Europäisches Gericht
Staatliche Beihilfen – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Streithilfe – Einstweilige Anordnungen – Dringlichkeit – Keine Dringlichkeit
1. Die Bundesrepublik Deutschland wird als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
2. Dem Antrag der Société chimique Prayon-Rupel SA, bestimmte Teile ihres Antrags auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung vertraulich zu behandeln, wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.
3. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
EuG, Beschluss vom 15. 7. 1998 – T-73/98 R (lexetius.com/1998,1065)
[1] In der Rechtssache T-73/98 R Société chimique Prayon-Rupel SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Engis, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernard van de Walle de Ghelcke, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Freddy Brausch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Antragstellerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Dimitris Triantafyllou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, wegen Aussetzung der Durchführung der Entscheidung der Kommission SG (98) D/631 über die staatlichen Beihilfen Nr. N 198/97 und NN 81/97 – Deutschland – Finanzielle Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Chemische Werke Piesteritz GmbH, und auf Erlaß sonstiger einstweiliger Anordnungen erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):
Verfahren
[2] 1. Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 5. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG (98) D/631 vom 16. Dezember 1997 bzw. 22. Januar 1998 über die staatlichen Beihilfen Nr. N 198/97 und NN 81/97 – Deutschland – Finanzielle Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Chemische Werke Piesteritz GmbH (im folgenden: streitige Entscheidung) erhoben.
[3] 2. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, hat die Antragstellerin außerdem gemäß Artikel 185 EG-Vertrag beantragt, die Durchführung der streitigen Entscheidung auszusetzen, bis das Gericht in der Sache entschieden hat; sie hat ferner gemäß Artikel 186 beantragt, sonstige angemessene und geeignete einstweilige Anordnungen zu ergreifen.
[4] 3. Mit Schriftsatz, der am 8. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
[5] 4. Der Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden.
[6] 5. Die Antragstellerin hat mit Fernkopie, die am 9. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, erklärt, daß sie gegen den Streithilfeantrag keine Einwände habe. In einer Fernkopie, die am selben Tag eingetragen wurde, hat sie jedoch beantragt, der Bundesrepublik Deutschland eine bereinigte Fassung der Klageschrift und ihrer Anhänge zu übermitteln. Hierzu hat sie ein Verzeichnis der ihrer Ansicht nach geheimen oder vertraulichen Informationen erstellt.
[7] 6. Die Kommission hat sich zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung am 19. Mai 1998 schriftlich geäußert. Sie hat mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Juni 1998 eingetragen wurde, erklärt, daß sie gegen den Streithilfeantrag keine Einwände habe. Im selben Schriftsatz hat sie die Ansicht geäußert, im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bestehe kein Grund für eine vertrauliche Behandlung der in der Akte enthaltenen Angaben.
[8] 7. Der Kanzler des Gerichts hat die Bundesrepublik Deutschland mit Fernkopie vom 11. Juni 1998 aufgefordert, an der Verhandlung teilzunehmen, und ihr die nicht vertrauliche Fassung des Antrags auf einstweilige Anordnung sowie die von der Kommission zu diesem Antrag abgegebenen Erklärungen übermittelt.
[9] 8. Die Parteien haben am 12. Juni 1998 mündliche Erklärungen abgegeben.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
[10] 9. Der streitigen Entscheidung zufolge wurden die Chemischen Werke Piesteritz GmbH (im folgenden: CWP) 1994 gegründet, um im Rahmen einer Privatisierung den Betriebsteil Phosphorfolgeprodukte der Stickstoffwerke AG Wittenberg Piesteritz zu übernehmen. Diese Übernahme erfolgte im Rahmen eines Umstrukturierungsplans. Die CWP produziert derzeit reine Phosphorsäure und Phosphatsalze.
[11] 10. Reine Phosphorsäure kann im Naßverfahren oder im thermischen Verfahren hergestellt werden (S. 4 der streitigen Entscheidung). Beim Naßverfahren wird die reine Phosphorsäure nach einer chemischem Reaktion aus Rohphosphorsäure gewonnen. Beim thermischen Verfahren, das gegenwärtig bei der CWP angewandt wird, wird die reine Phosphorsäure durch Verbrennung von elementarem Phosphor gewonnen.
[12] 11. Der streitigen Entscheidung ist zu entnehmen, daß die CWP wegen finanzieller Probleme und aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von elementarem Phosphor gezwungen war, das ursprüngliche Umstrukturierungskonzept zu ändern. Da Rohphosphorsäure sich als leichter verfügbar erwies und kostengünstiger verarbeitet werden kann als elementarer Phosphor, wurde im Rahmen eines neuenUmstrukturierungsplans beschlossen, die Rohstoffbasis und demzufolge das Herstellungsverfahren zu ändern. Der streitigen Entscheidung zufolge soll einer der bislang von der CWP verwendeten Verbrennungsöfen weiterhin in Betrieb bleiben, allerdings ausschließlich zur Verbrennung von Phosphingasen, und der zweite Ofen soll im Rahmen der Umstrukturierung durch den neuen chemischen Prozessor ersetzt werden. Das Naßverfahren soll von CWP 1999 eingeführt werden.
[13] 12. In der streitigen Entscheidung (S. 4) wird folgendes ausgeführt: Der größte Nachteil dieser Methode [des Naßverfahrens] sind die hohen Anfangsinvestitionen für die Anlagen. Im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings nicht um eine völlige Neuanlage, sondern lediglich um einen Austausch des chemischen Prozessors, wobei große Teile der alten Ausrüstungen weiter genutzt werden können.
[14] 13. Die Finanzierung des Umstrukturierungsplans wird im wesentlichen von den deutschen Stellen gewährleistet. Der streitigen Entscheidung zufolge betragen die staatlichen Beihilfen schätzungsweise 25, 5 Millionen DM, die sich auf mehrere Maßnahmen verteilen: die vom Staat gewährte Stundung des Kaufpreises für den Betriebsteil der ehemaligen Stickstoffwerke AG Wittenberg Piesteritz, einen von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, Nachfolgeorganisation der Treuhandanstalt) und vom Land Sachsen-Anhalt geleisteten Investitionszuschuß sowie die Verlustdeckung durch die BvS und das Land.
[15] 14. Diese Maßnahmen wurden der Kommission von der deutschen Regierung als Umstrukturierungsbeihilfen notifiziert. Der streitigen Entscheidung zufolge (S. 7) wandte die Kommission daher die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten an (ABl. 1994, C 68, S. 12); wonach die Beihilfe, um nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag freigestellt werden zu können, … die unter Punkt 3. 2 dieser Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllen [muß].
[16] 15. Die Kommission führt in der streitigen Entscheidung aus, daß die in den genannten Leitlinien festgelegten Voraussetzungen – Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens durch einen Umstrukturierungsplan, Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen, Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß und Kontrolle der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die deutschen Behörden – erfüllt seien. Sie kam im Rahmen der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Prüfung zu dem Ergebnis, daß die fragliche Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen freigestellt werden könne. Daher entschied sie, keine Einwände gegen die geplante Beihilfe zu erheben.
[17] 16. Es ist unstreitig, daß die Antragstellerin Produkte nach dem Naßverfahren herstellt, die denen der CWP uneingeschränkt substituierbar sind. Sie übermittelte der Kommission im Zuge der Überprüfung der fraglichen Maßnahmen Informationen, erhob bei ihr jedoch keine förmliche Beschwerde.
Rechtliche Würdigung
Zum Streithilfeantrag
[18] 17. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Streithilfeantrag in Einklang mit Artikel 115 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung gestellt, so daß ihm gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Gericht gilt, stattzugeben ist.
Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung
[19] 18. Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen insoweit stattzugeben, als diese dem ersten Anschein nach als geheim oder vertraulich im Sinne von Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung anzusehen sind.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung
[20] 19. Die Kommission hält den Antrag auf Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung für unzulässig.
[21] 20. Erstens habe die Antragstellerin kein Interesse daran, daß bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache eine derartige Aussetzung erfolge. Durch eine Aussetzung würden nämlich die weitere Finanzierung von CWP und die Wettbewerbsverfälschung nicht verhindert, denn die deutschen Behörden könnten CWP immer noch durch Beihilfen zur Rettung des Unternehmens unterstützen.
[22] 21. Zweitens habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, daß die von der Kommission genehmigte Beihilfe für sie eine Bedrohung darstelle. Die Probleme, mit denen die Antragstellerin im fraglichen Wirtschaftsbereich zu tun habe, seien allgemeiner Art und hätten bereits vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung bestanden. Die beantragten Anordnungen hätten für sie demzufolge keinen tatsächlichen Nutzen.
[23] 22. Nach ständiger Rechtsprechung ist beim Erlaß einstweiliger Anordnungen zu beurteilen, ob der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Anordnungen nachgewiesen hat (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96 R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 26). Im vorliegenden Fall hätte die Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung zur Folge, daß verhindert würde, daß die staatlichen Beihilfen, auf die sich die Entscheidung bezieht, einem mit der Antragstellerin konkurrierenden Unternehmen gewährt werden. Unbeschadet der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung erfüllt sind, würde die Auszahlung dieser Beihilfen also dazu beitragen, die Marktposition von CWP zu stärken oder zumindest nicht schwächer werden zu lassen. Daraus folgt, daß die Antragstellerin ein Interesse daran hat, eine Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung zu erwirken.
[24] 23. Der zweite Einwand der Kommission ist ebenfalls zu verwerfen. Die von ihr vertretene Auffassung, daß eine Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung für die Antragstellerin keinen tatsächlichen Nutzen hätte, liefe nämlich darauf hinaus, das Bestehen des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu verneinen und demzufolge der Prüfung vorzugreifen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit, von der eine Aussetzung der Durchführung abhängt, vorliegt.
Zum Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen
[25] 24. Das Gericht kann gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 geänderten Fassung (ABl. L 144, S. 21) die Aufschiebung der Durchführung der angefochtenen Handlung verfügen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält.
[26] 25. Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Anträge auf einstweilige Anordnungen müssen gemäß Artikel 104 § 2 die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind nebeneinander zu erfüllen, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P [R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
[27] 26. Im vorliegenden Fall ist es zweckmäßig, zunächst die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
[28] 27. Die Antragstellerin trägt vor, die Kosten für eine neue Reinigungsanlage seien auf 30 Millionen DM zu schätzen. Die mit der streitigen Entscheidung für den Bau einer solchen Anlage genehmigten Zuschüsse beliefen sich hingegen auf 10 Millionen DM. Außerdem sei die in der streitigen Entscheidung enthaltene Feststellung, die CWP werde ihren zweiten Ofen allein aus ökologischen Gründen nicht jedoch als Produktionsanlage behalten, technisch nicht plausibel.
[29] 28. Die Antragstellerin zieht aus diesen Erwägungen im wesentlichen den Schluß, daß es sich bei den fraglichen Beihilfen um Betriebsbeihilfen handele, mit deren Hilfe die CWP ihre Produkte weiterhin zu niedrigen Preisen vermarkten könne, oderaber, daß die fraglichen Beihilfen der CWP den Bau einer einfachen Reinigungsanlage ermöglichten, die die CWP zusätzlich zu ihrem zweiten Verbrennungsofen verwenden werde, wodurch sich ihre Produktionskapazität auf dem bereits Überkapazitäten aufweisenden Markt erhöhen würde.
[30] 29. Die Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus einer derartigen Verwendung der Beihilfen ergäben, könnten sich innerhalb sehr kurzer Zeit auswirken, jedenfalls aber vor dem voraussichtlichen Abschluß des Verfahrens auf Nichtigerklärung der Entscheidung. Die angekündigte neue Anlage solle ab 1999 betriebsbereit sein. Daher müsse verhindert werden, daß die CWP die Beihilfen erhalte und daß die angekündigte Anlage gebaut werde.
[31] 30. Die in der streitigen Entscheidung vorgesehenen Modalitäten für die Kontrolle der Durchführung des Umstrukturierungsplans sähen die Erstellung eines jährlichen Berichts durch die deutschen Behörden vor; dies sei zu spät und könne nicht verhindern, daß der geltend gemachte Schaden eintrete.
[32] 31. Was das Ausmaß dieses Schadens angehe, verursachten ihr die weitgehend auf staatlichen Beihilfen beruhenden Geschäftstätigkeiten der CWP bereits jetzt einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Deshalb sei es sicher, daß die CWP die von der Kommission genehmigten Beihilfen dazu verwenden werde, ihre aggressive Preispolitik zu stützen. Die Antragstellerin fügt hinzu, ihr derzeitiger Schaden werde sich noch erhöhen, und es werde sehr schwer sein, an der Entwicklung der Preise später etwas zu ändern. Der Schaden sei daher praktisch gewiß, zumindest aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt.
[33] 32. Was zunächst die Dringlichkeit angeht, erklärt die Kommission, daß die Partei, die die Aussetzung begehre, den Nachweis zu erbringen habe, daß sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten könne, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23). Im vorliegenden Fall hingegen dürften sich die Auswirkungen der Umstrukturierung erst ab 1999 zeigen. Der Antrag sei deshalb offenkundig verfrüht.
[34] 33. Außerdem fehle es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der Maßnahme, deren Aussetzung beantragt wurde, und dem geltend gemachten Schaden (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. August 1988 in der Rechtssache 191/88 R, Co-Frutta/Kommission, Slg. 1988, 4551, Randnr. 21). Es dürfte nämlich übertrieben, wenn nicht gar unmöglich sein, den Verlust von Marktanteilen und Kunden auf seiten der Antragstellerin dem Überleben der CWP zuzuschreiben oder gar einer genehmigten Beihilfe, die sich noch nicht ausgewirkt habe.
[35] 34. Die Befürchtungen der Antragstellerin beruhten hauptsächlich auf der Annahme, daß die CWP den Umstrukturierungsplan nicht ausführen und die deutschen und die gemeinschaftlichen Behörden keine wirksame Kontrolle ausüben würden. Einhypothetischer, unbestimmter und potentieller Schaden sei kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 21).
[36] 35. Außerdem habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, daß die von ihr befürchtete Wettbewerbsverzerrung ihr im vorliegenden Fall einen tatsächlichen Schaden verursachen werde. Selbst wenn sie einträte, würde sich die Wettbewerbsverzerrung auf den gesamten Markt und auf alle Wettbewerber der CWP verteilen, nicht jedoch persönlich und konkret die Antragstellerin betreffen (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. September 1982 in der Rechtssache 220/82 R, Moselstahlwerk/Kommission, Slg. 1982, 2971).
Rechtliche Würdigung des vorlegenden Gerichts
[37] 36. Nach ständiger Rechtsprechung bemißt sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 36).
[38] 37. Der Antragstellerin zufolge resultiert die Gefahr des von ihr geltend gemachten Schadens in Form einer Schwächung ihrer Wettbewerbsposition aus einer gravierenden Verzerrung des auf dem Markt herrschenden Wettbewerbs, hervorgerufen entweder durch die aggressive Preispolitik der CWP oder durch eine Erhöhung ihrer Produktionskapazität auf diesem von Überkapazitäten geprägten Markt; dies führe auf jeden Fall zu einem allgemeinen Preisverfall.
[39] 38. Die von ihr vorgelegten Beweise reichen jedoch nicht für die Annahme aus, daß der Schadenseintritt, der von einer Reihe von Faktoren abhängt, mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorherzusehen ist (vgl. insbesondere Beschluß des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnrn. 32 und 34).
[40] 39. Insoweit ist hervorzuheben, daß ein Schadenseintritt im vorliegenden Fall vor allem eine offene Mißachtung der streitigen Entscheidung voraussetzt.
[41] 40. Zum einen setzt der Schadenseintritt voraus, daß die staatlichen Beihilfen nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden oder daß der Umstrukturierungsplan nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird. Der streitigen Entscheidung ist jedoch zuentnehmen, daß die Kommission die deutsche Regierung auf diesen Punkt unter Berücksichtigung der Informationen angesprochen hat, die ihr von der Antragstellerin im Rahmen des in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Prüfungsverfahrens übermittelt worden waren. In der streitigen Entscheidung (S. 12 und 13) wird ausgeführt: Die eingegangenen zusätzlichen Informationen haben ergeben, daß die Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, eine neue Anlage von so begrenztem Umfang zu errichten, nicht begründet waren. … Alle peripheren Anlagen bleiben unverändert. … Die derzeitige Kapazität beträgt … 40 000 t P2O5/Jahr und wird durch die Umstrukturierung nicht erhöht. … Hinsichtlich des Vorwurfs des Preisdumpings auf der Grundlage staatlicher Beihilfen machen die zusätzlichen Informationen deutlich, daß diese Beihilfe einerseits dazu bestimmt ist, die Verluste zu decken, die auf eine ineffektive Produktion infolge der Firmengeschichte und der traditionellen Bindungen zu einem nicht mehr zuverlässigen Rohstofflieferanten zurückzuführen ist. Andererseits steht die Beihilfe mit Investitionen im Zusammenhang, die sich für die Modernisierung und die Sicherung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens als erforderlich erwiesen haben. Aufgrund dieser Bindung können die Beihilfen also nicht dazu dienen, die Preise der Erzeugnisse zu subventionieren.
[42] 41. Zum anderen setzt der Schadenseintritt voraus, daß die deutschen Behörden nicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Umstrukturierungsplans sorgen. Diese haben sich jedoch verpflichtet, die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die CWP zu kontrollieren (S. 16 der streitigen Entscheidung). Es gibt also keinen Grund zu der Annahme, daß diese Verpflichtung nicht eingehalten werden wird, es sei denn, man ginge davon aus, daß die deutschen Behörden nicht alle Maßnahmen ergreifen werden, die zur Erfüllung der sich aus der streitigen Entscheidung ergebenden Verpflichtungen geignet sind.
[43] 42. Daraus folgt, daß der Schaden, den die Durchführung der streitigen Entscheidung der Antragstellerin verursachen könnte, hypothetischer Art ist und auf der Wahrscheinlichkeit künftiger, ungewisser Ereignisse beruht.
[44] 43. Zudem ist in Anbetracht des Vorstehenden das Verhalten, das die Antragstellerin der CWP vorwirft, nicht als eine notwendige Folge der Durchführung der streitigen Entscheidung anzusehen. Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der streitigen Entscheidung und dem von der Antragstellerin geltend gemachten Schaden ist daher dem ersten Anschein nach nicht erbracht.
[45] 44. Da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, ist der Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der übrigen Klagegründe und Argumente bedarf, die die Antragstellerin für den Erlaß einer solchen Anordnung vorgetragen hat.
[46] 45. Der Antrag schließlich, sonstige angemessene und geeignete einstweilige Anordnungen zu erlassen, den die Antragstellerin ohne nähere Erläuterung gestellthat, ist aus den vorstehend genannten Gründen (siehe Randnrn. 42 und 43) ebenfalls zurückzuweisen.
1: Verfahrenssprache: Französisch