Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 18. 10. 2005 – 7 C 23.04 (lexetius.com/2005,3510)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y, H e r b e r t, K r a u ß und N e u m a n n für Recht erkannt:
[2] Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
[4] Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
[5] Gründe: I. Die Kläger begehren aus abgetretenem Recht die vermögensrechtliche Rückübertragung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks W. straße 7 in D.
[6] Eigentümer des Grundstücks war seit 1944 der Kaufmann Ehrhard J. Er floh im Jahre 1950 aus der DDR. Auf der Grundlage von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I S. 615) wurde das Grundstück in Eigentum des Volkes überführt.
[7] Das ursprünglich 150 qm große Grundstück wurde geteilt. Die allein noch streitige Teilfläche von etwa 60 qm wurde mit zahlreichen anderen Grundstücken zu einem neuen Grundstück verschmolzen (Flurstück 597/9). Es ist etwa 6 070 qm groß und seit 1967 mit einem sechsgeschossigen Büro- und Geschäftshaus bebaut. Die zurückbegehrte Teilfläche ist vollständig von dem Gebäude überbaut.
[8] Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks war zuletzt der VEB Komplette Chemieanlagen D., der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2. Ein ihm zugehöriger Kombinatsbetrieb gründete im Frühjahr 1990 auf der Grundlage der Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl I S. 16) zusammen mit der L. AG die L.-D. GmbH, die Beigeladene zu 1. Der VEB brachte als Sachanlage das Grundstück zur Nutzung in das Unternehmen ein. Als Folge davon entstand gemäß § 17 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 25. Januar 1990 an dem Gebäude selbständiges Eigentum verbunden mit einem dinglichen Nutzungsrecht am Boden. Eigentümer des Grundstücks ist heute die Beigeladene zu 2, Eigentümerin des Gebäudes die Beigeladene zu 1. Durch notariellen Vertrag vom 13. Dezember 1994 übertrug die Beigeladene zu 2 das Eigentum an dem Grundstück auf die Beigeladene zu 1. Eine Umschreibung des Eigentums fand bisher nicht statt.
[9] Die Erben des 1979 verstorbenen Ehrhard J. beantragten im August 1990 die Rückübertragung des früheren Grundstücks W. straße 7. Der Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Ehrhard Junghans trat im Dezember 1992 in Erfüllung eines Vermächtnisses den Rückübertragungsanspruch in notarieller Form an die beiden Kläger ab.
[10] Durch Bescheid vom 29. Mai 1997 stellte die Beklagte einen Anspruch der Kläger auf Entschädigung fest, lehnte die Rückübertragung des Grundstücks aber ab, weil das Grundstück nicht wiederhergestellt werden könne und im Übrigen in eine Unternehmenseinheit einbezogen sei.
[11] Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zuletzt beantragt haben, den Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen insoweit aufzuheben, als die Rückübertragung des Teils des ehemaligen Grundstücks W. straße 7 abgelehnt worden ist, der im Flurstück 597/9 aufgegangen ist, und die Beklagte zu verpflichten, diesen Teil des Grundstücks an sie zurückzuübertragen. Die Kläger haben geltend gemacht: Die zurückbegehrte Teilfläche könne ohne weiteres durch eine Teilung des heutigen Flurstücks 597/9 als selbständiges Grundstück wiederhergestellt werden. Einer solchen Grundstücksteilung stünden weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Ebenso wenig ergäben sich unüberwindliche zivilrechtliche Hindernisse. Eine Rückübertragung sei nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen.
[12] Die Beklagte und die Beigeladenen sind der Klage entgegengetreten.
[13] Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die begehrte Rückübertragung sei von der Natur der Sache her nicht mehr möglich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Zwar stünden Vorschriften der Sächsischen Bauordnung der erforderlichen Teilung des Grundstücks des Flurstücks 597/9 nicht entgegen.
[14] Auch sei die Teilung zivilrechtlich möglich, weil es nicht zu einer eigentumsrechtlichen Zerschneidung des dort errichteten Gebäudes käme. Der größere Teil des Gebäudes läge auf dem verbleibenden Flurstück 597/9, das deshalb als Stammgrundstück anzusehen wäre. Der Gebäudeteil auf dem herauszulösenden Grundstücksteil bliebe wesentlicher Bestandteil des Stammgrundstücks. Jedoch müsste der Eigentümer des Stammgrundstücks den Klägern eine Entschädigung gemäß § 912 Abs. 2, § 913 BGB leisten und wäre deren Ankaufsanspruch gemäß § 915 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgesetzt. Das Vermögensgesetz enthalte keine Vorschrift, welche die Hinnahme dieser Belastungen einem Dritten zumute, der an dem zu regelnden Rechtsverhältnis unbeteiligt sei. Die Regelungen der §§ 912 ff. BGB könnten angewendet werden, obwohl derzeit Gebäude und Grundstück im Eigentum verschiedener Personen stünden. Diese Trennung sei nicht auf Dauer angelegt. Das Gebäudeeigentum und das Grundeigentum sollten nach den Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes wieder zusammengeführt werden. Überdies sei die Übertragung des Grundeigentums an die Beigeladene zu 1 bereits in die Wege geleitet.
[15] Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgen. Sie machen geltend: Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe eine grundstücksübergreifende Bebauung nicht zum Restitutionsausschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn ein Stammgrundstück feststellbar sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgehoben, dass hier einem unbeteiligten Dritten die Belastungen nach den § 912 Abs. 2, §§ 913 und 915 BGB zugemutet würden. Die Beigeladene könne nicht als unbeteiligte Dritte qualifiziert werden. Sie sei Verfügungsberechtigte und als solche vom Grundsatz her restitutionsverpflichtet.
[16] Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie meint, einer Restitution stünden jedenfalls § 19 BauGB oder § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entgegen.
[17] Die Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für richtig. Ergänzend verweisen sie darauf, eine Teilung des Grundstücks widerspreche den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans und verstieße deshalb gegen § 19 Abs. 2 BauGB.
[18] II. Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Das Verwaltungsgericht hat mit einer unzutreffenden Begründung unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG angenommen, die Rückübertragung der zurückbegehrten Teilfläche des ehemaligen Grundstücks W. straße 7 sei von der Natur der Sache her nicht mehr möglich. Ob dieser Ausschlusstatbestand aus anderen Gründen erfüllt ist, bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen. Hierfür ist die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
[19] 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ist eine Rückübertragung des Eigentumsrechts an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist.
[20] a) Der Gesetzgeber hatte bei § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG vornehmlich die Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit vor Augen, nämlich den Untergang des Vermögenswertes oder seine untrennbare Verbindung mit anderen Sachen, seine Vermischung oder seine Verarbeitung. Zu diesem Ausschlussgrund zählen aber auch – wie bei der zivilrechtlichen objektiven Unmöglichkeit – die Fälle rechtlicher Unmöglichkeit. Gemeint ist damit, dass der tatsächlich denkbaren Rückübertragung unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Neben rechtlichen Hindernissen, welche die rechtliche Existenz des Vermögenswerts infrage stellen, sind solche denkbar, welche nur seine Rückgabe infrage stellen, beispielsweise weil die Rückgabe zu Beeinträchtigungen Dritter führt, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt, oder weil sie einen Zustand zur Folge hat, welcher der Rechtsordnung widerspricht. In dieser Gleichstellung mit der zivilrechtlichen objektiven Unmöglichkeit erschöpft sich jedoch die Bedeutung des Begriffs der Unmöglichkeit "von der Natur der Sache her" nicht.
[21] Mit ihm sollte allgemein nichts anderes ausgedrückt werden, als dass in diesen Fällen ungeachtet faktisch und rechtlich möglicher Rückgabe eine Restitution wegen der damit einhergehenden Folgen, nämlich der Gefährdung der zwischenzeitlich geänderten Nutzung des Vermögenswerts, vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Eine Rückgabe soll generell nicht stattfinden, wenn dies im Hinblick auf die dadurch eintretenden Folgen, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen, unvernünftig wäre. Denn damit würde ein sozialverträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist, von vornherein verfehlt (Urteil vom 29. Juli 1999 – BVerwG 7 C 31.98 – Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2).
[22] b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine derartige Konfliktsituation dann vorliegen kann, wenn die Rückübertragung die Teilung eines neu entstandenen Grundstücks verlangt und diese Teilung zivilrechtlich zwar möglich ist, sich aber zu Lasten eines unbeteiligten Dritten vollzieht, dem das Vermögensgesetz diese Belastung nicht zumutet (Beschluss vom 22. September 1997 – BVerwG 7 B 157.97 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).
[23] Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, dass hier eine solche Fallgestaltung vorliegt, weil nach der Teilung des Flurstücks 597/9 der Gebäudeteil auf dem herauszutrennenden Grundstück einen Überbau im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB bilden würde und die Beigeladene zu 1 als Eigentümerin des Stammgrundstücks den Rechten der Kläger aus den §§ 913, 915 BGB ausgesetzt wäre.
[24] Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau hier weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
[25] Die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB lösen ein Problem, das sich ausschließlich dann stellt, wenn – wie dies für das Bürgerliche Gesetzbuch zutrifft – ein Gebäude grundsätzlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und nicht getrennt vom Grundstück Gegenstand eigener Rechte sein kann. Baut bei dieser Rechtslage der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze, so erwirbt bei Anwendung allgemeiner Grundsätze (§§ 93, 94 Abs. 1 BGB) der Eigentümer des überbauten Grundstücks stets das Eigentum an dem auf seinem Grundstück errichteten Teil des Gebäudes, dessen Beseitigung er deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann. Zweck des § 912 Abs. 1 BGB ist es, in diesen Fällen die wertvernichtende Zerstörung von Gebäuden zu verhindern. Unter der Voraussetzung eines entschuldigten Überbaus hat deshalb der Nachbar nach § 912 Abs. 1 BGB den Überbau gegen eine Geldrente zu dulden (§ 912 Abs. 2, §§ 913, 914 BGB). Anstelle der Geldrente kann er nach § 915 BGB den Abkauf der überbauten Fläche verlangen. Dasselbe gilt in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften dann, wenn ein einheitliches Grundstück bebaut worden ist und später in der Weise aufgeteilt wird, dass das darauf errichtete Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Gelangen dadurch diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so bleibt das Eigentum an dem Gebäude dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet (Stammgrundstück), mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 1975 – V ZR 206/74BGHZ 64, 333; Urteil vom 23. September 1988 – V ZR 231/87BGHZ 105, 202 [204]; Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 231/88BGHZ 110, 298 [302 f.]).
[26] Dieser Rechtsregeln bedarf es nicht, wenn das Gebäude ohnehin nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, sondern Gegenstand eines eigenen Eigentumsrechtes ist. Das ist hier der Fall. Das Grundstück steht nicht im Eigentum des Eigentümers des Gebäudes. Der Eigentümer des Grundstücks ist aufgrund des bestehenden dinglichen Nutzungsrechts ohnehin verpflichtet, das Gebäude zu dulden. Welche Gegenrechte er gegen den Gebäudeeigentümer hat und welche Pflichten ihn sonst treffen, richtet sich nach dem Inhalt des dinglichen Nutzungsrechts.
[27] Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Überbau gleichwohl herangezogen, weil die Trennung von Gebäudeeigentum und Grundstückseigentum nicht auf Dauer angelegt sei. Zwar sollen in der Tat nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Gebäudeeigentum und Grundeigentum wieder zusammengeführt werden. Überdies hat die Beigeladene zu 2 ihr Eigentum an dem Grundstück bereits auf die Beigeladene zu 1 vertraglich übertragen, wenn auch der Vertrag noch nicht umgesetzt ist.
[28] Das Verwaltungsgericht verkennt damit aber, dass nach dem Vermögensgesetz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für die Frage maßgeblich ist, ob eine begehrte Restitution nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist. Die bisher nur angestrebte Vereinigung des Eigentums am Grundstück mit dem Eigentum am Gebäude darf deshalb nicht zur Grundlage für die Entscheidung der Frage gemacht werden, ob die Rückübertragung einer Teilfläche des Grundstücks im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist.
[29] 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen in der Sache als zutreffend.
[30] a) Zwar kommt die Rückgabe eines Grundstücks vernünftigerweise nicht in Betracht und ist deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen, wenn sie die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung bei grundstücksübergreifender Bebauung bauliche Funktionseinheiten oder eine bauliche Funktionseinheit aus einem Gebäude und dem ihm zugeordneten Grundstück eigentumsrechtlich zerschnitten werden (Urteil vom 9. Dezember 2004 – BVerwG 7 C 4.04 – Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12).
[31] Eine derartige Fallgestaltung liegt indes nicht vor. Die Teilung des Grundstücks 597/9 und die Rückübertragung einer Teilfläche an die Kläger führen nicht zu einer eigentumsrechtlichen Zerschneidung einer baulichen Funktionseinheit. Das Grundstück steht – wie erwähnt – nicht im Eigentum des Eigentümers des Gebäudes. Auch wenn das Grundstück aufgeteilt wird, bleibt das Gebäude davon unberührt, weil es rechtlich vom Grundstück getrennt ist. Die Nutzung des Grundstücks für das weiterhin einheitliche Gebäude wird durch das dingliche Nutzungsrecht gesichert, das mit dem Eigentum an dem Gebäude verbunden ist. Hieran würde sich durch eine Rückübertragung einer Teilfläche nichts ändern. Das dingliche Nutzungsrecht bliebe auch im Falle der Rückübertragung des Grundstücks bestehen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VermG).
[32] Es wäre nicht mit dem Restitutionsbescheid nach § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG aufzuheben. Diese Vorschrift ist auf das hier in Rede stehende Nutzungsrecht nicht anwendbar. Dieses ist kraft Gesetzes mit der Einbringung des Grundstücks zur Nutzung in die Beigeladene zu 1 entstanden (§ 17 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 25. Januar 1990). Es fehlt mithin an einem Vorgang, an den eine Prüfung der Redlichkeit anknüpften könnte (Urteil vom 9. Dezember 2004 – BVerwG 7 C 4.04 – Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12).
[33] Weil das dingliche Nutzungsrecht danach im Falle der Rückübertragung bestehen bleibt, ändert sich für den Eigentümer des Gebäudes nur bezogen auf eine Teilfläche der Schuldner des Nutzungsrechts. Dieser hat aber wie der frühere Eigentümer auch die Nutzung des Grundstücks für das Gebäude im Rahmen des Nutzungsrechts zu dulden. Der Eigentümer des Gebäudes hat zwar künftig mit zwei Grundstückseigentümer statt nur mit einem zutun. Dies führt aber nicht zu einer Erschwernis für die Nutzung des Grundstücks. Der Inhalt der Nutzungsbefugnis ergibt sich aus dem gesetzlichen Nutzungsrecht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1 als der Gebäudeeigentümerin und den Grundstückseigentümern richtete sich im Übrigen nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
[34] b) Die begehrte Restitution der hier in Rede stehenden Teilfläche ist ferner nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn ein Grundstück der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde und nicht ohne eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden könnte.
[35] Das Grundstück steht im Eigentum der Beigeladenen zu 2. Diese betreibt kein Unternehmen (mehr), das durch eine Rückgabe des Grundstücks beeinträchtigt werden könnte. Die Beigeladene zu 2 befindet sich in Liquidation. Ihr einziger Zweck besteht noch darin, das hier in Rede stehende Grundstück zu halten.
[36] Die Beigeladene zu 1 als Eigentümerin des Gebäudes mag dort ein Unternehmen betreiben. Aber dieses Unternehmen wird durch eine Rückübertragung des Grundstücks nicht beeinträchtigt, weil die Rückübertragung ihr Eigentum an dem Gebäude und damit dessen Nutzung durch sie in dem bisherigen Umfang unberührt lässt.
[37] 3. Dagegen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die begehrte Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG deshalb ausgeschlossen ist, weil die dafür erforderliche Teilung des Flurstücks 597/9 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Zwar hat das Verwaltungsgericht in Auslegung irrevisiblen Landesrechts festgestellt, dass eine Teilung des Grundstücks nicht gegen Vorschriften der Landesbauordnung verstößt. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen kann der Senat jedoch nicht entscheiden, ob die Teilung des Grundstücks nach § 19 BauGB ausgeschlossen ist, weil durch eine solche Teilung Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.