Entscheidungen zur Geldwäsche
BGH, Mitteilung vom 17. 7. 1997 – 53/97 (lexetius.com/1997,508)
[1] Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in vier Entscheidungen Stellung genommen zu dem durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 – OrgKG – eingeführten Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB und dessen Anwendungsbereich im Verhältnis zu den strafrechtlich bedeutsamen Vortaten abgegrenzt.
[2] In den beiden ersten Fällen ging es um umfangreiche Heroinlieferungen aus der Türkei nach Italien und Spanien. Der Erlös aus dem Verkauf der Drogen wurde durch Kuriere nach München in Geldwechselstuben gebracht, dort gezählt und bei deutschen Großbanken in Deutsche Mark umgetauscht. Die DM-Beträge – es handelte sich in einer Sache um 17 Einzelfälle in der Höhe zwischen rd. 120.000 DM und 1, 2 Millionen DM – wurden entweder über Bankkonten in die Türkei transferiert oder durch Kuriere nach Istanbul gebracht. Der Senat hat entschieden, daß im Rahmen oder Betätigung internationaler Drogenhändler der Absatz der Betäubungsmittel und der diesen unterstützende Finanzkreislauf so weit ineinandergreifen, daß auch Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs bis zur Ablieferung der Drogenerlöse beim Lieferanten objektiv den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und nicht denjenigen der Geldwäsche erfüllen und nach den für das Handeltreiben geltenden höheren Strafandrohungen zu beurteilen sind.
[3] Im dritten Fall hatte der Senat demgegenüber über ein Handeltreiben von Kleinhändlern zu entscheiden. Hier war das Handeltreiben mit der Übergabe der Drogen und des Geldes beendet. Das Tatgericht konnte eine Beteiligung der Angeklagten am Rauschgifthandel nicht feststellen und sprach sie frei, obwohl bei ihr Erlöse aus dem Drogenhandel aufgefunden wurden. Dies hat der Senat beanstandet. Das Tatgericht hätte prüfen müssen, ob sich die Angeklagte den aus dem Drogenhandel stammenden Erlös im Sinne des Geldwäschetatbestands "verschafft" hat.
[4] In einem vierten Fall hatte der Senat die Zahlung von vier Teilbeträgen über insgesamt drei Millionen DM aus "Erlösen" des als kriminelle Vereinigung betrügerisch tätigen "European Kings Club" (EKC) zu beurteilen. Dessen Verantwortliche hatten dem Angeklagten das Geld zur Investition in ein geschäftliches Projekt zur Herstellung eines elektronischen Telefonbuchs ("Call-Master") überlassen, um es dadurch in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Der Senat hat klargestellt, daß der Tatbestand der Geldwäsche nicht schon durch den Vertrag über das vom EKC beabsichtigte Gesamtengagements, sondern erst durch das Einschleusen eines jeden Teilbetrages erfüllt wurde und damit vier rechtlich selbständige Taten vorlagen.
BGH, Urteil vom 17. 7. 1997 – 1 StR 791/96