Bundesverwaltungsgericht
Dienstgradherabsetzung; Milderungsgründe; Mitverschulden von Vorgesetzten; Unterschlagung von Munition; vorschriftswidrige Führung einer Schießkladde.
SG §§ 7, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7; StGB § 246
1. Die vorsätzlich vorschriftswidrige Führung einer Schießkladde bei einem Übungsschießen sowie – damit verbunden – die Unterschlagung von Muni-tion stellen ein Dienstvergehen dar, das grundsätzlich mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden ist.
2. Ein möglicherweise vorliegendes Mitverschulden von Vorgesetzten stellt jedenfalls dann keinen Milderungsgrund dar, wenn der Täter aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen dienstlichen Erfahrung in der Lage war, die ihm obliegenden dienstlichen Funktionen ordnungsgemäß zu erfüllen.

BVerwG, Urteil vom 13. 3. 2003 – 1 WD 4.03; Truppendienstgericht Nord (lexetius.com/2003,2184)

[1] Das Truppendienstgericht setzte den Soldaten, einen Oberfeldwebel, wegen der vorschriftswidrigen Führung der Schießkladde bei einem Übungsschießen (Anschuldigungspunkt 1) sowie der unbefugten Mitnahme und Lagerung von Munition (Anschuldigungspunkt 2) unter Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung in den Dienstgrad eines Feldwebels herab.
[2] Die dagegen eingelegte Berufung des Soldaten hatte beim Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
[3] Gründe: Die Kammer hat ihn zu Recht unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt. …
[4] Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht. Der Soldat hat mit seinem Fehlverhalten beim Umgang mit Munition im Kernbereich seiner soldatischen Pflichten, nämlich der Pflichten zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) und zum treuen Dienen (§ 7 SG) versagt.
[5] Die Pflicht zum Gehorsam hinsichtlich der genauen Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sowie die Wahrheitspflicht bei der Führung der Schießkladde sind beim Umgang mit Munition angesichts des damit verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Gefahrenpotentials von besonders großer Bedeutung. Denn der Leitende eines Schießens ist für dessen ordnungsgemäßen Ablauf und für das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen auf dem Schießstand verantwortlich (ZDV 3/12 Anl. 4 Nr. 7a). Verstößt er gegen ihm obliegende Pflichten hinsichtlich der Einteilung und Einweisung eines Schreibers vor Beginn des Schießens (ZDV 3/12 Anl. 4 Nr. 7b) sowie der Überwachung der ordnungsgemäßen Führung der Schießkladde (ZDV 3/12 Anl. 4 Nr. 7c) und nimmt er eigenhändig sogar unrichtige Eintragungen vor, so liegt darin ein schwerwiegendes Versagen. Gerade beim Umgang mit Munition ist der Dienstherr auf die Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit seiner Soldaten, zumal der Vorgesetzten, in hohem Maße angewiesen, weil insoweit eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Soldaten nicht möglich ist und weil Munition ihrer Art nach zu den gefährlichen Gütern zählt, deren Missbrauch weitreichende Folgen, auch haftungsrechtlicher Art, nach sich ziehen kann. Die Vorschriften über den Umgang mit Munition und das Verhalten auf dem Schießstand, namentlich die Verantwortlichkeit des Leitenden für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Schießens, für die Trennung und Beachtung der Funktionen während des Schießens sowie für die präzise und wahrheitsgemäße Dokumentation und Abrechnung über den Munitionsverbrauch der einzelnen Schützen sollen insbesondere die Risiken eines Missbrauchs minimieren und verhindern, dass Munition in unbefugte Hände gerät.
[6] Die Schwere des Fehlverhaltens des Soldaten wird hier dadurch erhöht, dass er nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts außerdem 16 Patronen AD 60 unbefugt in Besitz nahm, sie in einer kleinen Tasche versteckte und anschließend in dem allein von ihm benutzten ehemaligen UvD-Zimmer der Kompanie mehrere Monate lang in der Absicht aufbewahrte, diese Munition anlässlich eines zukünftigen Pistolenschießens, zu dem er als Leitender eingeteilt werden würde, zu verschießen. Die Eigenart und das Gewicht dieses weiteren Fehlverhaltens sind dadurch gekennzeichnet, dass er damit nicht nur bis zur Entdeckung der Munition in seinem Zimmer in schwerwiegender Weise gegen die einschlägigen Dienstvorschriften verstieß. Vielmehr hat er durch seine Tat zugleich auch eine Unterschlagung (§ 246 StGB) und mithin kriminelles Unrecht begangen. Denn er hat diese im Eigentum eines anderen stehenden und damit für ihn fremden Patronen der Verfügungsgewalt und dem Gewahrsam des Dienstherrn entzogen und seinem eigenen Verfügungsbereich zugeführt. Bereits mit der Verbringung der Patronen in das allein von ihm genutzte abgeschlossene Zimmer in der Kaserne hat er sie sich rechtswidrig zugeeignet, da er die Patronen nicht nur vorübergehend in Gebrauch nehmen wollte. Wie er auch in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, wollte er die 16 Patronen gerade nicht den zuständigen Stellen seines Dienstherrn zurückgeben. Vielmehr wollte er sie später zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt im Rahmen eines Übungsschießens unbemerkt und unter erneutem Verstoß gegen Dienstvorschriften verschießen und damit nach von ihm definierten Kriterien unter Ausschluss des Dienstherrn verbrauchen. Sein Zueignungswillen ist bereits durch das Lagern der Munition in seinem Zimmer unter Verheimlichen des Ortes, wo sie sich dann befand nach außen erkennbar manifestiert worden (vgl. dazu u. a. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1959 g. K. GSSt 1/59 sowie die weiteren Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 246 RNr. 6)
[7] Die Tatsache, dass der Soldat sein Dienstvergehen in der Stellung eines Vorgesetzten beging, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, steigert noch das Gewicht seiner Verfehlung.
[8] Auch die Auswirkungen des Dienstvergehens belasten den Soldaten erheblich. Indem er als Leiter eines Übungsschießens, also in einer herausgehobenen Vorgesetztenfunktion in einer Unteroffizierausbildungskompanie auf der Schieß-anlage gleichsam vor den Augen der Lehrgangsteilnehmer in der festgestellten Weise gegen zwingende Dienstvorschriften über die ordnungsgemäße Durchführung des Übungsschießens und die richtige und wahrheitsgemäße Führung der Schießkladde (ZDv 3/12 Anl. 4 Nr. 7a bis c) verstieß, begründete er zumindest die Gefahr, dass bei den Lehrgangsteilnehmern der Eindruck erweckt (oder gefestigt) wurde, bei solchen Übungsschießen komme es auf die Einhaltung der einschlägigen Dienstvorschriften nicht so genau an; es handele sich dabei eher um eine "bürokratische Last", die man eigenmächtig als lästig und im Grunde überflüssig leicht beiseite schieben könne und dürfe. Ein solches Fehlverhalten diskreditierte den ihm erteilten dienstlichen Ausbildungsauftrag in schwerwiegender Weise.
[9] Seine pflichtwidrige Aneignung der 16 Patronen AD 60 des Kalibers 9 mm begründete zudem eine nicht unerhebliche Gefährdung für wichtige Rechtsgüter. Selbst wenn durch sein Verhalten letztlich niemand zu Schaden an Gesundheit oder anderen wichtigen Rechtsgütern kam, war der Soldat dafür verantwortlich, dass diese Munition über einen Zeitraum von etwa drei Monaten vor-schriftswidrig in seinem Kasernenzimmer, also an einem dafür nicht vorgesehenen Ort, gelagert wurde, so dass bereits dadurch die Gefahr solcher Schäden etwa im Falle eines Brandes oder eines Missbrauchs durch Dritte begründet wurde.
[10] Auch die negative Folgewirkung seines Dienstvergehens für die Personalplanung muss sich der Soldat zurechnen lassen, da er sie letztlich hervorrief. Denn es war sein Fehlverhalten, das den zuständigen Vorgesetzten zu dienstrechtlichen Maßnahmen veranlasste. …
[11] Der Soldat hat mit seinem Dienstvergehen auch ein erhebliches Maß an Schuld auf sich geladen. Nach den den Senat bindenden Feststellungen der Truppendienstkammer handelte er mit Vorsatz. …
[12] Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. März 1995 BVerwG 2 WD 1.95 m. w. N.; vom 24. Januar 1996 BVerwG 2 WD 26.95, vom 18. Juni 1996 BVerwG 2 WD 10.96 – m. w. N., vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95 und vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z. B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1986 BVerwG 2 WD 30.86, vom 14. November 1996 BVerwG 2 WD 31.96 und vom 1. September 1997 – BVerwG 2 WD 13.97. Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind nicht erfüllt.
[13] Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich das Vorliegen einer Augenblickstat nicht in erster Linie danach, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist. Sie ist vielmehr dann gegeben, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblicks heraus zustande gekommen ist. Die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig und lässt als solche noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob das Verhalten spontan oder geplant bzw. vorbereitet war (vgl. Urteil vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01 m. w. N.). Entscheidend ist insoweit, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit gehört. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene, der sich erstmalig einer für ihn bisher unbekannten dienstlichen Situation gegenübersieht, überfordert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. (wird ausgeführt)
[14] Auch die weiteren in der Rechtsprechung anerkannten Tatmilderungsgründe liegen nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er etwa durch schockartig ausgelösten psychischen Zwang zu seinem Fehlverhalten getrieben wurde oder dass er aus einer subjektiv aussichtslos erscheinenden unverschuldeten finanziellen Notlage heraus handelte.
[15] Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Soldat unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung seines Auftrags (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 BVerwG 2 WD 17.98, Buchholz 236. 1 § 12 SG Nr. 8 = DokBerB 1999, 225) gegenüber sah, die ihn nicht nur zur Fehleinschätzung der gebotenen oder vertretbaren Maßnahmen, sondern auch zu eindeutigem Fehlverhalten verleitete. (wird ausgeführt)
[16] Konkrete Anhaltspunkte für ein Mitverschulden von Vorgesetzten etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung ihrer Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01 m. w. N. und vom 17. Oktober 2002 – BVerwG 2 WD 14.02) sind nicht ersichtlich. Dabei kann hier dahin stehen, ob der Zeuge Hauptfeldwebel G., dem die Gesamtleitung der Ausbildung an jenem Tag oblag, seine dienstlichen Aufgaben in jeder Hinsicht ordnungsgemäß wahrnahm. Denn der Soldat war aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung ohne weiteres in der Lage, seine Funktion als Leitender des Übungsschießens mit dem G 3 Gewehr und der Pistole zu erfüllen. Eine Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erfordert hätte, war ersichtlich nicht vorhanden. Auch ohne ständige Anwesenheit oder eine begleitende Detailkontrolle der Eintragungen in die Schießkladde durch den Vorgesetzten musste der Soldat imstande sein, seine dienstlichen Aufgaben auf der Schießanlage zu erfüllen und sich bei eventuellen Schwierigkeiten von sich aus Hilfe suchend an seinen Vorgesetzten zu wenden. Dass er sich an den Gesamtleitenden der Ausbildung, den Zeugen G., gewandt hätte, um einen Ersatz für den nicht verfügbaren Stabsunteroffizier S. als Schreiber zu erhalten, hat der Zeuge G. nicht bestätigt. Der Senat hat dies auch sonst nicht feststellen können, zumal sich der Soldat in der Berufungshauptverhandlung hieran selbst nicht hat erinnern können. …
[17] Unter Abwägung aller be und entlastenden Umstände des Fehlverhaltens des Soldaten ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Truppendienstkammer ausgesprochene Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels geboten und angemessen ist.
[18] Der Senat hat wiederholt entschieden, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung ist, wenn sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum oder am Vermögen seines Dienstherrn, zumal an Munition oder Munitionsbestandteilen vergreift; in schweren Fällen kommt sogar die Herabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad in Betracht (vgl. dazu u. a. Urteile vom 8. Dezember 1998 BVerwG 2 WD 24.98 sowie vom 22. Februar 2001 – BVerwG 2 WD 33.00 m. w. N.). Im Falle von Manipulationen bei Eintragungen in die Schießkladde sowie des leichtfertigen Umgangs mit Waffen und Munition hat der Senat regelmäßig ein Beförderungsverbot ausgesprochen (vgl. Urteile vom 6. Juni 1991 BVerwG 2 WD 27.90 BVerwG 2 WD 24.92 BVerwG 2 WD 30.92).
[19] Im vorliegenden Falle handelte es sich bei dem Fehlverhalten des Soldaten im Zusammenhang mit dem Beiseiteschaffen der 16 Patronen AD 60 des Kalibers 9 mm nicht lediglich um einen leichtfertigen Umgang mit Munition. Vielmehr hat der Soldat vorsätzlich gehandelt. Mit der mehr als dreimonatigen Inbesitznahme der Munition hat er in schwerwiegender Weise in seinen Dienstpflichten versagt und zugleich kriminelles Unrecht begangen. Zwar war der Umfang der von ihm beiseite geschafften Munition nicht außergewöhnlich groß. Andererseits nahm der Soldat nicht von sich aus, also aus eigenem Antrieb von seinem Fehlverhalten Abstand, sondern setzte dieses so lange fort, bis die 16 Patronen AD 60 bei einer Inspizierung seines in der Kaserne gelegenen Zimmers durch andere Soldaten aufgefunden wurden und erst dadurch wieder ihrer dienstlichen Zweckbestimmung zugeführt werden konnten. Darüber hinaus kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung erschwerend hinzu, dass der Soldat nach seiner Einlassung, die er in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, sogar vorhatte, die beiseite geschaffte Munition zur Vertuschung seines Fehlverhaltens künftig im Rahmen eines Übungsschießens zu verbrauchen und damit erneut gegen die einschlägigen Dienstvorschriften zu verstoßen. Damit hat er ein mehrmonatiges zielgerichtetes Fehlverhalten an den Tag gelegt, das seine Bereitschaft zur Einhaltung der betreffenden Dienstvorschriften und damit seine Zuverlässigkeit beim Umgang mit Munition nachhaltig in Frage stellt. Ferner ist bei der Gesamtwürdigung seines Fehlverhaltens zu berücksichtigen, dass der Soldat daneben auch anlässlich des Übungsschießens bei der Führung der Schießkladde einschlägige Dienstvorschriften verletzte und namentlich die festgestellten unzutreffenden Eintragungen vornahm. Auch insoweit lag nicht lediglich ein leichtfertiger Umgang mit Munition vor, sondern ein vorsätzlicher Verstoß gegen Vorschriften, die den Umgang mit Munition und das Verhalten bei Übungsschießen regeln. Ein solches Fehlverhalten disqualifiziert einen Soldaten gerade in einer Vorgesetztenstellung nachhaltig, so dass nach der Überzeugung des Senats im Ergebnis von einer Dienstgradherabsetzung nicht abgesehen werden kann. Dafür sprechen nicht zuletzt auch generalpräventive Gesichtspunkte, die erfordern, dass bei der Ahndung von Fehlverhalten im Umgang mit Munition wegen der Missbrauchsgefahr und der Gefahr, dass diese in falsche Hände geraten kann, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die guten fachlichen Leistungen des Soldaten und die durch den Zeugen Hauptmann S. für den Soldaten abgegebene günstige Prognose werden mit der vom Truppendienstgericht vorgenommenen Herabsetzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre angemessen gewürdigt.