Europäisches Gericht
Öffentliche Aufträge – Beschwerde – Vertragsverletzungsverfahren – Einstellung – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Streithilfeantrag hat sich erledigt.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
EuG, Beschluss vom 29. 9. 1997 – T-83/97 (lexetius.com/1997,225)
[1] In der Rechtssache T-83/97 Société anonyme de traverses en béton armé (Sateba), Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Manseau, Paris; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 1997 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, das Verfahren über die Beschwerde einzustellen, die die Klägerin gegen die Société nationale des chemins de fer belges (SNCB) wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts bei der Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von Betoneisenbahnschwellen für die Hochgeschwindigkeitszug-Strecke eingereicht hatte, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt
[2] 1. Die Klägerin, eine in Frankreich niedergelassene Gesellschaft, stellt Eisenbahnschwellen aus Stahlbeton her. Die Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Société nationale des chemins de fer belges (SNCB) entstand im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung der SNCB über einen Auftrag zur Lieferung von Monoblock-Betonschwellen (traverses en béton monobloc) für die Hochgeschwindigkeitszug-Strecke des belgischen Schienennetzes, nachdem das von der Klägerin für die Lieferung von Betonstützenschwellen (traverses en béton bibloc) eingereichte Angebot vom Auftraggeber nicht berücksichtigt worden war.
[3] 2. Zuvor war die Klägerin zur Teilnahme an einem von der SNCB durchgeführten Lieferantenprüfungsverfahren zugelassen worden, das im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1994 (ABl. S. 142, S. 132) bekanntgemacht worden war. Im Laufe dieses Prüfungsverfahrens erhielt die Klägerin am 19. Dezember 1994 eine Abschrift der beschränkten Ausschreibung, mit der die SNCB sie aufforderte, ein Angebot über die Lieferung von 50 000 und 10 000 Monoblock-Betonschwellen einzureichen, die spätestens am 31. August 1995bzw. am 30. September 1995 zu liefern waren (Sonderlastenheft 8133. 8504. 001 vom 14. Dezember 1994).
[4] 3. In ihrem Antwortschreiben vom 10. Januar 1995 schlug die Klägerin die Lieferung von Betonstützenschwellen vor, da sie davon ausging, daß diese Schwellen mit dem belgischen Hochgeschwindigkeitsnetz hundertprozentig vereinbar seien und den von der SNCB aufgestellten Verwendungsanforderungen entsprächen. Zur Rechtfertigung der Einreichung eines Änderungsangebots erklärte die Klägerin zum einen, sie sei angesichts der in der Ausschreibung bestimmten kurzen Lieferfristen nicht in der Lage, 60 000 Monoblockschwellen herzustellen, ohne ihre Verpflichtungen gegenüber der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) in Frage zu stellen. Zum anderen seien bestimmte ihr von der SNCB übermittelte technische Spezifikationen mit den von ihr in ihren Werken angewandten unvereinbar, in denen gleichwohl regelmäßig Eisenbahnschwellen für die Hochgeschwindigkeitszug-Strecken hergestellt würden und für die von der SNCF das Zertifikat Assurance qualité ferroviare AQF2 (Gütezertifikat Eisenbahn AQF2) erteilt worden sei.
[5] 4. Mit Schreiben vom 24. März 1995 teilte die SNCB der Klägerin mit, daß ihr Angebot wegen Nichterfüllung der technischen Anforderungen nicht berücksichtigt worden sei. Die SNCB vertrat nämlich die Auffassung, eine Stützenschwelle sei – ebenso wie eine Holzschwelle – ein anderes Erzeugnis als eine Monoblockschwelle und könne daher nach belgischem Recht nicht Gegenstand eines Änderungsvorschlags sein, da diese Bezeichnung den Lösungen vorbehalten sei, die der Grundvorstellung nahekämen und im Sonderlastenheft vorgesehen seien. Weiter wies die SNCB darauf hin, daß das Verfahren zur Zulassung der Klägerin noch nicht abgeschlossen sei, das nach der Spezifikation Q1 ablaufe, die im Rahmen des von ihr eingeführten Lieferantenprüfungssystems anwendbar und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sei.
[6] 5. Mit Schreiben vom 28. April 1995 an die SNCB wandte sich die Klägerin gegen die Entscheidung, ihr Angebot wegen Nichterfüllung der technischen Anforderungen abzulehnen. Sie machte geltend, die Bezugnahme in den Verdingungsunterlagen auf eine bestimmte Art von Betonschwellen, wie hier die Monoblockschwellen, sei nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) dann verboten, wenn sie nicht mit dem Zusatz oder gleichwertiger Art versehen sei. Nach dieser Bestimmung dürften technische Spezifikationen, die … besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, daß bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, nicht verwendet werden, es sei denn, diese Spezifikationen sind für den Auftragsgegenstand unerläßlich. Daraus folge, daß die angebotenen Betonstützenschwellen schlechthin an die Stelle von Monoblock-Betonschwellen treten könnten und daß die SNCB keine Angebote für Erzeugnisse ausschließen dürfe, die den von der SNCB für die Erzeugnissefestgelegten Verwendungszweck in vollem Umfang erfüllten. Die Substituierbarkeit der beiden Arten von Betonschwellen werde im übrigen in einem in einer Fachzeitschrift erschienenen Artikel über das belgische Hochgeschwindigkeitsnetz bestätigt, dessen Autor ein geschäftsführender Direktor der SNCB sei.
[7] 6. Die Klägerin wies in ihrem Schreiben vom 28. April 1995 weiter darauf hin, daß das von der SNCB eingeführte Prüfungssystem nicht mit der Richtlinie 93/38 in Einklang stehe. Zum einen verstoße es gegen Artikel 31 der Richtlinie, wonach so viele Bewerber zu berücksichtigen [sind], daß ein Wettbewerb gewährleistet ist, wenn die Bewerber im Laufe des Prüfungsverfahrens aufgefordert würden, im Rahmen nicht offener Auftragsvergabeverfahren Angebote einzureichen. Damit behalte sich die SNCB das Recht vor, Bewerber auszuschließen, die sie zuvor zur Abgabe eines Angebots aufgefordert habe, wodurch sie das Ziel der Gewährleistung von Wettbewerb vereitele. Zum anderen seien die Schwierigkeiten, die gegen die Zulassung der von der Klägerin hergestellten Betonstützenschwellen angeführt würden, mit den Artikeln 30 und 34 der Richtlinie unvereinbar. Da gegenwärtig mehrere tausend Gleiskilometer insbesondere des Hochgeschwindigkeitsnetzes der SNCF mit diesen Erzeugnissen ausgestattet seien, lägen bereits objektive Beweise dafür vor, daß die fraglichen Erzeugnisse den technischen Spezifikationen L. 23 und damit den vom Auftraggeber aufgestellten Mindestanforderungen genügten. Das von der SNCB eingeführte Prüfungsverfahren sei somit angesichts dieser objektiven Beweise überflüssig.
[8] 7. Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 reichte die Klägerin eine Beschwerde gegen die SNCB beim Generalsekretariat der Kommission ein. In diesem Schreiben führte sie aus, der Standpunkt der SNCB stelle eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs dar; dabei nannte die Klägerin jedoch nicht die Bestimmungen des EG-Vertrags, die verletzt worden seien oder auf die sie ihre Beschwerde gründe. Die Beschwerde enthält unter der Überschrift Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 eine kurze Zusammenfassung der gegen die SNCB mit Schreiben vom 28. April 1995 erhobenen Rügen, das die Klägerin ihrer Beschwerde neben dreizehn weiteren Schriftstücken als Anlage beigefügt hatte.
[9] 8. Mit Schreiben vom 22. August 1995 bestätigte das Generalsekretariat den Empfang des Schreibens der Klägerin und teile dieser mit, daß ihre Beschwerde von den Dienststellen der Kommission nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geprüft werde. Der vierte Absatz dieses Schreibens nimmt auf die Möglichkeit Bezug, daß die Kommission beschließen sollte, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts einzuleiten, und weist die Klägerin auf Zweck und Merkmale des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag hin, die in einer Anlage beschrieben werden.
[10] 9. Am 1. Dezember 1995 teilte die Klägerin der Kommission mit, daß sie auf eine erneute Ausschreibung der SNCB vom 14. Juli 1995 hin ein Angebot eingereichthabe. Dieses Angebot, mit dem derselbe Änderungsvorschlag unterbreitet worden sei, sei aus denselben Gründen wie ihr vorangegangenes Angebot abgelehnt worden.
[11] 10. Mit Schreiben vom 27. September 1996 erklärte die Klägerin, sie sei mit den Feststellungen der von den Dienststellen der Kommission hinzugezogenen Sachverständigen weder in rechtlicher noch in technischer Hinsicht einverstanden. Nach deren Berichten seien Monoblockschwellen und Stützenschwellen vergleichbare und nicht gleichwertige Erzeugnisse. Es gehe aber nicht darum, ob zwei Erzeugnisse verschieden, vergleichbar oder gleichwertig seien, sondern darum, ob sie substituierbar oder auswechselbar seien, wobei es sich hierbei um die Kriterien handele, auf die gewöhnlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als auch die französische Cour de cassation in Wettbewerbssachen abstellten. Außerdem gebe es in diesem Bereich nur einen einzigen Markt, und zwar den der Betonschwellen, und keinen besonderen Markt für Monoblockschwellen und einen weiteren für Stützenschwellen. Eine europäische Norm, die die allgemeinen technischen Merkmale definiere, die Stahlbetonschwellen aufweisen müßten, befinde sich in Vorbereitung; sie bestätige diese Auffassung und zeige, daß Monoblockschwellen und Stützenschwellen demselben Verwendungszweck dienten und daher in vollem Umfang austauschbar seien.
[12] 11. Am 20. Januar 1997 teilten die für die Konzeption und Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Binnenmarkt und Finanzdienst (GD XV) der Klägerin die Entscheidung der Kommission mit, das Verfahren einzustellen, weil ein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung und an einem förmlichen Tätigwerden gegenüber dem belgischen Staat nicht bestehe. Die Kommission gelangte zu diesem Ergebnis aufgrund folgender Erwägungen:
[13] -Der von der Klägerin gerügte Umstand, daß die SNCB ihr Prüfungssystem auf Lieferanten von Monoblock-Betonschwellen beschränkt habe, was letztlich eine Diskriminierung der Lieferanten von Betonstützenschwellen bedeute, stelle keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, insbesondere die Richtlinie 93/38, dar.
[14] -Nach den ihr vorliegenden Angaben könne die Kommission beim gegenwärtigen Stand der Technik nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß diese Erzeugnisse als gleichwertig anzusehen seien. Vielmehr seien sie nach Ansicht verschiedener technischer Sachverständiger zwar vergleichbar und könnten beim Bau einer Hochgeschwindigkeitsstrecke verwendet werden, sie seien jedoch nicht gleichwertig, da sie andere Merkmale sowie andere Vor- und Nachteile aufwiesen. Bei der Festlegung der Kriterien, nach denen der Auftraggeber sein Material auswähle, könne er neben den Vor- undNachteilen der einzelnen Schwellentypen auch andere technische Gegebenheiten berücksichtigen.
[15] -Auf Gemeinschaftsebene gebe es rund 60 Lieferanten von Monoblock-Betonschwellen und 35 bis 40 Lieferanten von Stützenschwellen. Ein wirksamer Wettbewerb sei daher auch bei einer Beschränkung auf Lieferanten von Monoblockschwellen oder auf Lieferanten von Stützenschwellen gewährleistet.
Verfahren und Anträge der Parteien
[16] 12. Die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der genannten Einstellungsentscheidung ist am 1. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
[17] 13. Mit besonderem Schriftsatz, der am 5. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Die Stellungnahme der Klägerin zu dieser Einrede der Unzulässigkeit ist am 16. Juni 1997 eingereicht worden.
[18] 14. Am 2. September 1997 hat die SNCB beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
[19] 15. In ihrer Klageschrift sowie in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit hat die Klägerin beantragt, -die Klage für zulässig zu erklären; -die Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1997 für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[20] 16. Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, -die Klage für unzulässig zu erklären; -der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
[21] 17. Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung wird, wenn eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
[22] 18. Überdies kann das Gericht nach Artikel 111 der Verfahrensordnung dann, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht (Erste Kammer) die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.
Vorbringen der Parteien
[23] 19. Die Kommission hält die Klage für offensichtlich unzulässig, da sie gegen eine Handlung gerichtet sei, die ausschließlich in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen sei.
[24] 20. Sie führt aus, die Beschwerde der Klägerin betreffe ausdrücklich die Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38. In diesem Zusammenhang habe sie das Verhalten der SNCB hinsichtlich des Kaufes von Eisenbahnschwellen unter Berücksichtigung des Wortlauts der Beschwerde im Rahmen des Verfahrens des Artikels 169 EG-Vertrag geprüft. Aus den gemeinsamen Definitionen der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die öffentlichen Auftraggeber als Behörden oder Organe des Staates anzusehen seien. Daher sei ihr Vorgehen dem Staat selbst zuzurechnen und könne gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Gegenstand von Vertragsverletzungsklagen gegen den betreffenden Staat sein.
[25] 21. Im vorliegenden Fall sei das Verfahren im Anschluß an die Prüfung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge eingestellt worden, was nur bedeute, daß das Vertragsverletzungsverfahren, in dessen Rahmen diese Prüfung erfolgt sei, nicht fortgesetzt worden sei.
[26] 22. Die Kommission verweist auf die ständige Rechtsprechung von Gerichtshof und Gericht, wonach Klagen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission, ein Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung nicht zu eröffnen oder fortzusetzen, unzulässig seien. Dazu führt sie den Beschluß des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95 (Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863) und das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P (Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947) an. Wie aus den Randnummern 34 und 37 des genannten Beschlusses hervorgehe, beruhe diese Rechtsprechung im wesentlichen darauf, daß der Kommission in Artikel 169 EG-Vertrag ein Ermessen eingeräumt sei und daß die angefochtene Handlung vorbereitenden Charakter habe.
[27] 23. Es sei überraschend, daß die Klägerin der Kommission nunmehr vorwerfe, die Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts geprüft zu haben. Die Klägerin selbst habe den zuständigen Dienststellen der GD XV eine Abschrift ihrer Beschwerde zugeleitet und sei von Anfang an darüber unterrichtetworden, daß diese Beschwerde im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens geprüft werden würde. Dagegen habe sie sich damals nicht gewandt.
[28] 24. Die Klägerin könne sich daher im vorliegenden Fall nicht auf die Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht berufen. Die Betroffenen könnten sich nämlich auf dieses Recht berufen, soweit ihre Beschwerde der Kommission in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht Veranlassung gegeben habe, die Prüfung auf die Wettbewerbsregeln zu erstrecken.
[29] 25. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Kommission habe das Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag gerade dazu benutzt, das auf die gerügten Vorgänge speziell anwendbare Verfahren zu umgehen und damit ihre Entscheidung gerichtlich unangreifbar zu machen.
[30] 26. Im Kern trägt die Klägerin vor, sie habe die Kommission nicht ersucht, festzustellen, daß der belgische Staat gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe; vielmehr habe die mit ihrer Beschwerde begehrte Handlung in der Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen bestanden, die einem Auftraggeber oblägen, der in seiner Eigenschaft als öffentliches Unternehmen den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags unterliege, die durch die Richtlinie 93/38 nur veranschaulicht würden.
[31] 27. Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag sei nicht zwingend geboten gewesen, da die beanstandeten Praktiken nur der SNCB anzulasten seien und der Grund hierfür nicht im belgischen Recht zu suchen sei. Ein Vorgehen gegen den belgischen Staat entspreche daher nicht nur nicht dem mit der Beschwerde der Klägerin gestellten Antrag, sondern sei darüber hinaus auch nicht gerechtfertigt.
[32] 28. Die gerügten Vorgänge beträfen wettbewerbswidrige Praktiken eines öffentlichen Unternehmens, das gemäß Artikel 90 Absatz 2 die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag zu beachten habe. Die Klägerin wirft der SNCB vor, sie könne zum einen bei ihren Ausschreibungen nach Belieben die Bewerber auswählen und zum anderen technische Spezifikationen durchsetzen, wodurch jede Möglichkeit ausgeschlossen werde, gleichwertige Leistungen anzubieten. Dies verstoße gegen die Artikel 86 und 30 EG-Vertrag, deren Grundsätze in die Richtlinie 93/38 übernommen worden seien.
[33] 29. Die Klägerin habe der Kommission alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitgeteilt, die es dieser ermöglicht hätten, die Beschwerde auf Beschränkungen des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs zu prüfen. Was die Beschwerde ausmache, seien sämtliche der Kommission zur Kenntnis gebrachten Umstände einschließlich des Begleitschreibens und der Anlagen. Daher versuche die Kommission zu Unrecht, den Gegenstand ihrer Beschwerde auf die Frage der Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38 zu beschränken. Daß die Klägerin der GD XV eine Abschrift ihrer Beschwerde zugeleitet habe, bedeute nichtnotwendig, daß nur eine Prüfung im Rahmen des Artikels 169 EG-Vertrag habe erfolgen sollen.
[34] 30. Im fraglichen Bereich der öffentlichen Aufträge müßten zwar speziell die Richtlinien beachtet werden, jedoch müsse die Kommission zugleich ihre allgemeine Aufgabe nach Artikel 155 EG-Vertrag wahrnehmen, die Einhaltung des EG-Vertrags zu überwachen. Außerdem sei die Kommission bei einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln befugt, diesen Verstoß festzustellen und gegen die betreffenden Unternehmen Sanktionen zu verhängen. Aufgrund dieser besonderen Befugnisse nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag könne die Kommission unabhängig von ihren Befugnissen aus Artikel 169 von ihren Befugnissen aus der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sowie aus Artikel 89 Gebrauch machen. Daraus sei zu schließen, daß die Kommission den Streit zwischen der Klägerin und der SNCB mit einer an den belgischen Staat gerichteten Einstellung entschieden habe, um unter dem Deckmantel der ständigen Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 169 EG-Vertrag ein wettbewerbsrechtliches Verfahren zu umgehen und ihre Entscheidung unangreifbar zu machen.
Würdigung durch das Gericht
[35] 31. Die Klägerin geht von der Auffassung aus, die Kommission habe dadurch, daß sie ihre Beschwerde ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag geprüft habe, einen Verfahrensmißbrauch begangen. Wie aus der Stellungnahme der Klägerin zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hervorgeht, stellt der Klagegrund eines Verfahrensmißbrauchs, der in der Klageschrift als Grund für die Nichtigerklärung geltend gemacht worden ist, den Hauptklagegrund dar, nach dem sich die Zulässigkeit der vorliegenden Klage beurteilen läßt. Die Klägerin räumt nämlich einerseits ein, daß die Einstellung eines Vertragsverletzungsverfahrens unangreifbar sei, macht jedoch andererseits geltend, die Kommission hätte auch ein Verfahren über die Anwendung der Wettbewerbsregeln einleiten müssen. Insoweit unterliege die Entscheidung der Kommission, das Verfahren über die Beschwerde einzustellen, gemäß den Garantien, die Beschwerdeführern im Bereich der Anwendung der Wettbewerbsregeln eingeräumt würden, der gerichtlichen Kontrolle.
[36] 32. Parteien, die die Kommission mit einer Beschwerde befaßt haben, haben in einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag eine ganz andere Stellung als in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17. In dem letztgenannten Verfahren hat der Beschwerdeführer Verfahrensrechte, die in der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) eindeutig festgelegt sind, so insbesondere das Recht auf Bekanntgabe der Gründe, die die Kommissionbewogen haben, der Beschwerde nicht zu entsprechen, und das Recht auf Stellungnahme hierzu. Er kann ferner die von der Kommission bei Beendigung des Verfahrens getroffene Entscheidung gerichtlich nachprüfen lassen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag keine Verfahrensrechte, die es ihm ermöglichen würden, von der Kommission Information und Anhörung zu verlangen; er kann auch eine Einstellung des Verfahrens durch die Kommission nicht mit einer Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechten (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 52).
[37] 33. Die Kommission hat die von der Klägerin im vorliegenden Fall bei ihrem Generalsekretariat eingereichte Beschwerde zu Recht im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag geprüft.
[38] 34. Zunächst betraf diese Beschwerde ausdrücklich die Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38; diese förmliche Überschrift entsprach auch ihrem wesentlichen Inhalt. Die dem Wortlaut der Beschwerde beigefügten Anlagen, insbesondere das Schreiben vom 28. Februar 1995 an die SNCB, bestätigen nämlich, daß die beanstandeten Verhaltensweisen nach Ansicht der Klägerin als Verstöße gegen die Richtlinie 93/38 zu qualifizieren waren.
[39] 35. Die Klägerin hat zudem selbst darauf hingewiesen, daß sie im Begleitschreiben zu ihrer Beschwerde geltend gemacht habe, der von der SNCB eingenommene Standpunkt stelle eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs dar. Unbestreitbar ist jedoch eine Beschwerde, die etwaige Verstöße gegen Artikel 30 EG-Vertrag betrifft, im Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag zu prüfen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 45/87, Kommission/Irland, Slg. 1988, 4929, Randnrn. 12 bis 27).
[40] 36. Dem steht schließlich nicht entgegen, daß sich die Klägerin ausschließlich über Verhaltensweisen eines Auftraggebers, nämlich der SNCB, beschwert und weder die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch das Verhalten der belgischen Regierung beanstandet hat. Wie die Kommission ausgeführt hat, ergibt sich aus dem System zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Handlungen der Auftraggeber den jeweiligen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind und daher im Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 EG-Vertrag geahndet werden können (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2043, insb. Randnr. 91, aus dem hervorgeht, daß der Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aufgrund der Tatsache festgestellt wurde, daß im Rahmen eines von der Société régionale wallonne du transport ausgeschriebenen öffentlichen Auftrags der Auftraggeber die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens nicht beachtet hatte).
[41] 37. Außerdem kann nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache C-359/93 (Kommission/Niederlande, Slg. 1995, I-157, Randnrn. 11 bis 15) ein mit einer Richtlinie auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge eingeführtes besonderes Verfahren, das die Mitteilung von Einwänden an den Mitgliedstaat und den Auftraggeber vor der Vergabe eines Auftrags vorsieht, von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 EG-Vertrag weder abweichen noch sie ersetzen, wenn die Kommission der Auffassung ist, daß ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen begangen wurde (vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro in dieser Rechtssache, Slg. 1995, I-157, 159, Nrn. 4 f.). Daher könnte die Kommission die fragliche Beschwerde selbst dann noch im Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag prüfen, wenn sie von einer vorbeugenden Maßnahme hätte Gebrauch machen können, die in der im vorliegenden Verfahren anwendbaren Richtlinie vorgesehen ist, und sich unmittelbar an die SNCB hätte wenden können, was von der Klägerin nicht ausdrücklich beantragt und noch nicht einmal nahegelegt worden ist.
[42] 38. Von ihren Befugnissen aus der Verordnung Nr. 17 Gebrauch zu machen, hatte die Kommission keinen Anlaß. Die Beschwerde der Klägerin enthält keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß sie als Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung zu qualifizieren wäre. Ein Vergleich des Wortlauts der Beschwerde einschließlich ihrer Anlagen und ihres Begleitschreibens mit dem Wortlaut der beim Gericht eingereichten Klageschrift zeigt, daß die Klägerin bei der Kommission keineswegs die Anträge gestellt hat, die gestellt zu haben sie jetzt behauptet. Außerdem geht aus den Akten hervor, daß die Klägerin sich erst im Stadium der Nichtigkeitsklage erstmals auf Artikel 86 EG-Vertrag berufen und die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die SNCB geltend gemacht hat.
[43] 39. Selbst wenn aber die Klägerin die Kommission ordnungsgemäß zur Einleitung eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 aufgefordert hätte, wäre dieses Verfahren doch von demjenigen zur Feststellung und Abstellung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaats unabhängig geblieben, da die beiden Verfahren verschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Daß die Kommission beschließt, ein Vertragsverletzungsverfahren nicht einzuleiten oder von seiner Fortführung Abstand zu nehmen, hindert sie nicht daran, festzustellen, daß das Verhalten des betreffenden Auftraggebers einen Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag darstellt, und das Abstellen des festgestellten Verstoßes anzuordnen. Hiergegen kann weder die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag noch auch die Feststellung einer entsprechenden Vertragsverletzung durch den Gerichtshof ohne weiteres den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nach sich ziehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn. 26 bis 28, und Urteil des Gerichts vom 23. September 1994 in der Rechtssache T-461/93, An Taisce und WWF UK/Kommission, Slg. 1994, II-733, Randnrn. 35 f., bestätigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-325/94 P, Slg. 1996, I-3727, Randnrn. 23 bis 26; vgl. auch Urteil des Gerichts Rendo u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49 f., und das auf das Rechtsmittel in dieser Rechtssache ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnrn. 22 f.).
[44] 40. Folglich ist die angefochtene Einstellung, wie die Kommission vorgetragen hat, ausschließlich in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen; sie stellt keine stillschweigende Zurückweisung einer angeblich nach der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde dar. Mithin beeinträchtigt diese Entscheidung die Rechtsstellung der Klägerin in einem etwaigen Verfahren über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht.
[45] 41. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die Beurteilungen im Schreiben der Dienststellen der Kommission auch keine Entscheidung des Streits zwischen der Klägerin und der SNCB über die Rechtmäßigkeit der von dieser eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Lieferaufträgen dar. Zwar ist die in diesem Schreiben mitgeteilte Auffassung ein tatsächlicher Gesichtspunkt, den das zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene nationale Gericht bei seiner Prüfung berücksichtigen kann. Da es sich jedoch um Beurteilungen handelt, die einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag entspringen, binden sie die nationalen Gerichte nicht.
[46] 42. Aus alledem ist zu folgern, daß die Kommission keinen Verfahrensmißbrauch begangen und die von der Klägerin eingereichte Beschwerde ordnungsgemäß im Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag geprüft hat. Die abschließende Entscheidung, das Vertragsverletzungsverfahren nicht fortzusetzen, ist nach ständiger, von der Klägerin nicht kritisierter Rechtsprechung einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich.
[47] 43. Die vorliegende Klage ist daher unzulässig.
[48] 44. Da die Klage als unzulässig abzuweisen ist, hat sich der Antrag der SNCB erledigt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
Kosten
[49] 45. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
1: Verfahrenssprache: Französisch