Europäisches Gericht
Kostenfestsetzung
Der Gesamtbetrag der der Kommission von der International Procurement Services SA zu erstattenden Kosten wird auf 50 000 FF festgesetzt.

EuG, Beschluss vom 24. 3. 1998 – T-175/94 (92) (lexetius.com/1998,1009)

[1] In der Rechtssache T-175/94 (92) International Procurement Services SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Peter De Troyer, Audenarde, und Rechtsanwältin Lydie Lorang, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Lydie Lorang, 6, rue Heine, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Étienne Lasnet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Festsetzung der Kosten im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94 (International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richter R. García-Valdecasas und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
[2] 1. Die International Procurement Services SA hat mit Klageschrift vom 20. April 1994 beantragt, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr durch die Kürzung eines finanziellen Zuschusses entstanden sei, der ihrem Vertragspartner im Rahmen eines vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Vorhabens gewährt worden sei.
[3] 2. Das Gericht hat mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94 (International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729) die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.
[4] 3. Mit Schreiben vom 15. April 1997 verlangte die Kommission von der Klägerin die Erstattung von Kosten und Anwaltsgebühren in Höhe von 50 000 FF.
[5] 4. Mit Schreiben vom 9. September 1997 antwortete die Klägerin, sie lehne es ab, diesen Betrag zu zahlen, da offenkundig sei, daß jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen habe. Ferner bestritt sie die verlangten Kosten und Gebühren auch der Höhe nach.
[6] 5. Mit Antragsschrift, die am 12. November 1997 eingegangen ist, hat die Kommission einen Antrag auf Festsetzung der Kosten gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung eingereicht; sie beantragt, den Betrag der erstattungsfähigenKosten auf 50 000 FF festzusetzen. Sie macht geltend, ihr Anwalt habe ihr während des gesamten Verfahrens beigestanden, und die Rechtssache könne nicht als einfach eingestuft werden.
[7] 6. Zur Begründung ihres Antrags legt sie folgende Kosten- und Gebührenrechnungen vor: eine Rechnung vom 20. Juli 1994 über einen Gebührenvorschuß nach Einreichung der Klagebeantwortung in Höhe von 20 000 FF, eine Rechnung vom 25. Oktober 1994 für die Einreichung der Gegenerwiderung in Höhe von 10 000 FF und eine Rechnung vom 10. Mai 1996 über den Saldo der vereinbarten Gebühren nach der mündlichen Verhandlung in Höhe von 20 000 FF. Eine Abrechnung mit einer genauen Aufschlüsselung der Kosten und Gebühren und der Angabe ihrer Berechnungsweise legt sie jedoch nicht vor.
[8] 7. Die Klägerin hat innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.
[9] 8. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei … auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt (Nr. 2 des Tenors des Urteils International Procurement Services/Kommission). Diese Nummer des Tenors bedeutet, daß die Klägerin nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch die Aufwendungen der Kommission zu tragen hat, die für das Verfahren notwendig waren.
[10] 9. Gemäß den Artikeln 17 Absatz 1 und 46 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes werden die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft … vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen. Danach steht es den Organen frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, wobei dessen Vergütung dann unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen fällt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 126/76 DEP, Dietz/Kommission, Slg. 1979, 2131, Randnrn. 5 und 6, und des Gerichts vom 6. Februar 1995 in der Rechtssache T-460/93 DEP, Tête u. a./EIB, Slg. 1995, II-229, Randnr. 10).
[11] 10. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muß das Gericht die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinemSchwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand des Anwalts im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen (Beschluß des Gerichts vom 17. April 1996 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1996, II-235, Randnr. 21, und die dort zitierte Rechtsprechung sowie Beschluß vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-19/92 [92], Leclerc/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13, und die dort zitierte Rechtsprechung).
[12] 11. Da es in der vorliegenden Rechtssache um einen vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Auftrag ging, erforderte sie eine, wenn auch begrenzte, Untersuchung des Einflusses bestimmter Aspekte der für die Vergabe dieser Aufträge geltenden Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung auf die Haftungsfragen.
[13] 12. Sie erforderte auch die Untersuchung von Tatfragen, die insbesondere das Verhalten der vielen Personen, die bei der Erfüllung des in Rede stehenden Vertrages tätig wurden, betrafen.
[14] 13. Vor diesen Untersuchungen mußten die Klageschrift und ihre 27 Anlagen durchgearbeitet und gewürdigt werden; zu letzteren gehörten die allgemeinen und besonderen Bedingungen des Auftrags und verschiedene Dokumente, die die Klägerin als Beweismittel vorgelegt hatte. Die Abfassung der Klagebeantwortung erforderte daneben die Untersuchung und Würdigung der 23 Dokumente, die die Kommission zusammengestellt und diesem Schriftsatz als Anlage beigefügt hatte. Auch gab der Rechtsstreit Anlaß zu einem zweiten Schriftsatzwechsel.
[15] 14. Obwohl die von der Kommission vorgelegten Belege außerordentlich summarisch sind (siehe oben, Randnr. 6), ist das Gericht der Ansicht, daß unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Angemessenheit der verlangten Kosten sowie der Tatsache, daß die Klägerin diese der Höhe nach nicht bestritten hat, die Kosten in der Rechtssache T-175/94 in Höhe des von der Kommission verlangten Betrages von 50 000 FF erstattungsfähig sind.
1: Verfahrenssprache: Französisch