Bundesgerichtshof zum Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts (Appartement auf Gran Canaria)

BGH, Mitteilung vom 19. 3. 1997 – 19/97 (lexetius.com/1997,478)

[1] Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zur Widerrufsmöglichkeit des Erwerbs von Teilzeitwohnrechten Stellung genommen.
[2] Während eines Urlaubsaufenthalts im Januar 1994 auf Gran Canaria, Spanien, wurde das beklagte Ehepaar von Werbern der Klägerin, einer Gesellschaft mit Sitz auf der zu Großbritannien gehörenden Isle of Man, auf der Straße angesprochen und unter Übergabe eines Gutscheins für eine Flasche Sekt und zwei T-Shirts zu einer Veranstaltung in einer Ferienwohnanlage eingeladen. Dort unterzeichneten die Beklagten eine Erklärung über den Erwerb eines Wohnrechts an einem Appartement der Anlage für die jeweils 31. Woche der nächsten 80 Jahre zum Preis von 28. 255, – DM plus Nebenkosten von derzeit 345, – DM pro Jahr. In der Erklärung hieß es ausdrücklich, daß ein Widerruf nicht möglich sei und das Recht der Isle of Man gelte. Die Beklagten überwiesen sofort 3. 000, – DM. Weitere Zahlungen lehnten sie nach Rückkehr aus dem Urlaub ab.
[3] Das Landgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Oberlandesgericht Celle hat sie abgewiesen, weil das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HTürGG) anwendbar sei und die Beklagten danach die von ihnen unterschriebene Erklärung wirksam widerrufen hätten. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Wegen der ausdrücklichen Wahl des Rechts der Isle of Man und aufgrund der näheren Umstände (Abgabe der Erklärung der Beklagten und Belegenheit der betreffenden Ferienwohnanlage in Spanien) hat er nach den Bestimmungen des sogenannten Internationalen Privatrechts keine rechtliche Möglichkeit für die Anwendung des deutschen HTürGG gesehen. Deswegen hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun zu prüfen haben, ob der Vertrag nach dem bislang nicht ermittelten Recht der Isle of Man wirksam ist. Ist das zu bejahen, wird das Oberlandesgericht weiter der Frage nachzugehen haben, ob dieses Ergebnis wegen einer möglichen Sittenwidrigkeit des Vertrages mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
[4] Am 1. Januar 1997 ist in Deutschland das auf der sogenannten Time-Sharing-Richtlinie der EG beruhende Teilzeit-Wohnrechtegesetz in Kraft getreten, das in vergleichbaren Fällen ein Widerrufsrecht vorsieht. Dieses Gesetz findet jedoch auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 19. 3. 1997 – VIII ZR 316/96