Bundesgerichtshof
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG.
BGH, Urteil vom 18. 5. 1999 – XI ZR 219/98; OLG Düsseldorf (lexetius.com/1999,890)
[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt:
[2] Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Sparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Teil 7 des Preisverzeichnisses "Dienstleistungen" unter der Überschrift "Sonstige Preise und Provisionen" u. a. folgende Klauseln enthalten:
[4] "Bearbeitung von Pfändungs- 30,00 DM pro Pfändung, und Überweisungsbeschlüssen einmalige Belastung kurzfristig nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anschließende Überwachung pro 20,00 DM, erstmals nach angefangene 30 Kalendertage Ablauf der ersten 30 Kalendertage zu belasten"
[5] Gegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (vgl. die Urteilsabdrucke in VuR 1997, 424 ff. und WM 1998, 2013 ff.). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
[6] Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.
[7] I. Das Berufungsgericht hat der Unterlassungsklage im wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:
[8] Die angegriffenen Klauseln enthielten Preisnebenabreden. Sie legten nicht Preise für Haupt- oder Nebenleistungen für den Kontoinhaber fest, sondern Entgelte für Tätigkeiten, die die Beklagte auf Verlangen von Pfändungsgläubigern des Kontoinhabers vornehme. Als Preisnebenabreden seien die Klauseln kontrollfähig, da sie von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthielten (§ 8 AGBG). Nach dispositivem Gesetzesrecht könne die Beklagte für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen von ihren Kunden keine Gebühren verlangen. Die Abgabe der Drittschuldnererklärung erfolge nicht im Interesse der Kunden, sondern in dem des Pfändungsgläubigers und im eigenen Interesse. Nach § 840 Abs. 1 ZPO treffe die Beklagte als Drittschuldnerin nämlich bei Meidung der Schadensersatzhaftung aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO die nicht einklagbare Obliegenheit, dem Pfändungsgläubiger binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses zu erklären, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei. Auch die Überwachung von Pfändungsmaßnahmen erfolge nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage zum Kunden, sondern liege ausschließlich im eigenen Interesse der Beklagten, da sie auf die gepfändete Forderung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Pfändungsgläubiger leisten könne.
[9] Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hielten die streitigen Preisklauseln nicht stand, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar seien und die betroffenen Kunden in unangemessener Weise benachteiligten (§ 9 Abs. 1 und 2 AGBG). Mit der Bearbeitung der gegen ihre Kunden gerichteten Pfändungsmaßnahmen erfülle die Beklagte eine Pflicht, die ihr der Gesetzgeber auferlegt habe. Die Kunden der Beklagten hätten an der Drittschuldnererklärung, die die Beklagte zur Vermeidung der Schadensersatzhaftung nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausschließlich im eigenen Interesse abgebe, kein Interesse und zögen daraus auch keinen Nutzen. Dennoch werte die Beklagte die Drittschuldnererklärung, die damit zusammenhängenden Vorarbeiten und die ausschließlich im eigenen Interesse liegende Überwachung von Pfändungsmaßnahmen als entgeltpflichtige Dienstleistung für ihre Kunden. Die angegriffenen Preisklauseln wichen damit von dem Grundsatz ab, daß jedermann Aufwendungen für die Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen als Teil seiner Gemeinkosten selbst zu tragen habe. Dieser Grundsatz gehöre als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Die Abwälzung eines Teils der Gemeinkosten der Beklagten benachteilige die von Vollstreckungsmaßnahmen betroffenen Kunden auch unangemessen. Das gelte jedenfalls deshalb, weil die Preisklauseln nicht zwischen berechtigten und unberechtigten Pfändungsmaßnahmen differenzierten und eine geltungserhaltende Reduktion der Klauseln nicht zulässig sei.
[10] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand.
[11] 1. Die Ansicht der Revision, die angegriffenen Preisklauseln unterlägen nicht der Inhaltskontrolle, weil weder § 840 ZPO noch anderen Rechtsvorschriften zu entnehmen sei, daß der Drittschuldner die mit der Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen verbundenen Arbeiten unentgeltlich zu erbringen habe, ist schon im Ansatz verfehlt. Auch Klauseln, die gesetzliche Bestimmungen ergänzen, sind kontrollfähig.
[12] a) Nach § 8 AGBG unterliegen Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Auch nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993 S. 29 ff.) bleiben nur die den Gegenstand des Vertrages betreffenden Klauseln und das Preis-Leistungsverhältnis grundsätzlich kontrollfrei. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfaßt auch das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder eine Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle.
[13] Indes führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, entgegen einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung (Horn WM 1997 Sonderbeilage Nr. 1 S. 12; Früh WM 1998, 63, 64) noch nicht dazu, die Klausel ohne weiteres der Inhaltskontrolle zu entziehen. Der klare Wortlaut des § 8 AGBG verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ändert oder ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen deshalb Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29 und 137, 43, 46).
[14] b) Um solche zumeist – etwas mißverständlich – als Preisnebenabreden bezeichnete Abreden handelt es sich bei den beiden streitigen Klauseln. Ein Anspruch des Drittschuldners gegen den Schuldner auf eine Vergütung für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie die anschließende Überwachung der Pfändungsmaßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.
[15] aa) § 840 Abs. 1 ZPO regelt nur die Erklärungspflicht des Drittschuldners, schweigt aber, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, zur Frage der Kostenerstattung (BAG NJW 1985, 1181, 1182; BVerwG Archiv PT 1995, 148, 149 = Rpfleger 1995, 261, insoweit dort nicht abgedruckt). § 788 ZPO gilt nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, gewährt dem Drittschuldner aber keinen unmittelbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – IX ZR 89/84, WM 1985, 238, 240).
[16] bb) Ein Vergütungsanspruch des Drittschuldners gegen den Schuldner läßt sich entgegen der Ansicht der Revision aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) nicht herleiten. Die Unterrichtung des Gläubigers nach § 840 Abs. 1 ZPO und die dazu erforderlichen Arbeiten sind keine Geschäfte des Vollstreckungsschuldners (Eckert MDR 1986, 799, 800). Überdies gewährt § 670 BGB nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d. h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt (Staudinger/Wittmann, BGB 13. Bearb. § 670 Rdn. 5), nicht aber auf eine Vergütung für eigene Tätigkeit, wie sie in den beanstandeten Klauseln ohne Rücksicht auf den Arbeitsaufwand im Einzelfall pauschal festgelegt wird. Der Hinweis der Revision auf den Rechtsgedanken des § 369 Abs. 2 BGB geht deshalb fehl.
[17] cc) Anders als die Beklagte meint, steht dem Drittschuldner wegen der Pfändungsmaßnahme auch kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung gegen den Schuldner zu. Es gibt keine aus dem Giroverhältnis folgende (Neben-) Pflicht des Kunden, es nicht zu einer Kontopfändung kommen zu lassen. Die Ausführungen der Revision zur Drittschadensliquidation liegen auch deshalb neben der Sache, weil von einer Schadensverlagerung keine Rede sein kann.
[18] Überdies ist die in den beanstandeten Klauseln vorgesehene Vergütungspflicht unabhängig davon, ob die Pfändung berechtigt ist oder nicht, ob den Kontoinhaber ein Verschulden trifft oder nicht, ob und in welcher Höhe der Beklagten durch die Kontopfändung ein Schaden entstanden ist. Selbst der Nachweis, daß sie keinen oder einen wesentlich niedrigeren Schaden als 30 DM pro Pfändung und 20 DM pro Monat für deren Überwachung erlitten hat, wird dem Kunden durch die Festsetzung bestimmter Preise abgeschnitten (§ 11 Nr. 5 b AGBG).
[19] c) Es steht danach außer Frage, daß die beanstandeten Klauseln Rechtsvorschriften zumindest ergänzen und die Inhaltskontrolle deshalb eröffnet ist (§ 8 AGBG). In Rechtsprechung und Literatur besteht dementsprechend nahezu Einigkeit darüber, daß Klauseln, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen ein Entgelt festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen (OLG Köln WM 1999, 633, 637; LG Nürnberg-Fürth WM 1996, 1624, 1626; LG Düsseldorf ZIP 1997, 1916, 1917; Derleder/Metz ZIP 1996, 621, 627; Klaas EWiR 1997, 1011; a. A. wohl Rößler BB 1999, 127, 128).
[20] 2. Anders als die Revision meint, ist die Berechnung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und eines weiteren für die anschließende Überwachung der Pfändungsmaßnahme mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
[21] a) Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Die Berufung auf das sogenannte Verursacherprinzip geht insoweit von vornherein fehl, da dieses Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.).
[22] aa) Durch die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erbringt der Drittschuldner entgegen der Ansicht der Revision keine (Sonder-) Dienstleistung für den Schuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern handelt vorrangig im eigenen Interesse zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung.
[23] (1) § 840 Abs. 1 ZPO begründet für den Drittschuldner die Pflicht, dem Gläubiger auf Verlangen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses insbesondere zu erklären, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei. Die Erfüllung dieser vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflicht, die nach ganz herrschender, von den Parteien geteilter Meinung nicht einklagbar ist (BGHZ 91, 126, 128 ff.; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 840 Rdn. 19 m. w. Nachw.), ist eine vom Gesetzgeber aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht, die der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstreckung dient (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. 2. Bd. 1. Abt. S. 459; BVerwG Rpfleger 1995, 261; MünchKommZPO-Smid § 840 Rdn. 2; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 840 ZPO Rdn. 5). Ihre Verletzung führt nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einem Schadensersatzanspruch des Gläubigers.
[24] (2) Die Erfüllung dieser Pflicht stellt keine Dienstleistung für den Vollstreckungsschuldner dar. Nicht er, sondern der Vollstreckungsgläubiger hat um Abgabe der Drittschuldnererklärung gebeten. Der Schuldner hat durch die Drittschuldnererklärung auch keine Vorteile; insbesondere bleibt er trotz der Drittschuldnererklärung nach § 836 Abs. 3 ZPO weiterhin verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben (MünchKommZPO-Smid § 836 Rdn. 17). Die Drittschuldnererklärung, deren Abgabe für den Vollstreckungsschuldner vielfach sogar mit Nachteilen verbunden ist, liegt ersichtlich im Interesse des Pfändungsgläubigers (BGHZ 91, 126, 129; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – IX ZR 89/84, WM 1985, 238, 239), ihre Abgabe zur Vermeidung der Schadensersatzhaftung aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt im eigenen Interesse des Drittschuldners, nicht aber im Interesse des Schuldners.
[25] Auch die für die Drittschuldnererklärung erforderlichen Vorarbeiten sowie die Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung und deren weitere Bearbeitung erfolgen entgegen der Ansicht der Revision und einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Meinung (Klaas EWiR 1997, 1011, 1012; Rößler BB 1999, 127, 129) weder im Auftrag noch im Interesse des Vollstreckungsschuldners, sondern im Interesse des Drittschuldners, der eigene Schäden im Zusammenhang mit der Pfändung vermeiden will (OLG Köln WM 1999, 633, 638).
[26] (3) Für den Arbeitsaufwand, den die Erfüllung der aus § 840 Abs. 1 ZPO folgenden staatsbürgerlichen Pflicht und die dazu erforderlichen Vorarbeiten verursacht, können Drittschuldner vom Vollstreckungsschuldner kein Entgelt verlangen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß Drittschuldner die in § 840 Abs. 1 ZPO verlangten Informationen in der Regel leicht und ohne größeren Aufwand erteilen können. An der Pflicht, die durch den Arbeitsaufwand entstehenden Kosten selbst zu tragen, ändert sich auch dann nichts, wenn das einmal nicht der Fall ist oder Drittschuldner, wie etwa Kreditinstitute oder größere Arbeitgeber, häufiger Pfändungen ausgesetzt sind (BVerwG Rpfleger 1995, 261).
[27] Die von der Revision angesprochene Frage, ob Drittschuldnern gegen den Vollstreckungsgläubiger ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten aus der Abgabe der Drittschuldnererklärung zustehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (verneinend: BAG NJW 1995, 1181, 1182; BVerwG Rpfleger 1995, 261; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 840 Rdn. 35; MünchKommZPO-Karsten Schmidt § 788 Rdn. 8; Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 840 Rdn. 11; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 840 Rdn. 5; Musielak/Becker, ZPO § 840 Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. § 840 Rdn. 12; a. A. MünchKommZPO-Smid § 840 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 840 Rdn. 13; offengelassen in BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – IX ZR 89/84, WM 1985, 238, 239). Sie bedarf hier schon deshalb keiner Entscheidung, weil allenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d. h. freiwilligen Vermögensopfern in Form von Porti sowie Kosten für Kopien, Papier, Telefon etc., nicht aber ein Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung in Betracht kommt, wie sie die Beklagte von ihren Kunden verlangt.
[28] Die Festsetzung eines vom Vollstreckungsschuldner zu zahlenden Entgelts für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Drittschuldnern ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung schlechthin unvereinbar (ebenso OLG Köln WM 1999, 633, 638).
[29] (4) Unabhängig davon verstößt auch die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Preisklausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Das Entgelt von 30 DM fällt danach ohne Rücksicht darauf an, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wirksam zugestellt, unberechtigt oder fehlerhaft ist, ob die Drittschuldnererklärung, von der in der Klausel keine Rede ist, abgegeben wird oder nicht, ob das gepfändete Konto ein Guthaben oder aber ein Debet ausweist. Selbst wenn das Konto des Drittschuldners seit Jahren kontinuierlich erheblich überzogen ist, die Bearbeitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses also keinen nennenswerten Aufwand verursacht, soll bei jedem neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ein Entgelt von 30 DM anfallen. Dies ist durch nichts gerechtfertigt und zeigt deutlich, daß das Entgelt von einer Dienstleistung für die Kunden völlig unabhängig ist und einen Beitrag zu den Gemeinkosten des von der Beklagten betriebenen Girogeschäfts darstellt, die aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen zu erwirtschaften sind (BGHZ 136, 261, 266).
[30] bb) Auch durch die Überwachung der Pfändungsmaßnahme, für die die Beklagte in der zweiten streitigen Preisklausel ein Entgelt von 20 DM festgelegt hat, erbringt sie keine Dienstleistung für den Vollstreckungsschuldner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, sondern handelt ausschließlich im eigenen Interesse.
[31] (1) Die Überwachung geschieht nicht aufgrund eines Auftrags oder einer Weisung des Vollstreckungsschuldners, sondern wird im Anschluß an die vom Vollstreckungsgläubiger veranlaßte, möglicherweise sogar rechtswidrige Pfändung von der Beklagten aus eigenem Antrieb vorgenommen. Sinn und Zweck der Überwachung ist es zu gewährleisten, daß Zahlungen aus dem gepfändeten Kontoguthaben des Vollstreckungsschuldners befreiende Wirkung haben. Es soll verhindert werden, daß die Beklagte doppelt zahlen muß und wegen der regelmäßig mangelhaften Bonität des Vollstreckungsschuldners einen Schaden erleidet, weil sie an diesen ausgezahlte Beträge, die an den Vollstreckungsgläubiger hätten abgeführt werden müssen, nicht zurückerhält. Der Vollstreckungsschuldner hat an der von ihm nicht erbetenen Überwachung grundsätzlich kein Interesse. Es kann danach entgegen der Ansicht der Revision keine Rede davon sein, die Überwachung stelle eine entgeltpflichtige (Sonder-) Dienstleistung der Beklagten für den Vollstreckungsschuldner dar.
[32] (2) Auch ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten aus § 670 BGB wird durch die von ihr in eigenem Interesse durchgeführten Überwachung nicht begründet. Es fehlt nicht nur an einer Geschäftsbesorgung für den Vollstreckungsschuldner, sondern ebenso wie bei der Prüfung ausreichender Deckung vor Ausführung einer Überweisung oder der Einlösung eines Schecks oder einer Lastschrift schon an einem für den Vollstreckungsschuldner erbrachten Vermögensopfer (vgl. BGHZ 137, 43, 47). Abgesehen davon wird in der Preisklausel für die Überwachung der Pfändungsmaßnahme ein Entgelt, nicht lediglich Ersatz von Aufwendungen verlangt.
[33] (3) Auch die Klausel, mit der unter unrichtiger Deklarierung der Überwachungsmaßnahmen als Dienstleistung für den Vollstreckungsschuldner ein Beitrag zu den Gemeinkosten der Beklagten verlangt wird, ist danach mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
[34] b) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe, die die Klauseln gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis der Revision, im materiellen Ergebnis werde der Vollstreckungsschuldner nicht unangemessen belastet, weil aufgrund der Klauseln Vollstreckungsschuldner lediglich mit Beträgen belastet würden, die die Beklagte vom Vollstreckungsgläubiger verlangen könne, dem der Vollstreckungsschuldner diese Kosten nach § 788 ZPO zu erstatten habe, trifft nicht zu.
[35] aa) Es liegt auf der Hand, daß die Beklagte für die, wie dargelegt, im eigenen Interesse durchgeführte monatelange Überwachung einer möglicherweise völlig aussichtslosen Pfändungsmaßnahme vom Vollstreckungsgläubiger keinen Aufwendungsersatz, geschweige denn eine Vergütung von 20 DM pro Monat verlangen kann, zumal es nach der beanstandeten Preisklausel auf den tatsächlichen Überwachungsaufwand und die damit verbundenen Kosten nicht ankommt.
[36] bb) Das nach der anderen streitigen Preisklausel vom Vollstreckungsschuldner zu entrichtende Entgelt von 30 DM für die Bearbeitung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit der Zustellung an. Es bedarf keiner Begründung, daß der Vollstreckungsgläubiger, wenn er in solchen Fällen mit diesem Betrag belastet würde, dessen Erstattung vom Vollstreckungsschuldner nicht verlangen könnte (§ 788 ZPO). Abgesehen davon hat die Beklagte gegen den Vollstreckungsgläubiger, wie dargelegt, allenfalls einen an ihren tatsächlichen Aufwendungen orientierten Ersatzanspruch, wenn sie die Drittschuldnererklärung abgibt, nicht aber einen davon unabhängigen Vergütungsanspruch, wie ihn die beanstandete Preisklausel festlegt.
[37] III. Die Revision der Beklagten war daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.