Bundessozialgericht
Gesetzliche Unfallversicherung – zuständige Berufsgenossenschaft – Überweisungsanspruch – anfängliche Unrichtigkeit – Unternehmerwechsel

BSG, Urteil vom 12. 4. 2005 – B 2 U 8/04 R (lexetius.com/2005,1298)

[1] Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege an die beigeladene Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu überweisen hat.
[2] Die Klägerin ist eine im Jahre 1990 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Alleingesellschafter der eingetragene Verein (e. V.) Privatärztliche Verrechnungsstelle W. ist. Die Klägerin übernahm mit ihrer Gründung den laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins.
[3] Auf Betreiben des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. einigte sich die Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Genossenschaft für R. U., auf die Überweisung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle W. e. V. aus der Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 1952. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen teilte der Privatärztlichen Verrechnungsstelle W. e. V. mit Schreiben vom 16. Januar 1953 die Überweisung an die Beklagte mit. Die Privatärztliche Verrechnungsstelle W. e. V. bestätigte den Zugang dieses Schreibens.
[4] Die Beklagte lehnte die im Jahre 1998 beantragte Überweisung der Klägerin an die Beigeladene ab (Bescheid vom 23. Juni 1999) und wies den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2000). Eine Überweisung an die Beigeladene könne nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 136 Abs 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht erfüllt seien. Die Feststellung der Zuständigkeit sei weder von Anfang an unrichtig gewesen noch sei eine grundlegende Änderung der Unternehmensverhältnisse bei der Klägerin erkennbar.
[5] Das Sozialgericht (SG) Münster hat die auf Überweisung der Klägerin von der Beklagten an die Beigeladene gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Juni 2001). Die weitere Zuordnung der Klägerin zur Beklagten laufe der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nicht eindeutig zuwider; ebenso wenig seien schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar, welche die Belassung der Klägerin bei der Beklagten als unbillige Härte erscheinen ließen. Auch eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin sei nicht erkennbar.
[6] Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG sowie den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Unternehmen der Klägerin an die Beigeladene zu überweisen (Urteil vom 20. Januar 2004). Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes an die Voraussetzungen einer Überweisung auf der Grundlage von § 136 Abs 1 und 2 SGB VII widerspreche die durch Überweisung im Jahre 1952 begründete Zuständigkeit der Beklagten in eindeutiger Weise den damals und noch heute geltenden Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. In Anwendung des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung, Reichsarbeitsblatt – AN – 1942 II 201) und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen sei die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter anderem für die Versicherten in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmungen zuständig gewesen. Demgegenüber sei dem Erlass des Reichsarbeitsministers vom 12. April 1943 (AN 1943 II, 183) weder nach seinem Wortlaut noch in entsprechender Anwendung eine Zuständigkeit der Beklagten zu entnehmen. Das Unternehmen der Klägerin werde ohne jeden Zweifel überwiegend büromäßig betrieben und gehöre damit mangels einer spezielleren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen.
[7] Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Urteil des LSG beruhe auf einer Verletzung des § 136 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 SGB VII. Das Gericht habe den Grundsatz der Katasterstetigkeit bei der Annahme einer eindeutigen sachlichen Unzuständigkeit der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere sei der Erlass des Reichsarbeitsministers vom 12. April 1943 nicht als lex specialis lediglich für die in dem Erlass aufgeführten Einrichtungen – mit der Folge einer sich daraus ergebenden Zuständigkeit der Beigeladenen für die in dem Erlass nicht ausdrücklich genannten Unternehmen – zu sehen. Vielmehr sei der Erlass im historischen Kontext der nach Gründung der Beklagten im Jahre 1929 erfolgten grundsätzlichen Zuweisung der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitsdienstes und der freien Wohlfahrtspflege zu sehen.
[8] Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2004 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27. Juni 2001 zurückzuweisen.
[9] Die Klägerin und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen.
[10] Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
[11] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
[12] Es liegen weder die Voraussetzungen einer Überweisung der Klägerin in die Zuständigkeit der Beigeladenen noch die einer Rücknahme des Überweisungsbescheides der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 16. Januar 1953, die vom Überweisungsbegehren ebenfalls erfasst wird und als deren Folge die Zuständigkeit der Beigeladenen wiederaufleben würde, vor.
[13] Die Rechtsfolge der Überweisung eines Unternehmens in die Zuständigkeit einer anderen BG sieht § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII vor. Darin wurden die bisherigen Regelungen in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Überweisung von Unternehmen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung übernommen und konkretisiert (vgl Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 31/97 R = HVBG-Info 1998, 2757). Voraussetzung für eine Überweisung ist nach § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII, dass die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war (aaO Alternative [Alt] 1) oder dass sich die Zuständigkeit ändert (aaO Alt 2). Alt 1 und Alt 2 aaO enthalten jeweils eigenständige Regelungen zur Änderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit durch Überweisung.
[14] Die als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens allein in Betracht kommende Norm des § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII iVm § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII regelt in seinem Anwendungsbereich, das heißt bei einer von Anfang unrichtigen Feststellung der Zuständigkeit einer BG, die Voraussetzungen der Änderung der Zuständigkeit abschließend (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 31/97 R = HVBG-Info 1998, 2757; Krasney in Brackmann, SGB VII, § 136 RdNr 26; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 136 RdNr 15; Ricke in KassKomm, § 136 SGB VII RdNr 18). Auf dieser Grundlage kann nur eine anfängliche Unrichtigkeit des Zuständigkeitsbescheides, das heißt eine Unrichtigkeit der erstmaligen Aufnahme des Unternehmens bei einer BG korrigiert werden (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 31/97 R – aaO). Maßgebend ist insoweit die erste einer Bestandskraft fähige Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über die Zuständigkeit nach Beginn der Tätigkeit des Unternehmens. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften lassen erkennen, dass das Gesetz einen ständig wiederkehrenden Streit über die Zuständigkeit mit der Folge eines möglicherweise mehrfachen gerichtlich erzwungenen Zuständigkeitswechsels vermeiden will und deshalb dem Grundsatz der "Katasterstetigkeit" eine hohe Bedeutung einräumt. Daher soll es eine Zuständigkeitsänderung nach dieser Alternative nur geben, wenn die erstmalige Zuordnung zu einer BG fehlerhaft war.
[15] Beruht die Zuständigkeit der die Mitgliedschaft führenden BG dagegen bereits auf einer Überweisung durch eine andere BG, fehlt es an einer erstmaligen Aufnahme des Unternehmens bei einer BG, weil das Unternehmen bereits vormals von einer anderen BG aufgenommen worden war und im Rahmen der Überweisungsentscheidung in der Regel sowohl die überweisende als auch die die Zuständigkeit übernehmende BG die Zuständigkeitsvoraussetzungen geprüft und geklärt haben. Dann soll es damit sein Bewenden haben.
[16] Ohne die Beschränkung einer Überweisung nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII auf Fälle der erstmaligen Aufnahme eines Unternehmens bei einer BG wäre sogar eine nachfolgende Korrektur von Überweisungsbescheiden, die wegen einer tatsächlichen Änderung des Unternehmens nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII ergangen sind, nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII möglich, und es bestünde eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit bezüglich der Zuordnung eines Unternehmens zu einer BG. Mangels eines Grundes für eine unterschiedliche Behandlung von Überweisungsbescheiden in Abhängigkeit vom Anlass der Überweisung ist für alle Fälle der auf einer Überweisung eines Unternehmens begründeten Zuständigkeit einer BG eine erneute Überweisung auf der Grundlage von § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII ausgeschlossen.
[17] Im vorliegenden Falle liegt eine solche, die erneute Überweisung ausschließende Konstellation vor. Die Zuständigkeit der Beklagten beruht hier auf dem an die Privatärztliche Verrechnungsstelle W. e. V. adressierten Überweisungsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 16. Januar 1953. Dass es sich bei diesem Schreiben um einen Bescheid handelte, ergibt sich daraus, dass nach § 666 RVO in der damals geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I, 107) der überweisende Unfallversicherungsträger dem Unternehmer die Überweisung unter Angabe der Gründe mitteilte, dieser also im Rahmen des Über-/Unterordnungsverhältnisses zum Unternehmer eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung traf und nicht ersichtlich ist, inwiefern hier etwas anderes geschehen sein könnte.
[18] Der Überweisungsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gilt auch gegenüber der Klägerin. Insoweit kommt es nicht auf die Adressierung des Überweisungsbescheides an die Privatärztliche Verrechnungsstelle W. e. V., sondern – entsprechend der Anknüpfung der Mitgliedschaft an das Unternehmen – nur auf den Fortbestand der Privatärztlichen Verrechnungsstelle durch die Übernahme im Rahmen der Gründung der Klägerin an. Begrifflich ist sowohl nach der Regelung in der RVO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (§§ 646 ff RVO) als auch nach der des SGB VII (§§ 121 ff, 136 SGB VII) zwischen dem Unternehmen einerseits und dem Unternehmer andererseits zu unterscheiden (vgl zur RVO BSG Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 RU 62/87 = NZA 1989, 77; vgl zum SGB VII BSG Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 31/97 R = HVBG-Info 1998, 2757). Werden Tätigkeiten von einer juristischen Person durchgeführt, ist diese Unternehmer (vgl zur RVO BSGE 14, 1, 2 = SozR Nr 1 zu § 798 RVO; BSG SozR 3—2200 § 664 Nr 2; vgl zum SGB VII BSG Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 31/97 R – aaO). Das Unternehmen wird durch Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit festgelegt (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 31/97 R – aaO). Mit der Übernahme des laufenden Geschäftsbetriebes der Privatärztlichen Verrechnungsstelle W. e. V. durch die Klägerin änderte sich hier damit nur der Unternehmer. Das Unternehmen hingegen bestand fort, weil – wie das LSG bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) festgestellt hat – der seit dem Jahre 1952 in unveränderter Weise auf die Durchführung büromäßiger Tätigkeiten gerichtete Geschäftsbetrieb vollständig auf die Klägerin überging.
[19] Eine andere Rechtsgrundlage, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII iVm § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) liegen nicht vor, weil es an einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen bei der Klägerin mangelt. Im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wird § 48 Abs 1 SGB X durch § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII konkretisiert. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit allgemein in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
[20] Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (iS des § 48 Abs 1 SGB X) liegt nach § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Durch die Übertragung des laufenden Geschäftsbetriebes der Privatärztlichen Verrechnungsstelle W. e. V. im Jahre 1990 trat keine grundlegende und auf Dauer angelegte Umgestaltung des Unternehmens ein. Ein Unternehmerwechsel und eine dementsprechende Änderung des Unternehmerverzeichnisses ist insoweit ohne Bedeutung, weil sich die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen BG in dem hier maßgebenden Zeitraum nach § 646 Abs 2 RVO ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens richtete, also nicht an den Unternehmer anknüpfte. Auch im Übrigen liegen nach den bindenden Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen der Klägerin vor. Eine Änderung der Rechtslage ist ebenfalls nicht gegeben.
[21] Für eine Rücknahme des Überweisungsbescheides auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften in §§ 44, 45 SGB X bliebe – wegen des spezialgesetzlichen Charakters des § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII iVm § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII bzw § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII iVm § 48 SGB X und § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII – allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum, in denen die Voraussetzungen einer Überweisung nach § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII nicht erfüllt wären und das Festhalten an einer rechtswidrigen Überweisungsentscheidung aus Erwägungen des Rechtsstaatsprinzips nicht hinnehmbar wäre. Ob solche Ausnahmen (vgl Tillmann, BG 1997, 366, 372 zur ergänzenden Anwendung von § 44 SGB X auf Überweisungsbescheide) überhaupt zuzulassen sind, kann indes offen bleiben, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer entsprechenden Ausnahmesituation nicht gegeben sind und sich so am Ergebnis nichts ändern würde.
[22] Zunächst deutet die rückwirkende Überweisung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle W. e. V. mit Wirkung zum 1. Januar 1952 darauf hin, dass der Überweisung ein entsprechender Antrag zugrunde lag, weil § 671 Satz 1 RVO in der im Jahre 1953 geltenden Fassung eine rückwirkende Überweisung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Unternehmers vorsah. Im Übrigen stand der Privatärztlichen Verrechnungsstelle W e. V. nach § 667 Abs 1 RVO in der im Jahre 1953 geltenden Fassung gegen eine Überweisung die Beschwerde bei dem die Überweisung veranlassenden Vorstand der BG zu, so dass ein Verfahren zur Überprüfung des Überweisungsbescheides gewährleistet war.
[23] Nach alledem war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3—2500 § 116 Nr 24).