Europäisches Gericht
Nichtigkeitsklage – Wettbewerbsrecht – Entscheidung über Auskunftsverlangen – Zwangsgelder – Mitteilung – Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

EuG, Beschluss vom 24. 6. 1998 – T-596/97 (lexetius.com/1998,1058)

[1] In der Rechtssache T-596/97 Dalmine SpA, Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Dalmine (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Fabrizio Arossa, Mailand, und Solicitor Rachel Brandenburger, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger, Hoss und Prussen, 2, place Winston Churchill, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Kirsi Leivo und Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Artikel 2 und 4 der Entscheidung C (97) 3036 der Kommission vom 6. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/35. 860 – Stahlrohre) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter K. Lenaerts und J. D. Cooke, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt
[2] 1. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, stellt Stahlrohre her. 47 % ihrer Aktien werden von der Techint BV gehalten, die eine 100 % ige Tochtergesellschaft der Siderca Saic ist, einer Gesellschaft argentinischen Rechts mit Sitz in Buenos Aires (Argentinien), die Stahlrohre herstellt (im folgenden: Siderca). Nach Angaben der Kommission wird Siderca von der Holdinggesellschaft der Techint Group, der San Faustin NV, kontrolliert, die ihren Sitz in Curaçao (Antillen) hat. Die Techint Group soll ihren Sitz ebenfalls in Buenos Aires, unter derselben Anschrift wie Siderca, haben.
[3] 2. Am 13. Februar 1997 nahm die Kommission im Rahmen einer Untersuchung, die die Überprüfung von Informationen über Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Herstellern von Stahlrohren und die Frage der Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit Artikel 85 EG-Vertrag betraf, mit Zustimmung der Klägerin eine Nachprüfung in deren Geschäftsräumen vor. Mit Schreiben vom 4. April 1997 beantwortete die Klägerin einige Fragen, die ihr die Kommission bei dieser Nachprüfung gestellt hatte.
[4] 3. Mit Schreiben vom 22. April 1997 richtete die Kommission an die Klägerin und an die Kontrollgruppe Techint-Siderca ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), das insgesamt zwölf Fragen umfaßte. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 29. Mai 1997.
[5] 4. Die Kommission war der Auffassung, daß die Klägerin und die Kontrollgruppe Techint-Siderca einige Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet hätten. Sie übersandte ihnen daher am 12. Juni 1997 erneut eine Aufforderung, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 übermittelte die Klägerin weitere Auskünfte.
[6] 5. Nach Ansicht der Kommission waren die auf vier dieser Fragen erteilten Auskünfte noch immer unvollständig. Sie erließ daher die Entscheidung C (97) 3036 vom 6. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/35. 860 – Stahlrohre) (im folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 7. Oktober 1997 übermittelt wurde. In dieser Entscheidung wies die Kommission darauf hin, daß die von der Klägerin zu den Fragen 1 b, 3 b und 8 übermittelten Auskünfte und die vom Techint-Siderca Konzern zu Frage 2 übermittelten Auskünfte unvollständig seien.
[7] 6. Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet wie folgt: Articolo 1. Entro trenta giorni dalla data di notifica della presente decisione: -Dalmine S. p. A. è tenuta a fornire le informazioni indicate nelle domande n ° 1, lettera b), n ° 3, lettera b), n ° 8, formulate nell'allegato 1 alla presente decisione; -Techint Group e SIDERCA Saic sono tenuti a fornire le informazioni indicate nella domanda n ° 2 formulata nell'allegato 1 alla presente decisione. Articolo 2. Qualora Dalmine S. p. A., Techint Group e SIDERCA Saic non forniscano le informazioni richieste nei termini e secondo le modalità indicati nell'articolo 1, viene inflitta a ciascuno di loro una penalità di mora di 1. 000 ECU per ogni giorno di ritardo a decorrere dal termine loro assegnato dall'articolo 1. La società Dalmine S. p. A. è responsabile in via solidale per il pagamento delle penalità di mora inflitte a Techint Group ed a SIDERCA Saic. Articolo 3. Gli allegati 1 e 2 fanno parte integrante della presente decisione. Articolo 4. Sono destinatarie della presente decisione: -Dalmine S. p. A., Piazza Caduti 6 luglio 1944, n ° 1, I-24044 DALMINE (Bergamo) -Techint Group, Av. L. N. Alem 1067, Buenos Aires (Argentina) c/o Dalmine S. p. A., Piazza Caduti 6 luglio 1944, n ° 1, I-24044 DALMINE (Bergamo) -SIDERCA Saic, Av. L. N. Alem 1067, Buenos Aires (Argentina) c/o Dalmine S. p. A., Piazza Caduti 6 luglio 1944, n ° 1, I-24044 DALMINE (Bergamo) Contro la presente decisione può essere proposto, nei termini previsti dall'articolo 173 del trattato CE, un ricorso al Tribunale di Primo Grado delle Comunità Europee. Conformemente all'articiolo 185 del trattato CE, il ricorso non ha effetto sospensivo. (Artikel 1. Innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung -hat die Dalmine SpA die in den Fragen 1 b, 3 b und 8 des Anhangs 1 dieser Entscheidung angegebenen Auskünfte zu erteilen; -haben die Techint Group und die SIDERCA Saic die in Frage 2 des Anhangs 1 dieser Entscheidung angegebenen Auskünfte zu erteilen. Artikel 2. Erteilen die Dalmine SpA, die Techint Group und die SIDERCA SpA die geforderten Auskünfte nicht innerhalb der Frist und nach den Modalitäten des Artikels 1, so wird gegen jeden von jeder von ihnen ein Zwangsgeld von 1 000 ECU für jeden Tag des Verzugs nach Ablauf der ihnen durch Artikel 1 gesetzten Frist verhängt. Die Dalmine SpA haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Techint Group und die SIDERCA Saic verhängten Zwangsgelder. Artikel 3. Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil dieser Entscheidung. Artikel 4. Adressaten dieser Entscheidung sind: -die Dalmine SpA, Piazza Caduti 6 luglio 1944, Nr. 1, I-24044 DALMINE (Bergamo), -die Techint Group, Av. L. N. Alem 1067, Buenos Aires (Argentinien), c/o Dalmine SpA, Piazza Caduti 6 luglio 1944, Nr. 1, I-24044 DALMINE (Bergamo), -die SIDERCA Saic, Av. L. N. Alem 1067, Buenos Aires (Argentinien), c/o Dalmine SpA, Piazza Caduti 6 luglio 1944, Nr. 1, I-24044 DALMINE (Bergamo). Gegen diese Entscheidung kann gemäß Artikel 173 EG-Vertrag beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben werden. Gemäß Artikel 185 EG-Vertrag hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.)
[8] 7. Mit Schreiben vom 7. November 1997 hat die Klägerin unter Hinweis darauf, daß sie die Fragen Nummern 1 Buchstabe b, 3, Buchstabe b und 8 bereits vollständig beantwortet habe, alle ulteriori questioni sollevate dalla Commissione in relazione alle domande citate (auf hinsichtlich dieser Fragen von der Kommission nachträglich angesprochene Punkte) geantwortet. Die Kommission bestätigte den Eingang dieses Schreibens mit Schreiben vom 19. November 1997.
[9] 8. Mit Klageschrift, die am 17. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Anträge der Parteien
[10] 9. Die Klägerin beantragt, -die Artikel 2 und 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
[11] 10. Die Kommission beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen; -der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
[12] 11. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
[13] 12. Das Gericht hält die Informationen, die sich aus der Klageschrift, der Klagebeantwortung und den diesen beigefügten Schriftstücken ergeben, für ausreichend. Daher bedarf es weder einer Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens noch einer mündlichen Verhandlung.
Vorbringen der Parteien
[14] 13. Die Klägerin führt für ihren Antrag vier Klagegründe an, die sie in der von ihr in der Klageschrift gewählten Reihenfolge als subsidiär zueinander ansieht.
[15] 14. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, ein Befugnismißbrauch und ein Verstoß gegen den EG-Vertrag und dessen Durchführungsvorschriften gerügt. Die Kommission sei nicht berechtigt, im Wege einer der Klägerin zugestellten Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 ein Auskunftsverlangen an Dritte zu richten und von der Klägerin zu verlangen, die Entscheidung an diese Dritten, die Adressaten der Entscheidung, hier die Siderca und die Techint Group, zu übermitteln.
[16] 15. Der zweite Klagegrund bezieht sich ebenfalls auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, einen Befugnismißbrauch und einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und dessen Durchführungsvorschriften. Die Kommission sei nicht befugt, für den Fall, daß die Siderca und/oder die Techint Group auf die angefochtene Entscheidung keine Auskunft erteilten, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 17 ein Zwangsgeld gegen die Klägerin festzusetzen oder sie für gesamtschuldnerisch haftbar zu erklären. Sie sei auch nicht berechtigt, ein solches Zwangsgeld zu verhängen, um die Klägerin zur Übermittlung einer Kopie der angefochtenen Entscheidung an die Siderca und/oder die Techint Group zu zwingen.
[17] 16. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag. Die angefochtene Entscheidung sei unzusammenhängend, in sich widersprüchlich und unzureichend begründet. Die Kommission sehe die Siderca, die Techint Group unddie Klägerin zwar für die Zustellung des Auskunftsverlangens als ein einheitliches Unternehmen an, betrachte sie jedoch hinsichtlich der Haftung und der Festsetzung von Zwangsgeldern als getrennte Unternehmen. Die Kommission begründe in der angefochtenen Entscheidung ferner nicht ausreichend, woraus sie das Recht herleite, der Klägerin die Übermittlung der Entscheidung an die anderen Adressaten aufzuerlegen.
[18] 17. Mit dem vierten Klagegrund beanstandet die Klägerin einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, den EG-Vertrag und dessen Durchführungsvorschriften. Das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Zwangsgeld sei höher als nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zulässig. Obwohl gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 der Höchstsatz eines Zwangsgeldes 1 000 ECU nicht überschreiten dürfe, betrage das Zwangsgeld nämlich nach Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung insgesamt 3 000 ECU für jeden Tag, sofern die Kommission die Klägerin, die Techint Group und die Siderca als ein Unternehmen ansehe.
[19] 18. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 7. November 1997 in Beantwortung der angefochtenen Entscheidung weitere Auskünfte erteilt, um mit der Kommission im Rahmen der von dieser durchgeführten Untersuchung zusammenzuarbeiten. Daraus, daß die Kommission ihr am 19. November 1997 eine Empfangsbestätigung ihres Schreibens vom 7. November 1997 übersandt habe und sich seitdem nicht mehr geäußert habe, sei zu schließen, daß sie die Antworten der Klägerin auf die Fragen 1 b, 3 b und 8 nunmehr als vollständig ansehe.
[20] 19. Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Klägerin weder die Nichtigerklärung von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung beantrage noch den Teil der Entscheidung beanstande, der das Zwangsgeld betreffe, das gegen sie bei Nichterteilung der verlangten Auskünfte festzusetzen sei. Die Klage richte sich demnach dagegen, daß die angefochtene Entscheidung der Techint Group und der Siderca unter der Anschrift der Klägerin zugestellt worden sei, so daß diese ihnen die Entscheidung habe übermitteln müssen, und dagegen, daß sie nach der angefochtenen Entscheidung gesamtschuldnerisch für die gegen die Techint Group und die Siderca verhängten Zwangsgelder hafte.
[21] 20. Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, führt die Kommission ferner aus, die Klage sei sowohl hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung von Artikel 2 als auch hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung unzulässig.
[22] 21. Soweit die Klage die Gültigkeit von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung betreffe, sei sie wenig überzeugend und jedenfalls verfrüht, da diese Bestimmung keine Verpflichtung oder Haftung begründe, die gegenüber der Klägerin oder auch gegenüber der Techint Group oder der Siderca vollstreckbar sei. Die Kommissionhabe nämlich im vorliegenden Fall noch nicht gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 17 endgültig ein Zwangsgeld festgesetzt. Diese Vorschriften regelten die verschiedenen Abschnitte des Auskunftsverfahrens. Dieses Verfahren werde durch ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 eingeleitet, an das sich der Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 anschließe, mit der die Erteilung dieser Auskünfte angefordert werde, wenn ein Unternehmen die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt habe. In einer solchen Entscheidung würden die geforderten Auskünfte bezeichnet, eine angemessene Frist für deren Erteilung bestimmt und auf die in den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe b und 16 Absatz 1 Buchstabe c für den Fall der Nichteinhaltung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hingewiesen, vor dem Gerichtshof gegen eine solche Entscheidung Klage zu erheben.
[23] 22. Die Kommission könne gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 17 entweder in der Entscheidung, mit der die Auskünfte angefordert würden, oder in einer späteren Entscheidung ein Zwangsgeld von 50 bis 1 000 ECU für jeden Tag festsetzen. Die Festsetzung eines solchen Zwangsgeldes habe jedoch keine sofortige Wirkung. Die Vollstreckbarkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ergebe sich erst aus einer weiteren Entscheidung gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 17, mit der die Höhe des Zwangsgeldes festgelegt werde. Nur aus dieser zweiten Entscheidung könne vollstreckt werden. Ferner müßten die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 17 bereits vor Erlaß dieser Entscheidung erfüllt werden. So müsse die Kommission dem Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermitteln, in der angegeben werde, welche der geforderten Auskünfte es nicht erteilt habe, sowie dieses und den Beratenden Ausschuß anhören (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Höchst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnrn. 51 bis 58).
[24] 23. Eine Vorschrift wie Artikel 2 der angefochtenen Verordnung habe daher in einer gemäß den Artikeln 11 Absatz 5 und 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erlassenen Entscheidung nur vorbereitenden Charakter und entspreche gewissermaßen einer Warnung an das betroffene Unternehmen.
[25] 24. Da ferner eine Mitteilung der Beschwerdepunkte keine gemäß Artikel 173 EG-Vertrag anfechtbare Handlung sei, könne Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, der im Verfahrensablauf der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorausgehe, erst recht keine anfechtbare Handlung sein.
[26] 25. Soweit die Klage Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung betreffe, sei darauf hinzuweisen, daß dieser die Klägerin nicht berühre, da er keine praktischen Auswirkungen für sie haben könne, unabhängig davon, ob die Zustellung an die Techint Group und die Siderca wirksam sei.
[27] 26. Die Kommission habe der Techint Group und der Siderca die angefochtene Entscheidung am Gesellschaftssitz der Klägerin zugestellt, da dies nach ihrer Ansicht deren Anschrift in der Gemeinschaft sei. Sei die beanstandete Zustellung als wirksam anzusehen, so könne die Nichterteilung der in der angefochtenen Entscheidung geforderten Auskünfte durch die Techint Group und die Siderca für die Klägerin keine praktischen Auswirkungen haben, bevor das in Randnummer 22 beschriebene Verfahren abgeschlossen und die Entscheidung zur endgültigen Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Techint Group und die Siderca erlassen worden sei. Sei diese Zustellung nicht als wirksam anzusehen, so seien die Techint Group und die Siderca nicht verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen, so daß sich ebenfalls keine Auswirkungen für die Klägerin ergeben würden. Da die Kommission in diesem Fall kein Zwangsgeld gegen die Techint Group und die Siderca festsetzen könne, könne die Klägerin hierfür auch nicht als Gesamtschuldnerin haften.
Würdigung durch das Gericht
[28] 27. Wie sich aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin ergibt, beantragt diese die Nichtigerklärung von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, soweit sie danach gesamtschuldnerisch für das Zwangsgeld der Techint Group und der Siderca haftet, und die Nichtigerklärung von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung, soweit dort als Zustellungsanschrift für die Techint Group und die Siderca die Anschrift der Klägerin angegeben wird.
[29] 28. Wie sich ferner ergibt, beantragt die Klägerin nicht die Nichtigerklärung von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung, durch den ihr die Erteilung der Auskünfte auferlegt wird, die in den in Anlage 1 zur Klageschrift wiedergegebenen Fragen 1 b, 3 b und 8 gefordert werden.
[30] 29. Im Hinblick auf Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 173 EG-Vertrag gegen Handlungen des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Diese Klage soll dazu dienen, gemäß Artikel 164 EG-Vertrag die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern; eine die Zulässigkeitsvoraussetzungen dahin einschränkende Auslegung, daß die Klage nur gegen die in Artikel 189 EG-Vertrag genannten Arten von Handlungen gegeben wäre, würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Für die Feststellung, ob die angefochtenen Maßnahmen Handlungen im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag darstellen, ist daher auf ihr Wesen abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Klägerin durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag gegeben ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 8 und 9).
[31] 30. Nach der Rechtsprechung erfolgt ferner die Festsetzung von Zwangsgeldern nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 17 stets in zwei Schritten. Mit einer ersten Entscheidung, auf die sich Absatz 1 dieses Artikels bezieht, setzt die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe einer bestimmten Anzahl von Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem von ihr bestimmtem Zeitpunkt an fest. Diese Entscheidung ist nicht vollstreckbar, da in ihr nicht der Gesamtbetrag des Zwangsgeldes angegeben ist; dieser Betrag kann erst durch eine weitere Entscheidung endgültig festgesetzt werden (vgl. Urteil Höchst/Kommission, Randnr. 55).
[32] 31. Da die Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, durch die ein Zwangsgeld in Höhe einer bestimmten Anzahl von Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem von der Kommission bestimmtem Zeitpunkt an festgesetzt wird, keine bindenden Rechtswirkungen hat, ist sie keine anfechtbare Handlung.
[33] 32. Diese Entscheidung ist nämlich nur ein Schritt in dem Verfahren, nach dessen Abschluß die Kommission unter Umständen eine Entscheidung erläßt, durch die der Gesamtbetrag des Zwangsgeldes endgültig festgesetzt wird und die einen Vollstreckungstitel darstellt. Bevor die Kommission diese Entscheidung erlassen kann, muß sie jedoch bestimmte verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Sie muß dem betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersenden sowie dieses und den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen anhören, so daß sowohl das betroffene Unternehmen als auch der Beratende Ausschuß in der Lage sind, sich zu allen Gesichtspunkten, die die Kommission bei der Festsetzung des Zwangsgeldes und seiner endgültigen Höhe berücksichtigt hat, in zweckdienlicher Weise zu äußern (vgl. Urteil Höchst/Kommission, Randnr. 56).
[34] 33. Im vorliegenden Fall werden in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 1 000 ECU für jeden Tag des Verzugs nach Ablauf einer dreißigtägigen Frist nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung festgesetzt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Entscheidung ist also die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und nicht die endgültige Festsetzung des Gesamtbetrags eines Zwangsgeldes.
[35] 34. Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, mit dem Zwangsgelder festgesetzt werden, hat demnach keine bindenden Rechtswirkungen.
[36] 35. Er hat folglich auch insoweit keine bindenden Rechtswirkungen, als die Klägerin nach seinem Absatz 2 für gegen die Techint Group und die Siderca festgesetzte Zwangsgelder gesamtschuldnerisch haftet. Allein die förmliche Aufnahme einer solchen Bestimmung in eine spätere Entscheidung zur Festsetzung desGesamtbetrags dieser Zwangsgelder könnte bindende Rechtswirkungen erzeugen. Vor dem Erlaß einer solchen Entscheidung müßten jedoch bestimmte verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. Randnr. 32).
[37] 36. Der Antrag zu Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung hat daher keine anfechtbare Entscheidung zum Gegenstand. Er ist daher offensichtlich unzulässig.
[38] 37. Im Hinblick auf den Antrag zu Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 191 Absatz 3 EG-Vertrag Entscheidungen der im vorliegenden Fall fraglichen Art denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben [werden] und … durch diese Bekanntgabe wirksam werden.
[39] 38. Nach der Rechtsprechung kann Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung an dieser Regelung nichts ändern, so daß die Klägerin durch ihn nicht beschwert ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 36 bis 38).
[40] 39. Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung einer Entscheidung berühren die Entscheidung selbst nicht und vermögen daher auch deren Rechtmäßigkeit nicht zu beeinträchtigen. Sie können zwar unter bestimmten Voraussetzungen verhindern, daß die Klagefrist zu laufen beginnt, da gemäß Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag die Frist für Nichtigkeitsklagen gegen Einzelmaßnahmen der Kommission von der Mitteilung der Entscheidung an die Klägerin oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem die Klägerin von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (vgl. Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 39 bis 41). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da feststeht, daß die angefochtene Entscheidung der Klägerin mitgeteilt worden ist und daß sie fristgemäß von ihrem Klagerecht Gebrauch gemacht hat.
[41] 40. In einem solchen Fall bewirkt demnach der Umstand, daß die Kommission in Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung die Anschrift der Klägerin als Anschrift für die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Techint Group und die Siderca angegeben hat, als solcher noch nicht, daß die Klägerin dazu verpflichtet ist, ihnen die Entscheidung zu übermitteln. Wäre die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Techint Group und die Siderca am Gesellschaftssitz der Klägerin als rechtsfehlerhaft anzusehen, wie sie behauptet, so würde die Entscheidung lediglich ihnen gegenüber nicht wirksam.
[42] 41. Soweit nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung die Klägerin als Gesamtschuldnerin für gegen die Techint Group und die Siderca festgesetzte Zwangsgelder haftet, genügt der Hinweis, daß diese Bestimmung keine bindenden Rechtswirkungen erzeugt (vgl. Randnr. 35).
[43] 42. Ob bei der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Techint Group und die Siderca Fehler unterlaufen sind, ist daher im Rahmen der vorliegenden Klage belanglos. Diese Frage ist nur dafür von Bedeutung, ob die angefochteneEntscheidung der Techint Group und der Siderca wirksam zugestellt worden ist und wann gegebenenfalls die Frist, innerhalb deren sie gemäß Artikel 173 EG-Vertrag gegen die angefochtene Entscheidung Klage erheben können, begonnen hat.
[44] 43. Die Klägerin hat folglich kein Interesse an einer Nichtigerklärung von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung, soweit darin die Anschrift der Klägerin als Zustellungsanschrift der Techint Group und der Siderca angegeben sind.
[45] 44. Der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung, soweit dort als Zustellungsanschrift der Techint Group und der Siderca die Anschrift der Klägerin angegeben ist, ist daher offensichtlich unzulässig.
[46] 45. Nach alledem ist die Klage gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung insgesamt als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kosten
[47] 46. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
1: Verfahrenssprache: Englisch