Kündigungsfrist im Konkurs bei befristetem Arbeitsvertrag
BAG, Mitteilung vom 10. 7. 2000 – 56/00 (lexetius.com/2000,3986)
[1] Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin als Eishockeyspieler gegen ein monatliches Bruttogehalt von 62.115,00 DM tätig. Sein Arbeitsvertrag war für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 unter Ausschluß der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit befristet. Am 13. Mai 1998 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Am 18. Mai 1998 kündigte der Beklagte dem Kläger zum 30. Juni 1998.
[2] Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist. Der Kläger hält die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO für maßgeblich und hat die Feststellung beantragt, daß sein Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 1998 fortbestanden hat. Der Beklagte hält demgegenüber die einmonatige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB für einschlägig.
[3] Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
[4] Die Klage hatte auch vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist. Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest drei weitere Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt maßgeblich war.
BAG, Urteil vom 6. 7. 2000 – 2 AZR 695/99; LAG Düsseldorf