Europäisches Gericht
Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene – Durch eine Verordnung der Kommission bewirkte Eintragung einer nach Ansicht der Klägerinnen zu weit gefaßten Bezeichnung für ein geographisches Gebiet – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Verfahrenskosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission und der Streithelferin Molkerei und Weichkäserei K.-H. Zimmermann.
3. Der Freistaat Thüringen trägt seine eigenen Kosten.
EuG, Beschluss vom 15. 9. 1998 – T-109/97 (lexetius.com/1998,986)
[1] In der Rechtssache T-109/97 Molkerei Großbraunshain GmbH und Bene Nahrungsmittel GmbH, Gesellschaften deutschen Rechts mit Sitz in Altenburg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Loschelder und Thilo Klingbeil, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerinnen, unterstützt durch Freistaat Thüringen, vertreten durch Rechtsanwalt Georg M. Berrisch, Hamburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Guy Harles, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Streithelfer, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José-Luis Iglesias Buhigues und durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, unterstützt durch Molkerei und Weichkäserei K.-H. Zimmermann GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Falkenhain, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Philipp Lotze und Stefan Lehr, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts René Foltz, 6, rue Heinrich Heine, Luxemburg, Streithelferin, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 22, S. 19), soweit dort für die geschützte Ursprungsbezeichnung Altenburger Ziegenkäse ein zu großes geographisches Gebiet eingetragen ist, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter C. W. Bellamy und J. Pirrung, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
[2] 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) regelt gemäß Artikel 1 den gemeinschaftsweiten Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben, der für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Anspruch genommen werden kann.
[3] 2. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2081/92 ist unter der Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes zu verstehen, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt, seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.
[4] 3. Die Eintragung der Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, das die hierfür in der Verordnung Nr. 2081/92 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und insbesondere den in Artikel 4 genannten Spezifikationen entsprechen muß, als geschützte Ursprungsbezeichnung verleiht allen in dem begrenzten geographischen Gebiet ansässigen Erzeugern ein ausschließliches Recht zur Verwendung dieser Bezeichnung (Artikel 1 bis 4 und 13 der Verordnung).
[5] 4. Die Verordnung Nr. 2081/92 sieht zu diesem Zweck zwei Eintragungsverfahren vor. Bei dem in den Artikeln 5 bis 7 geregelten normalen Verfahren kann jede Vereinigung – d. h. jeder Zusammenschluß von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels – oder, unter bestimmten Bedingungen, jede natürliche oder juristische Person bei dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das fragliche geographische Gebiet befindet, für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einergeschützten geographischen Angabe (g. g. A.) stellen. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission, die, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bezeichnung schutzwürdig ist, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Angaben veröffentlicht, damit die Mitgliedstaaten und alle in ihrem berechtigten Interesse betroffenen natürlichen oder juristischen Personen Gelegenheit erhalten, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einzulegen (Artikel 7 Absatz 3).
[6] 5. Ferner ist in Artikel 17 ein vereinfachtes oder abgekürztes Verfahren vorgesehen; dieser Artikel lautet: (1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen. (2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig. (3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.
[7] 6. Gemäß Artikel 18 trat die Verordnung Nr. 2081/92 zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 24. Juli 1992 in Kraft.
[8] 7. Auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 123/97 vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 22, S. 19). Im Anhang dieser Verordnung befindet sich im Abschnitt A – unter Käse, DEUTSCHLAND – die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) Altenburger Ziegenkäse (ein Käse, der einen bestimmten Mindestanteil an Ziegenmilch enthalten muß).
[9] 8. Der Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse durch die Kommission gingen mehrere Rechtsetzungs- und Verwaltungsmaßnahmen in Deutschland voraus:
[10] – Am 20. Dezember 1993 erließ der deutsche Verordnungsgeber eine Verordnung, mit der u. a. die Käseverordnung geändert wurde. In der Anlage der dadurch geänderten Käseverordnung wurde u. a. die Bezeichnung Altenburger Ziegenkäseals Ursprungsbezeichnung eingetragen. Das zu dieser Bezeichnung gehörende geographische Herstellungsgebiet umfaßte die Landkreise Altenburg, Schmölln, Gera, Zeitz, Geithain, Grimma, Wurzen und Borna sowie die Stadt Gera. Diese Landkreise wurden in der Folge umbenannt – z. B. wurden Schmölln und Altenburg zum Kreis Altenburger Land –, aber das von der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse erfaßte geographische Gebiet blieb unverändert.
[11] – Mit Schreiben vom 26. Januar 1994 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, daß sie die Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse auf der Grundlage der deutschen Käseverordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 als gemeinschaftsweit geschützte Ursprungsbezeichnung eintragen lassen wolle.
[12] 9. Vor der Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse durch die Verordnung Nr. 123/97 unternahmen die Klägerinnen – von denen die Molkerei Großbraunshain GmbH eine im Kreis Altenburger Land in Thüringen ansässige Käserei ist, die seit 1898 einen unter der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse vertriebenen Käse herstellt und an der die Bene Nahrungsmittel GmbH sämtliche Anteile hält – auf nationaler und Gemeinschaftsebene mehrere Schritte:
[13] – Am 4. April 1995 richteten sie eine Beschwerde an das zuständige deutsche Ministerium, mit der sie geltend machten, in der deutschen Käseverordnung sei das Herstellungsgebiet von Altenburger Ziegenkäse dadurch zu weit gefaßt worden, daß insbesondere der Landkreis Wurzen in Sachsen einbezogen worden sei, in dem die Käserei Zimmermann GmbH ansässig sei, die seit 1936 ebenfalls einen Käse unter der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse vertreibe. Die Klägerinnen beantragten, das Herstellungsgebiet auf den Kreis Altenburger Land zu beschränken, da Altenburger Ziegenkäse nur aus dem namensgebenden Kreis stammen könne.
[14] – Das Ministerium lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 13. Juli 1995 ab und erläuterte die Gründe für die Festlegung des streitigen geographischen Gebietes.
[15] – Am 9. August 1995 legten die Klägerinnen bei der Kommission Beschwerde ein und forderten sie auf, gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag einzuleiten. Sie trugen vor, die deutsche Käseverordnung verstoße gegen die Verordnung Nr. 2081/92, weil das Herstellungsgebiet von Altenburger Ziegenkäse nicht auf den Kreis Altenburger Land beschränkt worden sei, sondern weitere Landkreise wie den Kreis Wurzen umfasse.
[16] – Die Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI) der Kommission antwortete mit Schreiben vom 18. März 1996, sie werde der Kommission vorschlagen, das Beschwerdeverfahren einzustellen, die Bundesrepublik Deutschland jedoch um ergänzende Informationen über das betreffende geographische Herstellungsgebiet ersuchen. Mit Schreiben vom 31. Juli, 12. November und 28. November 1996übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission hierzu ergänzende Informationen.
Verfahren und Anträge der Parteien
[17] 10. Die Klägerinnen haben mit ihrer am 11. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift die vorliegende Klage erhoben. Sie begehren im wesentlichen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 123/97 der Kommission. Sie machen geltend, entgegen den Artikeln 2 Absatz 2 Buchstabe a und 4 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 2081/92, nach denen das von einer Bezeichnung erfaßte geographische Gebiet auf das dem Namen dieser Bezeichnung entsprechende Gebiet beschränkt werden müsse, gehe das von der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse erfaßte geographische Gebiet über den Kreis Altenburger Land (Altenburg und Schmölln) in Thüringen hinaus. Wegen der Einbeziehung von Landkreisen in Sachsen und Sachsen-Anhalt wie z. B. des Kreises Wurzen in das fragliche geographische Gebiet könnten Unternehmen, die nicht im Kreis Altenburger Land ansässig seien, diese Bezeichnung für ihre Erzeugnisse verwenden, wodurch den Klägerinnen ein existenzgefährdender Schaden zugefügt werde. Mit dieser Vorgehensweise habe die Kommission gegen die oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Außerdem habe sie, indem sie die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland einfach übernommen habe, das ihr nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2081/92 zustehende Ermessen offensichtlich nicht ausgeübt und damit ihre Befugnisse mißbraucht. Schließlich verletze die Wahl des abgekürzten Verfahrens nach Artikel 17 das Recht der Klägerinnen, gegen die Eintragung Einspruch einzulegen, und folglich ihre Verteidigungsrechte gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92.
[18] 11. Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
[19] 12. Mit Schriftsätzen, die am 29. September 1997 und am 2. Oktober 1997 eingegangen sind, haben die Molkerei und Weichkäserei K.-H. Zimmermann GmbH (im folgenden: Firma Zimmermann) die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten und der Freistaat Thüringen die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beantragt.
[20] 13. Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 24. März 1998 sind die Firma Zimmermann und der Freistaat Thüringen als Streithelfer zugelassen worden, wobei sie ihre Stellungnahmen auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränken sollten.
[21] 14. Die Kommission beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[22] 15. Die Klägerinnen beantragen, -die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; -hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten.
[23] 16. Die Firma Zimmermann beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne in die Prüfung der Begründetheit einzutreten; -den Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin auf seiten der Beklagten aufzuerlegen.
[24] 17. Der Freistaat Thüringen beantragt, -in erster Linie, die Klage für zulässig zu erklären; -hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit mit der Entscheidung in der Hauptsache zu verbinden, da zwischen der Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit gewisse Bezüge bestehen; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorbringen der Parteien
[25] 18. Die Kommission stützt ihre Einrede auf fünf Gründe. Erstens sei die Klage deshalb unzulässig, weil die mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 123/97 bewirkte Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse nicht in die Rechte der Klägerinnen eingreife und diese somit nicht beschwere. Zweitens seien sie von der Verordnung nicht individuell betroffen. Ferner stehe ihnen keine Klagebefugnis zu, weder – drittens – aufgrund ihrer Anhörung vor Erlaß der angefochtenen Verordnung noch – viertens – wegen einer Beschneidung ihrer Verfahrensrechte durch die Eintragung der streitigen Bezeichnung gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92. Fünftens schließlich hätten sie kein Rechtsschutzinteresse.
Zur Rüge, mit der geltend gemacht wird, die Verordnung Nr. 123/97 greife nicht in die Rechte der Klägerinnen ein
[26] 19. Die Kommission und die Firma Zimmermann sind der Ansicht, die Verordnung Nr. 123/97 greife nicht in die Rechte der Klägerinnen ein, sondern verschaffe diesen im Gegenteil rechtliche Vorteile. Durch die Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse als geschützte Ursprungsbezeichnung trete an die Stelledes bisher durch die deutsche Käseverordnung gewährleisteten nationalen Schutzes ein gemeinschaftsweiter Schutz. Auch die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 123/97 den Klägerinnen kein exklusives Recht auf die Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse einräume, das es ihnen erlauben würde, jeden Konkurrenten – wie z. B. die Firma Zimmermann – an ihrer Verwendung zu hindern, greife nicht in die Rechte der Klägerinnen ein. Jede Ursprungsbezeichnung sei ihrem Wesen nach eine kollektive Bezeichnung, d. h. eine Bezeichnung, die jeder in dem begrenzten geographischen Gebiet ansässige Hersteller für die Vermarktung von Erzeugnissen, die den vorgegebenen Produktionsbedingungen entsprächen, verwenden dürfe.
[27] 20. Die Klägerinnen halten dem entgegen, sie verlangten nicht, daß sie die Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse ausschließlich verwenden dürften oder daß ihre Verwendung anderen Herstellern dieses Käses, die in einem zutreffend definierten Gebiet ansässig seien, untersagt werde. Sie wollten nur erreichen, daß das von dieser Bezeichnung erfaßte geographische Gebiet entsprechend dem Namen des Erzeugnisses auf den Kreis Altenburger Land beschränkt werde.
[28] 21. Es treffe nicht zu, daß die angefochtene Verordnung den mit der deutschen Käseverordnung gewährleisteten nationalen Schutz auf Gemeinschaftsebene ausweite. Der gemeinschaftsrechtliche Schutz durch die Verordnungen Nr. 2081/92 und Nr. 123/97 und das nationale Recht stünden nicht in einem Stufenverhältnis. Ob Eintragungen gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 vorgenommen werden könnten, richte sich allein nach den formellen und materiellen Anforderungen dieser Verordnung.
[29] 22. Die Verankerung der streitigen Bezeichnung auf Gemeinschaftsebene verbessere ihre rechtliche Situation nicht. In der Vergangenheit hätten sie im Gegenteil außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Käseverordnung gegen falsche Bezeichnungen nach dem in anderen Mitgliedstaaten geltenden Recht vorgehen können; dies sei ihnen nunmehr aufgrund der unzutreffenden Abgrenzung des geographischen Gebietes in der Verordnung Nr. 123/97 verwehrt.
Zur Rüge, mit der geltend gemacht wird, die Klägerinnen seien durch die Verordnung Nr. 123/97 nicht individuell betroffen
[30] 23. Die Kommission und die Firma Zimmermann stellen fest, daß die Klägerinnen in der angefochtenen Verordnung weder namentlich erwähnt noch abstrakt – als Unternehmen, die bestimmte Erzeugnisse herstellten – umschrieben würden. Die Verordnung zähle vielmehr eine Reihe von für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnissen auf, zu denen auch Altenburger Ziegenkäse gehöre, und räume damit jedem Unternehmen, das diesen Käse gemäß den vorgegebenen Produktionsbedingungen herstelle, das Recht ein, ihn unter der geschützten Ursprungsbezeichnung Altenburger Ziegenkäse zu vermarkten.
[31] 24. Die Verordnung Nr. 123/97 berühre die Klägerinnen auch nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigenPersonen heraushebender Umstände (vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238). Zum einen sei der Umstand, daß die Klägerinnen nach ihren Angaben die einzigen Hersteller von Altenburger Ziegenkäse im Landkreis Altenburg seien, keine persönliche Eigenschaft, sondern bedeute lediglich, daß sie derzeit in diesem Landkreis keine Konkurrenz hätten; dies sei ein von ihrem Willen unabhängiger Zustand, der sich jederzeit ändern könne. Zum anderen verliere eine Handlung ihren normativen Charakter nicht dadurch, daß sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, für die sie gelte, mehr oder weniger genau bestimmen lasse, sofern nur feststehe, daß sie aufgrund eines durch sie im Zusammenhang mit ihrer Zielsetzung definierten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei (Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 30). Dies sei hier der Fall, da die Verordnung Nr. 123/97 auf die Klägerinnen Anwendung finde, weil sie Altenburger Ziegenkäse herstellten. Folglich würden die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung nicht in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individualisiert.
[32] 25. Das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20) lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen und begründe keine Klagebefugnis der Klägerinnen. In der Rechtssache Codorniu habe der Gerichtshof festgestellt, daß eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die einen Hersteller daran hindere, sein auf nationaler Ebene eingetragenes Warenzeichen zu benutzen, ihn aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe. Vorliegend gehe es jedoch nicht um ein eingetragenes Warenzeichen, das seinem Inhaber bestimmte ausschließliche Rechte verleihe, sondern um eine geschützte Ursprungsbezeichnung, die weder einem bestimmten Hersteller vorbehalten sei noch zu dessen Gunsten eingetragen werde. Eine geschützte Ursprungsbezeichnung komme einer – unbestimmten – Zahl von Wirtschaftsteilnehmern zugute, sofern diese die für ihre Verwendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllten, die für sämtliche Hersteller gleich seien.
[33] 26. Schließlich sei auch das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 19) im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dieser Rechtssache habe die streitige gemeinschaftsrechtliche Schutzmaßnahme die Erfüllung der von den dortigen Klägerinnen geschlossenen Lieferverträge ganz oder teilweise unmöglich gemacht, während die hier angefochtene Verordnung Nr. 123/97 weder unmittelbar noch sofort in eventuell bestehende Lieferverträge eingreife.
[34] 27. Die Klägerinnen und der Freistaat Thüringen tragen vor, die Kommission verkenne bei ihrer Analyse des oben in Randnummer 25 genannten Urteils Codorniu/Rat die Bedeutung der Rechtsposition, die bei richtiger Abgrenzung des geographischen Gebietes aus der Verordnung Nr. 2081/92 in Verbindung mit den nationalen deutschen Rechtsvorschriften folge. Der Eintragung eines individuellen Rechts- wie bei einer Marke – bedürfe es hier nicht, da der Schutz einer Bezeichnung für das im namensgleichen Gebiet ansässige Unternehmen gegenüber allen Unternehmen außerhalb dieses Gebietes bestehe. Das geschützte Unternehmen könne nach den nationalen Vorschriften unmittelbar die Unterlassung einer unrechtmäßigen Verwendung der Bezeichnung verlangen. Der durch eine eingetragene Ursprungsbezeichnung gewährte Schutz sei nicht anders zu werten als der Schutz durch eine eingetragene Marke. In beiden Fällen handele es sich um individuell geschützte Rechtspositionen aus dem Bereich des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Der Schutz der Ursprungsbezeichnung wäre aber unvollkommen oder sogar wirkungslos, wenn die betroffenen Unternehmen seine rechtliche Ausgestaltung durch Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht gerichtlich überprüfen lassen könnten.
[35] 28. Davon abgesehen sei die Herstellung von Altenburger Ziegenkäse – wie auch der Kommission vor Erlaß der angefochtenen Verordnung bekannt gewesen sei – auf ein begrenztes Gebiet beschränkt; nur zwei Produzenten und im namensgleichen Landkreis nur die Molkerei Großbraunshain betrieben sie industriell. Anders als bei weit verbreiteten Bezeichnungen wie z. B. Käse der Sorte Feta und spanischem Wein aus der Riojaregion sei das in Rede stehende Gebiet sehr klein. Auch die Zahl der Hersteller innerhalb und außerhalb des betreffenden Landkreises sei begrenzt und bekannt und werde sich in absehbarer Zeit nicht ändern. Die Annahme, daß künftig vielleicht andere Hersteller im Kreis Altenburger Land die Produktion von Altenburger Ziegenkäse aufnehmen könnten, sei aufgrund der bestehenden Produktionsbedingungen so fernliegend, daß sie als rein theoretisch außer Betracht bleiben könne.
[36] 29. Folglich sei die angefochtene Verordnung nicht anders zu werten als eine Einzelentscheidung der Kommission, die aufgrund ihrer Wirkungen die Interessen der Klägerinnen unmittelbar und individuell beeinträchtige.
Zur Rüge, mit der geltend gemacht wird, aus einer angeblichen Anhörung der Klägerinnen durch die Kommission folge keine Klagebefugnis
[37] 30. Soweit die Klägerinnen ihre Klagebefugnis darauf stützen, daß sie vor Erlaß der Verordnung Nr. 123/97 Einwände erhoben hätten und von der Beklagten angehört worden seien, entgegnen die Kommission und die Firma Zimmermann, die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Diese Rechtsprechung besage im Kern, daß beschwerdeführende Unternehmen, für die das Gemeinschaftsrecht verfahrensmäßige Garantien vorsehe, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Gemeinschaftsvorschriften beantragen könnten, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen müßten (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn. 23 und 24, mit Verweisung auf das von den Klägerinnen ebenfalls genannte Urteil Timex/Rat und Kommission). Der Gerichtshof erachte mithin Personen für klagebefugt, die z. B. zur Stellungeines Antrags auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder Artikel 86 des Vertrages durch die Kommission berechtigt seien oder die durch ihre Beschwerde ein Antidumpingverfahren ausgelöst hätten, in dessen Rahmen angehört worden seien und mit ihren Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt hätten.
[38] 31. Vorliegend stünden den Klägerinnen jedoch keine derartigen Verfahrensrechte zu. Die angefochtene Verordnung sei auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 erlassen worden, die wiederum auf Artikel 43 des Vertrages beruhe. Beim Erlaß allgemeiner Rechtsakte, deren Rechtsgrundlage Artikel 43 des Vertrages sei, sei aber eine Beteiligung einzelner, anders als im Verfahren nach Artikel 93 des Vertrages, nicht vorgesehen (Beschluß Asocarne/Rat, oben in Randnr. 24 genannt, Randnr. 39). Die Klägerinnen seien auch nicht am Erlaß der Verordnung Nr. 123/97 beteiligt gewesen, da eine Anhörung Dritter durch Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2081/92, wonach Artikel 7 keine Anwendung finde, ausdrücklich ausgeschlossen werde.
[39] 32. Die Klägerinnen seien auch nicht deshalb klagebefugt, weil sie sich mit einer Beschwerde an die Kommission gewandt hätten und von ihr in diesem Zusammenhang angeblich angehört worden seien. Ihre Beschwerde habe darauf abgezielt, daß die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 169 des Vertrages einleite; sie sei damit keine in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene Voraussetzung für die Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse. Selbst wenn man unterstelle, daß die Klägerinnen durch ihre Beschwerde am Erlaß der angefochtenen Verordnung beteiligt gewesen seien, widerspräche es dem Wortlaut und dem Geist von Artikel 173 des Vertrages, wenn ein einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung eines Rechtsetzungsakts später gegen diesen Klage erheben dürfte (Beschluß Asocarne/Rat, oben in Randnr. 24 genannt, Randnr. 40).
[40] 33. Schließlich sei auch die Ansicht der Klägerinnen verfehlt, sie seien klagebefugt, weil der Erlaß der Verordnung Nr. 123/97 zur Erledigung ihrer bei der Kommission eingelegten Beschwerde geführt habe. Zum einen sei unerfindlich, wie die Erledigung einer auf die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens im Sinne von Artikel 169 des Vertrages gerichteten Beschwerde eine Klagebefugnis des Beschwerdeführers gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages begründen könnte. Zum anderen habe der Erlaß der angefochtenen Verordnung nicht zur Erledigung der Beschwerde geführt.
[41] 34. Die Klägerinnen führen aus, das Vorbringen der Kommission, wonach sie vor dem Erlaß der streitigen Verordnung nicht angehört worden seien, sei formalistischer Art und gehe am Kern der Sache vorbei. Erhalte die Kommission – wie hier – in einer Rechtssache Stellungnahmen der Betroffenen und äußere sich inhaltlich zu ihnen, so wäre es mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verwaltungsverfahrenunvereinbar, wenn die Betroffenen anschließend nicht die Möglichkeit hätten, das Verhalten der Kommission gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Freistaat Thüringen macht in diesem Zusammenhang geltend, die Situation der Klägerinnen sei mit der Lage der Firma Sinochem Heilongjiang vergleichbar, die als einziges chinesisches Unternehmen an dem Untersuchungsverfahren vor Erlaß einer Antidumpingzollverordnung beteiligt gewesen und dadurch in bezug auf die Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben worden sei (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695, Randnr. 48). Außerdem bestünden Parallelen zwischen der vorliegenden Rechtssache und der dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) zugrunde liegenden Rechtssache C-358/89.
[42] 35. Die Klägerinnen und der Freistaat Thüringen werfen der Kommission vor, das Schreiben vom 9. August 1995 (siehe oben, Randnr. 9) zu Unrecht als eine auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 169 des Vertrages gerichtete Beschwerde angesehen zu haben. Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission bei verständiger Auslegung unschwer erkennen können, daß die Klägerinnen in der Sache erreichen wollten, daß die – damals schon in der deutschen Käseverordnung bestehende – falsche Festlegung des von der streitigen Bezeichnung erfaßten Gebietes, deren Eintragung gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 die Bundesrepublik Deutschland beantragt habe, keine Folgen haben solle. Die Kommission habe nicht ernstlich annehmen können, daß die Klägerinnen zwar zunächst die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Unvereinbarkeit der deutschen Käseverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht erreichen wollten, dann aber eine – auf das Gebiet der Gemeinschaft ausgeweitete – Regelung zur Eintragung einer inhaltsgleichen Bezeichnung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 richtig finden und hinnehmen würden. Die Kommission hätte sich daher zumindest fragen müssen, ob die Klägerinnen ihr Schreiben vom 9. August 1995 nicht als Begehren im Rahmen des zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahrens nach der genannten Verordnung verstanden wissen wollten. Sie hätte folglich eine Klarstellung verlangen müssen.
[43] 36. Die Kommission bestreite zu Unrecht, daß der Erlaß der angefochtenen Verordnung zur Erledigung der bei ihr eingelegten Beschwerde geführt habe. Die Generaldirektion VI habe zwar die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen, die Kommission habe darüber aber bisher nicht entschieden; zumindest sei den Klägerinnen keine entsprechende Entscheidung zugestellt worden. Die Kommission könnte die aufgeworfene Frage, wenn die angefochtene Verordnung Bestand habe, nur im Sinne einer Einstellung des Verfahrens entscheiden. Es wäre widersinnig, wenn die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren gemäß Artikel 169 wegen Unvereinbarkeit der deutschen Käseverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht einleiten und gleichzeitig eine vergleichbare Regelung auf Gemeinschaftsebene einführen würde.
Zur Rüge, mit der geltend gemacht wird, eine Klagebefugnis der Klägerinnen folge nicht aus einer angeblichen Beschneidung ihrer Verfahrensrechte
[44] 37. Die Kommission und die Firma Zimmermann machen geltend, der Vorwurf der Klägerinnen, daß die Kommission durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 Verfahrensrechte beschnitten habe, die ihnen im Rahmen des normalen Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung zugestanden hätten, sei unbegründet. Die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung zum Beteiligungsrecht einzelner an Verwaltungsverfahren sei nicht einschlägig. Die mit Erlaß der angefochtenen Verordnung bewirkte Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse sei keine im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangene Entscheidung, sondern ein Rechtsetzungsakt.
[45] 38. Bei dem in den Artikeln 5 ff. der Verordnung Nr. 2081/92 geregelten normalen Verfahren und dem in Artikel 17 der Verordnung vorgesehenen abgekürzten Verfahren handele es sich um völlig getrennte Verfahrensarten mit ganz unterschiedlichen Voraussetzungen. Welche dieser beiden Verfahrensarten im Einzelfall anzuwenden sei, stehe nicht im Ermessen der Kommission. Mache ein Mitgliedstaat – wie vorliegend die Bundesrepublik Deutschland – von seinem in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 verankerten Recht Gebrauch, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission Bezeichnungen mitzuteilen, so müsse die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 prüfen, ob die Bezeichnungen den Voraussetzungen der Artikel 2 und 4 entsprächen, und sie dann gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 eintragen. Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 bestimme ausdrücklich, daß Artikel 7 keine Anwendung finde. Folglich erhielten die übrigen Mitgliedstaaten und Einzelpersonen im Rahmen des abgekürzten Verfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme.
[46] 39. Schließlich sei die Auffassung der Klägerinnen unhaltbar, ihnen würde im Fall der Unzulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage jede Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung abgeschnitten. Es habe ihnen freigestanden, den nationalen Rechtsweg zu beschreiten und eine Entscheidung des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 des Vertrages zu beantragen. Erstens seien die Klägerinnen – die nicht behaupteten, daß der nationale Rechtsweg ausgeschlossen sei – der Ansicht, daß die deutsche Käseverordnung auch gegen nationales Recht verstoße. Zweitens hätten zwischen der Anmeldung der streitigen Bezeichnung durch die deutschen Behörden und dem Erlaß der angefochtenen Verordnung etwa drei Jahre gelegen, so daß die Klägerinnen genug Zeit gehabt hätten, um den nationalen Rechtsweg mit dem Ziel eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof zu beschreiten. Im übrigen seien die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 berechtigt, bei der Kommission eine neue Abgrenzung des geographischen Gebietes einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung zu beantragen. Die Klägerinnen hätten somit die Möglichkeit, die geographischen Grenzen der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse ändern zu lassen. Daß sie die zuständigennationalen Stellen nicht von ihrem Anliegen überzeugen konnten, sei sicher nicht der Kommission anzulasten.
[47] 40. Die Klägerinnen halten die Erwägungen der Kommission für einen Zirkelschluß. Es gehe nicht um abstrakte Überlegungen zum Verhältnis zwischen dem normalen Verfahren gemäß den Artikeln 5 ff. und dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 oder zu dem Umstand, daß das vereinfachte Verfahren in der Tat keine Rechte Dritter vorsehe. Vielmehr sei die Entscheidung der Kommission, das vereinfachte Verfahren zu wählen, als solche fehlerhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für dieses Verfahren in Artikel 17 Absatz 1 hinsichtlich der Eintragung der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse nicht vorgelegen hätten. Die Klägerinnen und der Freistaat Thüringen tragen vor, wenn die Kommission die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland über diese Bezeichnung ordnungsgemäß geprüft hätte, hätte sie festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine solche Eintragung nicht erfüllt gewesen seien. Die Kommission hätte diese Mitteilung daher zurückweisen und – wegen des Ablaufs der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Frist – die Bundesrepublik Deutschland auffordern müssen, einen neuen Antrag gemäß den Artikeln 5 ff. der Verordnung Nr. 2081/92 einzureichen. Da die Kommission aber die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland einfach übernommen habe, habe sie das falsche Verfahren gewählt und so den Klägerinnen im Ergebnis entsprechende Verfahrensrechte abgeschnitten.
[48] 41. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß die Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für eine Eintragung im vereinfachten Verfahren erst im letzten Moment geschaffen habe, indem sie die Käseverordnung kurz vor Fristablauf durch die Aufnahme von Altenburger Ziegenkäse mit einer bewußt falschen Gebietseinteilung geändert habe.
[49] 42. Der Behauptung der Kommission, bei Rechtsetzungsakten bestünden keine Verfahrensrechte, die beschnitten werden könnten, stehe entgegen, daß die Artikel 5 ff. der Verordnung Nr. 2081/92 unbestreitbar solche Verfahrensrechte für Dritte vorsähen. Es widerspräche allen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn die Kommission, um solche Rechte zu umgehen, auf Rechtsetzungsverfahren ausweichen könnte, in denen sie nicht vorgesehen seien, so daß die auf diese Weise erlassenen Akte jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Der Ansatzpunkt für die Klagebefugnis der Klägerinnen bestehe insoweit darin, daß die Kommission ihnen durch die rechtswidrige Wahl des abgekürzten Verfahrens Rechte vorenthalten habe, die im Rahmen des Verfahrens gemäß den Artikeln 5 ff. der Verordnung garantiert seien. Falls das Gericht aus den vorstehenden Erwägungen nicht unmittelbar schließen sollte, daß die Klage zulässig sei, ließe sich die Frage, ob die Voraussetzungen von Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllt seien, jedenfalls nur im Rahmen der Begründetheit beantworten, so daß eine Entscheidung nach Artikel 114 der Verfahrensordnung insoweit nicht möglich erscheine.
[50] 43. Schließlich treffe es nicht zu, daß die Klägerinnen durch die Anrufung nationaler Gerichte und die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Artikel 177 des Vertrages Rechtsschutz hätten erlangen können. Dies sei nicht möglich gewesen, weil die angefochtene Verordnung noch nicht bestanden habe und ein nationales Gericht daher kein solches Ersuchen hätte stellen können. Sie hätten auch nicht versuchen können, die Bundesrepublik Deutschland dazu zu bewegen, eine Änderung der geographischen Grenzen des streitigen Herstellungsgebiets vorzunehmen. Sie hätten nämlich keinen Anspruch darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland in dieser Weise tätig werde.
Zur Rüge des fehlenden Rechtsschutzinteresses
[51] 44. Die Kommission macht schließlich geltend, den Klägerinnen fehle das Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Verordnung. Selbst wenn das Herstellungsgebiet nach den Vorstellungen der Klägerinnen definiert und damit auf den Kreis Altenburger Land beschränkt worden wäre, könnten sie nicht verhindern, daß sich dort ein oder mehrere Konkurrenten niederließen, die ebenfalls Altenburger Ziegenkäse nach den dafür geltenden Spezifikationen herstellten und ihn unter dieser Bezeichnung vermarkteten. Die Klägerinnen kämen mit anderen Worten selbst dann, wenn sie obsiegen würden, keinesfalls in den Genuß der von ihnen angestrebten rechtlichen Exklusivität an der streitigen Ursprungsbezeichnung.
[52] 45. Die Klägerinnen tragen vor, mit diesen Ausführungen werde ihr tatsächliches Begehren verkannt. Sie wollten die Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse nicht für sich reklamieren. Es gehe ihnen allein darum, nach den Anforderungen der Verordnung Nr. 2081/92 und im Interesse der Verbraucher zu verhindern, daß von den Verbrauchern anerkannte und im Sprachgebrauch verwendete Ursprungsbezeichnungen vom Gesetzgeber ohne Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen anders festgelegt würden. Da sie aufgrund der Besonderheiten des Kreises Altenburger Land und des gleichnamigen Erzeugnisses selbst betroffen seien, sei im konkreten Fall ihr Rechtsschutzinteresse offensichtlich.
Würdigung durch das Gericht
[53] 46. Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht vorab über die Unzulässigkeit, wenn eine Partei dies beantragt. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht den Akteninhalt für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.
[54] 47. Ein einzelner kann nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gegen jede Entscheidung vorgehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung soll diese Bestimmung insbesondere verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane allein dadurch, daß sie die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form an der Natur eines Rechtsakts nichts ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19).
[55] 48. Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung darin zu sehen, ob der fragliche Rechtsakt allgemeine Geltung hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8).
[56] 49. Im vorliegenden Fall sind daher die Rechtsnatur der Verordnung Nr. 123/97 und insbesondere die rechtlichen Wirkungen zu prüfen, die sie haben soll oder tatsächlich hat.
[57] 50. Hierzu ist festzustellen, daß diese Verordnung u. a. dem Altenburger Ziegenkäse den in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Schutz von Ursprungsbezeichnungen verleihen soll, wobei unter einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung insbesondere der Name einer Gegend zu verstehen ist, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses dient, das aus dieser Gegend stammt, seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und in dem begrenzten geographischen Gebiet hergestellt wurde. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, richtet sich die angefochtene Verordnung nicht an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerinnen, sondern verschafft allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geographischen und qualitativen Erfordernissen entsprechen, das Recht, sie unter der geschützten Ursprungsbezeichnung Altenburger Ziegenkäse zu vermarkten.
[58] 51. Diese Regelung stellt somit eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages dar. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen (vgl. hierzu den Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-1717, Randnr. 35, und die dort genannte Rechtsprechung), und zwar gegenüber allen Unternehmen, die ein Erzeugnis mit objektiv festgelegten Merkmalen herstellen.
[59] 52. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, nur zwei Erzeuger – die Molkerei Großbraunshain und die Firma Zimmermann – stellten Altenburger Ziegenkäse her, die Zahl der Hersteller werde sich in absehbarer Zeit nicht ändern und die Annahme, andere Hersteller könnten vielleicht dieProduktion von Altenburger Ziegenkäse aufnehmen, sei so fernliegend, daß sie außer Betracht bleiben könne, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliert, daß sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, mehr oder weniger genau bestimmen läßt, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation geschieht, die im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Rechtsakts umschrieben ist (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612, 621, vom 16. April 1970 in der Rechtssache 64/69, Compagnie française commerciale et financière/Kommission, Slg. 1970, 221, Randnr. 11, und vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 23, sowie Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48).
[60] 53. Im vorliegenden Fall gewährt die angefochtene Verordnung – unabhängig davon, wie viele Unternehmen zum Zeitpunkt ihres Erlasses das streitige Erzeugnis herstellten – den mit der Ursprungsbezeichnung Altenburger Ziegenkäse verbundenen Schutz für ein geographisches Gebiet, das im Zusammenhang mit einer der Zielsetzungen der Verordnung Nr. 2081/92, nämlich der Förderung bestimmter ländlicher Gebiete (zweite und dritte Begründungserwägung), objektiv festgelegt wurde.
[61] 54. Im übrigen handelt es sich bei dem Vorbringen der Klägerinnen, die Zahl der Hersteller werde unverändert bleiben, um eine reine Vermutung. Möglichen Änderungen der Zahl der von der angefochtenen Verordnung betroffenen Hersteller im Lauf der Zeit steht nichts entgegen. Daß die Verordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses eine beschränkte Zahl von Unternehmen betraf, kann somit nicht zur individuellen Betroffenheit dieser Unternehmen führen, da sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden wie alle anderen Unternehmen, die künftig ein wirtschaftliches Interesse daran entwickeln könnten, durch die Erfüllung der besonderen Bedingungen für die Herstellung des streitigen Erzeugnisses in den relevanten Markt einzudringen (vgl. hierzu den Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 28).
[62] 55. Hinzu kommt, daß der mit der angefochtenen Verordnung verbundene Schutz die Stellung auf dem Käsemarkt verbessern kann und somit einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der nicht nur den Herstellern von Altenburger Ziegenkäse zugute kommt, sondern auch den Herstellern der Kuh- und Ziegenmilch, die zu Altenburger Ziegenkäse verarbeitet wird. Es handelt sich hierbei um die natürlichen und menschlichen Einflüsse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2Buchstabe a der Verordnung Nr. 2081/92, die überwiegend oder ausschließlich die Güte oder die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses bestimmen.
[63] 56. Die Verordnung Nr. 123/97 hat somit nach ihrer Natur und Tragweite normativen Charakter und stellt keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 des Vertrages dar.
[64] 57. Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch ein Rechtsakt, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen (Urteil Codorniu/Rat, oben in Randnr. 25 genannt, Randnr. 19), sofern der fragliche Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 24 genannt, S. 239, und Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).
[65] 58. Folglich ist zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung die Klägerinnen im vorliegenden Fall wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berührt oder ob besondere Umstände vorliegen, die sie hinsichtlich dieser Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben.
[66] 59. Da sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darauf berufen, daß sie in dem Verfahren vor Erlaß der angefochtenen Verordnung von der Kommission angehört worden seien, und der Kommission vorwerfen, ihre Verfahrensrechte beeinträchtigt zu haben, ist zunächst daran zu erinnern, daß die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnungen nach ihrer Natur und Tragweite normativen Charakter hat (siehe oben, Randnr. 51). Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 2081/92 für die Vornahme der Eintragungen zwei unterschiedliche Rechtsetzungsverfahren vorsieht, von denen das eine Verfahren die Beteiligung aller betroffenen natürlichen oder juristischen Personen verlangt (Artikel 5 bis 7), während sich das andere – übergangsweise eingeführte – Verfahren auf die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Mitgliedstaat beschränkt und jede Beteiligung etwa betroffener Personen ausdrücklich ausschließt (Artikel 17, insbesondere Absatz 2 Satz 2).
[67] 60. Die Klägerinnen haben die Rechtmäßigkeit des letztgenannten Rechtsetzungsverfahrens nicht mit der Begründung in Frage gestellt, es beeinträchtige legitime Beteiligungsrechte, über die alle von der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verfügen müßten. Eine Rüge, die sich gegen die mangelnde Beteiligung der Betroffenen an diesem Rechtsetzungsverfahren richten würde, könnte auch keinen Erfolg haben. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie etwa das Recht auf Anhörung, verlangen weder für den Prozeß der Ausarbeitung von Rechtsakten noch für die Rechtsakte selbst als allgemein geltende Maßnahmen eine Beteiligung der Betroffenen, da davon ausgegangen wird, daß ihre Interessen durch die für den Erlaß dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschluß des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 75).
[68] 61. Unter diesen Umständen reicht es für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage, die sich gegen die Verordnung Nr. 123/97 als Ergebnis eines ohne Verfahrensrechte der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ausgestalteten Rechtsetzungsverfahrens richtet, nicht aus, daß die Klägerinnen nur geltend machen, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 seien in ihrem Fall nicht erfüllt, und meinen, die Kommission hätte deshalb das andere, in den Artikeln 5 bis 7 geregelte Rechtsetzungsverfahren anwenden müssen, in dem ihnen Verfahrensrechte und folglich eine Klagebefugnis zugestanden hätten. Dieses Vorbringen richtet sich nämlich gegen die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung und betrifft somit die Begründetheit.
[69] 62. Der Vorwurf an den Verordnungsgeber, von den beiden vorgesehenen Rechtsetzungsverfahren dasjenige gewählt zu haben, das den Betroffenen Verfahrensrechte nimmt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage gegen den am Ende des gewählten Rechtsetzungsverfahrens erlassenen Rechtsakt – für den grundsätzlich eine Vermutung der Gültigkeit spricht (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48) – unerheblich, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Wahl des Verordnungsgebers einen Verfahrensmißbrauch darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verfahrensmißbrauch, der lediglich eine Form des Ermessensmißbrauchs ist (Urteil des Gerichts vom 26. September 1996 in der Rechtssache T-192/94, Maurissen/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, II-1229, Randnr. 75), aber nur dann vor, wenn objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien die Feststellung erlauben, daß der angefochtene Rechtsakt einem anderen als dem mit der fraglichen Regelung verfolgten Zweck diente (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, Randnr. 27, und Urteil Maurissen/Rechnungshof, Randnr. 75).
[70] 63. Die Klägerinnen haben keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, daß die Kommission – eventuell in Absprache mit der Bundesrepublik Deutschland – das abgekürzte Rechtsetzungsverfahren gerade zur Bewältigung der konkreten Sachlage und zur Umgehung des normalen Verfahrens, in dem den Klägerinnen Verfahrensrechte zustehen, gewählt hätte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69), so daß die angefochtene Verordnung das Ergebnis eines in allen Einzelheiten fehlerhaften Verfahrens wäre (vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 148/87, Frydendahl Pedersen/Kommission, Slg. 1988, 4993, Randnrn. 10 bis 13).
[71] 64. Vielmehr ergab sich in Deutschland der Schutz der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse durch die Käseverordnung ebenfalls aus einem Rechtsetzungsverfahren, in dem das zuständige Bundesministerium die Zustimmungdes Bundesrats benötigte und auch erhielt. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Frage des geographischen Gebietes von Altenburger Ziegenkäse im Bundesrat ausdrücklich erörtert, bevor sie sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene in dem von den Klägerinnen beanstandeten Sinne entschieden wurde.
[72] 65. In Anbetracht dessen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Verfahrensmißbrauch begangen zu haben, daß sie beim Erlaß der angefochtenen Verordnung keine Einwände gegen die vom deutschen Verordnungsgeber vorgenommene Abgrenzung des streitigen geographischen Gebietes erhob. Diese Abgrenzung betrifft nur ein relativ kleines Gebiet mitten in Deutschland, so daß vernünftigerweise angenommen werden kann, daß der deutsche Verordnungsgeber besser in der Lage war als der Gemeinschaftsgesetzgeber, dieses geographische Gebiet unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten bei Herstellung und Vermarktung festzulegen.
[73] 66. Folglich hat die Tatsache, daß die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Verordnung das Rechtsetzungsverfahren des Artikels 17 und nicht das in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene Verfahren gewählt hat, nicht zur Folge, daß die Klägerinnen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen sind.
[74] 67. Da Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 Wirtschaftsteilnehmern wie den Klägerinnen kein Verfahrensrecht zuerkennt, kann auch der bloße Umstand, daß die Klägerinnen vor Erlaß der angefochtenen Verordnung gegenüber der Kommission zu dem streitigen geographischen Gebiet Stellung nahmen und daß die Kommission ihnen darauf antwortete, sie nicht aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben.
[75] 68. Das streitige Rechtsetzungsverfahren verlangte seiner Natur nach vom Verordnungsgeber nicht, die Betroffenen anzuhören, schloß aber die Einholung von Stellungnahmen dieser Personen nicht aus (Beschluß Fedorolio/Kommission, oben in Randnr. 60 genannt, Randnr. 78). Mangels ausdrücklich garantierter Verfahrensrechte widerspräche es dem Wortlaut und dem Geist von Artikel 173 des Vertrages, wenn ein einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung eines Rechtsetzungsakts später gegen diesen Klage erheben dürfte (Beschluß Asocarne/Rat, oben in Randnr. 24 genannt, Randnr. 40).
[76] 69. Die hier angefochtenen Rechtsvorschriften unterscheiden sich im zuletzt genannten Punkt grundlegend von den ganz speziellen Vorschriften im Antidumpingbereich, die einigen Wirtschaftsteilnehmern eine besondere Rolle im Verfahren zur Einführung eines Antidumpingzolls beimessen. Folglich ist die Verweisung auf das Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat (oben in Randnr. 34 genannt), in dem es um ein chinesisches Exportunternehmen ging, das die Kommission von sich aus offiziell in ihre vorbereitende Untersuchung einbezogen hatte, unerheblich. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in derRechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnrn. 14 und 15), in dem die von einem Beschwerdeführer im Antidumpingbereich erhobene Klage vor allem wegen der den Beschwerdeführern durch die Grundverordnung eingeräumten Rechte und der aktiven Rolle dieses Beschwerdeführers in der vorbereitenden Antidumpinguntersuchung für zulässig erklärt wurde; hinzu kam, daß der eingeführte Antidumpingzoll auf der individuellen Situation dieses Beschwerdeführers beruhte. Schließlich war das Urteil Extramet Industrie/Rat (oben in Randnr. 34 genannt), in dem die Klage eines unabhängigen Importeurs im Antidumpingbereich für zulässig erklärt wurde, durch die Besonderheiten des Antidumpingrechts und der wirtschaftlichen Lage wie auch der Wettbewerbsstellung dieses Importeurs gekennzeichnet, so daß seine Übertragung auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen ist.
[77] 70. Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil Codorniu/Rat (oben in Randnr. 25 genannt), auf das sich die Klägerinnen berufen, anerkannt, daß eine Rechtsnorm unter bestimmten Umständen gewisse Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, sofern sie spezielle Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt (vgl. Beschluß Asocarne/Rat, oben in Randnr. 24 genannt, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 67). Im vorliegenden Fall genügt jedoch die Feststellung, daß die Klägerinnen vor Erlaß der angefochtenen Verordnung weder auf Gemeinschafts- noch auf nationaler Ebene ein Recht auf einen Gebietsschutz, der sich gerade auf den Kreis Altenburger Land beschränkte, erworben hatten, in das durch diese Verordnung hätte eingegriffen werden können; durch die Verordnung wurde vielmehr der Umfang des zuvor nach nationalem Recht gewährten Gebietsschutzes auf Gemeinschaftsebene bestätigt.
[78] 71. Zwar kann die Festlegung eines zu großen geographischen Gebietes theoretisch den tatsächlichen Wert einer Ursprungsbezeichnung, die zuvor auf ein engeres geographisches Gebiet beschränkt war, mindern und unter Umständen in spezielle Rechte der in dem engeren geographischen Gebiet ansässigen, diese Bezeichnung gebrauchenden Unternehmen eingreifen. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen jedoch für die Zulässigkeit ihrer Klage konkrete Anhaltspunkte vortragen müssen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, daß dies bei ihnen der Fall sein könnte. In Anbetracht dessen, daß die Firma Zimmermann das fragliche Erzeugnis seit 1936 unter der Bezeichnung Altenburger Ziegenkäse oder der ähnlichen Bezeichnung Altenborger Zeege hergestellt und vertrieben hat und daß es den Klägerinnen auf nationaler Ebene nicht gelungen ist, die Beschränkung dieser Bezeichnung auf ein engeres geographisches Gebiet – den Kreis Altenburger Land – zu erreichen, ist aber festzustellen, daß die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was den Schluß zuläßt, daß die angefochtenen Bestimmungen ihre Rechte im oben genannten Sinne beeinträchtigt haben. Folglich können die Klägerinnen auch unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung ihrer speziellen Rechte nicht als individuell betroffen angesehen werden.
[79] 72. In diesem Punkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der derzeit (unter dem Aktenzeichen T-141/96) beim Gericht anhängigen Rechtssache Bergpracht Milchwerk u. a./Kommission, in der deutsche Unternehmen auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148, S. 1) klagen, soweit danach die geschützte Ursprungsbezeichnung Feta in Griechenland hergestelltem Käse vorbehalten ist. Im Gegensatz zu diesen deutschen Unternehmen sind die Klägerinnen nämlich nicht gezwungen, die Verwendung einer von ihnen seit langem benutzten Bezeichnung aufzugeben.
[80] 73. Folglich können die Klägerinnen nicht als individuell betroffen im Sinne des Urteils Codorniu/Rat angesehen werden.
[81] 74. Eine solche individuelle Betroffenheit kann auch nicht aus dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (oben in Randnr. 26 genannt, Randnr. 31) abgeleitet werden, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die dortigen Klägerinnen durch die dort in Rede stehende Entscheidung individuell betroffen waren, da sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehörten, auf die sich diese Entscheidung vor allem deshalb besonders auswirkte, weil die Erfüllung bereits geschlossener Verträge in ihren Geltungszeitraum fiel und durch sie verhindert worden war. Im vorliegenden Fall gehören die Klägerinnen aber nicht zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, auf die sich die angefochtene Verordnung besonders auswirkt, und sie haben auch nicht geltend gemacht, daß die Erfüllung von Verträgen mit Lieferanten oder Abnehmern durch das Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung hätte verhindert werden können.
[82] 75. Die Klägerinnen berufen sich schließlich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnrn. 23 bis 26) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn. 17 bis 20), die sie dahin auslegen, daß jeder Betroffene auch im Rahmen eines Verfahrens, für das keine Verfahrensrechte vorgesehen sind, über solche Rechte verfügen müsse, wenn dieses Verfahren zu einer Entscheidung der Kommission führen könne, die die Einleitung eines Alternativverfahrens ausschließe, für das dem Betroffenen ausdrücklich solche Rechte zuerkannt seien. Das Gericht hält diese Rechtsprechung jedoch im vorliegenden Fall nicht für anwendbar.
[83] 76. Zwar hat der Gerichtshof in den beiden vorgenannten Urteilen entschieden, daß Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages als durch Entscheidungen individuell betroffen anzusehen sind, mit denen die Einleitung des dort geregelten Verfahrens abgelehnt wird; diese Klagemöglichkeit wurde den Beteiligten aber in ihrer Eigenschaft als Konkurrenzunternehmen konkreter Empfänger staatlicher Beihilfen eingeräumt, denn in beiden Rechtssachen ging es um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit der Gewährung individueller Beihilfen mit dem Gemeinsamen Marktfestgestellt wurde. Im vorliegenden Fall schafft dagegen, wie das Gericht bereits in den vorstehenden Randnummern 51 und 52 festgestellt hat, die angefochtene Verordnung für ein objektiv festgelegtes Erzeugnis einen Schutz, dessen potentiell Begünstigte nur in allgemeiner und abstrakter Weise definiert sind. Eine durch die Genehmigung einer individuellen Beihilfe für Konkurrenten eines Unternehmens beeinträchtigte Wettbewerbssituation, wie sie den beiden von den Klägerinnen angeführten Urteilen zugrunde lag, ist hier somit nicht gegeben, da die Zahl der durch die angefochtene Verordnung betroffenen Unternehmen rechtlich nicht auf eine der Klägerinnen und die Firma Zimmermann beschränkt ist (vgl. hierzu das Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnrn. 48 und 49, bezüglich einer allgemeinen Beihilferegelung).
[84] 77. Nach alledem sind die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung nicht individuell betroffen, so daß die Unzulässigkeit der Klage festzustellen ist, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob diese Verordnung sie in rechtlicher Hinsicht tatsächlich beschwert und ob sie ein Rechtsschutzinteresse haben.
[85] 78. Die Klägerinnen sind zwar der Ansicht, daß es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar wäre, ihnen Rechtsschutz gegen die fragliche Verordnung zu verweigern, haben aber nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen, daß es ihnen rechtlich unmöglich ist, sich an ein nationales Gericht zu wenden, das dem Gerichtshof gegebenenfalls eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 123/97 gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorlegen könnte.
[86] 79. Daher ist die Klage abzuweisen.
Kosten
[87] 80. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission sowie die Firma Zimmermann entsprechende Anträge gestellt haben, sind die Klägerinnen zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten der Kommission und der Firma Zimmermann zu verurteilen. Der Freistaat Thüringen trägt nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.
1: Verfahrenssprache: Deutsch