Bundesgerichtshof
VHB 92 Klausel 7110
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6. 00 Uhr und 22. 00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.

BGH, Urteil vom 18. 6. 2008 – IV ZR 87/07; LG Bielefeld (lexetius.com/2008,1702)

[1] Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung sowie – aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes – aus einer von ihm genommenen, weiteren Hausratversicherung auf Versicherungsleistungen wegen eines Fahrraddiebstahls in Anspruch.
[4] Beiden Versicherungsverträgen liegen Hausratversicherungsbedingungen der Beklagten (VHB 92 einerseits und HRB 01/03 andererseits) zugrunde, die sich – soweit hier relevant – im Wesentlichen entsprechen.
[5] Nach Maßgabe beider Verträge sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversichert. Insoweit haben die Vertragsparteien die Geltung der Klausel 7110 zu den VHB 92 bzw. der Klausel E zu den HRB 01/03 vereinbart, die wortgleich bestimmen (hier und im Folgenden nach der Untergliederung in Klausel 7110):
"1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem b) der Diebstahl zwischen 6. 00 Uhr und 22. 00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand."
[6] In der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2005 war das Fahrrad des Ehemannes der Klägerin hinter dem Wohnhaus abgestellt und mit einem Fahrradschloss am Kellereingangsgitter des Anwesens angekettet. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt wurde das Fahrrad dort entwendet, der Diebstahl am Morgen des 15. Mai 2005 um 8. 30 Uhr bemerkt und daraufhin der Polizei sowie der Beklagten gemeldet. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit 200 € als Versicherungsleistung an die Klägerin und ihren Ehemann gezahlt.
[7] Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 650 € abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter.
[8] Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
[9] I. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die rechtliche Einordnung der oben genannten Klausel, soweit in ihr Versicherungsschutz für Fahrräder auch bei Schäden durch Diebstahl versprochen wird, wenn – unter anderem – der Diebstahl nachweislich zwischen 6. 00 Uhr und 22. 00 Uhr verübt wurde. Das Berufungsgericht meint, mit diesem Teil der Klausel werde eine objektive Risikobegrenzung beschrieben. Es gehe um eine Festlegung der objektiven Voraussetzungen des Versicherungsschutzes, nicht aber darum, dass – wie bei einer Obliegenheit – ein nachlässiges Verhalten sanktioniert, also ein bereits bestehender Versicherungsschutz wieder entzogen wird. Handele es sich um eine Risikobegrenzung, sei es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass sich der Diebstahl in der Zeit von 6. 00 Uhr bis 22. 00 Uhr ereignet habe.
[10] In dieser Auslegung und der daran anknüpfenden Beweislastverteilung benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sich der Diebstahl in der Zeit zwischen 6. 00 Uhr und 22. 00 Uhr ereignet habe, stehe ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zu.
[11] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
[12] 1. Nr. 1. b) der Klausel 7110 VHB 92 enthält eine objektive Risikobeschränkung. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
[13] a) Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einer Risikobegrenzung sind nicht allein Wortlaut und Stellung einer Klausel innerhalb eines Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung; wird dagegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. November 2005 – IV ZR 120/04VersR 2006, 215 unter II 1 a m. w. N.). Für die danach vorzunehmende Abgrenzung kommt es, wie stets für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 24. Mai 2000 – IV ZR 186/99VersR 2000, 969 unter 1 a).
[14] b) Der Versicherungsnehmer, der sich vergewissern will, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Fahrrad in der Hausratversicherung gegen das Risiko der Entwendung versichert ist, wird bei Durchsicht von Ziff. 1. 1 HRB 01/03 bzw. § 1 (1) VHB 92 erkennen, dass sein Fahrrad zum versicherten Hausrat gehört. Denn es dient dem Versicherungsnehmer in seinem Haushalt zur privaten Nutzung (Ziff. 1. 1 Satz 2 HRB 01/03), bzw. in seinem Haushalt zum Gebrauch (§ 1 (1) Satz 2 VHB 92).
[15] Aus Ziff. 3 HRB 01/03 bzw. § 3 VHB 92 ergibt sich für den Versicherungsnehmer jedoch, dass die Hausratversicherung keine Allgefahrendeckung bietet, allerdings auch Entschädigung für versicherte Sachen verspricht, die u. a. durch Einbruchsdiebstahl im Sinne der in Ziff. 5 HRB 01/03 bzw. § 5 VHB 92 näher beschriebenen Umstände abhanden gekommen sind. Für Entwendungshandlungen außerhalb des so beschriebenen Rahmens besteht danach grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
[16] Da "Fahrraddiebstahl" aber nach Maßgabe der hier geschlossenen Verträge mitversichert ist, wird sich der Versicherungsnehmer der in den jeweiligen Vertrag eingeschlossenen, dieses Risiko bezeichnenden Klausel zuwenden. Aus ihr ergibt sich zunächst, dass hier unter bestimmten Voraussetzungen für ein entwendetes Fahrrad, das wegen seiner Zweckbestimmung nicht oder nicht immer im Raum eines Gebäudes aufbewahrt wird und daher auch nicht der Gefahr eines Einbruchdiebstahls im Sinne von § 5 (1) a VHB 92 bzw. Nr. 5. 1. 1 HRB 01/03 ausgesetzt ist, Versicherungsschutz gewährt wird. Ob mit der Klausel 7110 im Weiteren Obliegenheiten begründet oder aber Risikobegrenzungen umschrieben werden sollen, ergibt sich aus dieser Einordnung indessen nicht. Denn es bleibt auch bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes Sache des Versicherers, ob er eine solche Erweiterung ihrerseits nur ausschnittsweise vornimmt oder sich bei voller Erweiterung auf den Fall des Fahrraddiebstahls durch die Regelung von Obliegenheiten zu schützen sucht oder gar von beiden Möglichkeiten Gebrauch macht.
[17] c) Die in der Klausel geregelten Voraussetzungen des Versicherungsschutzes unterscheiden sich – auch für den Versicherungsnehmer erkennbar – deutlich. Nr. 1. a) der Regelung verlangt, dass das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Schloss gesichert war. Damit wird eine Verhaltensanforderung beschrieben, denn es hängt allein vom Versicherungsnehmer ab, ob das Fahrrad auf diese Weise gegen Diebstahl gesichert wird oder nicht. Es geht damit nicht um eine von vornherein bestimmte Ausnahme vom Versicherungsschutz, sondern darum, dass an die Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers der Verlust des Versicherungsschutzes geknüpft sein kann.
[18] Die Regelung unter Nr. 1. b) ist dagegen erkennbar anders angelegt; sie regelt Risikobegrenzungen. Soweit sie voraussetzt, dass der Diebstahl zwischen 6. 00 Uhr und 22. 00 Uhr verübt wurde, wird ein objektiver Zeitrahmen beschrieben, innerhalb dessen Versicherungsschutz gegeben ist oder – negativ gewendet – in welchem Zeitrahmen Versicherungsschutz nicht besteht. Eine Anknüpfung an ein Verhalten des Versicherungsnehmers findet dabei gerade nicht statt. Die Klausel weist in keiner Weise darauf hin, dass der Versicherungsschutz insoweit verhaltensabhängig entzogen, d. h. von einem Verschulden des Versicherungsnehmers abhängig sein könnte. Vielmehr besteht für den Zeitraum außerhalb der genannten Zeitspanne von 6. 00 Uhr bis 22. 00 Uhr von vornherein kein Versicherungsschutz; es wird insoweit also nur ausschnittsweise Deckung gewährt. Für die weiteren unter Nr. 1. b) der Klausel beschriebenen Voraussetzungen gilt im Ergebnis nichts anderes. Wird zunächst ein objektiver Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht, so werden im Folgenden weitere Umstände konkretisiert, bei deren Vorliegen ebenfalls Versicherungsschutz gewährt wird.
[19] Dabei liegt es für den Versicherungsnehmer auf der Hand, dass mit der Anknüpfung an den Gebrauch des Fahrrades keine Verhaltensanforderung begründet, sondern objektiv auf den Gebrauch an sich abgestellt wird. Der Gedanke, dem Versicherungsnehmer solle insoweit aufgegeben werden, das Fahrrad zu gebrauchen, um den Versicherungsschutz zu erhalten, liegt vollständig fern. Ein Versprechen ausschnittsweiser Deckung liegt schließlich auch insoweit vor, als sich der Versicherungsschutz auf ein Fahrrad erstreckt, das sich zur Zeit des Diebstahls in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand. Es liegt zwar insoweit eine besondere räumliche Anknüpfung vor, die den Erhalt des Versicherungsschutzes allerdings wiederum nicht an ein Verhalten des Versicherungsnehmers bindet; auf Verschuldenselemente kommt es auch insoweit ersichtlich nicht an. Nr. 1. b) beschreibt damit insgesamt objektive Risikobegrenzungen (so auch Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 VHB 84 Rdn. 10; S. Schneider in Terbille [Hrsg.], Handbuch Versicherungsrecht § 6 Rdn. 83; teilw. a. A. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. D XV 22 ff.).
[20] 2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die betreffende Klausel in dieser Auslegung nicht gegen § 307 BGB verstößt. Das trifft zu. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die streitgegenständliche Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegt. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer jedenfalls nicht unangemessen.
[21] a) Zwar begrenzt die Klausel den Versicherungsschutz; für den Fall der Entwendung des Fahrrades außerhalb der vom Versicherungsnehmer genutzten Wohnung besteht Versicherungsschutz nur für die Zeit zwischen 6. 00 Uhr und 22. 00 Uhr. Indessen führt nicht jede Einschränkung des Versicherungsschutzes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 28. November 1990 – IV ZR 184/89VersR 1991, 175 unter 3 b). Erforderlich ist, dass in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in erheblichem Maße eingegriffen wird (Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 307 Rdn. 28). So liegt der Fall hier nicht. Zum einen besteht Versicherungsschutz für den überwiegenden Teil eines Tages und insbesondere für den Zeitraum, in dem eine Beobachtung des Entwendungsvorgangs durch den Versicherungsnehmer selbst oder durch Zeugen eher möglich ist. Dass die Beklagte für den Zeitraum zwischen 22. 00 Uhr und 6. 00 Uhr morgens, in dem die Entwendung von Fahrrädern wegen des besonders geringen Entdeckungsrisikos eher wahrscheinlich ist, keinen Versicherungsschutz verspricht, liegt im Rahmen des dem Klauselverwender kraft Privatautonomie zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums.
[22] b) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass sich der Diebstahl zwischen 6. 00 Uhr und 22. 00 Uhr, also in versicherter Zeit ereignet hat. Diese an allgemeine Beweisgrundsätze anknüpfende Verteilung der Beweislast bewirkt jedenfalls keine unzumutbare Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
[23] 3. Das Berufungsgericht hat daher in Nr. 1. b) der Klausel 7110 sowie in der entsprechenden Regelung in der Klausel E zu den HRB 01/03 zu Recht eine objektive Risikobeschränkung gesehen und den Versicherungsschutz allein von den dort näher bestimmten objektiven Voraussetzungen abhängig gemacht. Danach musste die Klägerin darlegen und beweisen, dass sich die Entwendung ihres Fahrrades zwischen 6. 00 Uhr und 22. 00 Uhr ereignet hatte. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ihr dieser Beweis nicht gelungen.