Europäisches Gericht
Ausschreibung für die unentgeltliche Lieferung von Olivenöl an die Bevölkerung von Georgien und Armenien – Schaden, den der Zuschlagsempfänger angeblich dadurch erlitten hat, daß der von der Kommission benannte Transporteur das Olivenöl zu spät abgeholt hat – Nichtigkeitsklage gegen die Weigerung der Kommission, eine Entschädigung zu leisten – Klage aus außervertraglicher Haftung – Vertraglicher Ursprung der Verpflichtung der Kommission, auf die die Haftungsklage gestützt wird – Fehlen einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 EG-Vertrag – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

EuG, Beschluss vom 18. 7. 1997 – T-44/96 (lexetius.com/1997,222)

[1] In der Rechtssache T-44/96 Oleifici Italiani SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Ostuni (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antonio Tizzano und Gian Michele Roberti, zugelassen in Neapel, 36, place du Grand Sablon, Brüssel, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Antrags gemäß den Artikeln 178 und 173 EG-Vertrag auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich dadurch erlitten hat, daß der von der Kommission benannte Transporteur das Olivenöl zu spät abgeholt hat, das die Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für die unentgeltliche Lieferung dieses Erzeugnisses an die Bevölkerung von Georgien und Armenien zur Verfügung gestellt hatte, und wegen Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission, eine Entschädigung zu leisten, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. P. Briët und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits
[2] 1. Der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 1999/94 vom 27. Juli 1994 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 201, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 1999/94), um die Versorgungsbedingungen der genannten Bevölkerung zu verbessern.
[3] 2. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1999/94 werden die Lieferkosten sowie gegebenenfalls die Verarbeitungskosten insbesondere durchAusschreibungsverfahren bestimmt. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1999/94 überträgt der Kommission die Zuständigkeit für die Durchführung der Maßnahmen und die Kontrolle der Lieferungen und ermächtigt sie, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
[4] 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2065/94 der Kommission vom 16. August 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung Nr. 1999/94 vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 213, S. 3; im folgenden: Verordnung Nr. 2065/94) legte die gemeinsamen Bedingungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen dieser Lieferungen und die Pflichten der Zuschlagsempfänger fest.
[5] 4. Im einzelnen sieht Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2065/94 vor, daß sich die Ausschreibung auf die Menge der Erzeugnisse beziehen kann, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung und die möglichen Kosten der Verarbeitung, Verpackung und Kennzeichnung einer oder mehrerer Partien abgegeben werden. Nach Artikel 5 Absatz 2 beziehen sich die Angebote in einem solchen Fall auf die Erzeugnismengen, die als Zahlung abgegeben werden.
[6] 5. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2065/94 bestimmt u. a., daß nur Angebote mit genauer Bezugnahme auf die Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung und, bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 3, mit Angabe der Angebotsmenge in Tonnen Nettogewicht im Austausch für eine Tonne (netto) des Endprodukts gültig sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen oder andere als in dieser Verordnung festgesetzte Bedingungen enthalten, nicht berücksichtigt. Nach Artikel 6 Absatz 3 können schließlich eingereichte Angebote nach Ablauf der festgesetzten Angebotsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden.
[7] 6. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2065/94 sieht vor, daß die Kommission unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote für jede Partie entscheidet, entweder keinen Zuschlag zu erteilen oder aufgrund des Angebotspreises oder der angebotenen Mengen und der anderen Angebotselemente, die die beste Gewähr für eine Lieferung unter zufriedenstellenden technischen und hygienischen Bedingungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bieten, den Zuschlag zu erteilen. Nach Artikel 7 Absatz 3 benachrichtigt die Kommission den erfolgreichen Bieter, daß der Auftrag zur Lieferung an ihn vergeben wird.
[8] 7. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2065/94 sieht vor, daß die zusätzlichen Kosten von der Kommission auf Vorlage entsprechender Belege erstattet werden können, wenn sich die Übernahme auf der Lieferstufe ohne Verschulden des Zuschlagsempfängers verzögert.
[9] 8. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2065/94 bestimmt, daß vor Übernahme der Ware der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle oder bei der Kommission für die zu übernehmenden Mengen jeder Partie eine Sicherheit der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Höhe je Tonne Nettogewicht leistet, die nach Artikel 12 Absatz 6 freigegeben wird, wenn der Zuschlagsempfänger die Erfüllung seiner Verpflichtungen nachweist.
[10] 9. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/94 der Kommission vom 14. Oktober 1994 zur Lieferung von Olivenöl an die Bevölkerung von Georgien und Armenien gemäß der Verordnung Nr. 1999/94 des Rates (ABl. L 265, S. 30; im folgenden: Verordnung Nr. 2494/94) eröffnete in Artikel 1 eine Ausschreibung über die Kosten der Lieferung von 3 000 Tonnen Olivenöl (Nettogewicht) in sechs Partien zu je 500 Tonnen gemäß den in der Verordnung Nr. 2065/94 vorgesehenen Bestimmungen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2494/94 mußte das Erzeugnis im Hafen von Athen (Piräus) ab dem 28. November 1994 zur Verschiffung bereitgehalten werden.
[11] 10. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2494/94 bestimmt, daß im Angebot des Bieters die Olivenölmenge (natives Olivenöl extra und Lampantöl) angegeben ist, die aus den im Anhang II genannten Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung zu übernehmen ist und die sämtliche Kosten der in Artikel 2 definierten Lieferung bis zum vorgesehenen Lieferort abdeckt. Das Angebot ist in Tonnen Olivenöl (Nettogewicht) angegeben, die im Austausch für eine Tonne des Endprodukts (Nettogewicht) zu übernehmen sind.
[12] 11. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2494/94 setzt die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2065/94 genannte Sicherheit auf 2 300 ECU je Tonne Olivenöl (Enderzeugnis) fest, und nach Artikel 3 Absatz 5 sind diese Sicherheiten in Landeswährung zugunsten der Kommission zu stellen.
[13] 12. Schließlich schrieb die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 2693/94 vom 4. November 1994 (ABl. L 286, S. 16; im folgenden: Verordnung Nr. 2693/94) den Transport für die unentgeltliche Lieferung von 3 000 Tonnen Olivenöl mit Bestimmung Georgien und Armenien aus. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b mußten die 3 000 Tonnen Olivenöl (Lieferstufe frei Bord, verladen auf einem Seeschiff) im Hafen von Athen (Piräus) ab dem 28. November 1994 bereitgestellt werden.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
[14] 13. Durch Entscheidung vom 31. Oktober 1994 erteilte die Kommission im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 2494/94 eröffneten Ausschreibung der Oleifici Italiani SpA den Zuschlag für die Lieferung von 1 500 Tonnen Olivenöl entsprechend den Partien Nummern 3, 4 und 6 zu je 500 Tonnen. Die restlichen drei Partien wurden der griechischen Gesellschaft Nutria zugeschlagen.
[15] 14. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2494/94 stellte Oleifici zugunsten der Kommission die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2065/94 genannte Sicherheit von 2 300 ECU je Tonne Olivenöl (Enderzeugnis), insgesamt also von 8 072 896 500 LIT.
[16] 15. Oleifici holte die festgesetzte Olivenölmenge bei der zuständigen Interventionsstelle ab und nahm die Verpackung in ihrem Betrieb in Bari vor. Sie füllte das Öl am 25. November 1994 in Fässer ab und erklärte sich zur Anlieferung im Hafen von Piräus innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist bereit.
[17] 16. Am 23. November 1994 erteilte die Kommission der Firma Calberson den Zuschlag bei der durch die Verordnung Nr. 2693/94 eröffneten Ausschreibung des Transports der erwähnten Lieferungen und unterrichtete Oleifici hiervon mit Schreiben vom 30. November 1994.
[18] 17. Mit Schreiben vom 29. November 1994 teilte die Kommission Oleifici mit: … falls sich nicht in letzter Minute noch Änderungen ergeben, wird das Schiff, das die Ware übernehmen wird, am 5. Dezember 1994 im Hafen von Piräus einlaufen. Die Kommission forderte Oleifici außerdem auf, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Operation alle Maßnahmen zu treffen, damit dieser Termin eingehalten werde.
[19] 18. In der Folgezeit wurde die Lieferung des Olivenöls mehrfach verzögert, insbesondere weil kein Schiff zur Verfügung stand, wegen schlechter Witterungsbedingungen und wegen des schlechten Zustands der Ausstattung in den Bestimmungsländern. Schließlich wurde das Olivenöl vom Transporteur am 5. und 26. Januar 1995 in zwei Partien zu je 750 Tonnen übernommen, und die von Oleifici gestellte Sicherheit wurde im Februar 1995 in vollem Umfang freigegeben.
[20] 19. Oleifici wies die Kommission darauf hin, daß ihr durch die von der Kommission einseitig angeordnete wiederholte Verschiebung des Termins zur Verschiffung der Ware erhebliche Kosten für die Bankgarantie, für Lagerung, Versicherungen und Standzeiten der Lastkraftwagen entstanden seien, die sie auf 562 880 215 LIT schätzte.
[21] 20. Im übrigen machte Oleifici geltend, die Verzögerung bei der Übernahme des Erzeugnisses habe auch eine Verzögerung bei der Freigabe der Liefersicherheiten verursacht, die sie gestellt habe, um einen erfolgreichen Abschluß der Operation zu gewährleisten. Ihr sei somit die Möglichkeit genommen worden, entsprechende Kreditlinien in Anspruch zu nehmen, und es sei ihr unmöglich gemacht worden, die üblichen Ölankäufe und -wiederverkäufe vorzunehmen. Oleifici bewertete den dadurch entgangenen Gewinn mit 500 000 000 LIT.
[22] 21. Im Anschluß an diese Schadensersatzforderung erhielt Oleifici am 29. September 1995 von der Kommission eine Überweisung von 444 908 307 LIT.
[23] 22. Mit Schreiben vom 16. Januar 1996 übermittelte die Kommission Oleifici auf deren Anfrage die Aufstellung der Kosten, deren Erstattung sie zugestimmt hatte. Sie führte aus, sie könne den wegen Nichtinanspruchnahme der Kreditlinien geforderten Betrag von 500 000 000 LIT nicht anerkennen, da die EG nicht für Verluste haftbar gemacht werden kann, die ein Wirtschaftsteilnehmer geltend macht, der nicht imstande ist, Kredit aufzunehmen.
[24] 23. Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 wandte sich Oleifici gegen die Weigerung der Kommission, den genannten Betrag zu erstatten, indem sie darauf hinwies, daß es ihr um so weniger möglich gewesen sei, zur Vornahme anderer Geschäfte zusätzliche Kredite zu erhalten, als die Summen, die sie zur Stellung einer Sicherheit zugunsten der Gemeinschaft aufgewandt habe, im vorliegenden Fall besonders hoch gewesen seien. Oleifici forderte die Kommission daher auf, ihren Standpunkt zu überdenken und die Schäden zu ersetzen, die dadurch verursacht worden seien, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, die Bankkreditlinien, die den zugunsten der Gemeinschaft gestellten Sicherheiten vorbehalten gewesen seien, in Anspruch zu nehmen.
Verfahren und Anträge der Parteien
[25] 24. Da die Kommission diesem Antrag nicht entsprach, hat Oleifici mit Klageschrift, die am 27. März 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
[26] 25. Oleifici beantragt, -der Nichtigkeits- und der Schadensersatzklage stattzugeben; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[27] 26. Die Kommission beantragt, -die von der Klägerin gemäß den Artikeln 173, 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag erhobene Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen; -der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags
[28] 27. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, daß kein Anlaß besteht, das Verfahren fortzusetzen.
Zur Art der in Rede stehenden Haftung
[29] 28. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung, daß es für den vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich unzuständig ist, von der Antwort auf die Vorfrage ab, ob eine Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Organisation der streitigen unentgeltlichen Lieferung entgegen dem von den Parteien im Verfahren vorgetragenen Standpunkt nicht offensichtlich vertraglicher Natur ist.
[30] 29. Aus dem rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits und den beim Gericht eingereichten Schriftsätzen geht eindeutig hervor, daß die streitigen Lieferungen aufgrund von Verträgen vorgenommen wurden und daß die Verpflichtung der Kommission, die die Grundlage der vorliegenden Schadensersatzforderung bildet, vertraglichen Ursprungs ist, ohne daß im übrigen im Laufe des schriftlichen Verfahrens behauptet worden wäre, daß die Kommission mögliche außervertragliche Verpflichtungen verletzt hätte, die von den vertraglichen Beziehungen der Parteien getrennt werden könnten.
[31] 30. Der Termin, an dem Oleifici das Erzeugnis zur Verfügung zu stellen hatte, wurde in der Verordnung Nr. 2494/94 auf den 28. November 1994 festgesetzt, und Oleifici hatte diesen Bestandteil des Angebots der Kommission angenommen. Im Gegenzug erwartete Oleifici, wie sie in Nummer 17 ihrer Klageschrift vorträgt, von der Kommission, daß die Übernahme des Olivenöls am 28. November 1994 erfolgte.
[32] 31. Unter Bezugnahme auf den Termin des 28. November 1994, der in der Verordnung Nr. 2494/94 festgesetzt wurde, den die Parteien aufgrund des Angebots von Oleifici und seiner Annahme durch die Kommission vereinbart hatten und der später von der Kommission mit stillschweigender Zustimmung von Oleifici auf den 5. Dezember 1994 verschoben wurde, macht Oleifici zum einen sowohl das Vorliegen als auch die Bedeutung der Verzögerung, die bei der Übernahme des Olivenöls durch den von der Kommission benannten Transporteur eingetreten ist, und zum anderen das Bestehen eines daraus resultierenden Schadens geltend, dessen Wiedergutmachung sie von der Kommission verlangt.
[33] 32. Indem sie somit zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung vorträgt, die Kommission habe ihre Verpflichtung nicht beachtet, die Übernahme des Olivenöls durch den von ihr benannten Transporteur unverzüglich zu gewährleisten und infolgedessen die Sicherheit freizugeben, siedelt Oleifici die gerichtliche Auseinandersetzung im Zentrum der Vertragsbeziehungen der Parteien an.
[34] 33. Im Urteil vom 11. Februar 1993 in der Rechtssache C-142/91 (Cebag/Kommission, Slg. 1993, I-553, Randnrn. 11 bis 13) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß nach der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (ABl. L 370, S. 1) die Nahrungsmittelhilfe aufgrund vertraglicher Abmachungen erfolgt. Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c derVerordnung Nr. 3972/86 die Kommission die Bedingungen für die Lieferungen der Hilfe, insbesondere die gegenüber den Empfängern anzuwendenden allgemeinen Bedingungen, die Eröffnung der Verfahren zur Bereitstellung und zur Lieferung der Erzeugnisse sowie den Abschluß der betreffenden Verträge beschließt.
[35] 34. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß nicht alle Rechte und Pflichten der Kommission und der Zuschlagsempfänger in Gemeinschaftsverordnungen festgelegt werden, da sich ein wesentliches Element der Lieferung, nämlich der Preis, nach dem vom Lieferanten unterbreiteten Angebot und dessen Annahme durch die Kommission richtet, wie sich aus Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 204, S. 1) ergibt. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, daß die fraglichen Lieferungen aufgrund von Verträgen vorgenommen wurden.
[36] 35. Aus dem Vorstehenden geht somit klar hervor, daß Oleifici zur Begründung ihres Schadensersatzantrags auch behauptet, die Kommission habe eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, und daß die eingereichte Klage folglich auf einer vertraglichen Grundlage beruht.
Zur Zuständigkeit des Gerichts
[37] 36. Nach den Bestimmungen des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der später geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 181 EG-Vertrag ist das Gericht für die Entscheidung in erster Instanz über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die im vorliegenden Fall fehlt.
[38] 37. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht anzunehmen, daß die Anrufung des Gerichts durch die Parteien als Ausdruck ihres Willens betrachtet werden kann, dem Gemeinschaftsrichter eine Zuständigkeit auf vertraglichem Gebiet einzuräumen, da Oleifici ihre Klage gerade auf der Grundlage von Artikel 178 des Vertrages erhoben hat.
[39] 38. Fehlt eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 des Vertrages, kann das Gericht, wenn es wie im vorliegenden Fall mit einer auf Artikel 178 des Vertrages gestützten Haftungsklage befaßt wird, in Wirklichkeit nicht über eine Klage auf Schadensersatz vertraglichen Ursprungs entscheiden. Anderenfalls würde das Gericht seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 183 des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in denRechtssachen 133/85, 134/85, 135/85 und 136/85, Rau u. a., Slg. 1987, 2289, Randnr. 10).
[40] 39. Nach alledem ist das Gericht für eine Entscheidung über den vorliegenden Schadensersatzantrag offensichtlich unzuständig, der folglich als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung
[41] 40. Es ist lediglich festzustellen, daß der Rechtsstreit auf die Weigerung der Kommission zurückgeht, Oleifici einen Teil des Schadens zu ersetzen, den die Kommission ihr angeblich wegen der eingetretenen Verzögerung aufgrund von Versäumnissen verursacht hat, deren sie sich bei der Übernahme der Ölpartien, die Oleifici auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2494/94 zugeschlagen worden waren, schuldig gemacht habe.
[42] 41. Die angefochtene Handlung läßt sich jedoch nicht von dem angeblichen Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtung, innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist das von Oleifici bereitgestellte Olivenöl zu übernehmen, trennen.
[43] 42. Die von Oleifici zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Gründe können nicht geprüft werden, ohne daß zuvor festgestellt wurde, ob die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Kommission wegen der Verzögerung bei der Übernahme des Olivenöls vorliegen.
[44] 43. Außerdem verweist Oleifici in Nummer 12 ihrer Klageschrift bei der Darlegung der Gründe für ihren Antrag auf Nichtigerklärung selbst auf die Argumentation, die sie zur Stützung ihres Schadensersatzantrags geltend macht.
[45] 44. Unter diesen Umständen kann Oleifici, da feststeht, daß das Gericht für die Entscheidung über den Schadensersatzantrag offensichtlich unzuständig ist, nicht einseitig von der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gericht und den einzelstaatlichen Gerichten abweichen, indem sie eine Ablehnung ihres Schadensersatzantrags durch die Kommission herbeiführt und diese Ablehnung dann als Entscheidung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages qualifiziert (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581, Randnr. 26).
[46] 45. Folglich ist der Antrag auf Nichtigerklärung ebenfalls offensichtlich unzulässig.
[47] 46. Nach allem ist die Klage insgesamt als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kosten
[48] 47. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Beklagte einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.
1: Verfahrenssprache: Italienisch