Europäisches Gericht
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Gewerkschaften und Betriebsräte – Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
EuG, Beschluss vom 18. 2. 1998 – T-189/97 (lexetius.com/1998,1014)
[1] In der Rechtssache T-189/97 Comité d'entreprise de la Société française de production, Personalvertretungsorgan mit Sitz in Bry-sur-Marne (Frankreich), Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), Gewerkschaft mit Sitz in Paris, Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), Gewerkschaft mit Sitz in Paris, Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision, Gewerkschaft mit Sitz in Paris, Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC), Gewerkschaft mit Sitz in Paris, Vereinigungen nach Buch IV des französischen Code du travail, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Hélène Masse-Dessen, zugelassen beim Conseil d'Etat und bei der Cour de cassation, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Guy Thomas, 77, boulevard de la Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet und Dimitris Triantafyllou, Juristischer Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 97/238/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de production (ABl. 1997, L 95, S. 19) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter C. P. Briët, C. W. Bellamy, A. Potocki und J. Pirrung, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt und Verfahren
[2] 1. Die Société française de production (nachstehend: SFP) ist ein vom französischen Staat kontrolliertes Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Produktion und der Übertragung von Fernsehprogrammen befaßt.
[3] 2. Mit Entscheidungen vom 27. Februar 1991 und 25. März 1992 genehmigte die Kommission zwei Beihilfezahlungen der französischen Behörden an die SFP, die von 1986 bis 1991 erfolgt waren und sich auf insgesamt 1 260 Millionen FF beliefen.
[4] 3. In der Folge fanden seitens des Staates weitere Interventionen zugunsten der SFP statt, der ihr 1993 460 Millionen FF sowie 1994 400 Millionen FF zahlte. Mehrere Konkurrenzunternehmen, die sich durch die infolge der Beihilfe niedrig gehaltenen Preise der SFP benachteiligt fühlten, legten am 7. April 1994 eine Beschwerde bei der Kommission ein.
[5] 4. Durch Beschluß vom 16. November 1994 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der letzten beiden, 1993 und 1994 gezahlten Beihilfen ein und forderte mit der Mitteilung 95/C 80/04 (ABl. 1995, C 80, S. 7) die französische Regierung und die sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme auf. Außerdem forderte sie die französische Regierung auf, ihr einen Umstrukturierungsplan vorzulegen und sich zu verpflichten, der SFP ohne ihre vorherige Zustimmung keine weiteren staatlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die französischen Behörden reichten mit Schreiben vom 16. Januar 1995 ihre Stellungnahme ein.
[6] 5. Mit Beschluß vom 15. Mai 1996, der durch die Mitteilung 96/C 171/03 (ABl. 1996, C 171, S. 3) bekanntgegeben wurde, entschied die Kommission, das Verfahren auf neue staatliche Beihilfen im Gesamtbetrag von 250 Millionen FF zu erstrecken, deren Zahlung die französischen Behörden am 19. Februar 1996 angekündigt hatten.
[7] 6. Äußerungen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Interessenten erhielt die Kommission nach Einleitung des Verfahrens nicht.
[8] 7. Am 2. Oktober 1996 erließ die Kommission die Entscheidung 97/238/EG über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de production (ABl. 1997, L 95, S. 19; nachstehend: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung stellte sie sich auf den Standpunkt, die betreffende Beihilfe in Form von fortgesetzten Zahlungen im Zeitraum 1993—1996 im Gesamtbetrag von 1 Milliarde 110 Millionen FF sei rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen das Verfahren der vorherigen Unterrichtung nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt worden sei. Diese Beihilfe sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie unter keine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben c und d des Vertrages falle. Sie forderte daher die französische Regierung auf, die Beihilfe zuzüglich Zinsen ab ihrer Gewährung bis zu ihrer Rückerstattung zurückführen zu lassen.
[9] 8. Mit Klageschrift, die am 24. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben das Comité d'entreprise de la SFP, das Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT, das Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT, das Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und das Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC die vorliegende Klage erhoben.
[10] 9. Mit besonderem Schriftsatz, der am 30. Juli 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, vorab über eine Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden; hierzu haben die Kläger am 25. September 1997 Stellung genommen.
Anträge der Parteien
[11] 10. Die Kläger beantragen in ihrer Klageschrift, -die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen und sie gemäß den Artikeln 87 § 3 und 91 der Verfahrensordnung zu verurteilen, an jeden von ihnen 20 000 ECU zu zahlen.
[12] 11. Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Klage
Vorbringen der Parteien
[13] 12. Die Kommission macht geltend, die Kläger seien nicht klageberechtigt, weil die Entscheidung an die Französische Republik gerichtet sei und sie die beiden Voraussetzungen nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages nicht erfüllten.
[14] 13. Sie seien erstens durch die angefochtene Entscheidung nicht individuell betroffen. Diese betreffe ein Verfahren zur Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen, deren Zweck es ebenso wie der der übrigen Bestimmungen des Kapitels über die Wettbewerbsregeln sei, im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten. Folglich seien es die Unternehmen, die als Wirtschaftsteilnehmer in erster Linie von den fraglichen Vorschriften und den dazugehörenden Entscheidungen betroffen seien.
[15] 14. Zwar könnten die Personalvertreter von Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten hätten, ebenso wie die Personalvertreter konkurrierender Unternehmen als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages angesehen werden. Die Rechtsprechung habe nämlich einem erweiterten Kreis von Personen das Recht zuerkannt, ihren Standpunkt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach der letztgenannten Vorschrift geltend zu machen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16). Diese Rechtsprechung sei sowohl wegen der allgemeinen Fassung dieser Vorschrift, die den Begriff des Beteiligten nicht festlege, als auch wegen des Zieles der Einleitung des Verfahrens, der Kommission so viele Informationen wie möglich zugänglich zu machen, gerechtfertigt. Auch wenn eine Entscheidung über staatliche Beihilfen vorzugsweise den Wettbewerb betreffe, habe die Kommission doch bei ihrem gesamten Vorgehen die grundlegenden Ziele des Artikels 2 des Vertrages einschließlich der Verstärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft zu berücksichtigen und wirtschaftliche und soziale Wertungen vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24), so daß die Personalvertreter der betreffenden Unternehmen Standpunkte und Informationen beitragen könnten, die für sie von Interesse seien.
[16] 15. Jedoch bedeute die Tatsache, daß die Personalvertretungen der betreffenden Unternehmen als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages gelten könnten, noch nicht automatisch, daß ihnen ein Klageinteresse im Sinne des Artikels 173 des Vertrages zustehe. Zwar habe im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse die Aufnahme einer ausdrücklichen Vorschrift in die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1), wonach den anerkannten Vertretern von Arbeitnehmern der betreffenden Unternehmen Verfahrensrechte zugestanden worden seien, das Gericht zu dem Schluß bewogen, daß diese durch eine Entscheidung der Kommission individuell betroffen seien (Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92, CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1213, und in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247). Solche Bestimmungen gälten indessen im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht. Im übrigen sei die Struktur des Kontrollsystems für staatliche Beihilfen dadurch gekennzeichnet, daß die Unternehmen selbst in ihren Beziehungen zur Kommission erst unterhalb der Ebene der Mitgliedstaaten in Erscheinung träten, da diese die einzigen förmlichen Adressaten der Entscheidungen nach den Artikeln 92 und 93 des Vertrages seien. Da in der Rechtsprechung Unternehmen und ihre Verbände aber nur unter engen Voraussetzungen als durch solche Entscheidungen individuell im Sinne des Artikels 173 des Vertrages betroffen angesehen würden (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971), sei es a fortiori gerechtfertigt, die individuelle Betroffenheit Dritter abzulehnen, die wie die Kläger unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht betroffen seien und daher hinter den Unternehmen an zweiter Stelle rangierten.
[17] 16. Eine andere Lösung würde zur Anerkennung einer Actio popularis, die die Verfasser des Vertrages nicht gewollt hätten, und zu einer Klagenflut führen. Die Personalvertreter des beihilfebegünstigten Unternehmens seien Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages nur insoweit, als sie zur unbestimmten Zahl von Personen gehörten, die wie andere Beteiligte, etwa Gläubiger, Kunden oder Lieferanten des begünstigten Unternehmens oder auch Personalvertreter konkurrierender Unternehmen, die Kommission im Verwaltungsverfahren zu informieren hätten. Die Anerkennung eines selbständigen Klagerechts zugunsten der Personalvertreter würde die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen nicht erhöhen, weil im vorliegenden Fall Klage gegen die angefochtene Entscheidung sowohl von der Französischen Republik als auch von der SFP hätte erhoben werden können. Hingegen würde die Möglichkeit einer parallelen Klage Dritter wie der Kläger eine weitere Rechtsunsicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Entscheidungen der Kommission mit sich bringen, weil sie zu einer Verlängerung der Klagefrist führen würde, da für den Beginn der Frist in diesem Fall nicht die Bekanntgabe maßgebend sei, sondern der Zeitpunkt, zu dem sie von der Entscheidung Kenntnis genommen hätten.
[18] 17. Bejahe man ein Klageinteresse von Verbänden zur Vertretung der Arbeitnehmer, so bedeute dies eine beträchtliche Schwächung der Durchführung der Entscheidungen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen. Am häufigsten gehe mit einer staatlichen Beihilfe insbesondere bei Umstrukturierungen ein Kompromiß zwischen unterschiedlichen Interessen innerhalb des betreffenden Unternehmens einher. In Zukunft brauche daher nur eine Gewerkschaft eine Entscheidung der Kommission in Zweifel zu ziehen, und der gesamte vorgeschlagene Plan werde ausgesetzt oder fallengelassen. Diese Gefahr sei noch einleuchtender in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Arbeitnehmer durch mehrere Gewerkschaften vertreten seien. Nur das Unternehmen als integrierte Gesamtheit persönlicher und finanzieller Ressourcen könne, anders alsseine integrierenden Teile oder seine Vertreter, als individuell betroffen angesehen werden.
[19] 18. Zweitens seien die Kläger durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar betroffen. Die Entscheidung wirke nur mittelbar auf die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer ein, die die Kläger verträten. Es sei zwar richtig, daß die Rückzahlung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe das Unternehmen daran hindere, erhoffte oder versprochene Finanzmittel zu erhalten, indessen setze die Möglichkeit einer Auswirkung auf Umfang und Bedingungen der Beschäftigung den vorherigen Erlaß solcher Maßnahmen durch das Unternehmen oder die Sozialpartner voraus, die gegenüber der Entscheidung der Kommission autonom seien. Im vorliegenden Fall beschränke sich die angefochtene Entscheidung auf die Feststellung des völligen Fehlens eines Umstrukturierungsplans, ohne jedoch den Erlaß spezifischer Umstrukturierungsmaßnahmen vorzuschreiben.
[20] 19. Im übrigen seien Stellenabbau oder Lohnkürzungen keine unverzichtbare Bedingung für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe, was dadurch belegt werde, daß sie in den Leitlinien 94/C 368/05 der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12) nicht ausdrücklich aufgeführt seien. Umgekehrt könnten Stellenabbau oder Lohnkürzungen auch im Rahmen der betrieblichen Rationalisierung eines Unternehmens unabhängig von jeder staatlichen Beihilfe und jeder darauf bezogenen Entscheidung der Kommission erfolgen, so daß eine etwaige Nichtigerklärung der Entscheidung nicht zugleich die Sicherheit der Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Unternehmen garantiere. Zu dem Argument der Kläger, daß durch die Entscheidung die Anwendung des Lohntarifvertrags für den öffentlichen Sektor in diesem Unternehmen in Frage gestellt werde, verweist die Kommission darauf, daß dies ein – nicht von ihr stammender – Hinweis der französischen Behörden und der etwaigen Übernehmer sei. Auf jeden Fall sei es ihr nicht möglich gewesen, die Einstellung der Anwendung des erwähnten Tarifvertrags anzuordnen, weil jeder Tarifvertrag nach Artikel L. 132—8 des französischen Code du travail bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags weitergelte.
[21] 20. Die Kommission macht sodann geltend, daß die Umstrukturierung oder auch der Konkurs des Unternehmens infolge der Rückforderung der Beihilfe nicht die eigenen Rechte der Kläger beeinträchtige. Unter Hinweis auf das Urteil CCE de Vittel u. a./Kommission macht sie zum einen geltend, daß der Betriebsrat kein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Funktionen habe, wenn wegen der Veränderung der Struktur des betreffenden Unternehmens die Voraussetzungen, von denen die anwendbare Regelung seine Bestellung abhängig mache, nicht mehr erfüllt seien, und zum anderen, daß die verschiedenen Gewerkschaften kein eigenes Interesse an der Weiterexistenz des Unternehmens hätten, nur weil eine Umstrukturierung für sie strukturelle und finanzielle Auswirkungen hätte.
[22] 21. Das einzige eigene Interesse, auf das sich die Kläger hätten berufen können, betreffe höchstens ihre Beteiligung am Verwaltungsverfahren als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages, weil, falls Dritten Verfahrensrechte zugestanden würden, diese über eine Klagemöglichkeit verfügen müßten, um ihre berechtigten Interessen schützen zu können (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875). Im vorliegenden Fall seien indessen die Kläger nicht unmittelbar betroffen, da ihre Klage nicht auf den Schutz ihrer Verfahrensgarantien gerichtet sei und sie am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen seien.
[23] 22. Die Kläger weisen darauf hin, daß sie nach Auffassung der Kommission als anerkannte Arbeitnehmervertreter trotz Fehlens einer rechtlichen Regelung über ein Anhörungsrecht in dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags verfügten.
[24] 23. Ihrer Ansicht nach ist die Einrede der Unzulässigkeit nicht begründet.
[25] 24. Erstens seien sie individuell durch die Entscheidung betroffen. Unter Berufung auf die Urteile CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission und CCE de Vittel u. a./Kommission machen sie geltend, daß sie anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer der SFP seien, was ihnen ein Klagerecht gegenüber der angefochtenen Entscheidung verschaffe.
[26] 25. Das Argument, sie rangierten in der Struktur des Kontrollsystems für staatliche Beihilfen nur an zweiter Stelle, sei unerheblich, da diese Sachlage kein Hindernis für die Rechtsprechung gewesen sei, anderen Dritten wie etwa Konkurrenzunternehmen und ihren Berufsverbänden ein Klagerecht zuzuerkennen. Ebenso falsch sei es, die Klagemöglichkeiten auf Dritte zu beschränken, die nur im Bereich des Wettbewerbs betroffen seien. Das Tätigwerden der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen setze voraus, daß die Wettbewerbsregeln mit politischen Entscheidungen in Einklang gebracht werden müßten, wie die Sache des französischen Fonds national de l'emploi (Nationaler Beschäftigungsfonds) belege, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551) geführt habe. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen müsse nach Maßgabe aller Ziele des Vertrages erfolgen, wobei die sozialen Ziele eines besonderen Schutzes bedürften. Deshalb müßten entgegen der Auffassung der Kommission die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer, die von ihnen vertreten würden, von den Interessen Dritter wie der Gläubiger des betreffenden Unternehmens unterschieden werden. Deshalb würden auch, wenn nur die Konkurrenzunternehmen eine Klagemöglichkeit hätten, die Entscheidungen der Kommission jeder Rechtmäßigkeitskontrolle insoweit entzogen.
[27] 26. Auch das Argument der Kommission in bezug auf die Gefahr einer Vervielfältigung der Klagen sei nicht begründet, weil einer solchen Gefahr durch eine ausreichende Abstimmung der verschiedenen beteiligten Interessen während des Vorverfahrensund durch Sicherstellung der erforderlichen Öffentlichkeit dieses Verfahrens vorgebeugt werden könne. Auf jeden Fall könnten praktische Erwägungen es nicht rechtfertigen, daß der Gemeinschaftsrichter nicht über die effektive Beachtung der Rechte der Kläger entscheide.
[28] 27. Die Kläger machen zweitens geltend, daß die Entscheidung sie unmittelbar betreffe, weil sie die Rechte der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer beeinträchtige. Die angefochtene Entscheidung führe zu Lasten der Beschäftigten der SFP unausweichlich zum Wegfall von Arbeitsplätzen und zum Verlust tariflicher Vorteile. Wegen des Ausbleibens der Mittelzuführungen zur Ergänzung des Unternehmenskapitals könne die Möglichkeit von Entlassungen oder der Verringerung sozialer Vorteile nicht als rein theoretisch betrachtet werden, zumal es keinen Verhandlungsspielraum für die Sozialpartner gebe. Dies gelte um so mehr, als die Entscheidung unmittelbar die Sozialregelung zugunsten der Arbeitnehmer der SFP in Frage stelle, da als einer der Gründe für die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt angeführt werde, daß [d] er Lohntarifvertrag nicht mehr angewandt werden [dürfte], [da] die derzeitige Lohnkostenstruktur der SFP nicht wettbewerbsfähig [ist]. Entgegen der Meinung der Kommission ergebe sich keineswegs aus Artikel L. 132—8 des französischen Code du travail, daß der Tarifvertrag bei einer Kündigung bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags weitergelte, weil nach diesem Artikel die Ansprüche der Arbeitnehmer nur für die Dauer eines Jahres aufrechterhalten würden.
[29] 28. Zweifellos könne nicht nur eine Entscheidung über staatliche Beihilfen zu Umstrukturierungsmaßnahmen führen. Eine solche Entscheidung könne gegebenfalls auch ohne Auswirkung auf die Beschäftigungslage bleiben. Im vorliegenden Fall wirke sich aber die angefochtene Entscheidung unmittelbar auf die Lage der Arbeitnehmer aus, weil sie zum einen die Genehmigung der Beihilfe von der Vorlage eines Umstrukturierungsplans abhängig mache, der insbesondere die Beschäftigungs- und Lohnstruktur in Frage stellen werde, und zum anderen die Rückzahlung der streitigen Beihilfen zu einer Schließung des Unternehmens führen könne. Die Parallele, die die Kommission zum Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse ziehe, sei unzutreffend, weil keine rechtliche Regelung den Arbeitnehmern die Fortführung oder die Übernahme ihres Arbeitsverhältnisses garantiere.
[30] 29. Auf das Argument, daß die Kläger sich nicht auf ein eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer Funktionen stützen könnten, entgegnen diese, daß sie sich nicht auf ein eigenes Recht auf ihren Weiterbestand beriefen, sondern nur auf Rechte der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer. Auf jeden Fall seien sie aber nach der Rechtsprechung zur Klageerhebung berechtigt, um ihre Verteidigungsrechte zu schützen, soweit diese nicht beachtet worden seien.
Würdigung durch das Gericht
[31] 30. Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung wird, falls eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, über diesen Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
[32] 31. Eine Entscheidung der Kommission, mit der ein gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitetes Verfahren abgeschlossen und die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt beendet wird, richtet sich stets an den betreffenden Mitgliedstaat.
[33] 32. Gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages kann eine natürliche oder juristische Person gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung nur dann Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.
[34] 33. Mithin hängt die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall davon ab, ob die angefochtene Entscheidung, die an die französische Regierung gerichtet ist und das nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitete Verfahren beendet, die Kläger unmittelbar und individuell betrifft.
[35] 34. Nach ständiger Rechtsprechung können andere Rechtssubjekte als die Adressaten einer Entscheidung nur dann behaupten, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 237, und Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 37).
[36] 35. Im vorliegenden Fall berufen sich die Kläger auf ihre Eigenschaft als anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer. Sie stützen sich auf die Urteile CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission sowie CCE de Vittel u. a./Kommission, in denen das Gericht die Auffassung vertreten hat, daß die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der durch einen Unternehmenszusammenschluß betroffenen Unternehmen grundsätzlich als durch die Entscheidung der Kommission individuell betroffen anzusehen sind, die diese Maßnahme aufgrund der Verordnung Nr. 4064/89 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte.
[37] 36. Das Gericht ist indessen in diesen beiden Urteilen (vgl. Randnrn. 30 und 31 bzw. Randnrn. 40 und 41) davon ausgegangen, daß die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der fraglichen Unternehmen deshalb individuell von dieser Maßnahme betroffen waren, weil sie in der Verordnung Nr. 4064/89 unter den Dritten, die ein für eine Anhörung durch die Kommission hinreichendes Interessedarlegten, ausdrücklich genannt und damit aus dem Kreis aller übrigen Dritten hervorgehoben wurden.
[38] 37. Der Rat hat indessen von seiner Befugnis nach Artikel 94 des Vertrages, Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 zu erlassen, noch keinen Gebrauch gemacht (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 70). Im Unterschied zum Bereich der Gemeinschaftskontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gibt es daher im Bereich der staatlichen Beihilfen keine ähnlichen Verordnungsvorschriften wie die der Verordnung Nr. 4064/89, die den anerkannten Vertretern der Arbeitnehmer ausdrücklich prozessuale Vorrechte zuerkennen. Die Kläger können sich somit nicht auf diese Eigenschaft berufen, um geltend zu machen, daß sie durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen seien.
[39] 38. Auch das Argument, im Bereich der staatlichen Beihilfen ziele das Tätigwerden der Kommission darauf ab, die Wettbewerbsregeln mit politischen Erwägungen in Einklang zu bringen, so daß die Rechtmäßigkeitskontrolle auch nach Maßgabe der sozialen Ziele des Vertrages erfolgen müsse, kann nicht dartun, daß die Kläger durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen wären.
[40] 39. Es ist daran zu erinnern, daß die Artikel 92 und 93 des Vertrages verhindern sollen, daß die Interventionen eines Mitgliedstaats eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt bewirken.
[41] 40. Die Kommission kann gleichwohl bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, gegebenenfalls auch soziale Erwägungen berücksichtigen. Im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages, dessen Anwendbarkeit in der angefochtenen Entscheidung geprüft wurde, verfügt die Kommission nämlich über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Bewertungen mit sich bringt, die in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang vorzunehmen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Boussac, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 26).
[42] 41. Im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, das darin besteht, es der Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert hat, zu ermöglichen, vollständig über alle Umstände der Sache unterrichtet zu sein und über alle erforderlichen Stellungnahmen zu verfügen, damit sie entscheiden kann, ob die zur Prüfung anstehende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Urteile des Gerichtshofes Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 13, und vom 15. Juni 1993 in derRechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16), ist folglich nicht ausgeschlossen, daß, wie die Kommission einräumt, Organisationen, die die Arbeitnehmer des beihilfebegünstigten Unternehmens vertreten, als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages der Kommission gegenüber zu sozialen Fragen Stellung nehmen können, die gegebenenfalls von der Kommission zu berücksichtigen sind.
[43] 42. Der bloße Umstand indessen, daß die Kläger eventuell als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages betrachtet werden könnten, reicht nicht aus, um sie in ähnlicher Weise wie den Staat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu individualisieren. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich nicht nur das oder die Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe möglicherweise in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile Intermills/Kommission, a. a. O., Randnr. 16, und Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 18). Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (Urteil Intermills/Kommission, a. a. O., Randnr. 16; vgl. auch die Schlußanträge zu diesem Urteil von Generalanwalt VerLoren van Themaat, Slg. 1984, 3834, 3837), so daß allein die Beteiligteneigenschaft nicht ausreicht, um die Kläger gegenüber jedem anderen möglicherweise beteiligten Dritten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages zu individualisieren.
[44] 43. Außerdem ist festzustellen, daß die Kläger nach Veröffentlichung der Mitteilungen über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages (siehe oben, Randnrn. 3 und 4) zu keinem Zeitpunkt dieses Verfahrens bei der Kommission vorstellig geworden sind, um als Beteiligte ihr gegenüber zu etwaigen sozialen Erwägungen Stellung zu nehmen.
[45] 44. Selbst wenn aber die Kläger im Verwaltungsverfahren Stellung genommen hätten, könnte dies allein auch nicht ausreichen, um sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten der Entscheidung zu individualisieren. Konkurrenzunternehmen des Beihilfenempfängers, die im Rahmen des nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleiteten Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben, müssen nämlich, um als individuell betroffen gelten zu können, den Nachweis führen, daß ihre Marktposition durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 34). Ebenso sind Berufsverbände, die aktiv an diesem Verfahren beteiligt waren und Unternehmen des betreffenden Sektors vertreten, durch eine Entscheidung, mit der das nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitete Verfahren abgeschlossen wurde, nur dann individuell betroffen, wenn ihre Position als Verhandlungspartner durch diese Entscheidung berührt wird (Urteile des Gerichtshofes Van der Kooy u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 21 bis 24, und vom 24. März 1993 in derRechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 28 bis 30).
[46] 45. Aus alledem folgt, daß die Kläger mangels wesentlicher Beeinträchtigung einer Wettbewerbsposition und mangels tatsächlicher Verletzung ihrer möglichen Befugnis, als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 in dem Verfahren vor der Kommission, an dem sie im übrigen nicht teilgenommen haben, Stellung zu nehmen, keine wie immer geartete Beeinträchtigung geltend machen können, die belegen würde, daß ihre Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung wesentlich berührt würde. Sie können daher nicht als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen gelten.
[47] 46. Die Kläger sind außerdem durch die angefochtene Entscheidung auch nicht unmittelbar betroffen.
[48] 47. Sie berufen sich darauf, daß die Entscheidung zwar nicht ihre eigenen Rechte, wohl aber die Interessen der Arbeitnehmer der SFP beeinträchtige, weil sie unausweichlich zum Wegfall von Arbeitsplätzen und zum Verlust sozialer Vorteile führe. Eine Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Rückzahlung angeordnet wird, kann aber für sich allein nicht die behaupteten Folgen für Umfang und Bedingungen der Beschäftigung in dem Unternehmen haben, das die betreffende Beihilfe erhalten hat. Der Eintritt derartiger Folgen würde notwendig voraussetzen, daß dieses Unternehmen selbst oder die Sozialpartner Maßnahmen erlassen, die gegenüber der Entscheidung der Kommission selbständig wären. Angesichts des Verhandlungsspielraums der Sozialpartner bezüglich der Art und des Umfangs etwaiger Maßnahmen im Rahmen einer Umstrukturierung des Unternehmens kann die Möglichkeit, daß solche Maßnahmen tatsächlich nicht getroffen werden, nicht als rein theoretisch betrachtet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207).
[49] 48. Was insbesondere den Lohntarifvertrag für den öffentlichen Sektor betrifft, dessen Anwendung nach dem Vorbringen der Kläger durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in Frage gestellt wird, so ergibt sich aus Artikel L. 132—8 des französischen Code du travail, daß selbst bei einer Kündigung dieses Vertrages – die auf jeden Fall von einer der Tarifparteien ausgesprochen werden müßte – die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens die von ihnen aufgrund des Tarifvertrags erworbenen individuellen Vorteile behalten würden, wenn dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen durch einen neuen Tarifvertrag oder eine neue Vereinbarung ersetzt würde. Demnach ist die Beendigung der effektiven Gewährung der sozialen Vorteile, die den Arbeitnehmern der SFP zustehen, keineswegs unausweichlich und kann damit keine unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidung sein. Außerdem reicht die bloße Tatsache, daß ein Rechtsakt einen Einfluß auf die materielle Situation der Kläger haben könnte, nicht aus, sie als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen (Urteil desGerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7).
[50] 49. Im übrigen wäre die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, soweit sie die der SFP gewährte Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und der französischen Regierung aufgibt, sie zurückzufordern, wie die Kläger zumindest stillschweigend einräumen, keine Garantie dafür, daß nicht Arbeitsplätze wegfallen oder soziale Vorteile beschnitten würden, was die Unabhängigkeit der Maßnahmen, die insoweit vom Unternehmen oder von den Sozialpartnern getroffen werden könnten, und damit das Fehlen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitnehmer und der angefochtenen Entscheidung zeigt (vgl. Urteile CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 42, und CCE de Vittel u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 55).
[51] 50. Die Auffassung, daß eine etwaige Genehmigung der Zahlung der streitigen Beihilfe an die SFP auf jeden Fall nur eine mittelbare Auswirkung auf die Lage der Arbeitnehmer hätte, wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach eine Gewerkschaft nur ein mittelbares und entferntes Interesse an der Zahlung einer Entschädigung an Unternehmen hat, auch wenn sich die fraglichen Zahlungen günstig auf das wirtschaftliche Gedeihen dieser Unternehmen und infolgedessen auf ihr Beschäftigungsniveau auswirken könnte (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 1041, Randnrn. 8 und 9, sowie Urteil CCE de Vittel u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 52).
[52] 51. Schließlich hat die Beilegung von Streitigkeiten über eventuelle Beeinträchtigungen der Interessen von Arbeitnehmern, wie sie im vorliegenden Fall behauptet werden, nichts mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrages zu tun, sondern unterliegt den Vorschriften des nationalen Rechts, die sich mit der Kontrolle von Maßnahmen, die von den Unternehmen oder den Sozialpartnern getroffen werden und solchen Beeinträchtigungen unmittelbar zugrunde liegen, durch das nationale Gericht befassen.
[53] 52. Die angefochtene Entscheidung kann folglich als solche keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer der SFP haben, so daß die Kläger auch nicht als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages unmittelbar betroffen gelten können.
[54] 53. Das Argument, es müsse geprüft werden, ob die Kommission die prozessualen Rechte der Kläger beachtet habe, ist unerheblich. Die Kommission hat nämlich das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet und damit die Beteiligten aufgefordert, Stellung zu nehmen. Die Kläger haben sich aber zu keinem Zeitpunkt an diesem Verfahren bei der Kommission beteiligt und machenin ihrer Klageschrift keinen Klagegrund geltend, mit dem eine Verletzung ihrer angeblichen Rechte gerügt würde.
[55] 54. Da die Kläger durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, ist ihre Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
[56] 55. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
1: Verfahrenssprache: Französisch