Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 6. 7. 2001 – 2 BvR 2313/99 (lexetius.com/2001,968)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Patrick Katenhusen, Elisabethstraße 2, 26135 Oldenburg – gegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 1999 – 1 M 4210/99 –, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1999 – 7 B 3484/99 –, c) Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. September 1999 – 2493087—247 – hier: Auslagenerstattung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
[2] Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
[3] Gründe: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.
[4] Hat sich ein Verfassungsbeschwerde-Verfahren erledigt, kommt eine Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommt. Die fakultative Anordnung einer Auslagenerstattung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen hat, sofern dies nicht auf einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage beruht (vgl. BVerfGE 85, 109 [115]).
[5] Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betraf die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung. Es hat sich erledigt, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Liberia in dem Bescheid vom 14. September 1999 für gegenstandslos erklärt hat. Grund hierfür war die im Staatsangehörigkeitsausweis vom 6. Dezember 2000 festgestellte deutsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dieser Staatsangehörigkeitsausweis bestätigt indes lediglich die Sach- und Rechtslage (Legitimation durch Eheschließung der Eltern mit der Folge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters), auf die sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 5 RuStAG bereits während des gesamten fachgerichtlichen Verfahrens berufen hat, so dass eine Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vorliegt.
[6] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.