Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für schwerbehinderte Rehabilitanden
BAG, Mitteilung vom 30. 4. 2003 – 33/03 (lexetius.com/2003,456)
[1] Die Arbeitgeberin betreibt eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. Ca. 30 – 40 % der bei ihr in Ausbildung befindlichen Rehabilitanden sind schwerbehinderte Menschen. Die im Betrieb bestehende Schwerbehindertenvertretung verlangte von der Arbeitgeberin die Überlassung einer Liste der schwerbehinderten Rehabilitanden. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab mit der Begründung, die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung erstrecke sich nach der zum 1. Juli 2001 erfolgten Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht auf die Wahrnehmung der Interessen schwerbehinderter Rehabilitanden. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Schwerbehindertenvertretung auf Überlassung der begehrten Liste zurückgewiesen. Mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag weiter.
[2] Die Sprungrechtsbeschwerde hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die im Betrieb in Ausbildung befindlichen Rehabilitanden namentlich zu benennen. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 SGB IX zur Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig. Dies hat der Senat bereits für die Vorgängerregelung in § 25 SchwbG entschieden und die schwerbehinderten Menschen bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung als wahlberechtigt iSv. § 24 Abs. 2 SchwbG angesehen (Beschluß vom 27. Juni 2001 – 7 ABR 55/99 – BAGE 98, 151). An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX nichts geändert. Zwar sieht § 36 Satz 2 SGB IX vor, daß Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation keine Arbeitnehmer iSd. Betriebsverfassungsgesetzes sind und zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter wählen. Dadurch wird die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich. Denn die Vertreter nach § 36 Satz 2 SGB IX werden von allen Rehabilitanden in der Einrichtung gewählt und sind deshalb keine besonderen Schwerbehindertenvertretungen.
BAG, Beschluss vom 16. 4. 2003 – 7 ABR 27/02; ArbG Mannheim