Europäischer Gerichtshof
Beschluß des Gerichts erster Instanz – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Untätigkeits- und Haftungsklage – Rechtsmittel – Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Verfahrens.
EuGH, Beschluss vom 9. 7. 1998 – C-317/97 P (lexetius.com/1998,866)
[1] In der Rechtssache C-317/97 P Smanor SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Saint-Martin-d'Écublei (Frankreich), Hubert Ségaud und Monique Ségaud, wohnhaft in Saint-Martin-d'Écublei, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Laurence Roques, Val-de-Marne, 7—9, rue du Général de Larminat, Créteil (Frankreich), Rechtsmittelführer, betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard B. Wainwright und Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter P. J. G. Kapteyn und K. M. Ioannou (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Saggio Kanzler: R. Grass nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden Beschluß (1):
[2] 1. Die Smanor SA (im folgenden: Smanor) sowie Hubert und Monique Ségaud, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionäre der Smanor, haben mit Rechtsmittelschrift, die am 15. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96 (Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission wegen unterlassener Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag gegen die Französische Republik und auf Ersatz des durch dieses Unterlassen entstandenen Schadens abgewiesen hat.
Sachverhalt und Verfahren
[3] 2. Aus den Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Beschluß geht hervor, daß die Smanor eine französische Gesellschaft ist, deren Tätigkeit in der Erzeugung und dem Vertrieb von frischen und tiefgekühlten Milchprodukten bestand, insbesondere von Joghurt, bei dem sie die Tiefkühlung nach einem auf eigener Erfindung beruhenden Patent vornahm (Randnr. 1).
[4] 3. Seit 1977 unternahmen die französischen Behörden mehrfach auch strafrechtliche Schritte gegen die Smanor, um ihr aufgrund des damals geltenden französischen Rechts die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung Joghurt zu untersagen (Randnr. 2).
[5] 4. Da die Smanor der Auffassung war, daß ihre finanziellen Schwierigkeiten auf die verschiedenen gegen sie unternommenen Schritte zurückzuführen seien und daß diese auf rechtswidrigen Verordnungen beruhten, erhob sie am 6. November 1986 gegen die Französische Republik Klage auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens (Randnr. 3).
[6] 5. Außerdem reichte die Smanor mit Schreiben vom 24. November 1986 bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Französische Republik ein, in der sie geltend machte, die französischen Vorschriften über die Bekämpfung betrügerischer Machenschaften bei fermentierter Milch und Joghurt verstießen gegen Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1). In Beantwortung dieser Beschwerde teilte die Kommission der Smanor mit Schreiben vom 3. April 1988 mit, sie werde ein Aufforderungsschreiben nach Artikel 169 EG-Vertrag an die Französische Republik richten (Randnr. 4).
[7] 6. Im Jahre 1987 wurde vor dem Tribunal de commerce L'Aigle gegen die Smanor ein Vergleichsverfahren eingeleitet; da das Gericht der Ansicht war, die Liquiditätsprobleme der Smanor seien auf die französischen Vorschriften über Joghurt zurückzuführen, ersuchte es den Gerichtshof mit Urteil vom 21. September 1987 um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag sowie der Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie 79/112 (Randnr. 5).
[8] 7. In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
[9] 1) Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wennsie in diesem rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äußersten Verkaufs- oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt.
[10] 2) Die Richtlinie 79/112, insbesondere ihr Artikel 5, steht der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegen, welche die Verkehrsbezeichnung "Joghurt" für eingeführte oder einheimische Erzeugnisse, die einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurden, nicht zuläßt, wenn diese Erzeugnisse im übrigen den Voraussetzungen genügen, von denen die genannte Regelung die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig macht.
[11] 8. Nach ihrer ersten, am 24. November 1986 bei der Kommission eingereichten Beschwerde gegen die Französische Republik reichte die Smanor in den Jahren 1990, 1991, 1993 und 1995 weitere Beschwerden betreffend die Rechtswidrigkeit der französischen Rechtsvorschriften über Joghurt ein (Randnr. 9).
[12] 9. Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 30. Juli 1996, in dem sie die Kommission schon aufgefordert hatte, endgültig zu ihren Beschwerden Stellung zu nehmen, forderte die Smanor die Kommission mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 auf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten. Mit am 9. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Rechtsmittelführer eine Untätigkeits- und Haftungsklage gegen die Kommission erhoben. Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission Maßnahmen treffen müssen, damit die Französische Republik die Befolgung des bereits zitierten Urteils Smanor sicherstelle. Die Kommission hat eine Unzulässigkeitseinrede nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
Der angefochtene Beschluß
[13] 10. In dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer als unzulässig abgewiesen.
[14] 11. Das Gericht hat in Randnummer 23 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes festgestellt, daß sich aus Sinn und Zweck des Artikels 169 EG-Vertrag ergebe, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfüge, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließe (Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, Randnr. 11).
[15] 12. In Randnummer 24 hat das Gericht daran erinnert, daß dies unabhängig von der Art der behaupteten Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch den betroffenenMitgliedstaat gelte (Beschluß des Gerichts vom 4. Juli 1994 in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnr. 15).
[16] 13. Außerdem hat es in Randnummer 25 angeführt, daß die Rechtsmittelführer mit ihrem an die Kommission gerichteten Ersuchen, ein Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen begehrten, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betreffen würden und die sie daher keinesfalls mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnten (Urteil Star Fruit/Kommission, Randnr. 13).
[17] 14. Zu den Schadensersatzanträgen hat das Gericht in Randnummer 30 ausgeführt, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten, und daß daher ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht rechtswidrig sei, so daß sie keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könne; schadensverursachend könne daher nur das Verhalten des betroffenen Staates, im vorliegenden Fall des französischen Staates, sein (Beschluß des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13).
Das Rechtsmittel
[18] 15. Die Rechtsmittelführer beantragen, -den angefochtenen Beschluß wegen Verstoßes gegen das im vorliegenden Fall speziell geltende abgeleitete Gemeinschaftsrecht aufzuheben, -endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden, da dieser zur Entscheidung reif sei, -ihre Schadensersatzanträge auf der Grundlage von Artikel 215 EG-Vertrag für begründet zu erklären, -der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
[19] 16. Die Rechtsmittelführer schildern in diesem Zusammenhang detailliert den chronologischen Ablauf der Rechtssache und machen geltend, in diesem Rechtsstreit lägen völlig andere Umstände vor als in der Rechtssache, in der das Urteil Star Fruit/Kommission ergangen sei, das für den vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung habe, da es einen Sachverhalt betroffen [habe], der nichts mit den im endgültigen Urteil Smanor vorgeschriebenen Rechtsfolgen zu tun [habe]. Die Kommission habe ihre unbedingte Verpflichtung, für die Befolgung des Urteils Smanor durch die Französische Republik zu sorgen, in schwerwiegender Weise verletzt.
[20] 17. Im übrigen hätten die Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission nach Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die in dieser Vorschrift festgelegte fundamentale Freiheit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu gewährleisten. Außerdem verpflichte die Wahrnehmung der ihr durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes auferlegten Überwachungsaufgaben die Kommission dazu, innerhalb der Frist des Artikels 175 EG-Vertrag den an sie gerichteten Aufforderungen nachzukommen. Es seien also alle Voraussetzungen dafür gegeben, daß das Gericht die Untätigkeit der Kommission feststellen könne.
Würdigung durch den Gerichtshof
[21] 18. Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
[22] 19. Das Rechtsmittel ist gemäß Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt und ist auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht zu stützen. Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.
[23] 20. Aus diesen beiden Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf dessen Aufhebung gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 37, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-403/95 P, Obst/Kommission, Slg. 1998, I-27, Randnr. 17).
[24] 21. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. Beschluß Obst/Kommission, Randnr. 18, und dort angeführte Rechtsprechung).
[25] 22. Aus den Randnummern 16 und 17 des vorliegenden Beschlusses geht hervor, daß sich die Rechtsmittelführer nach einer Darstellung des chronologischen Ablaufs der Rechtssache darauf beschränkt haben, allgemein die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente zu wiederholen, wonach die Kommission die Verpflichtung gehabt habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republikeinzuleiten, weil dieser Staat angeblich nicht das Urteil Smanor befolgt habe. Sie haben somit nicht genau die beanstandeten Teile der in den Randnummern 11 bis 14 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Begründung des angefochtenen Beschlusses bezeichnet und keine spezifischen Argumente vorgebracht, die ihre Anträge stützen könnten.
[26] 23. Daher ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
[27] 24. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
1: Verfahrenssprache: Französisch