Europäisches Gericht
Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Verordnung zur Einführung einer abweichenden Regelung – Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden – Klage einer regionalen Körperschaft – Zulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

EuG, Beschluss vom 16. 6. 1998 – T-238/97 (lexetius.com/1998,1025)

[1] In der Rechtssache T-238/97 Comunidad Autónoma de Cantabria, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Juan Ignacio Sáez Bereciartu, Cantabria, Klägerin, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Diego Canga Fano und Stephan Marquardt als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Beklagter, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden (ABl. L 148, S. 1), erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. W. Bellamy, R. M. Moura Ramos, J. Pirrung und P. Mengozzi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Rechtlicher Rahmen
[2] 1. Der Rat erließ am 21. Dezember 1990 auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag (jetzt Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag) und Artikel 113 EWG-Vertrag die Richtlinie 90/684/EWG vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) mit Sondervorschriften über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen im Schiffbausektor mit dem Gemeinsamen Markt. Diese Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 94/73/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 351, S. 10) geändert.
[3] 2. Im Hinblick auf das Inkrafttreten eines im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) geschlossenen Übereinkommens über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie erließ der Rat am 22. Dezember 1995 die Verordnung (EG) Nr. 3094/95 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 332, S. 1).
[4] 3. Die Verordnung Nr. 3094/95 gilt gemäß ihrem Artikel 10 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des OECD-Übereinkommens. Nach Absatz 3 dieses Artikels in seiner zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2600/97 des Rates vom 19. Dezember 1997 (ABl. L 351, S. 18) geänderten Fassung [gelten] [b] is zum Inkrafttreten des [OECD-Übereinkommens], längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, … die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 90/684/EWG.
[5] 4. Am 19. März 1997 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung, in der zugunsten deutscher, griechischer und spanischer Werften Übergangsvorschriften festgelegt werden sollten, die von den Vorschriften der Verordnung Nr. 3094/95 abwichen.
[6] 5. Auf diesen Vorschlag hin erließ der Rat am 2. Juni 1997 die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden (ABl. L 148, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung).
[7] 6. Diese Verordnung sieht in Artikel 1 Absatz 4 vor: Beihilfen für die Umstrukturierung staatseigener Werften in Spanien können bis zu einem Betrag von 135 028 Mio. ESP … als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden … Alle übrigen Bestimmungen der Richtlinie 90/684/EWG finden für diese Werften Anwendung. Die spanische Regierung sagt zu, nach einem von der Kommission gebilligten Zeitplan bis spätestens 31. Dezember 1997 einen echten und unwiderruflichen Kapazitätsabbau von 30 000 GBRT [gewichtete Bruttoregistertonnen] vorzunehmen.
[8] 7. Nach der elften Begründungserwägung der Präambel der angefochtenen Verordnung soll im Rahmen [des] Umstrukturierungsplans … die Kapazität [der staatseigenen spanischen Werften] von 240 000 gewichtete Bruttoregistertonnen (GBRT) auf 210 000 GBRT verringert werden. Zu dieser Verringerung kommt hinzu, daß die staatliche Werft in Astano (Kapazität 135 000 GBRT) nicht wieder für den Schiffbau geöffnet werden soll. Ergänzend sind weitere Kapazitätsverringerungen an anderer Stelle in Spanien im Gesamtumfang von 17 500 GBRT vorgesehen; ferner sollen in der Werft in Astander, solange sie noch staatseigen ist, keine Schiffsumbauten vorgenommen werden.
[9] 8. Die Werft von Astander ist hauptsächlich im Gebiet der Comunidad Autónoma de Cantabria tätig.
Verfahren und Anträge der Parteien
[10] 9. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 14. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
[11] 10. Der Rat hat mit Schriftsatz, der am 21. Oktober 1997 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
[12] 11. Die Kommission hat mit Antragsschrift, die am 30. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.
[13] 12. Die Klägerin hat am 10. Dezember 1997 ihre Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede eingereicht.
[14] 13. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat mit Antragsschrift, die am 26. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.
[15] 14. Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift, -die Bezugnahme auf die Werft von Astander in der elften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären; -die Bedingung für nichtig zu erklären, die die Gewährung der Beihilfen gemäß den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Verordnung von der Beschränkung der Schiffsumbauaktivitäten in dieser Werft abhängig macht.
[16] 15. Der Rat beantragt mit seiner Unzulässigkeitseinrede, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
[17] 16. Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede, -die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen; -die Klage für zulässig und begründet zu erklären; -dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
[18] 17. Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung wird, wenn eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, daß es durch die Angaben in denAkten hinreichend unterrichtet ist und daß daher ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden ist.
Vorbringen der Parteien
[19] 18. Der Rat stützt seine Unzulässigkeitseinrede auf drei Gründe.
[20] 19. Erstens habe die Klägerin als regionale Körperschaft eines Mitgliedstaats keine Klagebefugnis im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag.
[21] 20. Der Rat macht zunächst geltend, daß die Klägerin sich nicht auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages berufen könne (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 8).
[22] 21. Zwar habe die Klägerin die für eine Klage gemäß Absatz 4 dieses Artikels erforderliche Rechtspersönlichkeit, jedoch sei fraglich, ob die Klage einer regionalen Körperschaft gegen einen vom Rat im Bereich staatlicher Beihilfen erlassenen Rechtsakt zulässig sei. Aus der angefochtenen Verordnung ergebe sich nämlich, daß sie nur drei Mitgliedstaaten betreffe, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik und das Königreich Spanien.
[23] 22. Nur diese drei Mitgliedstaaten seien der Kommission gegenüber für die Durchführung der angefochtenen Verordnung verantwortlich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor/Deutschland, Slg. 1983, 2633). Insbesondere obliege allein der spanischen Regierung die Verpflichtung, einen Kapazitätsabbau bei den spanischen Werften vorzunehmen (Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 3 der angefochtenen Verordnung).
[24] 23. Die Zulassung der Klage einer regionalen Körperschaft gegen eine Verordnung des Rates im Bereich staatlicher Beihilfen könnte die ausschließliche Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung dieser Verordnung berühren.
[25] 24. Zweitens habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse. Ein solches Interesse setze voraus, daß die Klage der Partei, die sie erhoben habe, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13). Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall.
[26] 25. Zum ersten Punkt der Anträge, mit dem die Nichtigerklärung desjenigen Teils der elften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung begehrt wird, der auf die Werft von Astander Bezug nimmt, macht der Rat geltend, daß diese Bezugnahme keine Rechtswirkung gegenüber der Klägerin entfalte. DieBezugnahme gebe nur eine von der spanischen Regierung im Rat eingegangene einseitige Verpflichtung wieder. Folglich könne sie nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die Rechtswirkungen entfalte.
[27] 26. Im übrigen hätten die Begründungserwägungen eines Rechtsakts keine normative Geltung und seien daher keine Handlungen oder Entscheidungen, gegen die eine Nichtigkeitsklage gegeben sei (Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1997 in der Rechtssache T-9/97, Elf Atochem/Kommission, Slg. 1997, II-909, Randnr. 19).
[28] 27. Zum zweiten Punkt der Anträge, mit dem die Nichtigerklärung der angeblichen Bedingung begehrt wird, die die Gewährung der staatlichen Beihilfen gemäß den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Verordnung von der Beschränkung der Schiffsumbauaktivitäten in der Werft von Astander abhängig machen soll, trägt der Rat vor, daß die Bezugnahme auf diese Werft keine materielle Bedingung für die Auszahlung der Beihilfen darstelle, sondern nur eine Bedingung, auf deren Grundlage der Rat eine Einigung zugunsten des Erlasses der Verordnung erzielt habe.
[29] 28. Im Grunde genommen verlange die Klägerin entweder, daß die Kommission in ihrer Bewilligungsentscheidung dem Königreich Spanien nicht diese Bedingung auferlege, oder, daß sich die spanische Regierung von ihrer während der Beratung im Rat eingegangenen Verpflichtung löse. Es sei aber nicht Sache des Gerichts, diese Fragen zu entscheiden.
[30] 29. Drittens sei die Klägerin von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung oder von deren elfter Begründungserwägung weder unmittelbar noch individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen.
[31] 30. Die Klägerin führt zunächst aus, daß die Erhebung ihrer Klage in keiner Weise den Grundsatz in Frage stelle, daß im Bereich staatlicher Beihilfen ausschließlich die Mitgliedstaaten der Kommission gegenüber verantwortlich seien. Die Erhebung der Klage setze diese Verantwortlichkeit vielmehr voraus. Die Klägerin wolle nämlich durch ihre Klage die unerwünschten Wirkungen der ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat verhindern.
[32] 31. Entgegen dem Vorbringen des Rates würde eine regionale Körperschaft nicht auf eine Stufe mit den Mitgliedstaaten gestellt, wenn ihr die Befugnis zuerkannt würde, gegen eine Verordnung im Bereich staatlicher Beihilfen zu klagen. Dadurch würde ihr auch nicht die den Mitgliedstaaten durch Artikel 173 des Vertrages zuerkannte Eigenschaft eines privilegierten Klägers zugebilligt.
[33] 32. Vielmehr dürfe ihr als juristischer Person nicht die nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages für natürliche und juristische Personen bestehende Klagemöglichkeit genommen werden, als wäre ein neues objektives Kriterium für die Unzulässigkeitder Klage eingeführt worden, das sie daran hindere, Verordnungen anzufechten, die im fraglichen Bereich erlassen worden seien.
[34] 33. Man dürfe nicht die Adressateneigenschaft für die Zwecke des Vollzugs und der Kontrolle der Rechtsnorm, die im betreffenden Bereich in die ausschließliche Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten fielen, und die Adressateneigenschaft unter dem Gesichtspunkt der von der Norm als solcher entfalteten Wirkungen verwechseln.
[35] 34. Obwohl der Rat von der Form der Verordnung Gebrauch gemacht habe, habe er die Wirkungen dieser Verordnung von der Beachtung einer ebenfalls verbindlichen Entscheidung abhängig gemacht, die anders als die Verordnung an konkrete Adressaten gerichtet sei. Zu diesen zähle die Comunidad Autónoma de Cantabria.
[36] 35. Wenn die Klägerin, wie hier der Fall, unmittelbar oder individuell von einer Rechtsnorm betroffen sei, müsse sie die Möglichkeit haben, diese gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anzufechten.
[37] 36. Zum Rechtsschutzinteresse macht die Klägerin geltend, daß zwar im allgemeinen die Begründungserwägungen nur die materiellen Bestimmungen der Rechtsakte begründeten, daß dies jedoch hier nicht der Fall sei.
[38] 37. Mit der elften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung habe der Rat nämlich eine Vorbedingung für eine allgemeine Bestimmung eingefügt. In Wirklichkeit mache diese Begründungserwägung den normativen Inhalt der angefochtenen Verordnung, die es der Kommission erlaube, bestimmte staatliche Beihilfen zugunsten spanischer Werften zu genehmigen, u. a. davon abhängig, daß eine Einschränkung der Tätigkeit in der Werft von Astander beachtet werde.
[39] 38. Selbst wenn es sich ursprünglich um eine von der spanischen Regierung im Rat eingegangene einseitige Verpflichtung gehandelt habe, so gehe sie doch seit ihrer Aufnahme in die angefochtene Verordnung darüber hinaus. Die Verpflichtung entfalte nunmehr derartige Rechtswirkungen, daß sie das tatsächliche Ergebnis des verfügenden Teils der Verordnung von ihrer Beachtung abhängig mache. Folglich könne gegen sie geklagt werden, da sie gegenüber der Klägerin individuelle und unmittelbare Wirkungen entfalte.
[40] 39. Schließlich bestreitet die Klägerin die Stichhaltigkeit des Arguments des Rates, daß sie von der angefochtenen Verordnung weder unmittelbar noch individuell betroffen sei. Denn die elfte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung habe offensichtlich sozioökonomische Auswirkungen auf das Gebiet der Comunidad Autónoma de Cantabria, in dem die Werft von Astander gelegen sei.
[41] 40. Die Wirkungen, auf deren Eintritt die angefochtene Verordnung abziele, könnten keinesfalls als mittelbar eingestuft werden, da die Beschränkung der Tätigkeit derWerft das Gebiet, in dem sie tätig sei, und folglich die Klägerin unmittelbar berühre. Aufgrund der geographischen Zuordnung der betroffenen Werft könne die Klägerin auch gegenüber anderen, gleichartigen Körperschaften individualisiert werden.
[42] 41. Daher sei die Klägerin als regionale Körperschaft genauso wie die fragliche Werft und die Gemeinde, in deren Gebiet die Werft gelegen sei, klagebefugt.
Würdigung durch das Gericht
[43] 42. Die Klägerin kann sich als autonome Gemeinschaft nicht auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages berufen. Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht nämlich eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben (Beschluß Regione Toscana/Kommission, a. a. O., Randnr. 6; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 28).
[44] 43. Dagegen kann die Klägerin, da sie – was der Rat nicht bestreitet – nach innerstaatlichem spanischem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, grundsätzlich eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
[45] 44. Mit der angefochtenen Verordnung hat der Rat die Kommission zum Erlaß von Entscheidungen ermächtigt, die an die deutsche, die griechische und die spanische Regierung gerichtet sind und die die Zahlung neuer Beihilfen an bestimmte, in deren jeweiligem Hoheitsgebiet gelegene Werften erlauben. Keine Bestimmung der angefochtenen Verordnung erfaßt die Klägerin in dem Sinne, daß ihr Rechte gewährt oder Pflichten auferlegt würden.
[46] 45. Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage hängt daher davon ab, ob die angefochtene Verordnung die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betrifft.
[47] 46. Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Verordnung betreffe sie, weil die Erfüllung der in ihrer elften Begründungserwägung enthaltenen Verpflichtung eine Beschränkung der Tätigkeit der Werft von Astander mit sich bringen und mithin erhebliche sozioökonomische Folgen für ihr Gebiet haben würde.
[48] 47. Die angefochtene Verordnung befaßt sich aber mit einem Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen, das insbesondere einen effektiven Wettbewerb im Schiffbausektor gewährleisten soll. Hauptsächlich sind also die Werften als von der angefochtenen Verordnung erfaßte Wirtschaftsteilnehmer von den Bestimmungen der Verordnung betroffen.
[49] 48. Bezüglich der Frage, ob andere natürliche oder juristische Personen als betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 angesehen werden können, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht individuell betroffen wird und daher keine Nichtigkeitsklage erheben kann, wenn ihre Mitglieder dies individuell auch nicht könnten (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 69).
[50] 49. Angesichts dieser Rechtsprechung kann das allgemeine Interesse, das die Klägerin als Dritter daran haben kann, ein vorteilhaftes Ergebnis für die wirtschaftliche Prosperität eines bestimmten Unternehmens und folglich für das Beschäftigungsniveau in der geographischen Region, in der das Unternehmen tätig ist, zu erzielen, für sich allein nicht genügen, um sie als von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen, und erst recht nicht als individuell betroffen, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92, Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003, Randnr. 12, und vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/EWG, Slg. 1981, 1041, Randnrn. 8 und 9).
[51] 50. Die Klage einer regionalen Körperschaft eines Mitgliedstaats ist also nicht bereits deshalb für zulässig zu erklären, weil diese sich darauf beruft, daß die Anwendung oder Durchführung einer Gemeinschaftshandlung allgemein die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann.
[52] 51. Selbst wenn die Erklärung in bezug auf die Werft von Astander in der elften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung als Bedingung anzusehen wäre, von der eine spätere Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung abhinge, so wäre die Klägerin jedenfalls von einer solchen Bedingung nicht unmittelbar betroffen.
[53] 52. Der Erlaß der angefochtenen Verordnung kann nämlich für sich allein weder Folgen für das Beschäftigungsniveau in der Region noch die von der Klägerin behaupteten sozioökonomischen Auswirkungen haben.
[54] 53. Der Eintritt derartiger Folgen würde notwendig voraussetzen, daß die Kommission zunächst eine Entscheidung über die Genehmigung der Zahlung von Beihilfenunter der Bedingung trifft, daß in der Werft von Astander keine Schiffsumbauten vorgenommen werden, und daß diese Werft anschließend Maßnahmen trifft, die gegenüber dieser Entscheidung selbständig sind, also Entlassungen vornimmt. Die Möglichkeit, daß solche Maßnahmen tatsächlich nicht getroffen werden, erscheint jedoch nicht rein theoretisch. Dieser Umstand reicht nach der Rechtsprechung für die Feststellung aus, daß die Klägerin von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 7, Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 53, und Beschluß des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97, CE de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 47).
[55] 54. Nach alledem ist die Klage unzulässig. Über die Anträge der Kommission und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates ist folglich nicht zu entscheiden.
Kosten
[56] 55. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
1: Verfahrenssprache: Spanisch