Bundesarbeitsgericht
BetrAVG §§ 2, 6, 7 BetrAVG §§ 2, 6, 7
1. Ist in einer ablösenden Versorgungsordnung der bis zum Ablösungszeitpunkt erdiente unverfallbare und nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnete Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert worden, ist diese Mindestrente in einem späteren Insolvenzfall insolvenzgeschützt. Ihre zeitratierliche Kürzung nach § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ausgeschlossen (Bestätigung von BAG v. 22. 9. 1987 – 3 AZR 662/85, BAGE 56, 138, 143 f. = ZIP 1988, 117, 119 f., dazu EWiR 1988, 217 (Griebeling)).
2. Nach der bisherigen Senatsrechtsprechnung ist dann, wenn die Versorgungsregelung keine eigene billigenswerte Bestimmung hierzu enthält, der Betriebsrentenanspruch eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers, den dieser nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt, zweifach zeitratierlich zu kürzen; der Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 BetrAVG, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze ergibt, ist mit der zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbaren Betriebsrente zu multiplizieren. Die fehlende Dienstzeit zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme und der festen Altersgrenze wird damit zweifach anspruchsmindernd berücksichtigt (Senat, 13. 3. 1990 – 3 AZR 338/89, AP Nr. 17 zu § 6 BetrAVG, dazu EWiR 1990, 637 (Peifer); Senat, 12. 3. 1991 – 3 AZR 102/90, BAGE 67, 301, 307 ff.). Der Senat erwägt, diese Rechtsprechung aufzugeben.

BAG, Urteil vom 21. 3. 2000 – 3 AZR 93/99; LAG Köln (lexetius.com/2000,3887)

[1] Tatbestand: Die Parteien streiten um den Umfang der Einstandspflicht des Beklagten für eine Versorgungszusage der R. GmbH & Co. KG, deren Arbeitnehmer der am 12. März 1937 geborene Kläger seit dem 1. Januar 1970 war.
[2] Der Kläger hatte bei seiner früheren Arbeitgeberin eine Versorgungsanwartschaft auf der Grundlage einer Versorgungsordnung vom 15. Dezember 1959 erworben.
[3] Diese Versorgungsordnung ist durch Betriebsvereinbarung vom 11. November 1981 verschlechtert worden. In dieser Betriebsvereinbarung (Versorgungsordnung – VO 81) heißt es u. a.:
[4] "§ 5. Ruhegeld. (1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt. § 25. Besitzstandsregelung. Von der Neuregelung dieser Versorgungsordnung werden Mitarbeiter nicht betroffen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten. Für die anderen Mitarbeiter wird auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsordnung vom 15. Dezember 1959 die am 31. Dezember 1981 erreichte und analog den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) quotierte Anwartschaft auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag wird jedem Mitarbeiter mitgeteilt. Dieser Betrag, der sich nicht verändert, ist Mindestruhegeld für die neue Versorgungsregelung. Ist das Mindestruhegeld höher als das sich nach § 7 dieser Versorgungsbestimmungen ergebende Ruhegeld, wird bei Eintritt des Versorgungsfalles das Mindestruhegeld gezahlt bzw. der Ermittlung von Witwen- und Witwergeld zugrunde gelegt. Für das Mindestruhegeld gilt § 10 dieser Versorgungsbestimmungen nicht."
[5] Auf der Grundlage dieser Regelung hatte der Arbeitgeber die Anwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag errechnen lassen und ihm im Mai 1982 mitgeteilt, sein Mindestruhegeld nach § 25 VO 81 belaufe sich auf 387,09 DM.
[6] Im Jahre 1988 vereinbarte die Arbeitgeberin mit einem großen Teil ihrer Mitarbeiter, darunter auch dem Kläger, dass diese auf 50 % der Rentenleistungen verzichteten, die zum 31. Dezember 1988 ermittelt worden waren. Am 25. November 1993 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1997 das vorgezogene gesetzliche Altersruhegeld. Er erhielt seither vom beklagten Träger der Insolvenzsicherung eine monatliche Betriebsrente von 157 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte auf der Grundlage von § 25 VO 81 anhand der Versorgungsordnung 1959 errechnet. Hiernach soll sich bei der Berechnung des möglichen Versorgungsanspruchs bei 28 anrechenbaren Dienstjahren eine erreichbare Betriebsrente von 852,17 DM ergeben, die um den Zeitwertfaktor von 0, 368475 auf 314 DM monatlich zu kürzen sei. Auf Grund der Verzichtserklärung des Klägers reduziere sich der Betriebsrentenbetrag um 50 % auf 157 DM.
[7] Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, sein Verzicht aus dem Jahre 1988 sei unwirksam. Im Übrigen gehe der Beklagte auch von einem falschen Betriebsrentenbetrag aus. Maßgeblich sei das ihm von der Arbeitgeberin mitgeteilte Mindestruhegeld von 387,09 DM. Seine Arbeitgeberin habe § 25 VO 81 stets so verstanden und angewendet, dass ein Arbeitnehmer in jedem Falle zumindest das von ihr errechnete Ruhegeld zu erhalten habe.
[8] Dieser Betrag sei auch den Mitarbeitern ohne ratierliche Kürzung gezahlt worden, die vor Eintritt des 65. Lebensjahres vorgezogene gesetzliche Rente in Anspruch genommen hätten.
[9] Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab April 1997 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 387,09 DM unter Anrechnung ab 1. April 1997 gezahlter 157 DM monatlich zu zahlen.
[10] Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Betriebsrentenanspruch des Klägers richte sich auf Grund der Mindestruhegeldregelung in § 25 VO 81 nach der Versorgungsordnung 1959, weil sie einen höheren Rentenanspruch ergebe als die VO 81, nämlich 314 DM monatlich. Die vom Kläger beanstandete Differenz ergebe sich daraus, dass er übersehen habe, dass er die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abgerufen habe. Insoweit müsse eine ratierliche Kürzung erfolgen. An der Kürzung der so errechneten Teilrente um 50 % auf 157 DM auf Grund des Teilverzichts des Klägers hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr festgehalten.
[11] Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger ab April 1997 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 314 DM unter Anrechnung von ab dem 1. April 1997 gezahlten 157 DM zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter.
[12] Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Ihm stehen über die vom Arbeitsgericht rechtskräftig zuerkannten 314 DM monatlich weitere 71,57 DM zu. Der Beklagte muss insgesamt für eine monatliche Betriebsrente von 385,57 DM einstehen.
[13] I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Auffassung, dem Kläger stehe nicht mehr als 314 DM monatlich zu, im Wesentlichen auf § 2 Abs. 1 BetrAVG gestützt. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach § 7 Abs. 2 BetrAVG sei die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte Betriebsrenten nur zeitanteilig gekürzt schulde.
[14] Eine günstigere Zusage der Gemeinschuldnerin zur Berechnung von Teilrenten sei nur für diese verbindlich gewesen, nicht auch für den Beklagten.
[15] Es sei deshalb auch unerheblich, ob die Besitzstandsregelung in § 25 VO 81 von der Gemeinschuldnerin so gemeint gewesen sei, wie der Kläger dies geltend mache.
[16] II. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Reichweite von § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG verkannt. Diese Regelungen sind für den Rechtsstreit ohne maßgebliche Bedeutung. Der Kläger kann vielmehr nach §§ 5, 25 VO 81 auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente vom Beklagten die Zahlung des bis zum Ablösungsstichtag erdienten Mindestruhegeldes verlangen.
[17] 1. Der Kläger war bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin noch nicht Rentenbezieher.
[18] Er war lediglich Inhaber einer nach § 1 Abs. 1 BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich deshalb der Umfang seines Anspruchs auf Insolvenzsicherung nicht aus § 7 Abs. 1, sondern aus § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Beklagte schuldet deshalb eine günstigere Berechnung des Versorgungsanspruchs, als sie sich aus § 2 Abs. 1 bis § 2 Abs. 5 BetrAVG ergibt, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber sie versprochen hat oder tatsächlich ständig praktiziert (BAG, 22. 9 1987 – 3 AZR 662/85, BAGE 56, 138, 142 f. = ZIP 1988, 117, 119; BAG, 22. 11. 1994 – 3 AZR 767/93, BAGE 78, 279, 284 $ ff. = ZIP 1995, 584, 586, dazu EWiR 1995, 327 (Schaub); Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz. 154, 242).
[19] 2. Das Landesarbeitsgericht sieht dies zwar richtig, verkennt aber, dass der Beklagte bei seiner Anspruchsberechnung keine zeitanteilige Kürzung der erreichbaren Vollrente auf den Insolvenzzeitpunkt vorgenommen hat.
[20] Der Streit der Parteien geht vielmehr darum, wie das Mindestruhegeld nach § 25 VO 81 zu berechnen ist, wenn der Arbeitnehmer gesetzliche Rente und Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt.
[21] a) Der Beklagte hat nicht das dem Kläger nach § 25 VO 81 garantierte Mindestruhegeld ratierlich auf den Insolvenzzeitpunkt gekürzt. Er hat vielmehr den Versorgungsbesitzstand errechnet, den der Kläger nach Auffassung des Beklagten zum Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungsordnung vom 15. Dezember 1959 durch die VO 81 erdient hatte. Dabei hat der Beklagte zunächst die vom Kläger nach der Versorgungsordnung 1959 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbare Betriebsrente ermittelt, weil der Kläger seine Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt vorzeitig abgerufen hat. Den sich hieraus ergebenden Betrag von 852,17 DM hat der Beklagte auf den Zeitpunkt der Umstellung des Versorgungswerks ratierlich gekürzt. Als Umstellungsstichtag hat er zutreffend den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der VO 81 angenommen, den 11. November 1981 (§ 26 VO 81).
[22] Das nach seiner Auffassung zum Ablösungsstichtag erdiente Mindestruhegeld von 314 DM hat der Beklagte dann nicht weiter auf den Insolvenzzeitpunkt ratierlich gekürzt. Hierzu war er nach der Rechtsprechung auch nicht befugt. In seinem Urteil vom 22. September 1987 (BAGE 56, 138, 143 f. = ZIP 1988, 117, 119) hat der Senat entschieden, dass die zeitanteilig erdiente und ratierlich berechnete Anwartschaft auch dann bei späteren Sicherungsfällen uneingeschränkt geschützt bleibt, wenn für jüngere Anwartschaften inzwischen ungünstigere Berechnungsgrundsätze in Kraft gesetzt wurden. Ein zeitanteilig errechneter und aufrechterhaltener Versorgungsbesitzstand ist bei einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht wie eine ggf. zeitanteilig zu kürzende Festrentenzusage zu behandeln, die erst mit dem Erreichen des Versorgungsfalles in voller Höhe erdient ist. Der im Rahmen einer Ablösung von Versorgungsregelungen auf den Ablösungsstichtag garantierte Teilbetrag steht dem Arbeitnehmer unabhängig von weiterer Betriebstreue zu.
[23] b) Auch mit der Berechnung der vom Kläger erreichbaren Vollrente auf den Zeitpunkt, zu dem er sein 60. Lebensjahr vollendete, um von dort aus den im Ablösungsstichtag erdienten und ab Vollendung des 60. Lebensjahres abrufbaren Versorgungsbesitzstand zu ermitteln, befindet sich der Beklagte grundsätzlich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats.
[24] Trifft die Versorgungsordnung keine eigene billigenswerte Bestimmung, so ist die Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme (§ 6 BetrAVG) nach der bisherigen Rechtsprechung so zu berechnen, dass die bei Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitanteilig gekürzt wird. Ist der Arbeitnehmer, der die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nehmen will, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, ist die so errechnete Rente im Verhältnis der erreichten zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbaren Zeit der Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Damit wird rechnerisch der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Zeit zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente und dem Erreichen der festen Altersgrenze nicht im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, zweimal mindernd berücksichtigt (BAG, 13. 3. 1990 – 3 AZR 338/89, AP Nr. 17 zu § 6 BetrAVG; BAG, 12. 3. 1991 – 3 AZR 102/90, BAGE 67, 301, 307 ff.).
[25] c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Die VO 81 enthält eine eigene billigenswerte Bestimmung, wie das Mindestruhegeld nach § 25 im Falle einer vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG zu behandeln ist. Diese Regelung verdrängt die nur lückenfüllende Auslegungsregel der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 28. 3. 1995 – 3 AZR 900/94, ZIP 1995, 1842 = AP Nr. 21 zu § 6 BetrAVG; BAG, 29. 7. 1997 – 3 AZR 114/96, ZIP 1998, 301 = AP Nr. 23 zu § 6 BetrAVG, dazu EWiR 1998, 7 (Reichold)).
[26] Eine solche privatautonome Berechnungsregel ist auch für den beklagten Träger der Insolvenzsicherung verbindlich (BAG, 20. 4. 1982 – 3 AZR 1137/79, ZIP 1982, 1109, 1110 = AP Nr. 4 zu § 6 BetrAVG zu 1 a der Gründe; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 9 A, Rz. 1875). Das Gesetz gibt für den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente keine Berechnungsregeln vor, von der nach dem Rechtsgedanken aus § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht zu Lasten des Beklagten abgewichen werden könnte.
[27] Nach § 25 VO 81 ist das garantierte Mindestruhegeld als quotierte Anwartschaft auf Altersrenten wegen Vollendung des 65. Lebensjahres analog § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln. Ausgangspunkt ist mithin die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Betrieb erreichbare Betriebsrente. Sie ist im Verhältnis der bis zum 31. Dezember 1981 – nicht bis zum 11. November 1981, dem genauen Ablösungstichtag! – zurückgelegten Beschäftigungszeit zu der Beschäftigungszeit, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hätte zurückgelegt werden können, zeitanteilig zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag, "der sich nicht verändert" (§ 25 Abs. 1 Satz 4 VO 81), wird als Mindestruhegeld bezeichnet, das bei Eintritt des Versorgungsfalles gezahlt wird, wenn es höher ist als das sich aus § 7 VO 81 ergebende Ruhegeld. Es ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 VO 81, dass der so berechnete Betrag ohne weitere Kürzung auch bei vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gezahlt werden soll. Nach dieser Bestimmung besteht der nach der VO 81, also auch nach § 25 VO 81, berechnete Ruhegeldanspruch bereits dann, wenn Sozialversicherungsrente in Anspruch genommen wird. Die Versorgungsordnung kombiniert nicht das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze mit dem Bezug der Sozialversicherungsrente, sondern lässt die Inanspruchnahme von Sozialversicherungsrente für den Bezug des errechneten Ruhegeldes ausreichen. Damit ist auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Sozialversicherungsrente die bis zu diesem Zeitpunkt erreichte Betriebsrente, ggf. das nach § 25 VO 81 errechnete Mindestruhegeld, ungekürzt auszuzahlen.
[28] d) Der Kläger selbst hat allerdings keine Zahlen vorgetragen, mit deren Hilfe der sich hieraus für ihn ergebende Anspruch errechnet werden könnte. Er hat sich ausschließlich auf das Schreiben der Gemeinschuldnerin aus Mai 1982 berufen, wonach ihm ein Mindestruhegehalt von 387,09 DM zustehe. Diese Mitteilung schuldete die Gemeinschuldnerin nach § 25 Satz 3 VO 81. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck handelt es sich dabei lediglich um eine Wissenserklärung, nicht um ein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis. Diese Mitteilung enthebt den Kläger deshalb auch grundsätzlich nicht seiner Pflicht, die Klageforderung auch der Höhe nach substanziiert zu begründen.
[29] Dieser Mangel führt indes nicht zur Klageabweisung, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger sich zumindest hilfsweise die von dem Beklagten vorgelegten Zahlen zu Eigen gemacht hat. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. August 1997 im Einzelnen vorgerechnet, dass sich auf der Grundlage seiner Zahlen für den Kläger eine Betriebsrente etwa in der Größenordnung ergebe, wie dieser sie geltend gemacht habe, wenn man bei der erreichbaren Betriebsrente nicht auf die Vollendung des 60., sondern auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstelle. Da der Kläger dem nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich diese Zahlen zu Eigen gemacht hat.
[30] Legt man sie zugrunde, hat der Kläger gegen den Beklagten einen insolvenzgeschützten Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 385,57 DM.
[31] aa) Auch in Ansehung von § 7 Abs. 2 BetrAVG schuldet der Beklagte das auf der Grundlage der vorangegangenen Ruhegeldordnung berechnete Mindestruhegeld (§ 25 VO 81) ungekürzt, soweit in ihm der zum Ablösungsstichtag unverfallbar erdiente Versorgungsbesitzstand enthalten ist. Da die VO 81 mit Wirkung vom 11. November 1981 an die Stelle der Versorgungsordnung aus dem Jahre 1959 getreten ist, ist nur der bis zu diesem Tag erdiente Versorgungsbesitzstand uneingeschränkt und ungekürzt insolvenzgesichert.
[32] Soweit die VO 81 vorsieht, dass das Mindestruhegeld auf Grund einer Beschäftigungszeit über den 11. November 1981 hinaus bis zum 31. Dezember 1981 zu berechnen ist, handelt es sich um einen zusätzlichen, am Ablösungsstichtag noch nicht erdienten Rentenanteil, der wie eine Festrentenzusage zu behandeln und nach § 7 Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Insolvenzzeitpunkt ratierlich zu kürzen ist.
[33] bb) Nach der vom Kläger nicht in Frage gestellten Berechnung des Beklagten beläuft sich der bis zum 11. November 1981 auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1959 erdiente Versorgungsbesitzstand des Klägers, der nach § 1 Abs. 1 BetrAVG bereits unverfallbar und insolvenzgeschützt war, auf 382,27 DM. Diesen Betrag schuldet der Beklagte als monatliche Betriebsrente ungekürzt.
[34] Am 31. Dezember 1981 hatte der Kläger nach den von dem Beklagten genannten Zahlen bei einer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente von 1 037,50 DM eine Teilrente in Höhe von 386,71 DM erreicht (4 383 zu 11 759 Kalendertage), die ihm nach § 25 VO 81 als Mindestruhegeld zugesagt war. Da der Beklagte hiervon nur 382,27 DM ungekürzt schuldet, ist der verbleibende Spitzenbetrag von 4,44 DM, der wie eine zugesagte Festrente zu behandeln ist, auf den Insolvenzzeitpunkt ratierlich zu kürzen. Dies ergibt bei einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0, 74352 einen insolvenzgesicherten Teilbetrag von 3,30 DM, so dass der Beklagte dem Kläger insgesamt 385,57 DM monatlich als Betriebsrente schuldet.
[35] III. Da sich der geltend gemachte Anspruch, soweit für ihn schlüssig vorgetragen wurde, bereits auf Grund der Regelungen in der VO 81 ergibt, muss der Senat nicht entscheiden, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung zur sog. doppelten ratierlichen Kürzung bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente durch einen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer festhält. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er erwägt, diese Rechtsprechung aufzugeben.
[36] Die bisherige Rechtsprechung, die beim Fehlen einer anderweitigen Regelung in den geschilderten Fällen dazu führt, dass die nicht erbrachte Betriebstreue zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente und dem Erreichen der festen Altersgrenze zweimal mindernd berücksichtigt wird (BAG AP Nr. 17 zu § 6 BetrAVG; BAGE 67, 301, 307 ff.), hat zwar in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (Andresen/Förster/Rößler/Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 9 A, Rz. 1911; Höfer, BetrAVG, Stand: 1/1999, § 6 Rz. 2682 ff.; Langohr-Plato, Rechtshandbuch Betriebliche Altersversorgung, Rz. 255; Schoden, BetrAVG, § 6 Rz. 22a; kritisch: Blomeyer/Otto, aaO, § 6 Rz. 142). Immerhin wird aber auch darauf hingewiesen, dass diese Regel im Hinblick auf die doppelte Berücksichtigung eines Teils der fehlenden Dienstzeit in der Praxis häufig auf Unverständnis stößt (Höfer, aaO, Rz. 2682).
[37] Es bestehen aber auch rechtliche Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung.
[38] Sie beruht entscheidend auf der Annahme, zu den "ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen" i. S. v. § 2 Abs. 1 BetrAVG gehöre auch der Betriebsrentenanspruch eines bis dahin im Beschäftigungsverhältnis verbliebenen Arbeitnehmers bei vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG. Geht man hiervon aus, ist es nur konsequent, bei der Berechnung des Wertes der Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers, der vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, den Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 BetrAVG mit der bereits einmal in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelten vorgezogenen Betriebsrente zu multiplizieren.
[39] Es ist jedoch zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen angesichts der allgemeinen Auffassung angemessen ist, dass das Betriebsrentengesetz für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente nach § 6 BetrAVG keinerlei Regelung enthält. Bezugspunkt des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist grundsätzlich das Erreichen der festen Altersgrenze und die vom Arbeitgeber für diesen Fall in Aussicht gestellte Betriebsrente. Erbringt der Arbeitnehmer diese erwartete Gegenleistung nicht, sondern scheidet vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, soll er nach § 2 Abs. 1 BetrAVG eine entsprechend geringere Betriebsrente erhalten. Aus diesem Grund ist es auch sachlich gerechtfertigt, die vorgezogene Betriebsrente nach § 6 BetrAVG in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen, falls der Arbeitnehmer zwar nicht bis zur festen Altersgrenze, aber bis zum besonderen Versorgungsfall des Bezuges der vorgezogenen gesetzlichen Rente im Arbeitsverhältnis geblieben ist.
[40] Scheidet ein weiterhin berufstätiger Arbeitnehmer vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er nur einen Teil der für die volle Betriebsrente erwarteten Gegenleistung, die Betriebstreue bis zum Erreichen der Altersgrenze, erbracht.
[41] Er muss deshalb eine § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Kürzung der in Aussicht gestellten Vollrente hinnehmen. Damit ist das durch die ursprüngliche Zusage bestimmte Äquivalenzverhältnis zwischen Betriebstreue und betrieblicher Versorgungsleistung wiederhergestellt.
[42] Nimmt dieser Arbeitnehmer dann später die erdiente Teilrente vorzeitig in Anspruch, ändert er an dem Anteil der von ihm erbrachten Betriebstreue an der insgesamt erwarteten Betriebstreue nichts. Der Arbeitgeber soll vielmehr die in ihrem anteiligen Wert zutreffend ermittelte Teilrente auf Grund der durch § 6 BetrAVG eröffneten Möglichkeit für einen längeren Zeitraum leisten, als er dies in seiner Versorgungszusage ursprünglich versprochen hatte. Diesem Umstand kann an sich nicht mit einer weiteren zeitratierlichen Kürzung begegnet werden. Ein solcher Rechenschritt hat keinen Bezug zu der Mehrbelastung, die den Arbeitgeber auf Grund der gesetzlichen Anordnung in § 6 BetrAVG trifft. Ein Ausgleich der Mehrbelastung kann angemessen allein mit Hilfe eines in der Versorgungsordnung festgelegten versicherungsmathematischen Abschlages erfolgen, der die zeitliche Mehrbelastung des Arbeitgebers zu der allgemeinen Lebenserwartung seiner Betriebsrentner ins Verhältnis setzt.
[43] Der Senat verkennt nicht, dass die gesetzliche Regelung zur Berechnung der Invalidenrente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers ebenfalls zu einer doppelten ratierlichen Kürzung führt.
[44] Es erscheint dem Senat jedoch zweifelhaft, ob diese für einen ganz anderen Versorgungsfall konzipierte gesetzgeberische Lösung angesichts der dargelegten Ungereimtheiten auf den nicht geregelten Versorgungsfall "Erreichen der vorzeitigen Altersgrenze" übertragen werden muss. Vergleicht man Arbeitnehmer, die diesen Versorgungsfall im Betrieb erleben, mit denjenigen, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und später vorgezogene Betriebsrente in Anspruch nehmen, ergibt sich bei einer doppelten ratierlichen Kürzung eine wesentliche Schlechterstellung der vorzeitig Ausgeschiedenen, die im Widerspruch zu der in § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Ausdruck gekommenen Wertung steht. Diese Wertung spricht dafür, dass die Betriebsrentenansprüche dieser beiden Arbeitnehmergruppen dem jeweiligen Verhältnis ihrer Betriebszugehörigkeitszeiten zu den bis zur Altersgrenze erreichbaren Zeiten entspricht. Dies lässt sich am ehesten erreichen, wenn dem Umstand, dass nicht die volle erwartete Betriebstreue erbracht worden ist, nur einmal, aus Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, Rechnung getragen wird.