Europäisches Gericht
Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

EuG, Beschluss vom 14. 5. 1998 – T-262/97 (lexetius.com/1998,1027)

[1] In der Rechtssache T-262/97 Anthony Goldstein, wohnhaft in London, Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Raymond St John Murphy, 3 Kings Bench Walk, Inner Temple, London, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Goméz de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, im wesentlichen wegen Ersatzes des dem Kläger angeblich dadurch entstandenen Schadens, daß die Kommission nicht die einstweiligen Maßnahmen erlassen hat, die er im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), beantragt hatte, mit der bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken beanstandet wurden, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briët und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt
[2] 1. Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er hat einen Studienabschluß in Medizin und erhielt nach Abschluß einer Facharztausbildung im Januar 1990 vom General Medical Council (GMC), der für die Regelung der medizinischen Berufe im Vereinigten Königreich zuständig ist, ein Certificate of Specialist Training (in Rheumatologie). Er wurde in das gemäß der Medical Qualifications (EEC Recognition) Order 1977 aufgestellte Fachärzteverzeichnis aufgenommen. Dieses Verzeichnis, das nicht veröffentlicht wurde, obwohl die Möglichkeit hierfür bestünde, umfaßte im entscheidungserheblichen Zeitraum 773 Namen.
[3] 2. Nach Auffassung der Kommission entspricht die Facharztausbildung des Klägers jedoch nicht den Anforderungen der im Vereinigten Königreich für die Anerkennung als Facharzt geltenden Regelung, mit der u. a. die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) durchgeführt werde. Der GMC habe Personen, die bestimmte Mindestausbildungszeiten zurückgelegt hätten, dennoch Bescheinigungen über den Abschluß einer Facharztausbildung erteilt, umes ihnen zu ermöglichen, in anderen Mitgliedstaaten zu praktizieren oder Dienstleistungen zu erbringen, auch wenn sie die Voraussetzungen für die Zulassung oder die Ernennung zum Berater im Vereinigten Königreich nicht erfüllt hätten. Zu diesen Bescheinigungen gehöre die des Klägers. Inhabern solcher Bescheinigungen könne nach der Absolvierung einer zusätzlichen Ausbildung oder dem Erwerb zusätzlicher Berufserfahrung eine Bescheinigung erteilt werden, aufgrund deren sie im Vereinigten Königreich als Fachärzte anerkannt und in das gemäß den neuen Rechtsvorschriften veröffentlichte Fachärzteverzeichnis aufgenommen werden könnten. In diesem neuen Verzeichnis seien die Namen von Ärzten, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharzt erfüllten, speziell vermerkt.
[4] 3. Am 10. August 1993 erhob der Kläger gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204; im folgenden: Verordnung Nr. 17), eine Beschwerde mit dem Antrag auf Feststellung, daß der GMC, die medizinischen Royal Colleges, die Ausschüsse für die ärztliche Ausbildung und die privaten Krankenversicherungsgesellschaften gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages verstoßen hätten. Er warf dem GMC vor, im Medical Register keine Liste der Personen veröffentlicht zu haben, die Inhaber eines gemeinschaftlichen Facharztdiploms nach der Richtlinie 93/16 seien. Er beanstandete außerdem, daß der GMC Vorschriften erlassen habe, die Gemeinschaftsfachärzten den Zugang zum Markt für Facharztleistungen untersagten und die Möglichkeit für diese Ärzte einschränkten, durch eine wirksame Werbung einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu werden.
[5] 4. Mit seiner Beschwerde beantragte der Kläger ferner den Erlaß bestimmter einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission. Für die Dringlichkeit der einstweiligen Maßnahmen machte er geltend, Ärzte, die die vorgeschriebene Facharztausbildung abgeschlossen hätten und ein auf Gemeinschaftsebene anerkanntes fachärztliches Diplom besäßen, seien daran gehindert, auf ihrem Fachgebiet zu praktizieren, während Ärzte, die die vorgeschriebene Facharztausbildung nicht abgeschlossen hätten und kein auf Gemeinschaftsebene anerkanntes gültiges Facharztdiplom besäßen, nicht daran gehindert seien, als Fachärzte tätig zu werden. Die den Gegenstand der Beschwerde bildenden Praktiken könnten für den Kläger einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden begründen, da Ärzten seiner Kategorie das Recht genommen werde, sich auf ihrem Fachgebiet beruflich zu betätigen.
[6] 5. Die Kommission sei in Ausübung des ihr nach dem Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 792/79 R (Camera Care/Kommission, Slg. 1980, 119) zustehenden Ermessens verpflichtet gewesen, folgende einstweilige Maßnahmen anzuordnen (vgl. die von der Kommission vorgelegte und vom Kläger nicht beanstandete Zusammenfassung): 1. Veröffentlichung eines besonderen Hinweises auf die Facharzteigenschaft im Medical Register zur Kenntlichmachung der Namen von Ärzten, die über nach der Richtlinie 93/16 anerkannte Facharztqualifikationen verfügen; 2. Veröffentlichung eines offiziellen Verzeichnisses der zugelassenen Fachärzte mit solchen Qualifikationen und seine Verteilung in allen Mitgliedstaaten; 3. Rücknahme des Medical Register 1993; 4. Beschränkung der Ausübung einer Facharzttätigkeit als Angestellter oder Selbständiger auf Ärzte, die über Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16 verfügen; 5. Beschränkung des Führens der Facharztbezeichnung auf Ärzte, die über Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16 verfügen; 6. Hinweis auf die Facharzteigenschaft der Inhaber von Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16.
[7] 6. Die Kommission lehnte diesen Antrag auf einstweilige Maßnahmen am 20. Januar 1994 mit der Begründung ab, die Situation sei für das öffentliche Interesse nicht unerträglich und der Kläger habe keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden dargetan. Außerdem würden die beantragten Maßnahmen den Eintritt des angeblichen Schadens des Klägers nicht mit Sicherheit verhindern und seien als solche nicht ausreichend, damit der Kläger auf seinem Fachgebiet Arbeit finde. Der Kläger habe nicht hinreichend bewiesen, daß sich aus den behaupteten Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden ergebe. Offenbar könnten die in das Fachärzteverzeichnis aufgenommenen Personen (einschließlich des Klägers, vgl. Randnr. 1) auf ihrem Fachgebiet praktizieren und die Allgemeinmediziner innerhalb der durch die Vorschriften des GMC über die Werbung für Facharztleistungen festgelegten Grenzen über ihr Fachgebiet informieren. Die Kommission habe es daher nicht einmal als erforderlich angesehen, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu prüfen.
[8] 7. Der Kläger beantragte mit seiner ersten, unter dem Aktenzeichen T-235/95 in das Register des Gerichts eingetragenen Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995, mit der sich diese insbesondere weigerte, ihre Entscheidung vom 20. Januar 1994 über die Ablehnung der bei Einreichung der Beschwerde beantragten einstweiligen Maßnahmen sowie sonstiger einstweiliger Maßnahmen zu überdenken. Das Gericht hat die Klage mit Beschluß vom 16. März 1998 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) als offensichtlich unzulässig abgewiesen, insbesondere weil die Entscheidung vom 20. Januar 1994 bestandskräftig geworden war.
Verfahren und Anträge
[9] 8. Mit Klageschrift, die am 29. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
[10] 9. Der Kläger beantragt, -festzustellen, daß das Gericht angesichts der grundlegenden Bedeutung, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit bei der Ausübung der ihm durch den Vertrag übertragenen Befugnisse zukommt, verpflichtet ist, als Ausschuß für die öffentliche Sicherheit der Europäischen Gemeinschaften zu handeln und dringende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu treffen, wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen verletzen und dadurch den Schutz der Gesundheit der Angehörigen der Mitgliedstaaten offensichtlich und schwerwiegend gefährden; -festzustellen, daß die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Kommission zum Erlaß dringender Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verpflichtet ist, da der Kläger schriftliche Beweise für ein verbotenes wettbewerbswidriges Verhalten des GMC vorgelegt hat, durch das der Markt von Angebot und Nachfrage für Leistungen von zugelassenen Fachärzten auf gemeinschaftsrechtlich geregelten Fachgebieten im Vereinigten Königreich abgeschottet wird; -festzustellen, daß eine Entscheidung der Kommission, die in die Rechtshoheit eines Organs der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats eingreift – um die klare Bedeutung einer Rechtsvorschrift zu verfälschen und diejenigen, die ihr unterliegen, über deren Charakter und Wirkungen nach dem Gemeinschaftsrecht zu täuschen und sie ihrer Substanz zu berauben –, gegen die Rechtsvorschriften verstößt, die sie schützen müßte, und eine Pflichtverletzung darstellt; -die Kommission zu verurteilen, ihm Schadensersatz in der vom Gericht nach Billigkeit oder von einem Sachverständigen bestimmten Höhe zuzüglich vom Gericht festzusetzender Verzugszinsen zu zahlen; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[11] 10. Die Kommission beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -hilsfweise, die Klage als unbegründet abzuweisen; -dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
[12] 11. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
Vorbringen der Parteien
[13] 12. Der Kläger beantragt Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten habe, daß die Kommission in rechtswidriger Weise nicht die ihr durch den EG-Vertrag übertragenen Überwachungs- und Kontrollbefugnisse im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz seiner berechtigten Interessen ausgeübt und die einstweiligen Maßnahmen erlassen habe, die er im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen verbotene wettbewerbswidrige Praktiken des GMC beantragt habe, durch die der Markt von Angebot und Nachfrage für Leistungen von zugelassenen Fachärzten auf gemeinschaftsrechtlich geregelten Fachgebieten abgeschottet werde.
[14] 13. Die im Schreiben der Kommission vom 20. Januar 1994 enthaltene Weigerung, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, beschwere ihn und stelle einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Amtsfehler dar.
[15] 14. Der Schaden beruhe auf der Abschottung des Marktes von Angebot und Nachfrage für Leistungen von zugelassenen Fachärzten auf gemeinschaftsrechtlich geregelten Fachgebieten. Ihm werde die Freiheit genommen, seinen Beruf als Facharzt tatsächlich auszuüben, mit dem damit verbundenen Einkommensverlust. Ferner werde ihm unter Verstoß gegen den Grundsatz des Gesundheitsschutzes das Recht auf die Leistungen eines zugelassenen Facharztes genommen. Der Kausalzusammenhang bestehe darin, daß die Kommission das andauernde, verbotene, wettbewerbswidrige Verhalten des GMC, durch das der Markt abgeschottet werde, rechtswidrig genehmigt habe.
[16] 15. Im übrigen bestehe der Zweck einstweiliger Maßnahmen darin, die Position eines Verfahrensbeteiligten vorübergehend zu schützen, ohne der endgültigen Entscheidung vorzugreifen, sofern tatsächlich die Gefahr bestehe, daß die Wirksamkeit dieser endgültigen Entscheidung in Frage gestellt werden könnte.
[17] 16. Die Kommission hält die Klage aus drei Gründen für unzulässig. Erstens suche der Kläger mit der vorliegenden Schadensersatzklage die Entscheidung vom 20. Januar 1994 anzugreifen, gegen die er keine Nichtigkeitsklage erhoben habe.
[18] 17. Zweitens habe er weder angegeben, welchen materiellen Schaden er erlitten habe, noch dargetan, inwiefern ein solcher Schaden auf dem Handeln oder Unterlassen der Kommission auf seinen Antrag auf einstweilige Maßnahmen hin beruhe. Er habe auch nicht ausgeführt, inwiefern die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. Januar 1994 zur Dringlichkeit einstweiliger Maßnahmengetroffenen Feststellungen falsch seien. Die Klage entspreche daher nicht Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679).
[19] 18. Drittens sei die Klage zu Unrecht gegen die Gemeinschaft gerichtet. Falls der Kläger einen Schaden erlitten habe und dieser auf einem rechtswidrigen Verhalten beruhe, sei dieses Verhalten dem GMC und möglicherweise den Behörden des Vereinigten Königreichs zuzurechen.
Würdigung durch das Gericht
[20] 19. Die ersten drei Anträge des Klägers (vgl. Randnr. 9) sind im wesentlichen auf die Feststellung eines die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründenden Amtsfehlers der Kommission gerichtet. Sollten mit diesen Anträgen andere Ziele verfolgt werden als die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft, so wären sie als unzulässig zurückzuweisen, da das Gericht für solche Entscheidungen nicht zuständig ist.
[21] 20. Bei der Prüfung der von der Kommission angeführten Unzulässigkeitsgründe ist zunächst auf den zweiten Grund einzugehen, wonach die Klageschrift nicht im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofes steht.
[22] 21. Gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. u. a. Urteil Guérin automobiles/Kommission, a. a. O., Randnr. 20).
[23] 22. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muß eine Klageschrift, mit der Ersatz eines von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens beantragt wird, die Tatsachen anführen, anhand deren sich das Verhalten bestimmen läßt, das der Kläger dem Organ vorwirft, die Gründe angeben, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (Urteil Guérin automobiles/Kommission, a. a. O., Randnr. 21).
[24] 23. Im vorliegenden Fall ist das wesentliche Vorbringen des Klägers zur Bestimmung seines angeblichen Schadens oben in den Randnummern 12 bis 15 wiedergegeben. Dieses Vorbringen ermöglicht es nicht, die Art und den Umfang dieses Schadens mit dem erforderlichen Grad an Klarheit und Genauigkeit zu ermitteln.
[25] 24. Der Kläger macht nämlich nur geltend, daß sein Verlust darauf beruhe, daß er seinen Beruf als Facharzt nicht ausüben könne, und dies für ihn einen Einkommensverlust bedeute. Ferner werde ihm das Recht genommen, die Leistungen von Fachärzten in Anspruch zu nehmen. Er beziffert im übrigen weder die Einkommensverluste noch die sonstigen Schäden, die ihm nach seinem Vorbringen entstanden sind, sondern beantragt lediglich, daß diese vom Gericht nach Billigkeit oder von einem Sachverständigen bestimmt werden.
[26] 25. Zwar hat das Gericht festgestellt (vgl. Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 75 bis 77), daß es unter bestimmten Umständen nicht unerläßlich ist, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben und den beantragten Schadensersatz zu beziffern; es hat jedoch auch ausgeführt, daß der Kläger in seiner Klageschrift das Vorliegen solcher Umstände dartun oder zumindest behaupten muß (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-157/96, Affatato/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-97, Randnr. 48).
[27] 26. Was den Einkommensverlust angeht, so hätte, wenn er wirklich eingetreten wäre, die Klageschrift daher wenigstens eine Schätzung der tatsächlichen und der erwarteten Einkünfte des Klägers enthalten müssen. Dies ist nicht der Fall.
[28] 27. Die Art und der Umfang des Schadens, der sich aus der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Facharztleistungen ergeben haben soll, sind ebenfalls unklar, da die Klageschrift weder eine Schätzung noch Angaben, die eine Bezifferung ermöglichen, enthält. Der Kläger hat nicht einmal angegeben, ob es sich um einen materiellen oder einen immateriellen Schaden handele.
[29] 28. Die Klageschrift enthält demnach nicht die erforderlichen Angaben zur Art und zum Umfang des Schadens.
[30] 29. Im übrigen läßt sich auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich fehlerhaften Verhalten der Kommission und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden feststellen. Der Kläger beschwerte sich nämlich ursprünglich bei der Kommission über ein wettbewerbswidriges Verhalten des GMC, einer Einrichtung des Vereinigten Königreichs, und über eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 93/16, wobei er geltend machte, dieses Verhalten habe nachteilige Auswirkungen auf seine Tätigkeit und seine Einkünfte. Er hat keineswegs erläutert, weshalb der Umstand, daß die Kommission die beantragten einstweiligen Maßnahmen nicht erlassen hat, sie für den geltend gemachten Schaden verantwortlich gemacht haben sollte. Die Klageschrift enthält somit keine ausreichenden Angaben, die erklärenkönnten inwieweit die Kommission jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgefordert wurde, den Schaden abzustellen, für diesen verantwortlich sein sollte.
[31] 30. Das Gericht kann also nur feststellen, daß die Klageschrift nicht den Artikeln 19 der Satzung des Gerichtshofes und 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entspricht.
[32] 31. Die Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne daß die anderen von der Kommission angeführten Unzulässigkeitsgründe geprüft zu werden brauchen.
Kosten
[33] 32. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er entsprechend dem Kostenantrag der Kommission die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1: Verfahrenssprache: Englisch