Wahlrecht schwerbehinderter Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung
BAG, Mitteilung vom 27. 6. 2001 – 42/01 (lexetius.com/2001,2471)
[1] Der Arbeitgeber betreibt ein Berufsbildungswerk. In diesem werden behinderte Jugendliche beruflich gefördert und ausgebildet. An der am 4./5. November 1998 durchgeführten Wahl der Schwerbehindertenvertretung beteiligte der Wahlvorstand als Wahlberechtigte neben den schwerbehinderten Arbeitnehmern auch die schwerbehinderten Rehabilitanden. Der Arbeitgeber hat die Wahl am 10. November 1998 beim Arbeitsgericht wegen der Beteiligung der Rehabilitanden angefochten und zugleich die Feststellung begehrt, die Rehabilitanden seien für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht wahlberechtigt.
[2] Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
[3] Schwerbehinderte Rehabilitanden sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt. Denn sie gehören zu den im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten im Sinne von § 24 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (ab 1. Juli 2001 § 94 Abs. 2 SGB IX). Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus der Gesetzesgeschichte. Die Rehabilitanden sind jedoch zur Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar.
BAG, Beschluss vom 27. 6. 2001 – 7 ABR 50/99; LAG Berlin