Bundesgerichtshof
ZPO § 29
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

BGH, Beschluss vom 11. 11. 2003 – X ARZ 91/03; KG Berlin (lexetius.com/2003,2940)

[1] Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf am 11. November 2003 beschlossen:
[2] Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestimmt.
[3] Gründe: I. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg) wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fertigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berechneten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt insgesamt 906,73 € und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingeklagt.
[4] Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrachten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammergericht beschlossen:
[5] Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
[6] Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts?
[7] Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wie schon das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte örtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden hätten.
[8] II. Die Vorlage ist zulässig.
[9] 1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht ihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt hat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als Streitgenossen in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt werden, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für den Rechtsstreit ist schließlich – wie noch auszuführen sein wird – ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.
[10] 2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer Beratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes geltend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
[11] III. Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge, daß der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden, also das zuständige Gericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage hierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des Kammergerichts ist deshalb bedeutungslos.
[12] IV. Der Senat bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichtsstands nach § 29 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht.
[13] 1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur Zeit des Zustandekommens des Vertrags mit den Klägern, der die streitige Rechtsanwaltsgebührenrechnung ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten.
[14] a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn – wie hier – über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich – sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen – nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 297) die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der bzw. – bei als Streitgenossen Verklagten – der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur bisher verstanden worden (vgl. z. B. Planck, BGB, 4. Aufl. 1914, § 269 Anm. 3 a; Rosenberg, aaO; Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Rdn. 1). Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z. B. Beschl. v. 30. 3. 1988 – I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9. 3. 1995 – IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2. 10. 2002 – VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16. 7. 2003 – VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081). Im Zweifel ist also – wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Niederlassung entscheidet – der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweiligen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht, so daß bei einer Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem Wohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei soll durch die zweite dieser (Ausnahme-) Alternativen in Fällen, in denen die Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Leistungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können (vgl. Prot. II. 1. S. 306; auch Siemon, MDR 2002, 366, 369). Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat.
[15] b) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht haben, wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschuldete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinbarung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei seinen auf die BRAGO gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll.
[16] c) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststellen.
[17] (1) Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe eines Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz. Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt.
[18] (2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen.
[19] In Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags – wie auch durch die Abrechnung nach der BRAGO deutlich wird – ein Schuldverhältnis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten, etwa über das Zustandekommen des Vertrags der Parteien, nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung eines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein Gepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um einen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch sein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger ihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Handelsvertreterverhältnissen zwar bei der Frage, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. BGHZ 53, 332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Erfüllungsorts übertragen worden (BGH, Urt. v. 22. 10. 1987 – I ZR 224/85, NJW 1988, 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. 12. 1985 – I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m. w. N.).
[20] Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2. 10. 2002 – VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z. B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5. 12. 1985 – I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
[21] Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Anwaltsvertrags regelmäßig nicht feststellbar.
[22] Dem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwaltsvertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen führt. Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regelmäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechtsanwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen Zeit allenfalls ganz ausnahmsweise der Fall (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2001, 1583; LG Hanau MDR 2002, 1032; LG München NJW-RR 2002, 206, 207; LG Berlin NJW-RR 202, 207, 208; LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; AG Köln NJW-RR 1995, 185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig lediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die spätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber auch der Regelung des § 18 Abs. 1 BRAGO, nach welcher der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO einen Vorschuß verlangen darf, einem Anwaltsvertrag nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden Vertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Vertragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden, so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den Anwaltsvertrag seiner Natur nach kennzeichnet.
[23] Auch eine Parallele zum Bauwerksvertrag, die wie bei diesem einen vom Wohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort interessengerecht sein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, MDR 2003, 667, 668). Dabei kann dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im ersteren Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort der Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß sie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Ausgestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts anderes, auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt (z. B. BAG, Beschl. v. 9. 10. 2002 – 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen – wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angegeben hat – keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeitsvertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere soziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das sind Umstände, die einen Anwaltsvertrag regelmäßig gerade nicht kennzeichnen; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsanwalts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforderung am Ort des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht zu erkennen.
[24] Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem ausländischen Mandanten und Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Ausland liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden Nachteile durch Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts nicht vermeidbar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfüllungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Personengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen Gerichtsstands, die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt, nicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 v. 16. 1. 2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich eine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i. V. m. Art. 3 Abs. 1).
[25] Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben, daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG Hamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungsstand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls kein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf zurückgehen (vgl. KG JW 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit gesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gerichtlich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicherweise für Rechtsanwaltshonorarforderungen nutzbar machen ließe, war jedoch bereits durch die Einführung der §§ 154 ff. KostO durch die Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen selbst beitreiben können.
[26] Für die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es – bei typisierender Sicht wie im Streitfall – eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellte, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz vom 21. März 1974 (BGBl. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v. 7. 12. 1973). Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. 29. 1. 1981 – V ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31. 1. 1991 – III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 m. Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
[27] 2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachgerecht, daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der Senat entscheidet sich – der beabsichtigen Auswahl des Kammergerichts folgend – insoweit für das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, weil die Kläger in Berlin berufsansässig sind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in Berlin ansässige OHG erfolgt ist.