Bundesgerichtshof stellt Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten auf
BGH, Mitteilung vom 30. 7. 1999 – 63/99 (lexetius.com/1999,2275)
[1] Der Angeklagte ist vom Landgericht Ansbach wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geprüft, ob das Landgericht einen Beweisantrag, die bereits durch eine Sachverständige aussagepsychologisch untersuchte Hauptbelastungszeugin durch einen weiteren Sachverständigen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage begutachten zu lassen, zu Recht abgelehnt hat. Dies hat der Senat verneint, das Urteil daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
[2] Das Landgericht hat seine Ablehnung, einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen, unzureichend begründet. Da der Angeklagte in seinem Beweisantrag Fehler des Erstgutachtens konkret behauptet hatte, hätte es sich in seinem ablehnenden Beschluß mit den bezeichneten Mängeln im einzelnen auseinandersetzen müssen. Dies wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die geltend gemachten Mängel nach anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben offensichtlich nicht vorlagen. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.
[3] Zu dieser Frage hat der 1. Strafsenat Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. phil. Fiedler (Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg) und Prof. Dr. phil. Steller (Freie Universität Berlin) eingeholt. Danach erfüllt das Erstgutachten mehrere an ein psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten zu stellende Mindestanforderungen nicht:
[4] 1. Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige arbeitet also zunächst mit der Unwahrannahme als sog. Nullhypothese. Zu deren Prüfung hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt.
[5] Die Bildung relevanter Hypothesen stellt daher nach wissenschaftlichen Grundsätzen einen wesentlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar. Dieses grundlegende Erfordernis wird im konkreten Fall nicht erfüllt. Das Erstgutachten erörtert zwar die Möglichkeiten der bewußten Falschbezichtigung des Angeklagten sowie der fremdsuggestiven Beeinflussung der Zeugin. Jedoch bleibt ungeprüft, ob die Zeugin möglicherweise vorhandene Erinnerungslücken infolge eines Bemühens um Konsistenz "konstruktiv geschlossen" haben könnte. Zur Bildung dieser Hypothese hätte bei der bestehenden Sachlage Anlaß bestanden.
[6] 2. Bei der Begutachtung hat sich der Sachverständige ausschließlich methodischer Mittel zu bedienen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden.
[7] a) Bei einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung werden regelmäßig die Angaben des Begutachteten unter Heranziehung bestimmter Kriterien (z. B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Beschuldigten, deliktsspezifische Aussageelemente) auf ihre inhaltliche Konsistenz zu prüfen sein (Inhaltsanalyse).
[8] b) Das so gefundene Ergebnis ist in der Regel im Wege der Konstanz-, der Fehlerquellen- sowie der Kompetenzanalyse zu überprüfen. Im Rahmen der Fehlerquellenanalyse wird es in Fällen, bei denen (auch unbewußt) fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung zu ziehen sind, grundsätzlich erforderlich sein, die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären (Aussagegenese).
[9] Mit der Kompetenzanalyse ist zu prüfen, ob die Aussage etwa durch Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte. Dazu bedarf es der Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person, insbesondere ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Kenntnisse in bezug auf den Bereich, dem der erhobene Tatvorwurf zuzurechnen ist. Bei Sexualdelikten wird daher grundsätzlich die Durchführung einer Sexualanamnese in Betracht zu ziehen sein. Dies gilt zumindest bei Zeugen, bei denen – etwa aufgrund ihres Alters – entsprechendes Wissen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Diesem Erfordernis wird das Erstgutachten nicht gerecht.
[10] Der Ausdeutung von Kinderzeichnungen sowie der Deutung von Interaktionen, die Kinder unter Einsatz sog. anatomisch korrekter Puppen darstellen, kommt in forensisch-aussagepsychologischen Gutachten keine Bedeutung zu.
[11] 3. Die Darstellung der Begutachtung und der dabei erzielten Ergebnisse im Erstgutachten genügt wissenschaftlichen Mindeststandards zum Teil ebenfalls nicht. Diese ist zwar in erster Linie dem Sachverständigen überlassen, steht aber unter dem Vorbehalt der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Begutachtung. Dies bedeutet, daß die diagnostischen Schlußfolgerungen vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt werden müssen, namentlich durch Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Zudem muß überprüfbar sein, auf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist.
BGH, Urteil vom 30. 7. 1999 – 1 StR 618/98