Europäisches Gericht
Verordnung (EG) Nr. 2613/97 – Vorschrift zur Aufhebung nationaler Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
EuG, Beschluss vom 8. 12. 1998 – T-39/98 (lexetius.com/1998,1050)
[1] In der Rechtssache T-39/98 Sadam Zuccherifici Divisione della SECI SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Bologna (Italien), Sadam Castiglionese SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Bologna, Sadam Abruzzo SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Bologna, Zuccherificio del Molise SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Termoli (Italien), Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA (SFIR), Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Cesena (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte Vincenzo Cerulli Irelli, Rom, Gualtiero Pittalis und Giancarlo Fanzini, Bologna, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg, Klägerinnen, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater John Carbery und Antonio Tanca, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, wegen Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2613/97 des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ermächtigung Portugals, Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger zu gewähren, und zur Aufhebung aller nationalen Beihilfen ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 (ABl. L 353, S. 3) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterinnen V. Tiili und P. Lindh sowie des Richters P. Mengozzi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Rechtlicher Rahmen
[2] 1. Die Italienische Republik und das Königreich Spanien sind gemäß Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 1785/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 110, S. 1) befugt, unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen Anpassungsbeihilfen insbesondere für Zuckerrübenerzeuger zu gewähren.
[3] 2. Italien wird in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 in die Regionen Norditalien, Mittelitalien und Süditalien eingeteilt. Die Höhe der zulässigen Beihilfen entwickelt sich rückläufig (soft landing). Dieser Abbau der zulässigen Beihilfen ist in den Regionen Nord- und Mittelitalien sehr ausgeprägt, weniger dagegen in Süditalien. Im Wirtschaftsjahr 1995/96 belief sich z. B. sowohl in Nord- und Mittelitalien als auch in Süditalien die zulässige Beihilfe auf 8, 15 ECU/100 kg Weißzucker, im letzten Wirtschaftsjahr, d. h. 1999/2000, hingegen auf 1, 09 ECU (Norditalien), 2, 17 ECU (Mittelitalien) und 5, 98 ECU (Süditalien) je 100 kg Weißzucker. Nach der Verordnung sind ausschließlich in Süditalien Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 in Höhe von 5, 43 ECU/100 kg Weißzucker zulässig.
[4] 3. Die Portugiesische Republik ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2613/97 des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ermächtigung Portugals, Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger zu gewähren, und zur Aufhebung aller nationalen Beihilfen ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 (ABl. L 353, S. 3) unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, den Zuckerrübenerzeugern in den Wirtschaftsjahren 1998/99 bis 2000/01 eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Artikel 2 derselben Verordnung bestimmt: Ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 werden die Beihilfe nach Artikel 1 sowie die Beihilfen nach Artikel 46 der Verordnung … Nr. 1785/81 aufgehoben.
[5] 4. Die Verordnung Nr. 2613/97 wurde am 24. Dezember 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Sachverhalt und Verfahren
[6] 5. Die Klägerinnen sind Eigentümer von Betrieben zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker in Süditalien im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81.
[7] 6. Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 5. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, da sie der Ansicht sind, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 die Interessen der Zuckerrübenerzeuger in rechtswidriger Weise verletze.
[8] 7. Der Beklagte hat gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben sich dazu am 13. Juli 1998 geäußert.
[9] 8. Die Kommission hat mit Schreiben, das am 17. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.
Anträge der Parteien
[10] 9. Die Klägerinnen beantragen. -Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 für nichtig zu erklären; -dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[11] 10. Der Beklagte beantragt, -die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen; -den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[12] 11. Die Klägerinnen beantragen im Rahmen ihrer Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit, diese Einrede zu verwerfen.
Zur Zulässigkeit
[13] 12. Das Gericht kann gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Artikel 114 § 3 sieht vor, daß über den Antrag mündlich verhandelt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen.
Vorbringen der Parteien
[14] 13. Der Beklagte trägt vor, natürliche und juristische Personen seien nach Artikel 173 EG-Vertrag grundsätzlich nicht befugt, allgemeine Rechtsakte wie Verordnungen des Rates anzufechten.
[15] 14. Sowohl aus der Bezeichnung des angefochtenen Rechtsakts als auch aus seinem Inhalt ergebe sich, daß er allgemeine Geltung habe. Die Kläger seien jedenfalls durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 nicht individuell betroffen. Außerdem seien sie nicht unmittelbar betroffen, denn die genannte Vorschrift lasse den Mitgliedstaaten bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2000/01 ein Ermessen.
[16] 15. Die Klägerinnen machen geltend, Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 führe dazu, daß Beihilfen vom Wirtschaftsjahr 2001/02 an verboten seien. Dieses Verbot betreffe sie unmittelbar, da es auf seiten der nationalen Behörden keine Durchführungsvorschriften erfordere.
[17] 16. Außerdem seien die Zuckerrübenerzeuger in Süditalien von der streitigen Vorschrift besonders betroffen. Diese hätten nämlich ein großes Interesse daran, daß über das Wirtschaftsjahr 2000/01 hinaus ein System beibehalten werde, das die Möglichkeit vorsehe, Ausgleichsbeihilfen zu gewähren, um die in Süditalien für den Anbau von Zuckerrüben bestehenden Nachteile auszugleichen, selbst wenn diese Beihilfen schrittweise abgebaut würden. Die einzigen Zuckerrübenanbaugebiete in Europa, für die ein nationaler Plan zur industriellen Umstrukturierung bestehe (der piano bieticolo saccarifero), für dessen Umsetzung Beihilfen erforderlich seien, befänden sich gerade dort, wo die Klägerinnen tätig seien. Insofern seien sie von der angefochtenen Vorschrift individuell betroffen.
Rechtliche Würdigung
[18] 17. Die Zulässigkeit einer von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung erhobenen Nichtigkeitsklage hängt gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag davon ab, ob die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist gemäß der Rechtsprechung, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993, I-4009, Randnr. 11, und Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35). Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 27 f.; Beschluß Kik/Rat und Kommission, Randnr. 35).
[19] 18. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 bestimmt, daß die Beihilfe nach Artikel 1 sowie die Beihilfen nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1785/81 ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 aufgehoben werden. Eine solche Maßnahme gilt für eine objektiv bestimmte Situation und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, d. h. gegenüber den Mitgliedstaaten und den Zuckerrübenerzeugern. Es handelt sich also um eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung.
[20] 19. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, I-1853, Randnr. 19). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig eine generelle Norm und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die fragliche Vorschrift eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36).
[21] 20. Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Klägerinnen im vorliegenden Fall durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie im Hinblick auf diese Vorschrift aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen sind.
[22] 21. Die Verordnung ist zwar geeignet, die Klägerinnen zu berühren, doch genügt dieser Umstand nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. Die streitige Vorschrift betrifft sie nämlich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als im Zuckerrübensektor tätige Wirtschaftsteilnehmer, und zwar genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der die gleiche Tätigkeit in der Europäischen Gemeinschaft ausübt.
[23] 22. Vergleicht man die derzeit für Süditalien geltende Regelung mit der für die anderen Teile Italiens und für Spanien (siehe oben, Randnr. 2), so ergibt sich zwar, daß die Auswirkungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2613/97 in Süditalien insofern stärker sein können, als der schrittweise Abbau der zulässigen Beihilfen dort nicht so ausgeprägt ist wie in den anderen Regionen. Der Umstand jedoch, daß sich die angefochtene Maßnahme auf die verschiedenen Rechtssubjekte im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ändert nichts an ihrem Rechtssatzcharakter (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 36). Außerdem befinden sich die Klägerinnen, was das System zulässiger Beihilfen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 und die durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97 erlassene Verbotsregelung angeht, auf jeden Fall in der gleichen Situation wie alle anderen in Süditalien tätigen Zuckerrübenerzeuger (vgl. sinngemäß die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1988, in der Rechtssache 34/88, Cevap u. a./Rat, Slg. 1988, 6265, Randnr. 15, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 42, sowie Beschluß des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-14/97 und T-15/97, Sofivo u. a./Rat, Slg. 1998, II-2601, Randnr. 37).
[24] 23. Aus diesen Gründen kann die Verordnung Nr. 2613/97 die Klägerinnen nicht individuell betreffen. Deshalb erfüllen die Klägerinnen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag.
[25] 24. Demzufolge ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung über den Streithilfeantrag bedarf.
Kosten
[26] 25. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie dem Antrag des Beklagten entsprechend die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen.
1: Verfahrenssprache: Italienisch