Wirksame Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
BAG, Mitteilung vom 15. 1. 2003 – 1/03 (lexetius.com/2003,1)
[1] Der Kläger war von 1992 bis 1994 bei der Beklagten befristet beschäftigt. Für die Zeit vom 16. August 1999 bis 31. August 2000 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes erneut einen befristeten Arbeitsvertrag. Er wurde bis 28. Februar 2001 und durch Vereinbarung vom 1. Februar 2001 bis zum 15. August 2001 verlängert. Diese Verlängerung nimmt Bezug auf das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 15. August 2001 geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
[2] Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die der gerichtlichen Kontrolle unterliegende letzte Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Bei dieser Befristung handelt es sich um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG zulässig ist. Dabei ist es unerheblich, daß die Befristung in dem zu verlängernden Vertrag auf der Grundlage des am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen Beschäftigungsförderungsgesetzes vereinbart wurde. Die Befristung verstößt auch nicht gegen das Anschlußverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Danach ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Anschlußverbot erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, der noch vor dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes abgeschlossen wurde, das ein solches Anschlußverbot nicht vorsah.
BAG, Urteil vom 15. 1. 2003 – 7 AZR 346/02; LAG Rheinland-Pfalz