Europäisches Gericht
Aufhebung der Verbindung – Aussetzung – Abgabeentscheidung
1. Die Verbindung der Rechtssachen T-163/97, Niederländische Antillen gegen Rat und Kommission, und T-179/97, Niederländische Antillen gegen Rat, wird aufgehoben.
2. Das Verfahren in der Rechtssache T-163/97, Niederländische Antillen gegen Rat und Kommission, wird bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache T-301/97, Niederlande gegen Rat, ausgesetzt.
3. Das Gericht gibt die Rechtssache T-179/97, Niederländische Antillen gegen Rat, an den Gerichtshof ab, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheiden kann.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
EuG, Beschluss vom 16. 11. 1998 – T-163/97 (lexetius.com/1998,1007)
[1] In den verbundenen Rechtssachen T-163/97 und T-179/97 Niederländische Antillen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marco Marinus Slotboom und Pierre Vincent François Bos, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, Bevollmächtigte: Direktor Ramon Torrent sowie Rechtsberater Jürgen Huber und Guus Houttuin, Juristischer Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter in den Rechtssachen T-163/97 und T-179/97, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bevollmächtigter: Rechtsberater Thomas van Rijn, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte in der Rechtssache T-163/97, unterstützt durch Königreich Spanien, in der Rechtssache T-163/97 vertreten durch Luis Pérez de Ayala Becerril, Abogado del Estado, und in der Rechtssache T-179/97 durch Rosario Silva de Lapuerta, Abogado del Estado, beide Juristischer Dienst des Staates für Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4—6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg, Streithelfer in den Rechtssachen T-163/97 und T-179/97, Italienische Republik, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Francesca Quadri, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg, Streithelferin in der Rechtssache T-163/97, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Pieter J. Kuijper und Thomas van Rijn, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Streithelferin in der Rechtssache T-179/97, in der Rechtssache T-163/97 wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 764/97 der Kommission vom 23. April 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 112, S. 3) und wegen Ersatzes des Schadens, den der Kläger angeblich durch den Erlaß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8) erlitten hat, und in der Rechtssache T-179/97 wegen Nichtigerklärung der letztgenannten Verordnung erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
[2] 1. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 23. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Nummer T-163/97 in das Register eingetragen worden ist, gegen den Rat und die Kommission eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 764/97 der Kommission vom 23. April 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 112, S. 3) und auf Ersatz des Schadens erhoben, den sie angeblich durch den Erlaß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8) erlitten hat.
[3] 2. Außerdem hat sie mit Klageschrift, die am 11. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und unter der Nummer T-179/97 in das Register eingetragen worden ist, gegen den Rat eine Klage auf Nichtigerklärung der letztgenannten Verordnung erhoben.
[4] 3. Durch Beschlüsse vom 5. August 1997 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission in der Rechtssache T-193/97 und der Anträge des Rates in der Rechtssache T-179/97 zugelassen worden.
[5] 4. Mit Beschluß vom 5. August 1997 ist die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates in der Rechtssache T-179/97 zugelassen worden.
[6] 5. Auf Antrag des Rates sind die beiden Rechtssache T-163/97 und T-179/97 durch Beschluß vom 6. August 1997 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zur gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
[7] 6. Das Königreich der Niederlande hat mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 20. August 1997 eingegangen und unter der Nummer C-301/97 in das Register eingetragen worden ist, gegen den Rat eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1036/97 erhoben.
[8] 7. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1997 ist die Italienische Republik in der Rechtssache T-163/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.
[9] 8. Da Gegenstand der Klagen in den Rechtssachen T-179/97 und C-301/97 in beiden Fällen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1036/97 ist und die Rechtssachen T-163/97 und T-179/97 verbunden worden sind, sind die Beteiligten zu der Frage einer eventuellen Aufhebung der Verbindung dieser beiden Rechtssachen und zur Frage einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens oder einer eventuellen Abgabe dieser Rechtssache durch das Gericht angehört worden.
[10] 9. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß der Gegenstand der in der Rechtssache T-163/97 erhobenen Klage formal nicht mit dem Gegenstand der Klage in der Rechtssache C-301/97 identisch ist, daß der Kläger aber insbesondere den beim Gericht gestellten Schadensersatzantrag auf den Erlaß der Verordnung Nr. 1036/97 stützt, deren Nichtigerklärung in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache ja gerade beantragt wird.
[11] 10. Sodann ist darauf hinzuweisen, daß natürliche oder juristische Personen nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft nicht beitreten können. Die einzige für natürliche oder juristische Personen bestehende Möglichkeit, in sie betreffenden Streitigkeiten ihren Standpunkt in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zur Geltung zu bringen, besteht daher darin, daß sie selbst, soweit sie dies zulässigerweise tun können, bei dem für die Entscheidung darüber zuständigen Gericht Klage erheben (siehe Beschluß des Gerichts vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache T-490/93, Bremer Vulkan Verbund/Kommission, Slg. 1995, II-477, Randnr. 12).
[12] 11. Da der Gerichtshof das bei ihm in der Rechtssache C-301/97 anhängige Verfahren nicht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes ausgesetzt hat, liegt es im Interesse einer geordneten Rechtspflege, daß das für die Entscheidung über die Klage eines Mitgliedstaats zuständige Gericht in der Lage ist, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Klagegründe und Argumente zu berücksichtigen, die die natürlichen oder juristischen Personen zur Begründung ihrer Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes vorgebracht haben.
[13] 12. Im vorliegenden Fall könnte der Gerichtshof die vom Kläger in der Rechtssache T-179/97 gegen die Verordnung Nr. 1036/97 vorgebrachten Klagegründe undArgumente nicht prüfen, wenn das beim Gericht anhängige Verfahren lediglich ausgesetzt würde, bis der Gerichtshof sein Urteil erlassen hat.
[14] 13. Gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und den Artikeln 50 und 80 der Verfahrensordnung des Gerichts ist daher die Verbindung der Rechtssachen T-163/97 und T-179/97 aufzuheben, das Verfahren in der Rechtssache T-163/97 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-301/97 auszusetzen und in der Rechtssache T-179/97 die Abgabe der Rechtssache durch das Gericht an den Gerichtshof anzuordnen, damit dieser über die Nichtigkeitsklagen entscheiden kann.
1: Verfahrenssprache: Niederländisch