Bundesfinanzhof
UStG 1993 § 4 Nr. 22 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und i
1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat.
2. Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht werden.
BFH, Beschluss vom 12. 5. 2005 – V B 146/03; Niedersächsisches FG (lexetius.com/2005,1267)
[1] Gründe: I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war 1. Vorsitzender eines vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt – FA -) als gemeinnützig "anerkannten" eingetragenen Vereins, der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durchführt.
[2] Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verein vom Februar 1998 übernahm der Kläger persönlich einen Großteil der dort im Einzelnen beschriebenen, im Zusammenhang mit der Planung und Organisation der Veranstaltungen anfallenden Aufgaben für den Verein. Für seine Leistungen erhielt er ein Honorar in Höhe von 85 % der Teilnehmerbeiträge. Aus diesem Honorar hatte er die Kosten der Veranstaltungsdurchführung (Porto, Telefon, Honorar- und Reisekosten der Dozenten, Kosten für die Veranstaltungsräumlichkeiten und Bewirtung der Teilnehmer, Kosten der Seminarbänder u. Ä.) zu tragen.
[3] Der Kläger war – anders als das FA im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1998 – der Auffassung, seine Leistungen seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) von der Umsatzsteuer befreit.
[4] Die Klage hatte keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2003, 1502 abgedruckt ist, bestätigte die Auffassung des FA, dass die Steuerbefreiung nur die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Unternehmer – juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands dienten – beanspruchen könnten; der Kläger gehöre jedoch nicht zu dem durch diese Vorschrift begünstigten Personenkreis.
[5] Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
[6] Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
[7] II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
[8] Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
[10] 1. "Grundsätzliche Bedeutung" i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d. h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dem allgemeinen Interesse dient (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254). Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte. Am Klärungsbedarf fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Fragen durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z. B. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen kommt eine Zulassung der Revision nicht schon deshalb in Betracht, weil es zu den konkret im Streitfall zu beurteilenden Leistungen noch keine BFH-Entscheidung gibt (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347, 1348; vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940, 941).
[11] Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn das Urteil des FG von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (z. B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 III B 107/03, BFH/NV 2004, 1220, m. w. N.).
[12] 2. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Zulassung nicht in Betracht. Kein Klärungsbedarf besteht – wie der Kläger meint – mit Rücksicht auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. März 1994 1 K 2193/91 (EFG 1994, 808), wonach auch Leistungen eines Dozenten an der Volkshochschule nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.
[13] Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung ergibt sich ohne weiteres, dass die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie von einem der in der Vorschrift bezeichneten Unternehmer ausgeführt werden.
[14] a) Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind von den unter § 1 Nr. 1 bis 3 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden.
[15] § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht um. Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
[16] b) Der BFH hat – u. a. auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die entgegenstehende Auffassung des zitierten FG-Urteils – bereits mehrfach entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer befreit (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81; vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376; vom 24. Juni 1999 V R 6/98, BFH/NV 2000, 238). Die Vorschrift ist – anders als § 4 Nr. 21 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 84/98, BFHE 188, 462, BStBl II 1999, 578) – nicht allein tätigkeitsbezogen, sondern beschreibt die Wirtschaftsteilnehmer, die mit den beschriebenen Tätigkeiten die Steuerbefreiung beanspruchen können.
[17] c) Geklärt ist auch, dass die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffe "anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art" natürliche Personen von der Steuerbefreiung nicht grundsätzlich ausschließen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97, Gregg, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht 1999, 405 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 V R 23/99, BFHE 191, 88, BStBl II 2000, 302; vom 14. Dezember 1995 V R 13/95, BFHE 179, 477, BStBl II 1996, 386). Danach scheidet zwar eine Befreiung nicht allein deswegen aus, weil der Unternehmer eine natürliche Person ist. Ein Unternehmer kann eine der in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bezeichnete Befreiung jedoch nur beanspruchen, wenn er die weiteren Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift, deren Konkretisierung teilweise – wie hier in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG – den Mitgliedstaaten überlassen sind, erfüllt.
[18] Aufgrund der vorstehenden Grundsätze ergibt sich deshalb ohne weiteres, dass die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen nur dann steuerbefreit sind, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern – juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen – durchgeführt werden und deshalb Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer nicht steuerbefreit sind.