Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit
BAG, Mitteilung vom 12. 11. 1997 – 57/97 (lexetius.com/1997,445)
[1] Ein Arbeitgeber lehnte den Wunsch eines Mitarbeiters zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen mit der Erklärung ab, die Finanzierung solcher Maßnahmen sei ein Problem, weil aus dem Fortbildungsetat auch die Betriebsratskosten bestritten würden und der Betriebsrat diesen Etat "recht stark" ausschöpfe.
[2] Der Betriebsrat hat darin eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz verbotene Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit gesehen und vom Arbeitgeber verlangt, derartige Äußerungen zu unterlassen.
[3] Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, die beanstandeten Äußerungen künftig zu unterlassen. Aus der Erklärung des Arbeitgebers wird nicht erkennbar, daß es sich nur um für die Betriebsratstätigkeit erforderliche und verhältnismäßige Kosten handeln kann, für die der Arbeitgeber von Gesetzes wegen einzustehen hat. Durch die Unvollständigkeit der Erklärung geraten Betriebsratsmitglieder gegenüber den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern in einen Rechtfertigungsdruck, der als Behinderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen ist. Diese Behinderung seiner Mitglieder muß der Betriebsrat nicht hinnehmen.
BAG, Beschluss vom 12. 11. 1997 – 7 ABR 14/97; LAG Köln