage
[2] 1. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Verordnung des Rates, durch die insbesondere Interventionspreise im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4, mit nachfolgenden Änderungen; im folgenden: Grundverordnung) festgesetzt wurden.
[3] 2. Artikel 24 der Grundverordnung legt für jedes der Erzeugungsgebiete (die im wesentlichen mit den Gebieten der Mitgliedstaaten übereinstimmen) eine Grundmenge A und eine Grundmenge B fest, die sich jeweils auf ein Wirtschaftsjahr beziehen. Die Mitgliedstaaten teilen ihre A-Grundmenge und B-Grundmenge in Form von A-Quoten und B-Quoten auf die Unternehmen auf.
[4] 3. Für den im Rahmen der A-Quoten hergestellten Zucker (A-Zucker) und für den im Rahmen der B-Quoten hergestellten Zucker (B-Zucker) besteht, wenn sie in der Gemeinschaft abgesetzt werden, aufgrund eines Interventionssystems eine Preis- und Absatzgarantie (siehe Artikel 9 der Grundverordnung). Die von den Interventionsstellen angewandten Preise werden jedes Jahr gemäß Artikel 3 der Grundverordnung vom Rat festgesetzt.
[5] 4. Für Weißzucker sind diese Preise nicht im ganzen Gebiet der Gemeinschaft gleich. Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung sieht nämlich einen Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschußbedarf und einen abgeleiteten Interventionspreis für Zuschußgebiete vor. Nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung werden diese verschiedenen Preise nach Maßgabe des Gebietes angewandt, in dem sich der Zucker im Zeitpunkt des Ankaufs befindet. Die abgeleiteten Interventionspreise werden systematisch höher festgesetzt als der Interventionspreis. Auf diese Weise soll zur Versorgung der Zuschußgebiete durch die Hersteller der anderen Gebiete gesorgt werden, wobei der Unterschied zwischen den beiden Interventionspreisen ganz oder teilweise die zusätzlichen Beförderungskosten decken soll.
[6] 5. Die Grundverordnung sieht außerdem eine Preisregelung für Zuckerrüben vor, die zu A-Zucker oder zu B-Zucker verarbeitet worden sind (A- oder B-Zuckerrüben; siehe Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung). Die Mindestpreise, die die Zuckerhersteller gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 an die Zuckerrübenerzeuger zahlen müssen, variieren nach dem Gebiet, in dem die Zuckerrüben erzeugt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung werden für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt ist, die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1, 30 anzuwenden ist.
[7] 6. Der Rat ordnete Italien bis zum Wirtschaftsjahr 1996/97 bei der Festsetzung der Interventionspreise alljährlich unter die Zuschußgebiete der Gemeinschaft ein und setzte folglich für dieses Gebiet geltende abgeleitete Interventionspreise fest. Angesichts der Auswirkungen dieser Praxis auf die Mindestpreise der in Italien erzeugten Zuckerrüben seit 1990 forderte die italienische Zuckerindustrie wiederholt die Aufgabe dieser Praxis, da Italien auf dem Wege sei, ein Überschußgebiet zu werden.
[8] 7. Der Rat legte am 25. Juni 1997 für das Wirtschaftsjahr 1997/98 für Weißzucker sowohl Interventionspreise als auch abgeleitete Interventionspreise fest. Der Interventionspreis beträgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/97 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (ABl. L 170, S. 1) 63, 19 ECU für 100 kg. Für Italien wurde ein abgeleiteter Interventionspreis festgesetzt, der nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1188/97 des Rates zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (ABl. L 170, S. 3; im folgenden: Verordnung Nr. 1188/97) 65, 53 ECU pro 100 kg betrug. In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1188/97 heißt es, daß in den Erzeugungsgebieten Italiens … ein Zuschußbedarf vorherzusehen sei.
Verfahren
[9] 8. Der Antragsteller, das Comité Européen des Fabricants de Sucre (CEFS), ist ein Verein belgischen Rechts, der aus nationalen Organisationen von Zuckerherstellern sowie aus solchen zuckererzeugenden Betrieben besteht, deren nationale repräsentative Organisation nicht Mitglied des CEFS ist oder die keine nationale repräsentative Organisation haben. Er vertritt die Interessen der Zuckerindustrie von vierzehn Mitgliedstaaten und der Schweiz; außerdem hat er korrespondierende Mitglieder aus fünf außereuropäischen Ländern.
[10] 9. Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 5. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag eine Klage mit dem Antrag erhoben, Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1188/97, soweit er die europäischen Zuckerhersteller betrifft, oder allgemein für nichtig zu erklären, dem Rat aufzugeben, alle Unterlagen, Informationen und Methoden vorzulegen, aufgrund deren er Italien in der streitigen Entscheidung einem zuschußbedürftigen Gebiet gleichgestellt hat, und alle sonstigen zusätzlichen Anordnungen zu treffen, die das Gericht für erforderlich hält.
[11] 10. Der Antragsteller hat mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tage bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag beantragt, den Vollzug des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1188/97, soweit er die europäischen Zuckerhersteller betrifft, oder allgemein auszusetzen und jede sonstige einstweilige Anordnung zu treffen, die das Gericht für erforderlich hält.
[12] 11. Der Rat hat seine schriftlichen Erklärungen zu dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 26. August 1997 eingereicht.
[13] 12. Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 1. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung derAnträge des Rates zugelassen zu werden. Der Rat und der Antragsteller haben mit Schriftsätzen, die am 9. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erklärt, daß sie sich diesem Streithilfeantrag nicht widersetzen.
[14] 13. Die Parteien und die Kommission haben am 12. September 1997 mündliche Erklärungen abgegeben.
Entscheidungsgründe
Zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer
[15] 14. Der Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung der Gerichts und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach deren Artikel 46 Absatz 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, eingereicht worden. Die Kommission ist daher als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners zum vorliegenden Verfahren zuzulassen.
Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
[16] 15. Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), durch den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) und durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl. L 1, S. 1) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für erforderlich hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
[17] 16. Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne des Artikels 185 EG-Vertrag nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat; Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne des Artikels 186 EG-Vertrag sind nur zulässig, wenn sie sich auf den beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beziehen.
[18] 17. In der Sache selbst bestimmt Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung, daß Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten desGerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R, Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403, Randnr. 21).
[19] 18. Vorliegend wird das Gericht um Aussetzung der Durchführung der streitigen Verordnung und Erlaß aller anderen für erforderlich erachteten einstweiligen Anordnungen ersucht. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist zunächst das Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, die Angelegenheit sei dringlich.
Zur Dringlichkeit
-Vorbringen der Parteien
[20] 19. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der Erlaß der streitigen Verordnung zwei Konsequenzen habe, aus denen ihm ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden erwachse: Erstens werde er einen Marktanteil am Zuckermarkt verlieren und zweitens werde es zu einer ständigen Herabsetzung der garantierten A- und B-Quoten kommen.
[21] 20. Erstens veranlasse die Entscheidung, Italien weiter als zuschußbedürftiges Gebiet anzusehen und folglich für den in Italien erzeugten Weißzucker einen abgeleiteten Interventionspreis von 65, 53 ECU je 100 kg, d. h. einen Preis, der um 2, 34 ECU höher sei als der normale Interventionspreis von 63, 19 ECU, vorzusehen, die italienischen Hersteller von Zuckerverarbeitungserzeugnissen, für ihre Ausfuhren nach Drittländern vorzugsweise Zucker von außerhalb der Gemeinschaft anstelle von Gemeinschaftszucker zu verwenden. Gemäß der Zollregelung des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs (AVV) erfolge nämlich die Einfuhr von Zucker von außerhalb der Gemeinschaft zu dem Zweck, ihn als Grundstoff für Erzeugnisse zu verwenden, die sodann nach Drittländern wiederausgeführt würden, zollfrei zum Weltmarktpreis (der wesentlich niedriger sei als der Interventionspreis der Gemeinschaft). Die Verwendung von italienischem oder Gemeinschaftszucker erfolge dagegen auf der Grundlage des Interventionspreises; wenn das Endprodukt ausgeführt werde, bestehe die Möglichkeit der Erstattung bei der Ausfuhr gemäß Artikel 17 der Grundverordnung. Da jedoch der Erstattungsbetrag, der der Differenz zwischen dem Interventionspreis für Zucker in der Gemeinschaft und dem Zuckerpreis auf dem freien Weltmarkt entspreche, für die gesamte Gemeinschaft der gleiche sei, könne bei dem in Italien – einem Zuschußgebiet, in dem ein abgeleiteter Interventionspreis fortgelte, der höher sei als der normale Interventionspreis – erzeugten Zucker die Erstattung den Preisunterschied zu dem in Drittländern in den Verkehr gebrachten Zucker niemals völlig ausgleichen. Folglich würden die italienischen Hersteller von Verarbeitungserzeugnissen eher Zucker von außerhalb der Gemeinschaft im AVV verwenden als italienischen oder Gemeinschaftszucker, was zum Verlust eines wesentlichen Marktanteils und darüber hinaus zur Erhöhung der Einfuhren von Zucker von außerhalb der Gemeinschaft führen könne. Während des Zeitraums von Oktober 1995 bis September 1996 seien in Italien im AVV 72 000 Tonnen Zucker von außerhalb der Gemeinschaft gekauft worden. Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 seien Einfuhren vonungefähr 150 000 Tonnen zu erwarten, während der Verbrauch der großen italienischen Hersteller von Zuckerverarbeitungserzeugnissen ungefähr 400 000 Tonnen betrage.
[22] 21. Zweitens bestehe die Gefahr, daß die Entscheidung des Rates, Italien zu einem Zuschußgebiet zu erklären und einen abgeleiteten Interventionspreis festzusetzen, zu einer wesentlichen Erhöhung der Zuckerproduktion in der Gemeinschaft und damit zu einem Anstieg der Zuckerausfuhren, die durch die Erstattungsmechanismen subventioniert werden müßten, und zu einem Anwachsen der gemeinschaftlichen Zuckerbestände führen werde. Der Anstieg der Ausfuhren sowie das Anwachsen der Zuckerbestände stünden im Widerspruch zu den Verpflichtungen, die die Gemeinschaft in den Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen), die im April 1994 unterzeichnet worden seien, übernommen habe, wonach ab 2001 die Kürzung der Gemeinschaftssubventionen für Zucker und folglich der garantierten A- und B-Zuckerquoten vorgesehen sei. Demnach müsse die Gemeinschaft, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, die Quoten von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr oder am Ende der Übergangsperiode im Jahre 2001 herabsetzen, wie dies bereits in Artikel 23 der Grundverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1) vorgesehen sei. Diese Herabsetzung der Quoten betreffe die gesamte europäische Zuckerindustrie und nicht nur die Zuckerhersteller des Zuschußgebiets.
[23] 22. Die Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift würde nicht verhindern, daß die geltend gemachten Schäden irreparabel würden, denn es bestehe die Gefahr, daß der Verlust an Marktanteilen und die Herabsetzung der Quoten die europäischen Hersteller in eine äußerst schwierige Lage brächten, in der sie wahrscheinlich ihre Tätigkeit aufgeben würden oder einen wesentlichen Teil ihres Marktanteils endgültig verlören.
[24] 23. Der Rat macht geltend, das Vorbringen des Antragstellers zum AVV liege neben der Sache. Denn der Einsatz der verschiedenen Instrumente zur Verwaltung des Zuckermarktes – aktive Veredelung oder Erstattung bei der Ausfuhr – unterliege der politischen Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, der sie den vom Antragsteller beschriebenen Gegebenheiten anpassen könne, ohne daß dies gegen die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises in Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 spräche. Außerdem reiche die Vermutung, der Marktanteil bestimmter europäischer Zuckerhersteller werde sich aufgrund der Anwendung des AVV irgendwann in der Zukunft verringern, nicht aus, um die angebliche Ungültigkeit der Regionalisierung des Zuckerpreises zu beweisen.
[25] 24. Der Antragsgegner teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers hinsichtlich des Risikos einer Herabsetzung der A- und B-Quote aufgrund der Anwendung des Artikels 23 der Grundverordnung. Er führt aus, nach der Grundverordnung würden die Quoten bis zum Wirtschaftsjahr 2000/01 unverändert bleiben und könnten nurunter bestimmten Voraussetzungen – die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien – zur Erfüllung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) übernommen habe, herabgesetzt werden. Die Gemeinschaft habe ihre Verpflichtungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bei weitem erfüllt, und für das Wirtschaftsjahr 1996/97 werde die exportierbare Menge voraussichtlich ebenfalls unter den in den Vereinbarungen der WTO vorgesehenen Höchstmengen liegen. Da diese Vereinbarungen der Gemeinschaft die Möglichkeit gäben, einen eventuellen Mangel am Ende der Übergangszeit, nämlich vom Jahr 2001 an, auszugleichen, sei eine eventuelle Herabsetzung der A- und B-Quote im Augenblick völlig hypothetisch. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers könnte nicht die Anwendung des Systems der abgeleiteten Preise in Italien, sondern seine Aufhebung die Interessen der europäischen Zuckerhersteller bedrohen: In diesem Fall könnte nämlich – da die Zuckerhersteller der Länder, in denen Überschüsse bestünden, ein Interesse daran hätten, den Überschußzucker nicht in Zuschußgebieten wie Italien zu verkaufen, sondern unter Ausnutzung des Erstattungssystems in Drittländer auszuführen – die plötzliche Erhöhung der Ausfuhrmengen die Erfüllung der Gemeinschaftsverpflichtungen in der WTO wirklich gefährden, so daß eine Herabsetzung der A- und B-Quoten sogar schon vor dem Ende der Übergangszeit notwendig werden könnte.
[26] 25. Der Antragsteller mache zu Unrecht geltend, der von ihm behauptete Schaden sei nicht wiedergutzumachen. Er habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises in Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 der europäischen Zuckerindustrie schaden könnte. Das vom Antragsteller angeführte Risiko der Berufsaufgabe sei eine reine Mutmaßung, für die kein Beweis erbracht worden sei.
[27] 26. Die Kommission hat als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates in der Sitzung vom 12. September 1997 der Auffassung des Antragsgegners hinsichtlich der Dringlichkeit zugestimmt. Sie führt insbesondere aus, die Zuckereinfuhren von außerhalb der Gemeinschaft nach Italien machten 1 % der italienischen Produktion aus, so daß das vom Antragsteller ins Feld geführte Risiko des Verlustes eines Marktanteils übertrieben sei. Zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft in der WTO trägt die Kommission vor, für die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 betrage die Summe der im Rahmen der WTO vereinbarten Höchstausfuhrmengen für Zucker – eine solche Addition sei nach der GATT-Regelung zulässig – ungefähr 4 520 000 Tonnen, während die Gemeinschaftsausfuhren von Zucker nach Drittländern in demselben Zeitraum nur 3 400 000 Tonnen betragen hätten, was für das laufende Wirtschaftsjahr einen Spielraum von 1 120 000 Tonnen lasse.
-Rechtliche Würdigung
[28] 27. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nichtwiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (vgl. Beschluß des Präsidenten vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 33).
[29] 28. Im vorliegenden Fall besteht der Schaden, den der Antragsteller seinem Vorbringen nach im Fall der Durchführung der angefochtenen Vorschrift erleiden wird, aus zwei Teilen: dem Verlust eines bedeutenden Marktanteils am europäischen Zuckermarkt zugunsten der Importeure von Zucker von außerhalb der Gemeinschaft und der ständigen Herabsetzung der garantierten A- und B-Quoten.
[30] 29. Hinsichtlich des letzteren Teils geht aus dem Vorbringen des Antragsteller selbst hervor, daß ein wirkliches Risiko der Herabsetzung der A- und B-Quoten erst vom Jahr 2001 an bestehen wird, d. h. ab Ende der Übergangszeit, die in den Verpflichtungen vorgesehen ist, die die Gemeinschaft inerhalb der WTO eingegangen ist, d. h. wahrscheinlich nach Erlaß des Urteils in der Hauptsache. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieses Risiko schon vor Ende der Übergangszeit eintreten könnte: Die Kommission hat vielmehr – ohne daß der Antragsteller ihr widersprochen hätte – darauf hingewiesen, daß bis zum Wirtschaftsjahr 1997/98 der innerhalb der WTO festgesetzte Höchstsatz der Zuckerausfuhren von 4 520 000 Tonnen nicht erreicht worden sei und daß das Volumen der Gemeinschaftsausfuhren von Zucker nach Drittländern, das auf 3 400 000 Tonnen geschätzt werde, einen ausreichenden Spielraum für die Prognose lasse, daß in nächster Zeit keine Herabsetzung der Quoten zu erwarten sei. Demnach ist schon das Vorliegen des vom Antragsteller behaupteten Schadens nicht erwiesen.
[31] 30. Hinsichtlich des ersten Teils des vom Antragsteller behaupteten Schadens, nämlich des Verlustes eines bedeutenden Marktanteils am europäischen Zuckermarkt zugunsten der Importeure von Zucker von außerhalb der Gemeinschaft, hat der Antragsteller nicht dargetan, daß dieser Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist.
[32] 31. Zwar ergibt sich aus den von der Kommission erstellten Statistiken, daß im Wirtschaftsjahr 1995/96 ungefähr 72 000 Tonnen Zucker von außerhalb der Gemeinschaft im AVV nach Italien eingeführt wurden (vgl. Anlage 17 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz). Der Antragsteller hat jedoch keinen Beweis dafür geliefert, daß für das Wirtschaftsjahr 1996/97 der Umfang der Zuckereinfuhren ungefähr 150 000 Tonnen betragen werde, wie er in den Nrn. 91 und 94 des Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen behauptet. Der einzige zitierte Anhaltspunkt, nämlich das Schreiben des Vorsitzenden der Paritätischen Gruppe des Beratenden Ausschusses für Zucker an das Mitglied der Kommission Franz Fischler vom 16. Juli 1997 (Anlage 18 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) erwähnt diese Zahl als Schätzung der Nachfrage der Weiterverarbeitungsindustrie für die Ausfuhren durch den Vertreter der italienischen Anbauer, enthält jedoch keine Erläuterung der Methode, mit deren Hilfe dieses Ergebnis erzielt wurde. Hinsichtlich des Umfangs der Einfuhren im Wirtschaftsjahr 1995/96 und der geschätzten Einfuhren für das folgende Wirtschaftsjahr legt der Antragsteller keinen Beweis dafür vor, daß der Verbrauch der großen italienischen Hersteller von Zuckerverarbeitungsprodukten ungefähr 400 000 Tonnen pro Jahr betrage (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, Nr. 91), während die Zahl für den Gesamtzuckerverbrauch in Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 auf 1 483 000 Tonnen geschätzt werde (ibidem, Nr. 72).
[33] 32. Was die wirtschaftlichen Gründe für die – unbestrittene – Tatsache angeht, daß im Wirtschaftsjahr 1995/96 72 000 Tonnen Zucker von außerhalb der Gemeinschaft im AVV nach Italien eingeführt wurden, läßt sich nach dem Akteninhalt nicht ausschließen, daß die italienischen Hersteller von für die Ausfuhr bestimmten Zuckerverarbeitungserzeugnissen sie als Alternative benutzen, die wegen der unzureichenden italienischen Zuckerproduktion unentbehrlich ist, nicht wegen einer Präferenz für ein Erzeugnis, das billiger ist als der dem abgeleiteten Interventionspreis unterliegende italienische Zucker.
[34] 33. Zumindest ist der vom Antragsteller behauptete Verlust eines Marktanteils nicht unumkehrbar. Es ist nämlich kein Beweis dafür vorgelegt worden, daß die italienischen Hersteller von für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Zuckerverarbeitungserzeugnissen im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Vorschrift es trotz der dann aus Artikel 176 EG-Vertrag folgenden Verpflichtungen weiterhin vorziehen würden, Zucker von außerhalb der Gemeinschaft im AVV einzuführen, anstatt italienischen Zucker zu verwenden, auf den kein abgeleiteter Interventionspreis mehr anwendbar wäre. Dieser Verlust stellt somit dem ersten Anschein nach eine Erscheinung dar, die aufgrund einer solchen Nichtigerklärung rückgängig gemacht werden könnte. Für den Zeitraum zwischen dem Erlaß der angefochtenen Vorschrift und ihrer eventuellen Nichtigerklärung können die Betroffenen dem ersten Anschein nach mittels der insbesondere in den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag vorgesehenen Klagen Ersatz für einen widerrechtlich erlittenen Schaden erlangen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 49).
[35] 34. Da der Antragsteller die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht hinreichend dargetan hat, ist der Antrag zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden bräuchte, ob der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zulässig ist und ob die zur Stützung der Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente dem ersten Anschein nach begründet sind.
1: Verfahrenssprache: Englisch