Bund muss Müllbeseitigung an Schleusen und Häfen von Bundeswasserstraßen bezahlen
BVerwG, Mitteilung vom 8. 5. 2003 – 19/03 (lexetius.com/2003,656)
[1] Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kosten der Beseitigung von Abfällen tragen muss, die Unbekannte im Bereich bundeseigener Schifffahrtsanlagen ablagern. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
[2] Die Bundesrepublik unterhält als Eigentümerin des Mittellandkanals die Hindenburgschleuse in Hannover-Anderten sowie Schiffsanlegestellen im Bereich des Nordhafens in Hannover-Stöcken. Unbekannte deponierten mehrfach schadstoffhaltige Sonderabfälle auf dem Gelände dieser Einrichtungen. Da der Bund sich weigerte, beseitigte die Landeshauptstadt Hannover die Abfälle. Zu den Kosten der Beseitigung zog die Stadt den Bund heran. Die Klage der Bundesrepublik gegen die Kostenbescheide hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Auf die Revision der Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben: Die Bundesrepublik müsse die Kosten der Beseitigung tragen, weil sie entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Abfallbesitzerin und damit abfallbeseitigungspflichtig gewesen sei. Der Bund habe das für den Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft; denn die Rechtsordnung unterwerfe die Grundstücke, auf denen die Sonderabfälle abgelagert worden seien, keinem allgemeinen Betretungsrecht. Vielmehr handele es sich um das Gelände von Schifffahrtsanlagen, die nur im Rahmen ihres Zwecks benutzt werden dürften und zu denen der Bund darüber hinaus den Zutritt für die Allgemeinheit gewährt habe, ohne dazu gezwungen zu sein. Darin liege der Unterschied zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die der Allgemeinheit zum Zwecke des Naturgenusses zugänglich gemacht werden müssten und deren Eigentümer daher nicht noch zusätzlich mit den Kosten der Beseitigung des "wilden" Mülls belastet werden dürften.
BVerwG, Urteil vom 8. 5. 2003 – 7 C 15.02