Verbot von "Blood & Honour Division Deutschland" und "White Youth" unanfechtbar

BVerwG, Mitteilung vom 13. 6. 2001 – 19/01 (lexetius.com/2001,2691)

[1] Das Bundesministerium des Innern verbot mit Verfügung vom 12. September 2000 die Vereinigungen "Blood & Honour Division Deutschland" und "White Youth", mit der Begründung, dass sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Gegen das Verbot hatten zwei führende Mitglieder dieser Organisationen im eigenen Namen Klage erhoben. Da grundsätzlich nur eine Vereinigung selbst gegen ihr Verbot klagen kann, wurde die Klage im März 2001 mit dem Ziel umgestellt, daß "Blood & Honour Division Deutschland" und "White Youth" Kläger sein sollen.
[2] Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß diese Umstellung als Klageänderung zu beurteilen ist und nicht zu einer zulässigen Klage geführt hat. Die Klage der verbotenen Organisationen ist nämlich verspätet. Die einmonatige Klagefrist gegen die Verbotsverfügung war bei der Klageänderung im März 2001 verstrichen. Umstände, die einer Verfristung entgegen stehen könnten – wie etwa Mängel bei der Zustellung der Verbotsverfügung –, liegen nicht vor.
BVerwG, Urteil vom 13. 6. 2001 – 6 A 1.01