Bundesgerichtshof
BB-BUZ § 7
Der Versicherer darf seine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht deshalb einstellen, weil der versicherte Betriebsinhaber durch Kapitaleinsatz seinen Betrieb erweitert und dadurch eine Umorganisationsmöglichkeit geschaffen hat.

BGH, Urteil vom 28. 4. 1999 – IV ZR 123/98; OLG Kaiserslautern (lexetius.com/1999,857)

[1] Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1999 für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. April 1998 aufgehoben.
[3] Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Mai 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die unter Ziff. 2) des Urteils festgestellte Leistungspflicht der Beklagten am 1. Mai 1994 beginnt.
[4] Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
[5] Tatbestand: Der Kläger, ein selbständiger Speditionsunternehmer, verlangt von der Beklagten, bei der er mehrere Berufsunfähigkeitsversicherungen, überwiegend Zusatzversicherungen zu einer Lebensversicherung, abgeschlossen hat, die Fortzahlung einer Rente.
[6] Der Kläger unterzog sich im Oktober 1986 einer Operation, bei der ihm am linken Kniegelenk der Innenmeniskus entfernt wurde und die zu einer Unterschenkelthrombose und einer Lungenembolie führte. Mit der Begründung, daß der Kläger durch diese Erkrankung schon länger als sechs Monate zu mindestens 50 % an der Ausübung seines Berufs gehindert sei, erkannte die Beklagte durch Schreiben vom 26. Juni und 4. September 1987 ihre Leistungspflicht an. Sie gewährte dem Kläger von Mai 1987 bis Januar 1992 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zuletzt monatlich 3.293,15 DM. Im September und Oktober 1991 ließ die Beklagte den Kläger erneut untersuchen. Aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Gutachten, wonach der Kläger aus chirurgischer Sicht nicht und aus internistischer Sicht lediglich zu 15 % berufsunfähig war, teilte sie dem Kläger unter dem 12. Dezember 1991 mit, daß sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr erbringen könne. Zum 1. Februar 1992 stellte sie die Rentenzahlung ein.
[7] Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung rückständiger Rente in Höhe von insgesamt 88.915,05 DM für die Zeit von Februar 1992 bis April 1994 und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Rente weiterzuzahlen.
[8] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
[9] Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
[10] I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Grundlage für die frühere Rentenzahlung der Beklagten sei die Operation des Klägers im Jahre 1986 mit ihren Komplikationen gewesen, durch die seine Arbeitsfähigkeit länger als sechs Monate zu mindestens 50 % eingeschränkt gewesen sei (§ 2 Nr. 3 der den Verträgen zugrundeliegenden BUV/BB-BUZ). Bis zur Leistungseinstellung der Beklagten im Jahre 1992 habe sich aber der Zustand des Klägers so weit gebessert, daß von einem derartigen Grad der Berufsunfähigkeit nicht mehr die Rede sein könne; dies gehe aus den von der Beklagten und vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten überzeugend hervor. Vor allem aber habe der Kläger nicht dargelegt, warum ihm keine Umorganisation seines Betriebes möglich sei. Es verstehe sich von selbst, daß, nachdem er im Jahre 1991 ein anderes Speditionsunternehmen hinzugekauft und hierdurch seinen Betrieb erheblich vergrößert habe, eine aufsichtsführende und leitende Tätigkeit in vermehrtem Umfang angefallen sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien auch die formalen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung der Beklagten erfüllt gewesen. Es schade nichts, daß die Beklagte die nachuntersuchenden Gutachter nicht ausdrücklich nach einem Vergleich mit dem Zustand von 1986/1987 gefragt habe; denn es habe außer Frage gestanden, daß nur der Knieschaden seinerzeit die Berufsunfähigkeit des Klägers ausgelöst habe. Wenn der Versicherungsnehmer wisse, was ihm fehle und wie sich die Krankheit entwickelt habe, reiche es ausnahmsweise aus, den gegenwärtigen Zustand zu klären. So liege es hier.
[11] II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
[12] 1. Die auf das Ergebnis der ärztlichen Nachuntersuchung gestützte Leistungseinstellung im Jahre 1992 war unberechtigt, weil ihr keine wirksame Abänderungsmitteilung vorausgegangen war.
[13] a) Soweit das Berufungsgericht die formale Wirksamkeit der Änderungsmitteilung vom 12. Dezember 1991 bejaht hat, steht seine Ansicht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, die folgendes besagt: Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat (§§ 2 Nr. 3, 5 BB-BUZ), kann er sie nur auf dem vertraglichen Weg des Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 BB-BUZ wieder beseitigen. Dies setzt nicht nur eine vertraglich erhebliche Veränderung in den für den Rentenanspruch maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten voraus, sondern auch eine wirksame Mitteilung gemäß § 7 Nr. 2 BB-BUZ. Wirksam ist eine solche Mitteilung nur, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustandes, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, daß mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden. Ist in dem ärztlichen Gutachten, aus dem der Versicherer seine Leistungsfreiheit herleiten will, nur zu dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Versicherten Stellung genommen, so ist die Mitteilung nur dann hinreichend nachvollziehbar, wenn der Versicherer aufzeigt, daß die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die er seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen erhebliche Besserung ergeben hat (vgl. BGHZ 121, 284, 295; BGH, Urteil vom 12. Juni 1996 – IV ZR 106/95VersR 1996, 958 unter 2. a) und b)).
[14] b) Das Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 12. Dezember 1991 genügt diesen Anforderungen nicht. Es läßt zwar erkennen, daß die Beklagte ihre Leistungseinstellung mit einer Besserung der Gesundheit des Klägers rechtfertigen wollte. Jedoch fehlt eine Vergleichsbetrachtung, weil aus dem Schreiben nicht hervorgeht, was sich tatsächlich am Gesundheitszustand des Klägers geändert haben soll. Denn weder in der Änderungsmitteilung selber noch in den darin erwähnten Unterlagen, nämlich den Anerkenntnisschreiben von 1987 und den beiden ärztlichen Nachuntersuchungsgutachten, werden die Gesundheitsverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des Anerkenntnisses dargestellt. Die Gutachten schildern lediglich den Gesundheitszustand bei der Nachuntersuchung. Dem Auftrag der Beklagten entsprechend, die lediglich gefragt hatte, zu welchem Prozentsatz der Kläger in seinem Beruf berufsunfähig sei, befassen sich die Gutachten nicht damit, ob und wie sich die Gesundheit des Klägers seit 1987 gebessert hat. Sie zeigen demgemäß auch nicht auf, inwieweit sich die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten geändert hat.
[15] Den Anerkenntnisschreiben läßt sich zwar entnehmen, daß damals die Berufsunfähigkeit des Klägers ärztlicherseits mit mehr als 50 % veranschlagt wurde. Aus den Nachuntersuchungsgutachten ergibt sich, daß die nachuntersuchenden Ärzte im für den Kläger günstigsten hypothetischen Fall, nämlich bei einer zu 70 % körperlichen und zu 30 % "kaufmännisch-organisatorisch-leitenden" Tätigkeit, die Berufsunfähigkeit des Klägers mit maximal 25 % bewerteten. Allein die Gegenüberstellung der damals und jetzt von verschiedenen Gutachtern geschätzten Grade der Berufsunfähigkeit genügt aber nicht für eine Vergleichsbetrachtung. Denn allein der Umstand, daß ein früher tätig gewordener Erstgutachter den Grad der Berufsunfähigkeit höher bewertet hat als ein später nachuntersuchender Arzt, rechtfertigt nicht den Schluß auf eine zwischenzeitliche Besserung der Gesundheit und der Berufsfähigkeit und erlaubt erst recht nicht, deren Ausmaß mit der Differenz der beiden gutachterlichen Bewertungen gleichzusetzen. Wegen des den Ärzten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums, der Raum für individuell unterschiedliche Schätzungen läßt, besteht nämlich die Möglichkeit, daß verschiedene Ärzte demselben Gesundheitszustand verschiedene Grade der Berufsunfähigkeit zuordnen. Deshalb läßt sich nicht ausschließen, wenn ein früheres und ein späteres Gutachten verschiedene Grade der Berufsunfähigkeit angeben, daß dem Unterschied keine Gesundheitsänderung, sondern lediglich verschiedene subjektive Maßstäbe der verschiedenen Gutachter zugrunde liegen. Eine unterschiedliche Bewertung des unveränderten Gesundheitszustandes gibt dem Versicherer aber kein Recht zur Leistungseinstellung.
[16] c) Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, in dem eine Vergleichsbetrachtung entbehrlich ist, weil der Versicherungsnehmer selber am besten weiß, daß und wie sich sein Gesundheitszustand gebessert hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1993 – IV ZR 155/92NJW-RR 1993, 1238 unter 2.). Denn der Kläger trägt unwiderlegt vor, daß sich die nach der Operation verbliebenen Beschwerden (Knieschmerzen und postthrombotischer Zustand des Unterschenkels) seit dem Leistungsanerkenntnis der Beklagten keineswegs gebessert hätten.
[17] Die Änderungsmitteilung vom 12. Dezember 1991 enthielt somit wegen Fehlens der notwendigen Vergleichsbetrachtung keine nachvollziehbare Begründung und war deshalb unwirksam.
[18] 2. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hat die Beklagte nicht das Recht erlangt, ihre Rentenzahlungen einzustellen.
[19] a) Soweit sie sich auf eine Gesundheitsbesserung als Einstellungsgrund beruft, hat die Beklagte auch in der Folgezeit keine wirksame Änderungsmitteilung an den Kläger gerichtet. Diejenige der beiden nachgeschobenen Änderungsmitteilungen vom 14. Juni 1994, in der die Beklagte sich auf die behauptete Gesundheitsbesserung stützt, enthält wiederum keine Vergleichsbetrachtung des früheren und des jetzigen Gesundheitszustandes. Der neue Hinweis, daß der Kläger im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nach den damals vorliegenden ärztlichen Berichten zu 100 % berufsunfähig gewesen sei, ändert daran nichts, da die Beklagte damit wiederum nur die frühere Schätzung des Grades der Berufsunfähigkeit benannt hat, ohne Tatsachenfeststellungen zum damaligen Gesundheitszustand zu treffen. Infolgedessen stellen die nachfolgenden Sätze des Schreibens, in denen es sinngemäß heißt, daß der Kläger jetzt "wieder" berufsfähig sei und daß gegenüber seinem Gesundheitszustand bei dem Anerkenntnis eine deutliche Verbesserung eingetreten sei, bloße Ergebnisbehauptungen dar, welche die Änderungsmitteilung für den Versicherungsnehmer noch nicht nachvollziehbar machen.
[20] b) Auch aus ihrer zweiten Änderungsmitteilung vom 14. Juni 1994, in der sie sich auf die neu entstandene Umorganisationsmöglichkeit berief, kann die Beklagte kein Recht zur Leistungseinstellung herleiten, weil eine vom Kläger durch die beschriebene Betriebsvergrößerung geschaffene Umorganisationsmöglichkeit nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf.
[21] Die Berücksichtigung einer nachträglich entstandenen Umorganisationsmöglichkeit steht unter dem zweifachen Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Versicherten. Nicht nur muß die sich ihm durch eine Umorganisation eröffnende Tätigkeit nach Art und Umfang für ihn zumutbar sein. Vorab ist schon zu fragen, ob es ihm überhaupt zugemutet werden darf, sich die nachträglich entstandene Umorganisationsmöglichkeit zu seinem Nachteil anrechnen zu lassen. Dies ist zu verneinen, wenn er diese Umorganisationsmöglichkeit durch eine eigene Anstrengung geschaffen hat, zu der er dem Versicherer gegenüber weder aufgrund einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit noch aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet war (vgl. die Senatsurteile vom 13. Mai 1987 – IVa ZR 8/86VersR 1987, 753 unter I. 3. c) und vom 11. Dezember 1996 – IV ZR 238/95VersR 1997, 436 unter II. 2. c) zur Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten). Eine solche überobligationsmäßige Anstrengung liegt z. B. vor, wenn der Versicherte durch Kapitaleinsatz sein Unternehmen erweitert. Denn es wäre unbillig, den Versicherer, obwohl er an dem unternehmerischen Risiko des Versicherten nicht beteiligt ist, davon profitieren zu lassen, indem er Leistungsfreiheit erhält. Der Kläger braucht sich deshalb die streitige Umorganisationsmöglichkeit, die er durch den Kapitaleinsatz erfordernden Hinzuerwerb eines weiteren Speditionsunternehmens erkauft hat, nicht entgegenhalten zu lassen.
[22] Auf den Streit der Parteien darüber, ob sich dem Kläger durch die Betriebsvergrößerung tatsächlich eine Umorganisationsmöglichkeit eröffnet hat, kommt es demnach nicht an.
[23] III. Da nach alledem die Beklagte durch die erörterten Änderungsmitteilungen von ihrer anerkannten Leistungspflicht nicht wieder frei geworden ist, muß sie dem Kläger die vertraglich zugesagte Berufsunfähigkeitsrente über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus weiterzahlen. Der Senat konnte diese Entscheidung selber treffen, da es hierzu keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedurfte. Das angefochtene klageabweisende Urteil war daher aufzuheben und das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.