Europäisches Gericht
Staatliche Beihilfen – Beihilfe im Stahlsektor – Nichtigkeitsklage – Artikel 33 EGKS-Vertrag – Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
EuG, Beschluss vom 29. 9. 1997 – T-70/97 (lexetius.com/1997,223)
[1] In der Rechtssache T-70/97 Wallonische Region, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jean-Marie de Backer, Olivier Ralet und Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 30, rue de Cessange, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl – Forges de Clabecq (ABl. 1997, L 106, S. 30) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio sowie der Richter A. Kalogeropoulos, der Richterin V. Tiili und der Richter R. M. Moura Ramos und K. J. Pirrung, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt
[2] 1. Im Juni 1996 meldeten die belgischen Behörden der Kommission die Finanzmaßnahme der Wallonischen Region zugunsten des Stahlunternehmens Forges de Clabecq, die sie über die Société wallonne de la sidérurgie (im folgenden: SWS), die zu 100 % der Region gehört, durchführte. Diese Maßnahme erfolgte hauptsächlich in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 1, 5 Mrd. BFR.
[3] 2. Bis zu einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung dieser Maßnahme und um den weiteren Betrieb des Unternehmens zu sichern, gewährte die Wallonische Region Überbrückungskredite (als Vorschußzahlungen auf die Kapitalerhöhung), verzichtete auf Forderungen aus Darlehen der SWS und verlängerte die Tilgungsfristen für Schulden des Unternehmens bei zum Teil mit öffentlichen Mitteln eingerichteten Kreditinstituten.
[4] 3. In ihrer Entscheidung 97/271/EGKS vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl – Forges de Clabecq (ABl. 1997, L 106, S. 30; im folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission fest, daß alle diese Maßnahmen nach Artikel 4 EGKS-Vertrag untersagte Beihilfen darstellten und daß Belgien folglich verpflichet sei, sie aufzuheben und die Rückzahlung der bereits gewährten Beträge zu verlangen.
[5] 4. Am 19. Dezember 1996 meldete der Vorstand von Forges de Clabecq den Konkurs des Unternehmens an. Mit Urteil des Tribunal de commerce Nivelles vom 3. Januar 1997 wurde das Konkursverfahren für eröffnet erklärt.
[6] 5. Die Entscheidung wurde den belgischen Behörden am 23. Januar 1997 mitgeteilt und im Amtsblatt vom 24. April 1997 veröffentlicht.
Verfahren und Anträge der Parteien
[7] 6. Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 25. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben. Die Klage ist unter der Nummer C-95/97 eingetragen worden.
[8] 7. Mit Beschluß vom 21. März 1997 hat sich der Gerichtshof für offensichtlich unzuständig erklärt, weil die Wallonische Region nicht mit einem Mitgliedstaat gleichgesetzt werden könne, und die Rechtssache an das Gericht verwiesen (Beschluß des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787). Die Klage ist in der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-70/97 eingetragen worden.
[9] 8. Mit Schriftsatz, der am 5. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit ist am 4. Juli 1997 eingegangen.
[10] 9. Die Klägerin beantragt, -die Entscheidung für nichtig zu erklären; -der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
[11] 10. Die Beklagte beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
[12] 11. Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag auf Entscheidung über die Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und sieht keinen Anlaß für eine Eröffnung der mündlichen Verhandlung.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
[13] 12. Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission vor, daß die Klägerin offensichtlich nicht zur Erhebung einer Klage nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag befugt sei.
[14] 13. Hilfsweise macht die Kommission geltend, daß die Klägerin auch nach dem von ihr angeführten Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, der aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, keine Klagebefugnis hätte. Die Klägerin habe hervorgehoben, daß die Finanzmaßnahmen nicht ihr, sondern der SWS, einer unabhängigen Einrichtung, zuzurechnen seien. Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin mit dieser Erklärung stillschweigend anerkannt, daß die Entscheidung der Kommission sie weder unmittelbar noch individuell betreffe.
[15] 14. Die Kommission weist außerdem darauf hin, daß im Bereich staatlicher Beihilfen immer der betreffende Mitgliedstaat verantwortlich sei, unabhängig davon, welche (staatliche, regionale oder kommunale) Stelle die Beihilfe gewährt habe. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß sie ihre Entscheidungen über staatliche Beihilfen immer an die Mitgliedstaaten richte und daß sich ein Mitgliedstaat, gegen den sie ein Vertragsverletzungsverfahren eröffne, nicht wirksam auf Verhaltensweisen unterstaatlicher Körperschaften berufen könne, um die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung zu bestreiten. Sie erinnert darüber hinaus daran, daß die regionalen und lokalen Körperschaften keine unabhängige Rolle in den Verwaltungsverfahren spielten, die die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen durchführe. Nach ihrer Ansicht folgt aus alledem, daß die Entscheidung auch im vorliegenden Fall ausschließlich den fraglichen Mitgliedstaat und nicht die Klägerin betreffe.
[16] 15. Die Kommission bemerkte ferner, daß die Anerkennung einer unmittelbaren Klagebefugnis für unterstaatliche Körperschaften zu einer Klageflut führen würde. Das Bestehen einer unmittelbaren Klagebefugnis sowohl der Mitgliedstaaten als auch der regionalen und lokalen Körperschaften habe noch weitere Nachteile, da sie insbesondere das Forum-shopping (wahrscheinliche Bevorzugung von Artikel 173 Absatz 4 gegenüber Absatz 1 EG-Vertrag, um die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu haben) erlauben würde. So könne, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtige, die Entscheidung der Kommission durchzuführen und somit keine Klage zu erheben, die unterstaatliche Körperschaft, die die Initiative zu der Beihilfe ergriffen habe, diese ordnungsgemäße Durchführung untergraben, indem sie Klage erhebe.
[17] 16. Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Klägerin habe die Klagefrist nicht eingehalten. Dazu weist sie darauf hin, daß die Klägerin bereits lange vor dem 23. Januar 1997 Kenntnis von der Entscheidung gehabt habe, was im übrigen ausdrücklich aus mehreren Passagen der Klageschrift hervorgehe. Die Kommissionist der Ansicht, daß die einmonatige Klagefrist unter diesen Umständen ab 18. Dezember 1996 zu berechnen sei.
[18] 17. Nach Meinung der Klägerin hat der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 21. März 1997 entschieden, daß die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag im vorliegenden Fall mit Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag zu verbinden sei. Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, daß die Klägerin eine juristische Person sei und als solche beim Gericht Klage gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag erheben könne.
[19] 18. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Klage nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag jedenfalls für alle natürlichen oder juristischen Personen und nicht nur für Unternehmen und Unternehmensverbände möglich sei. Sie entnimmt dies dem Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABL. L 144, S. 21), in dem es heiße: Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 … EGKS-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden, während die ursprüngliche Fassung des Beschlusses gelautet habe: Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 35 EGKS-Vertrag von Unternehmen oder von den in Artikel 48 dieses Vertrages genannten Verbänden gegen die Kommission erhoben werden. Nach Meinung der Klägerin hat der Rat diese Änderung als Verfassungsgeber vorgenommen.
[20] 19. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, daß der EG-Vertrag dem EGKS-Vertrag vorgehe, da letzterer im Jahr 2002 ablaufe. Durch eine unterschiedliche Auslegung von Artikel 33 EGKS-Vertrag einerseits und Artikel 173 EG-Vertrag andererseits würden schließlich die Bürger in diskriminierender Weise behandelt. Zu diesem letzten Punkt trägt die Klägerin vor, daß ihre Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag unbestreitbar zulässig sei, da der Gerichtshof in einer anderen Rechtssache zwischen der Klägerin und der Kommission in bezug auf eine Entscheidung über staatliche Beihilfen bereits in diesem Sinne entschieden habe (Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/87, Exécutif régional wallon und SA Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, Randnr. 8).
[21] 20. Die Klägerin wendet sich schließlich gegen die Argumentation der Kommission, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben. Sie macht geltend, daß sie die Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag in jeder Hinsicht eingehalten habe und daß es darüber hinaus nicht möglich sei, eine Entscheidung vor ihrer Bekanntgabe anzufechten, da man in diesem Fall eine Handlung ohne Rechtswirkungen anfechten würde.
Würdigung durch das Gericht
[22] 21. Das Gericht stellt einleitend fest, daß der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Klägerin in seinem Beschluß vom 21. März 1997 zur Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht Stellung genommen hat. Dagegen wird in dem Beschluß ausgeführt, daß die Klage, soweit die Klägerin ihre Zulässigkeit auf diese Vorschriften stützt, in die Zuständigkeit des Gerichts fällt.
[23] 22. Desgleichen ist zu bemerken, daß Artikel 33 EGKS-Vertrag entgegen den Ausführungen der Klägerin seit der Errichtung des Gerichts nicht geändert worden ist. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, daß der Rat in seiner Aufzählung der Zuständigkeiten des Gerichts eine neue Formulierung verwendet hat. Diese Aufzählung ist nämlich im Licht des Artikels 33 EGKS-Vertrag auszulegen, der die Rechtssubjekte, die Nichtigkeitsklage erheben können, abschließend aufzählt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984, in der Rechtssache 222/83, Gemeinde Differdange u. a./Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 8). Insbesondere im Hinblick auf die juristischen Personen hat der Gerichtshof in dem angeführten Urteil festgestellt, daß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag die Nichtigkeitsklage nur Unternehmen und Unternehmensverbänden ermöglicht und die Gebietskörperschaften daher nicht befugt sind, eine Nichtigkeitsklage nach dieser Vorschrift zu erheben.
[24] 23. Somit räumt Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag der Klägerin keine Klagebefugnis ein.
[25] 24. Schließlich ist Artikel 173 EG-Vertrag auf die vorliegende Klage nicht anwendbar, die auf Nichtigerklärung einer im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassenen Entscheidung gerichtet ist. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, indem sie sich darüber beschwert, daß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigkeitsklage einer ausgedehnten Gruppe von natürlichen und juristischen Personen ermögliche, während Artikel 33 EGKS-Vertrag eine derartige Klage nur für zwei genau abgegrenzte Gruppen von juristischen Personen zulasse. Aus Artikel 232 EG-Vertrag folgt nämlich, daß seine Bestimmungen nicht die des EGKS-Vertrags ändern, die somit ihren eigenen Anwendungsbereich behalten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. September 1985 in der Rechtssache 239/84, Gerlach, Slg. 1985, 3507, Randnr. 9, und vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 328/85, Deutsche Babcock Handel, Slg. 1987, 5136, Randnr. 10).
[26] 25. Aus alledem folgt, daß die Klage für unzulässig zu erklären ist, ohne daß über das Argument der Beklagten, die Klage sei zudem verspätet erhoben, zu entscheiden wäre.
Kosten
[27] 26. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, ist diese zur Tragung ihrer Kosten sowie derjenigen der Kommission zu verurteilen.
1: Verfahrenssprache: Französisch