Europäisches Gericht
Landwirtschaft – Verordnung mit allgemeiner Geltung – Klage einer regionalen Körperschaft – Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

EuG, Beschluss vom 23. 10. 1998 – T-609/97 (lexetius.com/1998,1060)

[1] In der Rechtssache T-609/97 Regione Puglia, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Francesco Rosi und Antonio Campagnola, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Penning et associés, 31, Grand-rue, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francesco P. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, und Königreich Spanien, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1979/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuß zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (ABl. L 278, S. 12) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Rechtlicher Rahmen und Verfahren
[2] 1. Durch Artikel 5 der mehrfach geänderten Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172, S. 3025; im folgenden: Grundverordnung) wurde eine Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl eingeführt. Danach setzt der Rat die Höchstmenge Olivenöl fest, für die die Beihilfe gewährt wird; überschreitet die Erzeugung diese Höchstmenge, so wird die Beihilfe entsprechend herabgesetzt.
[3] 2. Die mehrfach geänderte Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208, S. 3; im folgenden: Durchführungsverordnung) sieht vor, daß die Kommission vor dem 1. Juli die geschätzte Erzeugung und die als Vorschuß zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe für das laufende Wirtschaftsjahr ermittelt.
[4] 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1979/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 (ABl. L 278, S. 12; im folgenden: streitige Verordnung) wurden auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten die geschätzte Olivenölerzeugung und die als Vorschuß zahlbare Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97 festgesetzt.
[5] 4. Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gegen die Kommission und das Königreich Spanien erhoben.
[6] 5. Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 3. März 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, zu der die Klägerin am 8. Mai 1998 ihre Stellungnahme eingereicht hat.
[7] 6. Das Königreich Spanien hat mit Antragsschrift, die am 23. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
Anträge der Parteien
[8] 7. Die Klägerin beantragt, -die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; -die streitige Verordnung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, hilfsweise, sie für nichtig zu erklären, soweit darin die Angaben des Königreichs Spanien als richtig anerkannt werden; -jede andere Maßnahme zu ergreifen, die das Gericht für angemessen und billig erachtet; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[9] 8. Die Kommission beantragt, – die Klage als unzulässig abzuweisen; -der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen das Königreich Spanien gerichtet ist
[10] 9. Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
[11] 10. Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in den Verträgen und in Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) festgelegt. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Klagen zuständig, die natürliche oder juristische Personen gegen Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften, die durch die Verträge oder die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte geschaffen wurden, erheben. Folglich ist das Gericht nicht für eine Klage zuständig, die eine natürliche oder juristische Person gegen einen Mitgliedstaat erhebt (vgl. Beschluß des Gerichts vom 8. Mai 1998 in der Rechtssache T-69/98, Müller/Rat und Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4).
[12] 11. Daraus folgt, daß das Gericht für die vorliegende Klage, soweit sie gegen das Königreich Spanien gerichtet ist, offensichtlich unzuständig ist und sie diesem nicht mehr zugestellt zu werden braucht.
Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist
Vorbringen der Parteien
[13] 12. Die Kommission führt aus, die Klägerin habe in ihrer Klageschrift nicht angegeben, ob sie ihre Nichtigkeitsklage auf Artikel 173 Absatz 2 oder auf Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages stütze. Falls die Klage auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages gestützt sei, habe die Klägerin keine Klagebefugnis, da sie keinesfalls einem Mitgliedstaat gleichgestellt werden könne. Falls die Klage auf Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gestützt sei, erfülle die Klägerin nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, da die streitige Verordnung, die offenkundig allgemeine Geltung besitze, sie nicht individuell betreffe. Daher sei die Klage unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage als unzulässig abzuweisen.
[14] 13. Die Klägerin trägt vor, sie könne gemäß Artikel 173 des Vertrages gegen die streitige Verordnung klagen, und zwar aufgrund einer Übertragung von Befugnissen, mit der die Italienische Republik ihr die Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung von Gemeinschaftshandlungen – insbesondere auf dem Gebiet der Landwirtschaft – übertragen und ihr folglich die Möglichkeit eingeräumt habe, diese vor den Gemeinschaftsgerichten anzufechten, falls sie der Ansicht sei, daß sie ihre Interessen verletzten.
[15] 14. Hilfsweise vertritt die Klägerin die Auffassung, daß ihre Klage zumindest aufgrund von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages als zulässig anzusehen sei. Die streitige Verordnung besitze nämlich Entscheidungscharakter, da die als Vorschuß zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe, die sich aus den Schätzungen der Olivenölerzeugung der einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten ergebe, für eine bestimmte Anzahl von Erzeugern festgesetzt werde. Die Klägerin sei von dieser Verordnung individuell betroffen, da sie eine vorwiegend landwirtschaftlicheRegion sei, in der der Olivenanbau eine wesentliche Rolle spielt und auf über einem Fünftel der landwirtschaftlichen Nutzfläche Oliven angebaut werden, wobei sie in absoluten Zahlen gesehen neben Andalusien die höchste Olivenölerzeugung der gesamten Gemeinschaft aufweise. Ihre Klagebefugnis beruhe somit auf dem territorialen Charakter ihres besonderen Interesses an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, die durch die Herabsetzung der als Vorschuß zahlbaren Beihilfe die Wirtschaft der Region schädigt. Dieses besondere Interesse stehe für die Summe der Interessen der Erzeuger von Olivenöl und individualisiere die Klägerin, so daß sich gar nicht die Frage stelle, ob sie selbst Erzeugerin von Olivenöl sei.
Würdigung durch das Gericht
[16] 15. Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung wird, wenn eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, daß es durch die Angaben in den Akten hinreichend unterrichtet ist und daß daher ohne mündliche Verhandlung und ohne die von der Klägerin vorgeschlagene vorherige Beweisaufnahme über den Antrag zu entscheiden ist.
[17] 16. Die Klägerin kann sich als regionale Körperschaft nicht auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages berufen. Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht nämlich eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Region wallonne/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 28, und Beschluß des Gerichts vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache T-238/97, Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 42).
[18] 17. Hingegen kann die Klägerin, da sie – was die Kommission nicht bestreitet – nach innerstaatlichem italienischem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, grundsätzlich eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
[19] 18. Mit der streitigen Verordnung hat die Kommission die geschätzte Olivenölerzeugung und die als Vorschuß zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97 festgesetzt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin richtet sich diese Verordnung an alle in der Gemeinschaft ansässigen Erzeuger von Olivenöl, denen die Erzeugungsbeihilfe gewährt werden könnte; es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, daß ihr Entscheidungscharakter beizumessen wäre.
[20] 19. Zu der Frage, ob die angefochtene Verordnung die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betrifft, vertritt die Klägerin die Ansicht, daß die streitige Verordnung sie individuell betreffe, weil die Herabsetzung der den Olivenölerzeugern als Vorschuß zahlbaren Beihilfe erhebliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf ihre Region habe, die durch die Olivenölerzeugung geprägt und zusammen mit Andalusien die wichtigste Erzeugungsregion in der Gemeinschaft sei.
[21] 20. Die streitige Verordnung betrifft im wesentlichen die einheitliche Erzeugungsbeihilfe, die den Olivenölerzeugern ab Oktober 1997 als Vorschuß für das Wirtschaftsjahr 1997/98 gezahlt werden kann, und zwar unter dem Vorbehalt der Rückforderung des etwaigen Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten Vorschuß und der am Ende des Wirtschaftsjahres endgültig festgesetzten Beihilfe. Die streitige Verordnung betrifft daher die Olivenölerzeuger der Gemeinschaft.
[22] 21. Wie das Gericht unlängst in seinem Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat (Randnr. 49) ausgeführt hat, kann das allgemeine Interesse, das eine Region als Körperschaft, die für die ihr Gebiet betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Fragen zuständig ist, daran haben kann, ein vorteilhaftes Ergebnis für die wirtschaftliche Prosperität ihres Gebietes zu erzielen, für sich allein nicht genügen, um sie als von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen, und erst recht nicht als individuell betroffen, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92, Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003, Randnr. 12, und vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 1041, Randnrn. 8 und 9).
[23] 22. Die Klage einer regionalen Körperschaft eines Mitgliedstaats wie der Regione Puglia ist also nicht bereits deshalb für zulässig zu erklären, weil diese sich darauf beruft, daß die Anwendung oder Durchführung einer Gemeinschaftshandlung allgemein die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann (vgl. Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnr. 50).
[24] 23. Nach alledem ist die Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen.
Zum Streithilfeantrag des Königreichs Spanien
[25] 24. Da das Gericht für die vorliegende Klage, soweit sie gegen das Königreich Spanien gerichtet ist, offensichtlich unzuständig ist und da die Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, für unzulässig zu erklären ist, braucht über den Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission nicht entschieden zu werden (vgl. insoweit Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnr. 54).
Kosten
[26] 25. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
[27] 26. Da über den Streithilfeantrag nicht entschieden zu werden braucht, trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.
1: Verfahrenssprache: Italienisch