Bundessozialgericht

BSG, Urteil vom 10. 10. 2000 – B 3 P 15/99 R (lexetius.com/2000,3131)

[1] Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Udsching und Schriever sowie die ehrenamtlichen Richter Leingärtner und Harms für Recht erkannt:
[2] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1999 wird zurückgewiesen.
[3] Kosten sind nicht zu erstatten.
[4] Gründe: I. Streitig ist ein Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I.
[5] Der im Jahre 1931 geborene Kläger leidet seit fast dreißig Jahren an Diabetes. Die Krankheit hat ua zu Durchblutungsstörungen in beiden Beinen, zu offenen Wunden an den Füßen sowie zu Taubheitsgefühlen in den Gliedmaßen geführt. Er wird von seiner Ehefrau betreut und gepflegt.
[6] Den Antrag des Klägers, ihm ab 1. April 1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu bewilligen, lehnte die Beklagte ab, weil der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nicht, wie erforderlich, mehr als 45 Minuten betrage (Bescheid vom 9. Oktober 1995, Widerspruchsbescheid vom 13. März 1996).
[7] Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Juni 1998), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 4. März 1999). Es hat den Anspruch für unbegründet erachtet, weil sich der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege auf höchstens 43 Minuten belaufe. Die notwendige Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau bei den ärztlich angeratenen täglichen Spaziergängen von mindestens einer Stunde Dauer sowie beim sonntäglichen Gottesdienstbesuch (Hin- und Rückweg jeweils 15 Minuten) könne nicht berücksichtigt werden. Die Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sei nur dann der Grundpflege zuzurechnen, wenn die Maßnahme erforderlich sei, um ein Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Das sei nicht der Fall.
[8] Mit der Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 14 Abs 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Er vertritt die Auffassung, die Hilfe seiner Ehefrau bei den täglichen Spaziergängen und bei den sonntäglichen Gottesdienstbesuchen sei als Teil der Grundpflege anzusehen. Mit den regelmäßigen Spaziergängen habe er bisher die wegen der fortschreitenden Durchblutungsstörungen drohende Amputation der Füße und damit das Stadium vollstationärer Pflegebedürftigkeit vermeiden können. Die Begleitung zu den Gottesdiensten sei zu berücksichtigen, weil nach § 2 Abs 3 SGB XI im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen Rücksicht zu nehmen sei.
[9] Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1999 und des SG Duisburg vom 22. Juni 1998 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab 1. April 1995 zu gewähren.
[10] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[11] Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
[12] Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 124 Abs 2, 153 Abs 1, 165 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
[13] II. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege nicht das für die Pflegestufe I erforderliche Mindestmaß von täglich mehr als 45 Minuten (§ 15 Abs 3 Nr 1 SGB XI; zur entsprechenden Anwendung dieser am 25. Juni 1996 in Kraft getretenen Vorschrift auf die Zeit bis zum 24. Juni 1996 vgl BSG SozR 3—3300 § 15 Nr 1) erreicht und deshalb ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht besteht.
[14] 1. Die Hilfestellung der Ehefrau bei den ärztlich angeratenen täglichen Spaziergängen ist bei der Feststellung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit des Klägers nicht zu berücksichtigen.
[15] a) Die Hilfe betrifft nicht das Gehen iS des § 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI. Ein Hilfebedarf bei der Verrichtung "Gehen" kann, wie vom Senat bereits entschieden, nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um das Gehen im Zusammenhang mit einer der anderen in § 14 Abs 4 SGB XI genannten häuslichen Verrichtungen handelt (BSG SozR 3—3300 § 14 Nrn 5, 6, 8 und 10). Das Gehen außerhalb des häuslichen Bereichs kann entweder die Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" (Grundpflege) oder, soweit es im Zusammenhang mit der Beschaffung des täglichen Bedarfs an Nahrungs- und Genußmitteln steht, die Verrichtung "Einkaufen" (hauswirtschaftliche Versorgung) betreffen (BSG SozR 3—3300 § 14 Nr 10). Letzteres kann außer Betracht bleiben, weil die täglichen Spaziergänge des Klägers in der Regel nicht dazu dienen, zugleich die notwendigen Einkäufe zu erledigen.
[16] b) Der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" kann die Hilfe bei den täglichen Spaziergängen ebenfalls nicht zugeordnet werden.
[17] Die Hilfe bei der Mobilität außerhalb der eigenen Wohnung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie erforderlich ist, um das Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, also Krankenhausaufenthalte und die stationäre Pflege in einem Pflegeheim zu vermeiden. Ausgeschlossen sind damit zB die Bereiche Kommunikation, Bildung, Erwerbstätigkeit, Freizeitgestaltung und Unterhaltung. Zudem darf es sich nicht um Hilfestellungen bei Maßnahmen handeln, die vorrangig dem Ziel dienen, zur selbständigen Lebensführung notwendige Fähigkeiten zu erhalten oder wiederzugewinnen und damit den Pflegeaufwand in späteren Lebensabschnitten zu vermeiden oder geringer zu halten (BSG SozR 3—3300 § 14 Nrn 5, 6, 8 und 10). Ausgeschlossen sind damit Hilfen bei Maßnahmen, die vorrangig der Rehabilitation körperlich oder geistig Behinderter zwecks Vermeidung oder Verringerung der Pflegebedürftigkeit dienen (§§ 5 und 31 SGB XI) und in den Zuständigkeitsbereich anderer Sozialleistungsträger fallen. Als Maßnahme der Grundpflege anerkannt worden ist demgemäß die Hilfe durch Begleitung bei durchschnittlich wenigstens einmal wöchentlich anfallenden Arztbesuchen. Gleiches gilt für die Begleitung zum Krankengymnasten, wenn die Maßnahme ärztlich verordnet ist (BSG SozR 3—3300 § 14 Nrn 6, 8 und 9, § 15 Nr 7). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine rehabilitative Maßnahme zur Vermeidung eines erhöhten Pflegeaufwandes bei Verlust der Gehfähigkeit. Es geht vielmehr in erster Linie um eine durch den Diabetiker selbst vorzunehmende, vom behandelnden Arzt wegen der drohenden Verschlimmerung der Folgen der bestehenden Durchblutungsstörungen in den Beinen empfohlene Ergänzung der ärztlichen Behandlung der Diabeteserkrankung. Die täglichen Spaziergänge stellen sich daher als Teil der ärztlichen Therapie dar. Sie dienen dem weiteren Verbleib in der Wohnung, damit der Vorbeugung von Krankenhausaufenthalt bzw Heimunterbringung, wofür die Leistungen bei häuslicher Pflege der Pflegeversicherung grundsätzlich vorgesehen sind.
[18] c) Dennoch kann der Zeitaufwand für die Begleitung des Klägers bei den täglichen Spaziergängen bei der Bemessung des Pflegebedarfs nicht berücksichtigt werden. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die nötige Bewegung nicht auch auf andere geeignete Weise erreichen könnte, bei der eine Hilfestellung durch die Ehefrau oder andere Pflegepersonen nicht erforderlich ist. Statt eines mindestens einstündigen Spaziergangs im Freien kommt zB ein kontinuierliches Gehen von gleicher Dauer in der eigenen Wohnung in Betracht, wo der Kläger jederzeit Halt finden kann. Zu denken ist auch an eine selbständige Fortbewegung mit Hilfe eines Rollators.
[19] Aber auch dann, wenn die nötige Bewegung des Klägers nur unter Mithilfe der Ehefrau oder einer anderen Pflegeperson ermöglicht werden könnte, scheidet die Anrechnung des Zeitaufwandes der Pflegeperson hier aus. Da die täglichen Spaziergänge Teil der ärztlichen Therapie sind, handelt es sich bei der Hilfestellung der Sache nach um Behandlungspflege und nicht um Grundpflege. Für Maßnahmen der Behandlungspflege außerhalb eines Pflegeheimes ist nach § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aber die gesetzliche Krankenversicherung zuständig, ohne daß es darauf ankommt, mit welchen Leistungen diese im konkreten Fall eintritt (zur Leistungspflicht der Krankenkasse auch bei sog einfacher Behandlungspflege vgl Urteile des Senats vom 30. März 2000 – B 3 KR 23/99 RBSGE 86, 101 = SozR 3—2500 § 37 Nr 2 und B 3 KR 11/99 R – nicht veröffentlicht). Bei der Feststellung des Pflegebedarfs nach den §§ 14, 15 SGB XI sind Maßnahmen der Behandlungspflege nur zu berücksichtigen, wenn sie entweder Bestandteil einer Maßnahme der Grundpflege sind (BSGE 82, 27 = SozR 3—3300 § 14 Nr 2) oder wenn sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Maßnahme der Grundpflege erforderlich werden (BSGE 82, 276 = SozR 3—3300 § 14 Nr 7; BSG SozR 3—3300 § 14 Nr 11). Daran fehlt es hier; die Spaziergänge stehen mit keiner anderen Verrichtung der Grundpflege (§ 14 Abs 4 Nrn 1 bis 3 SGB XI) in unmittelbarem Zusammenhang.
[20] 2. Die Begleitung zu den sonntäglichen Gottesdiensten ist ebenfalls keine Hilfe bei der Verrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung iS des § 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI. Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung, daß die Maßnahme zum Weiterleben in der eigenen Wohnung nötig sein muß. Der Gottesdienstbesuch dient zwar auch der Erhaltung und Wiedergewinnung der geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen (§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB XI), hat aber nicht das Ziel, das selbständige Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen und Krankenhaus- bzw Heimaufenthalte zu vermeiden.
[21] a) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß Katholiken nach dem Recht der Katholischen Kirche gehalten sind, an den "gebotenen Festtagen" (Sonntage, kirchliche Feiertage) an der Messe teilzunehmen (vgl C 1247 des Codex Iuris Canonici [CIC] 1983), es ihm also kirchenrechtlich nicht freistehe, den sonntäglichen Gottesdienst zu besuchen oder nicht, und er sich als gläubiger Katholik an diese Verpflichtung ("Sonn- und Feiertagspflicht") gebunden fühle. Gläubige, die durch Krankheit oder Behinderung daran gehindert sind, zur Kirche zu gehen und an der Messe teilzunehmen, sind nämlich von dieser Pflicht nach Maßgabe der Regelungen des CIC (vgl C 1248 § 2) befreit (Sebott in Listl/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 2. Aufl 1999, S 804; zu den Pflichten der Pfarrer gegenüber Gläubigen, die an der Messe nicht teilnehmen können, vgl C 529 § 1 und C 918).
[22] b) Die Vorschrift des § 2 Abs 3 Satz 1 SGB XI, wonach auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen Rücksicht zu nehmen ist, begründet ebenfalls keinen Leistungsanspruch. Es handelt sich lediglich um einen Appell an die Pflegekassen und die Leistungserbringer, bei der Wahl der die stationäre Pflege durchführenden Einrichtung (vgl § 2 Abs 2 und Abs 3 Satz 2 SGB XI) und bei der Durchführung der Pflege auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen zu achten (zB rechtzeitige Durchführung der morgendlichen Pflege durch einen Pflegedienst an Sonntagen, damit der Pflegebedürftige in der Lage ist, den Gottesdienst zu besuchen).
[23] c) Auf Art 4 Abs 2 Grundgesetz (GG), wonach die ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten ist, kann sich der Kläger gleichfalls nicht stützen. Diese Vorschrift gebietet, "Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern" (BVerfGE 41, 29, 49; 52, 223, 240), gibt aber keinen Anspruch auf Gewährung finanzieller Mittel zur Ausübung der Glaubensfreiheit (BVerwGE 65, 52, 57; 87, 115, 133; vgl Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl 2000, Art 4 RdNr 13 mwN). Um Letzteres geht es aber, wenn die Hilfe beim Gottesdienstbesuch auf Kosten der Pflegeversicherung durchgeführt werden soll.
[24] 3. Da der tägliche Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege im übrigen mit höchstens 43 Minuten ohne Revisionsrügen festgestellt worden ist und die geltend gemachten weiteren Hilfen nicht zu berücksichtigen sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bemessung des Zeitaufwands für die Grundpflege durch das LSG mit 43 Minuten im übrigen rechtlich zutreffend erfolgt ist.
[25] Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.