Befristung und Anschlußverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
BAG, Mitteilung vom 6. 11. 2003 – 75/03 (lexetius.com/2003,2407)
[1] Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dann gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt einzelvertraglich vereinbart oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG findet dabei auch auf Befristungen mit einer beabsichtigten Dauer von bis zu 6 Monaten Anwendung. Der Gesetzgeber hat jede – nochmalige – Befristung einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen. Das Gesetz enthält keine einschränkenden Regelungen. Die Befristungskontrolle erfaßt nunmehr auch solche befristeten Arbeitsverträge, die bisher wegen der fehlenden Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes kontrollfrei waren.
[2] Dem Rechtsstreit lag eine befristete Anstellung des Klägers ohne Sachgrund als "Ferienarbeiter" in der Zeit vom 20. Juni bis zum 15. September 2001 zugrunde. Der Kläger war schon zuvor in der Zeit vom 14. April bis zum 31. Juni 2000 bei der Beklagten befristet beschäftigt. Nachdem er die Unwirksamkeit der zweiten Befristung gerichtlich geltend gemacht hatte, hat ihm die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 vorsorglich gekündigt.
[3] Der Zweite Senat hat die Befristung, wie schon die Vorinstanzen, für unwirksam befunden. Die Kündigung hat der Senat hingegen, gleichfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, als rechtswirksam angesehen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, weil das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers zum Kündigungszeitpunkt noch keine 6 Monate bestanden hat. Eine Unwirksamkeit der vorsorglichen Kündigung folgt auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere wird durch die Kündigung nicht das Anschlußverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG umgangen. Die Regelung sperrt eine nachfolgende Kündigung nicht. Sie will nur eine Gleichstellung der zu Unrecht befristet beschäftigten Arbeitnehmer mit den unbefristet beschäftigten erreichen; unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer genießen aber während der ersten 6 Monate der Tätigkeit keinen Kündigungsschutz.
BAG, Urteil vom 6. 11. 2003 – 2 AZR 690/02; LAG Baden-Württemberg