Bundesgerichtshof
BGB § 535; AGBG § 5
Zur Unklarheit eines formularmäßigen Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwertabrechnung infolge der Angabe einer bestimmten Gesamtfahrleistung des Leasingfahrzeugs.

BGH, Urteil vom 9. 5. 2001 – VIII ZR 208/00; OLG Dresden; LG Leipzig (lexetius.com/2001,768)

[1] Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Gemäß "Autoleasing-Antrag G mit Restwertabrechnung" vom 31. Mai 1995 schloß der Beklagte unter der Bezeichnung "Ingenieurbüro P. B." mit der Klägerin einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen Volvo 850 T-5 Kombi. In dem von der Klägerin gestellten Antragsformular finden sich über der Unterschrift des Beklagten unter anderem folgende Angaben: "Vertragsdauer in Monaten: 36; Gesamtfahrleistung: 60. 000 km; Monatliche Leasingrate (ohne USt.) DM 998. 00; Sonderzahlung (ohne USt.) DM 7024. 35; Kaution DM 0. 00 … Kalkulierter Restwert (ohne USt.) DM 37. 718. 42. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird auf alle Beträge zusätzlich berechnet."
[4] Nr. 14 der dem Antragsformular beigefügten "Allgemeine (n) Leasingbedingungen" der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt: "14. Rückgabe des Fahrzeuges. – Bei Verträgen mit Kilometervereinbarung … 14. 3 Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluß vereinbarten Leasingzeit die festgelegte Gesamtkilometer-Laufleistung über- bzw. unterschritten, werden die gefahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem Leasingnehmer zu dem im Leasingvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. vergütet. Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern bleiben 2. 500 km ausgenommen. – Bei Verträgen mit Restwertabrechnung … 14. 8. Bei Verträgen mit Restwertabrechnung ermittelt der Leasinggeber für die Schlußabrechnung die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert laut Leasingvertrag und dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs. Tatsächlicher Restwert ist der vom Leasinggeber effektiv erzielte Veräußerungserlös durch Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel. Der Leasinggeber hat hierbei die Verwertung des Fahrzeugs mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmen. … Ein Mindererlös verpflichtet den Leasingnehmer, die Differenz zum in der Schlußabrechnung genannten Fälligkeitsdatum an den Leasinggeber zu zahlen."
[5] Zum vereinbarten Vertragsende am 29. Mai 1998 gab der Beklagte das Leasingfahrzeug mit einer Fahrleistung von 56. 612 Kilometern zurück. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte einen Händlereinkaufswert von 27.327,59 DM netto. Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrfach vergeblich zur Benennung eines Käufers aufgefordert hatte, verkaufte sie das Fahrzeug am 3. Dezember 1998 zu dem vorher angekündigten Preis von 24.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit zwei Schreiben vom 9. Dezember 1998 stellte die Klägerin dem Beklagten die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem Verkaufserlös in Höhe von 15.913,37 DM (13.718,42 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 223,88 DM (193 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung.
[6] Den Gesamtbetrag von 16.137,25 DM nebst Zinsen macht die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob der Beklagte auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Leasingvertrag zum Ausgleich des nicht durch den Verkaufserlös gedeckten kalkulierten Restwertes verpflichtet ist und ob die diesbezügliche Klausel in Nr. 14. 8 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin wirksam ist.
[7] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich 1. 223,88 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
[8] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, ausgeführt:
[9] Die Klägerin könne von dem Beklagten keinen Restwertausgleich verlangen. Ein solcher Anspruch bestehe ungeachtet dessen, daß eine Restwertgarantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich sei, nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, an der es hier fehle. Diese ergebe sich nicht daraus, daß es sich bei dem Leasingvertrag ausweislich der Überschrift um einen solchen "mit Restwertabrechnung" handeln solle und daß darin ein "kalkulierter Restwert (ohne USt.)" mit 37.718,42 DM aufgeführt werde. Im Widerspruch dazu stehe sogar die Angabe einer "Gesamtfahrleistung" von 60. 000 Kilometern. Die Schlußfolgerung liege nicht fern, daß der kalkulierte Restwert bei Einhaltung der vorgegebenen Gesamtfahrleistung erreicht werde und daß eine Zahlungspflicht erst bei Überschreitung der Gesamtfahrleistung bestehe. Eine Verpflichtung des Leasingnehmers, der Klägerin die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem Veräußerungserlös zu erstatten, ergebe sich erst aus Nr. 14. 8 der Allgemeinen Leasingbedingungen. Diese Klausel sei indessen nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Das Gebot transparenter Vertragsgestaltung verlange es, daß der Leasingnehmer seine Hauptpflichten dem Vertragstext und nicht erst dem Kleingedruckten entnehmen könne. Der Anspruch auf Restwertausgleich habe Entgeltcharakter. Zu seiner wirksamen Einbeziehung sei ein unmißverständlicher Hinweis in dem Vertragsformular erforderlich. Trotz ihres leasingtypischen Charakters könne eine Regelung intransparent und deshalb sogar gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sein.
[10] Die Klägerin könne daher lediglich aus positiver Vertragsverletzung wegen der Schäden an dem zurückgegebenen Leasingfahrzeug Schadensersatz in Höhe von 1. 223,88 DM nebst Zinsen verlangen.
[11] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten verneint, der Klägerin die Differenz zwischen dem im Leasingvertrag angegebenen kalkulierten Restwert und dem nach Vertragsablauf erzielten Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug zu ersetzen.
[12] 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich einer vertraglichen Regelung bedarf. Eine solche Regelung ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wegen des Vollamortisationsprinzips (vgl. dazu BGHZ 95, 39, 52 ff; 128, 255, 262) leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich (Urteile vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 2 und 3, sowie vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 a, m. w. Nachw.). Das bedeutet jedoch entgegen der Annahme der Revision nicht, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich jedem Leasingvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung immanent ist. Vielmehr gibt es gerade beim Kraftfahrzeug-Leasing Vertragsgestaltungen, die keinen Restwertausgleich vorsehen, obwohl auch sie auf die volle Amortisation des vom Leasinggeber zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns abzielen. Das ist namentlich beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung oder -abrechnung der Fall (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1998 – VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a, und vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a und b, m. w. Nachw.).
[13] 2. Keiner Entscheidung bedarf allerdings die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich – insbesondere wegen des aus § 9 Abs. 1 AGBG folgenden Transparenzgebots (vgl. dazu BGHZ 141, 137, 143; 142, 358, 375, jeweils m. w. Nachw.) – in dem formularmäßigen Leasingvertrag selbst geregelt sein muß (so die herrschende Meinung; neben dem Berufungsgericht unter anderen OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335, 336; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 36; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnrn. 165 und 1024 ff, jeweils m. w. Nachw.) oder ob eine Regelung in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt (so OLG Frankfurt, WiB 1997, 1106, 1107; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9—11 Rdn. 466 a zu Fn. 75). Unabhängig davon ist der Beklagte weder nach dem Leasingvertrag noch nach den Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin zum Restwertausgleich verpflichtet.
[14] a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich aus dem vom Beklagten unterschriebenen Antragsformular, das dem Leasingvertrag der Parteien zugrunde liegt, eine Verpflichtung des Beklagten zum Restwertausgleich nicht ergibt.
[15] Bei dem Antragsformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG, bei deren Auslegung das Revisionsgericht keinen Beschränkungen unterliegt, da davon auszugehen ist, daß die bundesweit tätige Klägerin das Antragsformular auch bundesweit zum Abschluß von Leasingverträgen einsetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 184, 187 sowie vom 19. Juni 1996 – VIII ZR 117/95, WM 1996, 1911 unter II 1 a, jeweils m. w. Nachw.).
[16] Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 102, 384, 389 f; Urteil vom 14. Januar 1999 – IX ZR 140/98, WM 1999, 535 unter II 1 a, jeweils m. w. Nachw.). Danach spricht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, für eine Verpflichtung des Beklagten zum Restwertausgleich, daß das Antragsformular mit "Autoleasing-Antrag G mit Restwertabrechnung" überschrieben ist und einen "kalkulierten Restwert (ohne USt.)" von 37.718,42 DM ausweist. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Angaben, isoliert betrachtet, die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich bereits mit der nach dem Transparenzgebot (vgl. die Nachweise oben unter II 2) erforderlichen Klarheit zum Ausdruck bringen oder ob es dazu ergänzend des ausdrücklichen Hinweises bedarf, daß der Leasingnehmer – gegebenenfalls gemäß einer näheren Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – verpflichtet ist, dem Leasinggeber nach Vertragsablauf die Differenz zwischen dem angegebenen kalkulierten Restwert und dem erzielten Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug zu ersetzen. Selbst wenn die vorhandenen Angaben für sich allein ausreichend wären, hat die weitere Gestaltung des Antragsformulars zur Folge, daß der Beklagte nicht zum Restwertausgleich verpflichtet ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Widerspruch darin gesehen, daß in dem Vertragsformular unmittelbar im Zusammenhang mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den vom Beklagten zu leistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine "Gesamtfahrleistung" von 60. 000 Kilometern aufgeführt ist. Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. die Nachweise oben unter II 1). Entgegen der Ansicht der Revision kann aber nicht angenommen werden, daß die Angabe der Gesamtfahrleistung – anders als die unmittelbar vorhergehenden und die nachfolgenden Angaben – ohne jede Bedeutung für die vertraglichen Verpflichtungen des Leasingnehmers ist, sondern lediglich seiner Unterrichtung über die interne Kalkulation des Leasinggebers dient. Danach erscheint in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Auslegung zumindest nicht fernliegend, daß die durch das Antragsformular vorgegebene Vertragsgestaltung Elemente des Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwertabrechnung und des Kraftfahrzeugs-Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung in der Weise verbindet, daß ein Restwertausgleich erst bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen entfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert (noch) erreicht wird. Einer abschließenden Klärung bedarf das indessen nicht. Etwaige Zweifel an der Auslegung gehen jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu Lasten der Klägerin, die das Antragsformular verwendet.
[17] b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß sich auch in Verbindung mit Nr. 14 der dem Antragsformular beigefügten Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin keine Verpflichtung des Beklagten zum Restwertausgleich ergibt.
[18] Wie dargelegt, kann für den Beklagten aufgrund des von ihm unterschriebenen Antragsformulars zumindest der Eindruck entstehen, daß er nur bei Überschreitung der dort angegebenen Gesamtfahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist. Die Klausel in Nr. 14 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin ist nicht geeignet, die in dem Antragsformular durch die Angabe der Gesamtfahrleistung hervorgerufene Unklarheit zu beseitigen. Sie enthält sowohl eine Regelung für Verträge mit Kilometervereinbarung als auch eine solche für Verträge mit Restwertabrechnung. Angesichts der Angabe der Gesamtfahrleistung in dem Antragsformular bleibt für den Leasingnehmer unklar, welche der beiden Alternativen Anwendung finden soll. Darüber hinaus vermag aber auch die in Nr. 14. 8 der Allgemeinen Leasingbedingungen getroffene Regelung für den Leasingvertrag mit Restwertabrechnung nicht die durch die Angabe der Gesamtfahrleistung im Antragsformular hervorgerufene Unklarheit auszuräumen. Im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Angabe kann die Regelung der Nr. 14. 8 von dem Leasingnehmer auch so verstanden werden, daß sie nur dann eingreift, wenn die Gesamtfahrleistung überschritten wird. Unerheblich ist insoweit, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich grundsätzlich leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich ist (vgl. die Nachweise oben unter II 1). Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang vielmehr, daß der Vertrag in dieser Beziehung in sich widersprüchlich ist.