Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 12. 6. 2002 – 2 BvR 1378/01 (lexetius.com/2002,917)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des togoischen Staatsangehörigen N … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hasko Linnartz, Lindwurmstraße 97, 80337 München – gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Juli 2001 – 25 ZB 01. 31004 – b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Mai 2001 – AN 2 K 00. 31435 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
[4] Der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG steht der Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hätte nach diesem Grundsatz zunächst alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung der geltend gemachten Gehörsverletzung ausnutzen müssen. Im vorliegenden Fall hätte er zu diesem Zweck einen Beweisantrag auf Einholung der Auskünfte zu den benannten Rückkehrverfolgungsschicksalen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO stellen können (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1991, 2 BvR 433/91, in JURIS veröffentlicht; der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2000, 2 BvR 373/00, nicht veröffentlicht).
[5] Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen zu beanstanden sind.
[6] Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[7] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.