Europäischer Gerichtshof
"Niederlassungsfreiheit – Artikel 43 EG und 48 EG – Grenzüberschreitende Verschmelzungen – Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister – Vereinbarkeit"
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.
EuGH, Urteil vom 13. 12. 2005 – C-411/03 (lexetius.com/2005,2856)
[1] In der Rechtssache C-411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Koblenz (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober 2003, in der Handelsregistersache betreffend die Gesellschaft unter der Firma SEVIC Systems AG erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Ku-ris, E. Juhász, G. Arestis und A. Borg Barthet, Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2005, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der SEVIC Systems AG, vertreten durch Rechtsanwalt C. Beul, – der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und N. A. J. Bel als Bevollmächtigte, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und G. Braun als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2005 folgendes Urteil (*):
[3] 2 Es ergeht im Rahmen einer Beschwerde der SEVIC Systems AG (im Folgenden: SEVIC) mit Sitz in Neuwied (Deutschland) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Neuwied, mit dem ihr Antrag auf Eintragung ihrer Verschmelzung mit der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft Security Vision Concept SA (im Folgenden: Security Vision) in das deutsche Handelsregister mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass das deutsche Umwandlungsrecht nur die Verschmelzung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland vorsehe.
Rechtlicher Rahmen
[4] 3 Das deutsche Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210) in seiner 1995 bereinigten und später geänderten Fassung (im Folgenden: Umwandlungsgesetz oder UmwG) bestimmt in seinem § 1 – Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen:
"(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
1. durch Verschmelzung;
2. durch Spaltung …;
3. durch Vermögensübertragung;
4. durch Formwechsel.
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen, Statuten oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, dass dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält."
"Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2. …
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre, Genossen oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger."
[6] 5 Die weiteren, spezifisch die Verschmelzung durch Aufnahme betreffenden Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes stellen bestimmte Voraussetzungen an den Verschmelzungsvertrag (§§ 4 bis 6), sehen die Erstellung eines Verschmelzungsberichts (§ 8), die Prüfung der Verschmelzung durch sachverständige Prüfer (§§ 9 ff.) sowie die Anmeldung der Verschmelzung (§§ 16 ff.) zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers (§ 19) vor. Die §§ 20 ff. UmwG listen die Wirkungen der Eintragung in dieses Register auf. Schutzvorschriften zugunsten durch die Verschmelzung betroffener Dritter, insbesondere der Gläubiger, vervollständigen die allgemeinen Vorschriften zur Verschmelzung durch Aufnahme.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
[7] 6 Der 2002 zwischen der SEVIC und der Security Vision geschlossene Verschmelzungsvertrag sah die Auflösung der Security Vision ohne Abwicklung und die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die SEVIC ohne Änderung der Firma der Letztgenannten vor.
[8] 7 Das Amtsgericht Neuwied wies den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister mit der Begründung zurück, dass § 1 Absatz 1 Nummer 1 UmwG nur die Verschmelzung von Rechtsträgern mit Sitz in Deutschland vorsehe.
[9] 8 Hiergegen erhob die SEVIC Beschwerde beim vorlegenden Gericht.
[10] 9 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Antwort auf die Frage, ob die Eintragung der Verschmelzung der betreffenden Gesellschaften in das Handelsregister unter Berufung auf § 1 Absatz 1 Nummer 1 UmwG verweigert werden darf, von der Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG im Hinblick auf Verschmelzungen von Gesellschaften mit Sitz im Inland mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften (im Folgenden: grenzüberschreitende Verschmelzungen) ab.
[11] 10 Deshalb hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[12] Sind die Artikel 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn einer ausländischen europäischen Gesellschaft die Eintragung ihrer angestrebten Verschmelzung mit einer deutschen Gesellschaft in das deutsche Handelsregister gemäß den §§ 16 ff. UmwG versagt wird, weil § 1 Absatz 1 Nummer 1 UmwG nur eine Umwandlung von Rechtsträgern mit Sitz im Inland vorsieht?
Zur Vorlagefrage
Vorbemerkungen
[13] 11 Die SEVIC hat die Eintragung der Verschmelzung mit der Security Vision in das Handelsregister gemäß dem Umwandlungsgesetz beantragt, wobei der entsprechende Vertrag die Aufnahme der Security Vision und ihre Auflösung ohne Abwicklung vorsieht.
[14] 12 Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Neuwied mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UmwG nur Rechtsträger mit Sitz im Inland Gegenstand einer Umwandlung durch Verschmelzung sein könnten (im Folgenden: innerstaatliche Verschmelzungen) und das Umwandlungsgesetz demzufolge nicht für Umwandlungen gelte, die das Ergebnis grenzüberschreitender Verschmelzungen seien.
[15] 13 In Deutschland gibt es keine den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechenden allgemeinen Vorschriften, die auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anwendbar wären.
[16] 14 Daraus folgt, dass in Deutschland innerstaatliche Verschmelzungen und grenzüberschreitende Verschmelzungen unterschiedlich behandelt werden.
[17] 15 Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht damit im Wesentlichen wissen möchte, ob die Artikel 43 EG und 48 EG dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.
[18] 16 Entgegen dem Vorbringen der deutschen und der niederländischen Regierung sind die Artikel 43 EG und 48 EG auf eine Verschmelzung, wie sie sich im Ausgangsverfahren darstellt, anwendbar.
[19] 17 Denn nach Artikel 43 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 48 EG umfasst die Niederlassungsfreiheit für die in der letztgenannten Bestimmung genannten Gesellschaften u. a. das Recht auf Gründung und Leitung dieser Gesellschaften nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats, die für dessen eigene Angehörige gelten.
[20] 18 Wie der Generalanwalt in Nummer 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen, die den Zugang zu einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzmitgliedstaat und die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in jenem Staat dadurch ermöglichen oder auch nur erleichtern, dass sie die tatsächliche Teilnahme der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten am Wirtschaftsleben des letztgenannten Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen gestatten, die für die inländischen Wirtschaftsbeteiligten gelten.
[21] 19 Grenzüberschreitende Verschmelzungen entsprechen wie andere Gesellschaftsumwandlungen den Zusammenarbeits- und Umgestaltungsbedürfnissen von Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie stellen besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wichtige Modalitäten der Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar und gehören damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 EG beachten müssen.
Zur Frage einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
[22] 20 Das deutsche Recht kennt nur für innerstaatliche, nicht aber für grenzüberschreitende Verschmelzungen eine Vorschrift, die die Eintragung in das nationale Handelsregister vorsieht; Anträge auf Eintragung grenzüberschreitender Verschmelzungen werden deshalb allgemein zurückgewiesen.
[23] 21 Wie aber der Generalanwalt in Nummer 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt eine Verschmelzung wie die hier in Rede stehende ein wirksames Mittel zur Umwandlung von Gesellschaften dar, das es im Rahmen eines einzigen Vorgangs ermöglicht, eine bestimmte Tätigkeit in neuer Form und ohne Unterbrechung auszuüben, so dass Komplikationen sowie Zeit- und Kostenaufwand verringert werden, die andere Formen der Umgestaltung von Gesellschaften mit sich bringen, etwa die Auflösung einer Gesellschaft mit Vermögensabwicklung und die Gründung einer neuen Gesellschaft unter Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände auf diese.
[24] 22 Da nach deutschem Recht dieses Mittel zur Umwandlung von Gesellschaften nicht zur Verfügung steht, wenn eine der Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland hat, begründet dieses Recht eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften nach Maßgabe dessen, ob es sich um eine innerstaatliche oder um eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt; diese unterschiedliche Behandlung ist geeignet, Gesellschaften davon abzuhalten, von der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen.
[25] 23 Eine solche unterschiedliche Behandlung stellt eine Beschränkung im Sinne der Artikel 43 EG und 48 EG dar, die im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit steht und nur zulässig sein kann, wenn mit ihr ein legitimes mit dem EG-Vertrag vereinbares Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Zusätzlich muss ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 49, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).
Zur Frage der Rechtfertigung der Beschränkung
[26] 24 Die deutsche und die niederländische Regierung bringen vor, dass innerstaatliche Verschmelzungen an Bedingungen geknüpft seien, die konkret darauf abzielten, die Interessen von Gläubigern, Minderheitsaktionären und Arbeitnehmern zu schützen sowie die Wirksamkeit der Steueraufsicht und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu wahren. Im Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen, die die Anwendung mehrerer einzelstaatlicher Rechtsordnungen auf ein und denselben Rechtsvorgang zur Folge hätten, stellten sich in diesem Zusammenhang spezifische Probleme, deren Lösung spezifische Vorschriften zum Schutz der genannten Interessen voraussetze. Solche Vorschriften setzten aber wiederum eine Harmonisierung der Regelung auf Gemeinschaftsebene voraus.
[27] 25 In diesem Zusammenhang weist die niederländische Regierung darauf hin, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Gemeinschaftsgesetzgeber am 18. November 2003 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (KOM [2003] 703 endg.) vorgelegt habe, in deren ersten beiden Begründungserwägungen es heiße:
"(1) Das Bedürfnis europäischer Kapitalgesellschaften nach Kooperation und Reorganisation sowie die rechtlichen und administrativen Schwierigkeiten, die eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft mit sich bringt, erfordern eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, die eine [grenzüberschreitende] Verschmelzung … erleichtert und auf diese Weise zur Vollendung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt.
(2) … die vorgenannten Ziele [können] von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß erreicht werden …, weil es darum geht, eine Regelung einzuführen mit auf innergemeinschaftlicher Ebene anwendbaren einheitlichen Bestimmungen, und die Ziele [können] daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des Vorhabens besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden …"
[28] 26 Wenn gemeinschaftliche Harmonisierungsvorschriften zur Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen auch gewiss hilfreich wären, so sind sie doch keine Vorbedingung für die Durchführung der in den Artikeln 43 EG und 48 EG verankerten Niederlassungsfreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 11).
[29] 27 Zwar bestehen in den Mitgliedstaaten aufgrund des Erlasses der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 295, S. 36) harmonisierte Vorschriften über innerstaatliche Verschmelzungen; grenzüberschreitende Verschmelzungen bringen jedoch spezifische Probleme mit sich.
[30] 28 Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie der Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern (vgl. Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 92) sowie die Wahrung der Wirksamkeit der Steueraufsicht und der Lauterkeit des Handelsverkehrs (vgl. Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 132) unter bestimmten Umständen und bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Maßnahme rechtfertigen können.
[31] 29 Eine solche beschränkende Maßnahme ist jedoch nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist.
[32] 30 Wird aber in einem Mitgliedstaat die Eintragung der Verschmelzung einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Staat mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in das Handelsregister generell verweigert, so werden grenzüberschreitende Verschmelzungen auch dann verhindert, wenn die oben in Randnummer 28 genannten Interessen nicht bedroht sind. Zudem geht eine solche Regelung über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele, nämlich zum Schutz der besagten Interessen, erforderlich ist.
[33] 31 Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 43 EG und 48 EG dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.
Kosten
[34] 32 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Deutsch.