Europäischer Gerichtshof
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 89/391/EWG – Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit – Keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen – Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung – Artikel 2 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d, 13 Absatz 2 Buchstabe b und 18"
1. Die Republik Österreich hat dadurch, dass sie das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz entgegen den Vorgaben aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht innerhalb der Umsetzungsfrist erlassen hat und dass sie die Artikel 2 Absatz 1 – für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen in Tirol –, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d und 13 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten sowie fünf Sechstel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

EuGH, Urteil vom 6. 4. 2006 – C-428/04 (lexetius.com/2006,521)

[1] In der Rechtssache C-428/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 6. Oktober 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr, A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2005 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch,
- dass sie das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG, BGBl I Nr. 69/2004), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs-gesetz (B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), die eine Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) in österreichisches Recht darstellen sollen, trotz Ablauf der Umsetzungsfrist nicht erlassen hat oder, sollten diese Rechtsakte zwischenzeitlich erlassen worden sein, diese der Kommission nicht mitgeteilt hat,
- dass sie die Artikel 2 Absatz 1 – für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen in Tirol –, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 4 und 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie nicht oder nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat,
gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen und aus Artikel 18 der Richtlinie verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
[3] 2 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
"Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.)."
[4] 3 Artikel 7 der Richtlinie – "Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste" – sieht vor:
"(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den Artikeln 5 und 6 benennt der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt. …
(3) Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus, um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen, so muss der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuziehen. …
(7) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Größe der Unternehmen die Unternehmenssparten festlegen, in denen der Arbeitgeber die in Absatz 1 genannten Aufgaben selbst übernehmen kann, sofern er die erforderlichen Fähigkeiten besitzt. …"
[5] 4 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet wie folgt:
"(1) Der Arbeitgeber muss
- die der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw. Betriebs angepassten Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist, und
- die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung organisieren.
(2) In Anwendung von Absatz 1 muss der Arbeitgeber insbesondere diejenigen Arbeitnehmer benennen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind.
Diese Arbeitnehmer müssen, unter Berücksichtigung der Größe bzw. der in diesem Unternehmen bzw. Betrieb bestehenden spezifischen Gefahren, entsprechend ausgebildet und zahlenmäßig stark genug sein sowie über die erforderliche Ausrüstung verfügen."
[6] 5 In Artikel 10 der Richtlinie heißt es:
"(1) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter im Unternehmen bzw. Betrieb gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die insbesondere der Unternehmens- bzw. der Betriebsgröße Rechnung tragen können, alle erforderlichen Informationen erhalten über:
a) die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Unternehmen bzw. im Betrieb im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen;
b) die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitgeber der Arbeitnehmer der in seinem Unternehmen oder Betrieb hinzugezogenen außerbetrieblichen Unternehmen bzw. Betriebe gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken angemessene Informationen über die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Punkte erhalten, die für die betreffenden Arbeitnehmer bestimmt sind.
(3) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken Zugang haben
a) zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Evaluierung der Gefahren und zu der Aufstellung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen;
b) zu der Liste und den Berichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c) und d);
c) zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, sowie zu Informationen der für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Behörden und Organe."
[7] 6 Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor:
"Die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer werden in ausgewogener Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder werden im Voraus vom Arbeitgeber gehört: …
b) zu der Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 sowie zu den Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1;
c) zu den Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10;
d) zur etwaigen Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute (Personen oder Dienste) gemäß Artikel 7 Absatz 3; …"
[8] 7 Artikel 13 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist jeder Arbeitnehmer insbesondere verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers
a) Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe, Transportmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäß zu benutzen;
b) die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern; …"
[9] 8 Nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Nationales Recht
[10] 9 Die Richtlinie wurde insbesondere durch das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG) in der Fassung der im Bundesgesetzblatt I Nr. 159/2001 veröffentlichten Änderung in österreichisches Recht umgesetzt.
[11] 10 Artikel 11 ASchG lautet:
"… (5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuss behandelt wird.
(6) Wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind, sind die Arbeitgeber verpflichtet,
1. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,
2. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
(7) Arbeitgeber sind verpflichtet,
1. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwert-überschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren. …"
[12] 11 Nach § 12 Abs. 7 ASchG sind, wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 7 ASchG angeführten Angelegenheiten zu informieren und sind ihnen die dort angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
[13] 12 § 13 Abs. 2 ASchG sieht vor, dass, wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 5 und 6 ASchG angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen sind.
[14] 13 Nach § 15 ASchG sind Arbeitnehmer verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
[15] 14 § 25 ASchG schreibt vor, dass Arbeitgeber erforderlichenfalls Personen zu bestellen haben, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Nach derselben Vorschrift muss eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
[16] 15 Nach § 26 ASchG sind, wenn in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Bestimmung sieht ferner vor, dass diese Personen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen müssen und dass dafür zu sorgen ist, dass während der Betriebszeit entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Arbeitnehmer für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.
[17] 16 § 73 Abs. 1 ASchG lautet:
"Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums."
[18] 17 § 79 Abs. 1 ASchG lautet:
"Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums."
[19] 18 Nach § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, B-BSG) in der Fassung der im Bundesgesetzblatt I Nr. 131/2003 veröffentlichten Änderung bedarf die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
[20] 19 Artikel 11 B-BSG lautet:
"… (2) … Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden. …
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von arbeitsmedizinischen Zentren sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
1. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und
c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren."
[21] 20 § 12 Abs. 6 B-BSG bestimmt, dass die Information der einzelnen Bediensteten gemäß § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5 entfallen kann, wenn für die Dienststelle Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder eine Personalvertretung besteht, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind nach dem genannten Absatz 6 Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und dienststellenspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
[22] 21 Nach § 13 Abs. 1 B-BSG ist der Dienstgeber verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
[23] 22 Bedienstete sind nach § 15 Abs. 2 B-BSG verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
[24] 23 § 25 Abs. 4 B-BSG bestimmt, dass der Dienstgeber erforderlichenfalls Personen zu bestellen hat, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Nach derselben Bestimmung muss eine ausreichende Anzahl von Bediensteten mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
[25] 24 Nach § 26 Abs. 3 B-BSG sind, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt werden, in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Nach derselben Bestimmung ist dafür zu sorgen, dass während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig anwesenden Bediensteten für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.
[26] 25 § 73 B-BSG bestimmt:
"(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist. …"
[27] 26 Nach § 76 Abs. 1 B-BSG hat der Dienstgeber für die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Nach § 77 Abs. 1 B-BSG hat das arbeitsmedizinische Zentrum die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
[28] 27 § 41 Abs. 1 der Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft (LGBl. Nr. 27/2003 vom 3. Juli 2003, im Folgenden: Wiener Verordnung) sieht vor, dass, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt werden, dafür zu sorgen ist, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Personen für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist.
Vorverfahren
[29] 28 Nach einem ersten Schriftwechsel zwischen den österreichischen Behörden und der Kommission wurden dieser die Gesetzestexte übermittelt, mit denen die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden sollte.
[30] 29 Am 12. Jänner 1998 schickte die Kommission der Republik Österreich ein Mahnschreiben in Bezug auf die Teile der Richtlinie, die ihrer Ansicht nach noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden waren. Die österreichischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 15. April 1998.
[31] 30 In einem zweiten Schriftwechsel zwischen den genannten Behörden und der Kommission ersuchte diese um Erläuterungen und ausführlichere Informationen hinsichtlich der Annahme von Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der Richtlinie, und die Republik Österreich teilte ihr verschiedene Maßnahmen mit, die zu diesem Zweck getroffen worden waren.
[32] 31 Am 19. Dezember 2002 richtete die Kommission nach Artikel 226 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich, in der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme sicherzustellen.
[33] 32 Nachdem die österreichischen Behörden weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie übermittelt hatten, hat die Kommission in der Annahme, dass die Republik Österreich nicht alle dazu erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
[34] 33 In ihrer Klageschrift führt die Kommission für ihre Vertragsverletzungsklage sieben Rügen an. Die erste Rüge betrifft einen Verstoß gegen Artikel 18 der Richtlinie, da die Republik Österreich nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um der Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nachzukommen, oder ihr diese Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt habe.
[35] 34 Die anderen Rügen betreffen Verstöße gegen mehrere konkrete Bestimmungen der Richtlinie. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Richtlinie durch die ihr mitgeteilten gesetzgeberischen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt werde. In ihrer Erwiderung hat sie allerdings von der Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie Abstand genommen, so dass diese nicht mehr zu prüfen ist.
Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie
Vorbringen der Parteien
[36] 35 In ihrer Klageschrift hat die Kommission vorgetragen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen habe, dass sie drei Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, nämlich das LDG, das B-KUVG und das ASVG, nicht innerhalb der festgesetzten Frist erlassen oder ihr die entsprechenden Rechtsakte jedenfalls nicht mitgeteilt habe. In ihrer Erwiderung hat die Kommission ausgeführt, dass sie diese Rüge in Bezug auf das B-KUVG und das ASVG nicht mehr aufrechterhalte.
[37] 36 Die österreichische Regierung macht geltend, dass die Richtlinie vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Sie verweist insbesondere auf das LDG, das der Kommission am 10. September 2004 mitgeteilt worden sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
[38] 37 Es steht fest, dass die Republik Österreich der Richtlinie in Bezug auf eine Reihe sich daraus ergebender Verpflichtungen erst mit dem Erlass des LDG nachgekommen ist.
[39] 38 Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der RechtssacheC-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-510/04, Kommission/Belgien, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).
[40] 39 Da im vorliegenden Fall die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 19. Februar 2003 abgelaufen ist und das LDG am 1. September 2004 in Kraft getreten und der Kommission am 10. September 2004 übermittelt worden ist, ist festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat. Die erste Rüge ist daher begründet.
Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
Vorbringen der Parteien
[41] 40 Die Kommission verweist darauf, dass die Richtlinie, die die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit bezwecke, für alle Tätigkeitsbereiche, private wie öffentliche, gelte. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie sei aber in Bezug auf Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen in Tirol immer noch nicht umgesetzt worden.
[42] 41 Die österreichische Regierung macht geltend, dass dieser Artikel 2 Absatz 1 für das gesamte Bundesgebiet durch das LDG umgesetzt worden sei und dass diese Bestimmung somit auch auf die genannten Lehrer Anwendung finde.
Würdigung durch den Gerichtshof
[43] 42 Wie sich aus Randnummer 39 des vorliegenden Urteils betreffend die erste mit der Klage geltend gemachte Rüge ergibt, ist das LDG nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Dezember 2003 gesetzten Frist erlassen worden.
[44] 43 Somit ist die zweite Rüge begründet.
Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie
Vorbringen der Parteien
[45] 44 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie hat der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer zu benennen, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt, vorausgesetzt, er verfügt über entsprechend fachkundiges Personal. Die Kommission macht geltend, dass Absatz 3 dieser Vorschrift, wonach der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute hinzuziehen müsse, nur dann zum Tragen komme, wenn er innerbetrieblich nicht über Personal mit der ausreichenden Fachkunde verfüge.
[46] 45 Die §§ 73 Abs. 1 und 79 Abs. 1 ASchG räumten indessen den Arbeitgebern die Möglichkeit ein, mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung entweder interne oder externe Fachkräfte zu beauftragen. Was Bundesbedienstete anbelange, so lasse § 73 B-BSG dem Arbeitgeber ebenfalls die Wahl, mit Aufgaben der Sicherheit und der Gefahrenverhütung entweder eigene oder externe Fachkräfte oder ein sicherheitstechnisches Zentrum zu betrauen. § 76 B-BSG sehe für die arbeitsmedizinische Betreuung ausschließlich den Einsatz von arbeitsmedizinischen Zentren vor.
[47] 46 Die Kommission geht davon aus, dass die österreichische Regelung, indem sie den Arbeitgebern bzw. Dienstgebern die freie Wahl einräume, zur Verhütung berufsbedingter Gefahren entweder interne oder externe Sicherheitsfachkräfte einzusetzen, Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umsetze.
[48] 47 Die österreichische Regierung trägt vor, dass für die Frage, ob die Möglichkeiten im Betrieb oder im Unternehmen für eine interne Betreuung ausreichten, nicht nur die Betriebsgröße und die Betriebsart, sondern auch gesellschaftsrechtliche und gewerberechtliche Überlegungen sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Kriterien ausschlaggebend seien. Zu berücksichtigen sei vor allem auch die in Österreich bestehende Betriebsstruktur: 96, 7 % aller österreichischen Betriebe beschäftigten weniger als 50 Arbeitnehmer. Da es sich bei den Betrieben in Österreich insgesamt im Wesentlichen um kleine und mittlere Unternehmen handele, sei es eher selten, dass zur Verhütung berufsbedingter Gefahren auf eigene Fachleute zurückgegriffen werde. Unter diesen Umständen sei den Arbeitgebern eine Wahlfreiheit eingeräumt worden, um jene Ausnahmefälle abdecken zu können, in denen aufgrund besonderer Umstände die innerbetrieblichen Möglichkeiten für die Bestellung betriebseigener Präventivfachkräfte ausreichten. Die Bestimmungen des ASchG, auf die die Kommission abstelle, entsprächen daher Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie.
[49] 48 Hinsichtlich der Bundesbediensteten führt die österreichische Regierung aus, dass sich der Umstand, dass der Bund als Dienstgeber den grundsätzlichen Vorrang der innerbetrieblichen Gefahrenabwehr anerkenne, aus § 73 Abs. 1 B-BSG ergebe, wonach der Sicherheitsschutz in jenen Dienststellen des Bundes, denen interne Sicherheitsfachkräfte zur Verfügung stünden, auch innerbetrieblich durch eigene Fachkräfte organisiert werden könne. Zum Zeitpunkt der Erlassung des genannten Gesetzes habe der Bund jedoch nicht über Personal mit ausreichender Fachkunde verfügt und deshalb für Bundesdienststellen externe arbeitsmedizinische Zentren zur Betreuung der Bundesbediensteten vorgesehen.
Würdigung durch den Gerichtshof
[50] 49 In seinem Absatz 1 legt Artikel 7 der Richtlinie dem Arbeitgeber in erster Linie die Verpflichtung auf, einen oder mehrere Arbeitnehmer zu benennen, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt. In seinem Absatz 3 sieht er die Verpflichtung vor, außerbetriebliche Fachleute hinzuzuziehen (vgl. Urteil vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 23). Diese Verpflichtung ist jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lediglich subsidiär gegenüber derjenigen aus Artikel 7 Absatz 1, da sie nur besteht, wenn "die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus [reichen], um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen" (Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-441/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-5463, Randnr. 20).
[51] 50 Artikel 7 der Richtlinie enthält daher eine Rangfolge der Verpflichtungen, die den Arbeitgebern auferlegt sind (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 21).
[52] 51 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie untermauert, der unter Buchstabe b auf die Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie Bezug nimmt, während in Buchstabe d nur von der "etwaigen" Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute gemäß Artikel 7 Absatz 3 die Rede ist (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 22).
[53] 52 Um die vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt zu gewährleisten, muss die Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten die in Artikel 7 der Richtlinie festgelegte Rangfolge widerspiegeln (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 23).
[54] 53 Da die Richtlinie, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, zum Ziel hat, die ausgewogene Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren zu fördern, kann ihre praktische Wirksamkeit am ehesten gewährleistet werden, indem der Organisation dieser Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens der Vorzug gegeben wird. Dass dem Arbeitgeber die Wahl zwischen der Organisation dieser Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens und dem Rückgriff auf außerbetriebliche Fachleute gelassen wird, trägt nicht dazu bei, der Richtlinie eine derartige praktische Wirksamkeit zu verleihen, sondern stellt eine Verletzung der Pflicht dar, ihre vollständige Anwendung zu gewährleisten (Urteil Kommission/Niederlande, Randnrn. 54 und 55).
[55] 54 Daraus folgt, dass die österreichische Regelung, indem sie den Arbeitgebern die Wahl lässt, mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren entweder interne oder aber externe Fachleute zu betrauen, die Rangfolge der Verpflichtungen, die den Arbeitgebern nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Richtlinie auferlegt sind, nicht beachtet, so dass die genannte Regelung diesen Bestimmungen nicht entspricht. Die dritte Rüge ist somit begründet.
Zur vierten Rüge: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
Vorbringen der Parteien
[56] 55 Die Kommission macht geltend, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie, wonach der Arbeitgeber insbesondere diejenigen Arbeitnehmer benennen müsse, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig seien, unbedingt gelte und hinsichtlich der Benennung dieser Arbeitnehmer keine Ausnahme für Kleinbetriebe erlaube. Im Gegensatz zu Absatz 1 dieses Artikels, nach dem die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens und/oder Betriebes zu berücksichtigen und als Kriterien dafür maßgebend seien, welche Maßnahmen erforderlich seien, nehme dessen Absatz 2 Unterabsatz 1, der den Arbeitgebern die Verpflichtung zur Benennung von Arbeitnehmern auferlege, nicht auf diese Kriterien Bezug.
[57] 56 Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie sei weder im Anwendungsbereich des ASchG noch in dem des B-BSG oder dem der Wiener Verordnung korrekt und vollständig umgesetzt worden, da die entsprechende nationale Regelung unter Verstoß gegen die genannte Richtlinienbestimmung Ausnahmen für Kleinbetriebe vorsehe.
[58] 57 Die österreichische Regierung macht geltend, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie in seiner Verweisung auf Absatz 1 dieses Artikels auf an die Art der Tätigkeit und die Größe des Betriebes angepasste Maßnahmen zur Ersten Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung abstelle. Artikel 8 Absatz 2 regele somit nicht, dass der Arbeitgeber in jedem Fall unabhängig von der Größe des Betriebes und der Art der Tätigkeit für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständige Arbeitnehmer benennen müsse. Er müsse dies unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien tun. Daher stünden die Bestimmungen des ASchG, des B-BSG und der Wiener Verordnung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie.
Würdigung durch den Gerichtshof
[59] 58 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie muss der Arbeitgeber die der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw. Betriebes angepassten Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist.
[60] 59 Nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie muss der Arbeitgeber in Anwendung von Absatz 1 insbesondere diejenigen Arbeitnehmer benennen, die für die Durchführung dieser Maßnahmen zuständig sind.
[61] 60 Entgegen der von der österreichischen Regierung vertretenen Auslegung bedeutet die Verweisung in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie auf deren Artikel 8 Absatz 1 nicht, dass die dem Arbeitgeber obliegende Benennungspflicht durch die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens und/oder Betriebes bedingt wäre.
[62] 61 Eine solche Begrenzung der Benennungspflicht geht aus dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie nicht hervor, der keine Ausnahme oder Begrenzung aufgrund der Art der Tätigkeiten oder der Größe des Unternehmens und/oder Betriebes erwähnt.
[63] 62 Eine solche Begrenzung würde auch dem Ziel der Richtlinie zuwiderlaufen, die, wie sich bereits aus ihrem Titel ergibt, auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit abzielt, und würde, da die Richtlinie nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 auf alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche vorbehaltlich allein der in ihr ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anwendung findet, ihren Anwendungsbereich grundlos einschränken. Die angeführte Begrenzung hätte zur Folge, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie niedergelegte Benennungspflicht nur auf große Unternehmen und Betriebe oder solche, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, Anwendung fände, ohne dass klare und objektive Kriterien für deren Bestimmung vorgesehen wären.
[64] 63 Die Richtlinie hat jedoch nicht nur zum Ziel, den Schutz der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und die Verhütung berufsbedingter Gefahren zu verbessern, sondern sie bezweckt auch, spezifische Maßnahmen zur Organisation der betreffenden Schutz- und Verhütungstätigkeiten vorzusehen. So bestimmt sie mehrere Maßnahmen, die als geeignet angesehen werden, das vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegte Ziel zu erreichen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 38). Hätte dieser den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie dahin gehend beschränken wollen, dass Unternehmen einer bestimmten Größe oder solche, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, nur begrenzt zur Benennung der für die fraglichen Tätigkeiten zuständigen Arbeitnehmer verpflichtet sind, so hätte er dies ausdrücklich bestimmt.
[65] 64 Zwar können die Bedeutung oder die Größe des Unternehmens und/oder Betriebes sowie die Art der dort ausgeübten Tätigkeiten herangezogen werden, um das zu konkretisieren, was mit den Vorgaben des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie geregelt wird, nicht aber dazu, um von vornherein die Benennung von Arbeitnehmern auszuschließen, die für die fraglichen Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zuständig sind.
[66] 65 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 benannten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Größe bzw. der in dem entsprechenden Unternehmen bzw. Betrieb bestehenden spezifischen Gefahren entsprechend ausgebildet und zahlreich genug sein sowie über die erforderliche Ausrüstung verfügen müssen. Somit können diese Kriterien zwar zur Bestimmung der Art der Ausbildung und der Zahl der benannten Arbeitnehmer sowie der ihnen zur Verfügung stehenden Ausrüstung herangezogen werden, sie spielen aber keine Rolle für die Frage, ob nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie überhaupt eine Benennungspflicht besteht.
[67] 66 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie sieht demnach eine zwingende Maßnahme in den Bereichen Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer vor, die unabhängig von der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens und/oder Betriebes als erforderlich angesehen wird, nämlich die Benennung der betreffenden Arbeitnehmer. Auch wenn nämlich kleine und mittlere Unternehmen offenkundig ihnen eigene Merkmale aufweisen und besondere Bedürfnisse haben, die sich auf die nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie zu treffenden erforderlichen Maßnahmen auswirken können, wirken sich diese Besonderheiten doch nicht auf das dem Unternehmen immanente Gefahrenpotenzial aus, und es lässt sich aus ihnen nicht ableiten, dass die Verpflichtung zur Benennung von Arbeitnehmern, die für die Durchführung der fraglichen Maßnahmen zuständig sind, für solche Unternehmen nicht gelten würde. Die Aufgaben, die diese Arbeitnehmer wahrzunehmen haben, können sich an Arbeitsstätten unabhängig von der Größe des Unternehmens und/oder Betriebes stellen.
[68] 67 Somit verstößt die österreichische Regelung, indem sie nicht in jedem Fall unabhängig von der Größe des Unternehmens bzw. des Betriebes und der Art der dort ausgeübten Tätigkeiten eine Verpflichtung des Arbeitgebers vorsieht, diejenigen Arbeitnehmer zu benennen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung, und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind, gegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie, und die vierte Rüge ist daher begründet.
Zur fünften Rüge: Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie
[69] 68 Die Kommission führt dazu aus, dass Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie weitgehend in österreichisches Recht umgesetzt sei, ausgenommen die Verpflichtung zur Beteiligung und Anhörung nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf Informationen gemäß Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 Buchstabe c der Richtlinie. Hinsichtlich des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie ist sie der Ansicht, dass im österreichischen Recht die Pflicht zur Beteiligung und Anhörung im Fall der Hinzuziehung externer Fachleute nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie fehle.
Zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie
[70] 69 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Arbeitgeber nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie, wie in den Randnummern 49 bis 53 dieses Urteils ausgeführt worden ist, einen oder mehrere Arbeitnehmer zu benennen hat, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt. In seinem Absatz 3 sieht Artikel 7 ferner die Pflicht vor, außerbetriebliche Fachleute hinzuzuziehen; diese Pflicht ist jedoch lediglich subsidiär gegenüber derjenigen aus Absatz 1, da sie nur besteht, wenn "die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus [reichen], um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen".
[71] 70 Nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie sind die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter, die mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betraut sind, in ausgewogener Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken an verschiedenen Fragen zu beteiligen oder dazu im Voraus vom Arbeitgeber anzuhören; das betrifft z. B.
- die Informationen u. a. gemäß Artikel 10 der Richtlinie (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c),
- die etwaige Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute (Personen und Dienste) gemäß Artikel 7 Absatz 3 (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d).
[72] 71 Die Beteiligungs- oder Anhörungspflicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie erstreckt sich auf die folgenden Informationen, die in Artikel 10 der Richtlinie aufgeführt sind:
- die den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Unternehmen bzw. im Betrieb im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a);
- die Informationen, die der Arbeitgeber den Arbeitgebern der Arbeitnehmer der in seinem Unternehmen oder Betrieb hinzugezogenen außerbetrieblichen Unternehmen bzw. Betriebe zur Verfügung zu stellen hat (Artikel 10 Absatz 2) und
- die Informationen, zu denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten Zugang haben müssen, insbesondere die Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, sowie Informationen der für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Behörden und Organe (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c).
[73] 72 Die Rüge der Kommission bezieht sich jedoch nicht auf einen Verstoß gegen die Pflicht, die in Artikel 10 der Richtlinie bezeichneten Informationen zur Verfügung zu stellen, sondern auf einen Verstoß gegen die den Arbeitgebern obliegende Pflicht, die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie genannten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter anzuhören oder ihre Beteiligung an der Beschaffung dieser Informationen zu ermöglichen. Es geht somit um den Verstoß gegen eine Pflicht, die in einem früheren als dem in Artikel 10 behandelten Stadium besteht.
[74] 73 Was erstens die Pflicht zur Beteiligung und Anhörung hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie genannten Informationen betrifft, führt die österreichische Regierung aus, dass insbesondere entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes der Betriebsrat bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen zu beteiligen sei und dass, wenn keine Belegschaftsorgane errichtet seien, diese Aufgabe nach den einschlägigen Bestimmungen des ASchG von den Sicherheitsvertrauenspersonen wahrgenommen werde. Seien in dem Unternehmen und/oder Betrieb weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, so seien alle Arbeitnehmer bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen anzuhören und zu beteiligen. Die Gefahrenermittlung und -beurteilung und die Festlegung von Maßnahmen habe arbeitsplatzbezogen zu erfolgen, soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich sei. Diese Aufgaben beinhalteten die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergäben.
[75] 74 In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass nach der elften und der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie zu deren Zielen u. a. der Dialog und die ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern im Hinblick auf den Erlass der Maßnahmen gehören, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten erforderlich sind (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 39). In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie findet dieses Ziel einen konkreten Ausdruck.
[76] 75 Was die von der Republik Österreich zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c erlassenen Maßnahmen betrifft, so kann der Umstand, dass in der österreichischen Regelung nacheinander Betriebsrat, Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer allgemein als die Stellen genannt sind, die bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren mitzuwirken haben, in dem Fall, dass ein Belegschaftsorgan wie etwa ein Betriebsrat existiert, zur Folge haben, dass die Arbeitnehmer, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, also eben den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie genannten Maßnahmen, beauftragt sind, nicht an dieser Informationsbeschaffung mitwirken, so wie es Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie verlangt.
[77] 76 Zwar sieht Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie eine allgemeine Pflicht der Arbeitgeber vor, die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter anzuhören und ihre Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Doch sieht Artikel 11 Absatz 2 die Beteiligung und Anhörung einer besonderen Gruppe von Arbeitnehmern vor, nämlich derjenigen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
[78] 77 Aus den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechts geht jedoch nicht hervor, dass den Personen, die mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer befasst sind, eine konkrete und besondere Stellung in Bezug auf die ausgewogene Anhörung oder Beteiligung im Bereich der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehenen Informationen zukäme, so dass dieser Teil der Rüge der Kommission in Bezug auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c als begründet anzusehen ist.
[79] 78 Zu ergänzen ist, dass die im ASchG vorgesehene Regelung, nach der die Gefahrenermittlung und -beurteilung und die Festlegung von Maßnahmen arbeitsplatzbezogen zu erfolgen hat, "[s] oweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist", eine Voraussetzung einführt, die mit der Ausgestaltung der Beteiligungs- und Anhörungspflicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie unvereinbar ist.
[80] 79 Was zweitens die Beteiligungs- und Anhörungspflicht in Bezug auf Informationen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie betrifft, die für die Arbeitgeber der Arbeitnehmer außerbetrieblicher Unternehmen oder Betriebe bestimmt sind, so ist die österreichische Regierung der Ansicht, dass diese Bestimmung der Richtlinie durch § 8 Abs. 2 Z 1 ASchG umgesetzt werde.
[81] 80 Nach dieser Bestimmung des ASchG hat, wenn in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt werden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber stehen, also betriebsfremde Arbeitnehmer, der genannte Arbeitgeber erforderlichenfalls für die Information dieser Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen.
[82] 81 Es ist jedoch festzustellen, dass mit einer derartigen Bestimmung die Informationspflicht nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie umgesetzt wird und nicht die in deren Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene vorgeschaltete Pflicht zur Beteiligung und Anhörung der mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer beauftragten Personen, auf die die Kommission mit ihrer Klage abstellt. Weiters ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass § 8 Abs. 2 Z 1 ASchG nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen vorsieht, dass der für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass betriebsfremde Arbeitnehmer über die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit informiert sind. Nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie sind angemessene Informationen über derartige Gefahren jedoch nicht diesen Arbeitnehmern, sondern ihren Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen. Auch wenn also die genannte Vorschrift des ASchG als Umsetzung sowohl der allgemeinen Informationspflicht nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie als auch der vorgeschalteten Beteiligungs- und Anhörungspflicht nach ihrem Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gilt, reicht sie nicht aus, um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser beiden Verpflichtungen zu gewährleisten.
[83] 82 Somit ist dieser Teil der Rüge der Kommission in Bezug auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie ebenfalls begründet.
[84] 83 Was drittens die Beteiligungs- und Anhörungspflicht in Bezug auf die Informationen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie betrifft, macht die österreichische Regierung geltend, dass diese Verpflichtung mit den in den Nummern 60 und 61 der Schlussanträge des Generalanwalts zusammengefassten einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (BGBl. Nr. 27/1993) und des ASchG umgesetzt werde.
[85] 84 Die Kommission trägt vor, dass die Beteiligungs- und Anhörungspflicht nach den genannten nationalen Vorschriften nicht für die Informationen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie vorgesehen sei, und ergänzt in ihrer Erwiderung, dass die von der österreichischen Regierung angeführten Regelungen nur generelle Auskunfts- und Informationspflichten aufstellten und dass es an einer hinreichend präzisen Konkretisierung der Informationen, wie sie Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie ausdrücklich aufführe, mangele.
[86] 85 Dazu ist darauf zu verweisen, dass die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Rechts zwar die Mitteilung der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie bezeichneten Informationen vorsehen, dass sie aber nicht die vorgeschaltete und gesonderte Verpflichtung der Beteiligung und Anhörung der Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c beachten, der Vorschrift, auf die die Kommission mit ihrer Rüge abstellt.
[87] 86 Wie sich nämlich aus den Randnummern 76 bis 78 des vorliegenden Urteils ergibt, bezeichnet die österreichische Regelung allgemeine Pflichten in Bezug auf die Information oder Anhörung verschiedener Personen oder Einrichtungen, die die Arbeitnehmer vertreten oder nach dem nationalen Recht für Sicherheitsfragen verantwortlich sind, ohne jedoch entsprechend den Artikeln 7 Absatz 1 und 11 Absatz 2 der Richtlinie die Beteiligung der besonderen Gruppe der Arbeitnehmer vorzusehen, die mit einer besonderen Funktion bei der Verhütung berufsbedingter Gefahren sowie bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betraut sind.
[88] 87 Da im österreichischen Recht Vorschriften fehlen, die die Beteiligung und Anhörung dieser Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion regeln, wie es Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie verlangt, ist auch dieser Teil der Rüge der Kommission begründet.
Zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie
[89] 88 Hinsichtlich der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie geregelten Pflicht zur Beteiligung und Anhörung der Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Fall der Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute führt die Kommission aus, dass diese Pflicht in der österreichischen Regelung fehle.
[90] 89 Die österreichische Regierung trägt dazu vor, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des ASchG die Sicherheitsvertrauenspersonen vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie von Beauftragten für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zu informieren und anzuhören seien, außer wenn ein Belegschaftsorgan errichtet sei, dass sich dazu äußern könne, oder wenn diese Fragen im Arbeitsschutzausschuss beraten worden seien. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes enthalte das B-BSG vergleichbare Bestimmungen.
[91] 90 Insoweit unterscheidet die österreichische Regierung nicht ausreichend zwischen der Pflicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie, der die Benennung von Arbeitnehmern innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 2 der Richtlinie betrifft, und der davon zu trennenden Pflicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d, die jene Fälle betrifft, in denen die Arbeitgeber nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie betriebsfremde Fachleute hinzuziehen. Mit der von der österreichischen Regierung hier angeführten Regelung wird nur die erste Pflicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie umgesetzt, nicht aber die gesonderte Pflicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d.
[92] 91 Daher hat die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften für den Fall, dass betriebsfremde Fachleute hinzugezogen werden, keine Verpflichtung zur Beteiligung und Anhörung der Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer vorgesehen hat.
[93] 92 Somit ist die fünfte Rüge in Bezug auf einen Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie begründet.
Zur sechsten Rüge: Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie
[94] 93 Die Kommission bezieht sich insoweit auf die den Arbeitnehmern obliegende Verpflichtung der ordnungsgemäßen Benutzung zum einen der Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährlichen Stoffe, Transportmittel und sonstigen Mittel (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie) und zum anderen der ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, die sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern haben (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b).
Vorbringen der Parteien
[95] 94 Zum ersten Teil dieser Rüge führt die Kommission aus, dass der im ASchG und im B-BSG verwendete Begriff "Arbeitsmittel" alle die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie aufgeführten Gegenstände umfasse, nicht aber die gefährlichen Stoffe. Eine generelle Verweisung auf nicht genau bestimmte Verordnungen und behördliche Vorschreibungen, wie sie in den §§ 15 ASchG und B-BSG vorgenommen werde, reiche nicht aus, um eine angemessene Umsetzung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie zu gewährleisten.
[96] 95 Zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie trägt die Kommission vor, dass zwar die ordnungsgemäße Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung geregelt werde, nicht aber die Verpflichtung, diese nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern. Diese letztgenannte Verpflichtung müsse in der Regelung zur Umsetzung der Bestimmung gesondert behandelt werden, so dass die Arbeitnehmer eine klare, präzise und detailgenaue Vorstellung von ihren Verpflichtungen hätten.
[97] 96 Die österreichische Regierung führt nach einer Verweisung auf § 15 ASchG aus, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften über die Benutzung bzw. Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe vor allem im 4. Abschnitt des ASchG, in der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und Krebs erzeugende Arbeitsstoffe, der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe sowie der Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und in den §§ 52 ff. der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung geregelt seien. Vergleichbare Bestimmungen seien im Bereich des Schutzes der Bundesbediensteten erlassen worden.
[98] 97 Hinsichtlich der den Arbeitnehmern obliegenden Verpflichtung, die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, betont die österreichische Regierung, dass die österreichische Regelung aus hygienischen Gründen vorsehe, dass diese Ausrüstung für den persönlichen Gebrauch durch jeweils nur einen Arbeitnehmer bestimmt sei. Eine Benutzung bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen durch mehrere Arbeitnehmer sei nur dann zulässig, wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet seien, nur gelegentlich getragen werden müssten und nach der Benützung ausreichend gereinigt oder desinfiziert würden.
Würdigung durch den Gerichtshof
[99] 98 Was erstens die den Arbeitnehmern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie obliegende Verpflichtung anbelangt, ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen einer nach Artikel 226 EG erhobenen Klage Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen; die Kommission kann sich hierfür nicht auf Vermutungen stützen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-287/03, Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 27 und die dort zitierte Rechtsprechung).
[100] 99 Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern es kann insoweit auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-621, Randnr. 26, und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 21).
[101] 100 Dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie die gefährlichen Stoffe unter den Arbeitsmitteln aufführt, schließt es nicht aus, dass auf nationaler Ebene zwischen diesen verschiedenen Gefahrenquellen bei der Arbeit unterschieden wird, soweit das in Absatz 1 dieser Bestimmung genannte Ziel erreicht wird. Dort heißt es, dass die Arbeitnehmer für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
[102] 101 Wie der Generalanwalt in Nummer 81 seiner Schlussanträge dargelegt hat, hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, inwieweit die österreichische Regelung dieses Ziel gefährdet, da sie lediglich vorträgt, dass die Arbeitnehmer eine genauere Vorstellung von ihren Verpflichtungen erhielten, wenn auf Arbeitsmittel und gefährliche Stoffe gemeinsam verwiesen werde. Eine solche Vermutung reicht jedoch zum Nachweis der geltend gemachten Vertragsverletzung nicht aus.
[103] 102 Außerdem entgegnet die Kommission auf die von der österreichischen Regierung vorgenommene Auflistung verschiedener Arbeitnehmerschutzverordnungen über die Benutzung gefährlicher Stoffe in Österreich lediglich, dass eine generelle Verweisung auf Verordnungen und behördliche Vorschreibungen für eine korrekte Umsetzung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie nicht ausreiche. Sie erklärt nicht, warum ein Arbeitnehmer durch die von der österreichischen Regierung angeführte Regelung nicht klar davon unterrichtet werden soll, dass er die gefährlichen Stoffe, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, ordnungsgemäß zu benutzen hat.
[104] 103 Daher ist festzustellen, dass die sechste Rüge der Kommission, soweit sie den behaupteten Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie betrifft, nicht begründet ist.
[105] 104 Was zweitens den geltend gemachten Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie anbelangt, wonach die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß zu benutzen und nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern ist, so macht die österreichische Regierung geltend, dass die genannte Ausrüstung aus hygienischen Gründen zur persönlichen Benutzung durch jeweils nur einen Arbeitnehmer bestimmt sei, weshalb eine entsprechende Lagerung sinnlos sei, da nicht alle Arbeitnehmer darauf Zugriff hätten.
[106] 105 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie unterscheidet jedoch klar zwischen der Verpflichtung, die fragliche Ausrüstung ordnungsgemäß zu benutzen, und derjenigen, sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern. Die mit der nationalen Regelung aus hygienischen Gründen getroffene Wahl, für jeden Arbeitnehmer eine Schutzausrüstung zur persönlichen Benutzung vorzusehen, kann zwar dazu beitragen, dass die zweite in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung leichter beachtet wird, doch lässt sich damit nicht sicherstellen, dass diese Ausrüstung ordnungsgemäß gelagert wird.
[107] 106 Außerdem räumt die österreichische Regierung selbst ein, dass unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Nutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch mehrere Arbeitnehmer zulässig ist, so dass sie auch mit der Argumentation nicht durchdringen kann, dass die Nichterwähnung einer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lagerung dieser Ausrüstung deshalb gerechtfertigt sei, weil jeder Arbeitnehmer jeweils eine persönliche Ausrüstung benutze.
[108] 107 Somit ist festzustellen, dass die sechste Rüge der Kommission in Bezug auf einen Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie begründet ist.
[109] 108 Nach alledem ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch, dass sie das LDG entgegen den Vorgaben aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie nicht innerhalb der Umsetzungsfrist erlassen hat und dass sie die Artikel 2 Absatz 1 – für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen in Tirol –, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d und 13 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie verstoßen hat.
[110] 109 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
[111] 110 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
[112] 111 Da die Kommission mit ihrem Vorbringen nur hinsichtlich eines Teils der sechsten Rüge – Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie – unterlegen ist, hat die Republik Österreich ihre eigenen Kosten sowie fünf Sechstel der Kosten der Kommission zu tragen.
* Verfahrenssprache: Deutsch.