Europäischer Gerichtshof
"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Verbot der Doppelbestrafung – Geltungsbereich – Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat – Begriff der rechtskräftigen Aburteilung – Nationale Verfahrensvorschriften – Begriff der nicht mehr vollstreckbaren Sanktion"
Das in Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung findet auf ein Strafverfahren Anwendung, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet wird, für die der Angeklagte bereits in einem anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, auch wenn die Strafe, zu der er verurteilt wurde, nach dem Recht des Urteilsstaats wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nie unmittelbar vollstreckt werden konnte.
EuGH, Urteil vom 11. 12. 2008 – C-297/07 (lexetius.com/2008,3388)
[1] In der Rechtssache C-297/07 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 35 EU, eingereicht vom Landgericht Regensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2007, in dem Strafverfahren gegen Klaus Bourquain erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kris und L. Bay Larsen (Berichterstatter), Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Herrn Bourquain, vertreten durch Rechtsanwalt C.-M. Engel, – der Staatsanwaltschaft Regensburg, vertreten durch J. Plöd, Leitender Oberstaatsanwalt, – der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boek als Bevollmächtigten, – der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. April 2008 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19, im Folgenden: SDÜ), das am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichnet worden ist.
[3] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mordes, das am 11. Dezember 2002 in Deutschland gegen Herrn Bourquain, einen deutschen Staatsangehörigen, eingeleitet wurde, während ein Strafverfahren, das ein Gericht eines anderen Vertragsstaats wegen derselben Tat gegen diese Person eingeleitet hatte, am 26. Januar 1961 bereits zu einer Verurteilung in Abwesenheit geführt hatte.
Rechtlicher Rahmen
Recht der Europäischen Union
[4] 3 Art. 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde (im Folgenden: Protokoll), ermächtigte 13 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands, wie dieser im Anhang zu diesem Protokoll festgelegt ist, zu begründen.
[5] 4 Der so festgelegte Schengen-Besitzstand umfasst u. a. das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 13) sowie das SDÜ.
[6] 5 Der Rat der Europäischen Union erließ gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 des Protokolls am 20. Mai 1999 den Beschluss 1999/436/EG zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176, S. 17). Aus Art. 2 dieses Beschlusses in Verbindung mit dessen Anhang A ergibt sich, dass der Rat die Art. 34 EU und 31 EU als Rechtsgrundlagen für die Art. 54 bis 58 SDÜ festgelegt hat.
[7] 6 Art. 54 SDÜ, der zu Kapitel 3 ("Verbot der Doppelbestrafung") des Titels III ("Polizei und Sicherheit") gehört, sieht vor:
"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."
[8] 7 Art. 57 Abs. 1 und 2 SDÜ bestimmt:
"(1) Ist eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.
(2) Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen."
[9] 8 Art. 58 SDÜ lautet:
"Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weiter gehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in Bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen."
[10] 9 In Bezug auf den territorialen Anwendungsbereich der Art. 54 bis 58 SDÜ ergibt sich aus Art. 6 des Beschlusses 1999/436, dass dieser Anwendungsbereich in Art. 138 SDÜ festgelegt wird. Diese Vorschrift bestimmt:
"Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik. …"
[11] 10 Aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999 veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam (ABl. L 114, S. 56) ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Erklärung nach Art. 35 Abs. 2 EU abgegeben hat, mit der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anerkannt hat.
Nationales Recht
[12] 11 Art. 120 Abs. 7 bis 9 des französischen Code de justice militaire pour l'armée de terre (Militärgerichtsgesetzbuch für die Landstreitkräfte, JORF vom 15. März 1928) bestimmte in der am 26. Januar 1961 geltenden Fassung:
"Das in Abwesenheit in ordentlicher Form ergangene Urteil wird … dem nicht erschienenen Angeklagten oder an seinen Wohnsitz zugestellt.
Der nicht erschienene Angeklagte kann innerhalb von fünf Tagen ab dieser Zustellung Einspruch einlegen. Hat er innerhalb dieser Frist keinen Einspruch eingelegt, gilt das Urteil als in Anwesenheit ergangen.
Sofern jedoch nicht persönlich zugestellt wurde oder sich aus Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils ergibt, dass der Verurteilte davon Kenntnis erlangt hat, bleibt der Einspruch bis zum Ablauf der Frist für die Verjährung der Strafe zulässig."
[13] 12 Art. 121 des genannten Gesetzbuchs legte in der zur maßgebenden Zeit geltenden geänderten Fassung durch Verweisung auf Art. 639 des französischen Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) fest, dass dann, wenn die in Abwesenheit verurteilte Person wieder auftaucht, bevor die Strafe verjährt ist, nicht diese Strafe vollstreckt wird, sondern ein neues Verfahren in Anwesenheit des Angeklagten eingeleitet wird.
[14] 13 Nach Art. 763 des Code de procédure pénale beträgt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Strafe, auf die Art. 120 Abs. 9 und Art. 121 des genannten Code de justice militaire verweisen, 20 Jahre.
[15] 14 Art. 1 des Amnestiegesetzes Nr. 68—697 vom 31. Juli 1968 (JORF vom 2. August 1968, S. 7521), der zu Titel I ("Generalamnestie für alle Straftaten im Zusammenhang mit den Ereignissen in Algerien") dieses Gesetzes gehört, bestimmt:
"Alle Straftaten, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in Algerien begangen wurden, sind von Rechts wegen amnestiert.
Als im Zusammenhang mit den Ereignissen in Algerien begangen gelten alle Straftaten, die von in Algerien dienenden Soldaten während des von Abs. 1 abgedeckten Zeitraums begangen wurden."
[16] 15 Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass die darin vorgesehene Amnestie die Wirkungen entfaltet, die in den Art. 9 bis 16 des Gesetzes Nr. 66—396 vom 17. Juni 1966 über die Amnestie für Straftaten gegen die Sicherheit des Staates oder im Zusammenhang mit den Ereignissen in Algerien (JORF vom 18. Juni 1966, S. 4915) festgelegt werden.
[17] 16 Art. 9 des Gesetzes Nr. 66—396 bestimmt:
"Die Amnestie bewirkt, ohne dass sie je zu einer Rückerstattung führen könnte, den Erlass sämtlicher Hauptstrafen, Nebenfolgen und Nebenstrafen, insbesondere der Verbannung aus dem Kernland, sowie die Aufhebung aller daraus folgenden Verbote und Rechtsverluste. Sie setzt den Täter wieder in die Vergünstigung der Strafaussetzung ein, die ihm eventuell anlässlich einer früheren Verurteilung gewährt wurde."
[18] 17 Art. 15 dieses Gesetzes lautet:
"Es ist jeder Person, die davon in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erlangt hat, untersagt, in irgendeiner Form auf durch die Amnestie getilgte strafrechtliche Verurteilungen … hinzuweisen oder ihren Vermerk in einem Dokument gleich welcher Art zu belassen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die Urschriften von Urteilen und Entscheidungen."
Sachverhalt des Strafverfahrens und Vorlagefrage
[19] 18 Am 26. Januar 1961 wurde Herr Bourquain, der in der französischen Fremdenlegion diente, in Bône (Algerien) vom Ständigen Gericht der Streitkräfte der Zone Est Constantinoise wegen Desertion und vorsätzlicher Tötung in Abwesenheit zum Tode verurteilt.
[20] 19 Dieses Gericht, das den französischen Code de justice militaire pour l'armée de terre anwandte, sah es als erwiesen an, dass Herr Bourquain am 4. Mai 1960 bei seiner Desertion an der algerisch-tunesischen Grenze einen anderen Legionär ebenfalls deutscher Staatsangehörigkeit, der ihn am Desertieren hindern wollte, erschossen hat.
[21] 20 Herr Bourquain, der sich in die Deutsche Demokratische Republik abgesetzt hatte, soll von der Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils keine Kenntnis erlangt haben, und die mit dem Urteil, das als in Anwesenheit ergangen galt, verhängte Strafe konnte nicht vollstreckt werden.
[22] 21 In der Folgezeit kam es weder in Algerien noch in Frankreich zu einer weiteren Strafverfolgung von Herrn Bourquain. Im Übrigen wurden in Frankreich alle im Zusammenhang mit dem Algerienkrieg begangenen Straften mit den oben erwähnten Gesetzen amnestiert. Dafür wurden in der Bundesrepublik Deutschland wegen derselben Tat Ermittlungen gegen Herrn Bourquain eingeleitet, und im Jahr 1962 wurde den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ein Haftbefehl überstellt, der von diesen zurückgewiesen wurde.
[23] 22 Ende 2001 wurde bekannt, dass Herr Bourquain im Raum Regensburg (Deutschland) wohnt. Am 11. Dezember 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen ihn wegen derselben Tat bei dem vorlegenden Gericht Anklage wegen Mordes gemäß § 211 des deutschen Strafgesetzbuchs.
[24] 23 Unter diesen Umständen ersuchte das vorlegende Gericht mit Schreiben vom 17. Juli 2003 gemäß Art. 57 Abs. 1 SDÜ das französische Justizministerium um Informationen, um zu klären, ob das Urteil des Ständigen Gerichts der Streitkräfte der Zone Est Constantinoise vom 26. Januar 1961 aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäß Art. 54 SDÜ der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen derselben Tat in Deutschland entgegensteht.
[25] 24 Der Staatsanwalt des Tribunal aux armées de Paris (Militärgericht Paris) beantwortete dieses Auskunftsersuchen insbesondere mit folgenden Ausführungen:
"Das am 26. Januar 1961 gegen [Herrn] Bourquain in Abwesenheit verhängte Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Verurteilung zur Todesstrafe ist 1981 unwiderruflich geworden. Da Verbrechensstrafen nach französischem Recht nach 20 Jahren verjähren, kann das Urteil in Frankreich nicht mehr vollstreckt werden."
[26] 25 Weiterhin ersuchte das vorlegende Gericht das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht um ein Gutachten zur Auslegung von Art. 54 SDÜ im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens. In seinem Gutachten vom 9. Mai 2006 gelangte dieses Institut zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 54 SDÜ, auch wenn die unmittelbare Vollstreckung der in Abwesenheit ergangenen Verurteilung wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten des französischen Rechts nicht möglich gewesen sei, im Ausgangsverfahren erfüllt seien, so dass die Eröffnung eines neuen Strafprozesses gegen Herrn Bourquain ausgeschlossen sei. In Beantwortung eines Ersuchens um ergänzende Stellungnahme erhielt dieses Institut mit Schreiben vom 14. Februar 2007 seinen Standpunkt aufrecht.
[27] 26 Das Landgericht Regensburg, das der Ansicht ist, dass sich Art. 54 SDÜ so auslegen lasse, dass eine erste Verurteilung durch einen Vertragsstaat nur dann einer erneuten Strafverfolgung in einem anderen Vertragsstaat entgegenstehen könne, wenn sie zu irgendeinem früheren Zeitpunkt vollstreckbar gewesen sei, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Gilt das Verbot, einen durch eine Vertragspartei rechtskräftig Abgeurteilten durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat zu verfolgen, wenn die gegen ihn verhängte Strafe nach dem Recht des Urteilsstaats nie vollstreckt werden konnte?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
[28] 27 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie sich aus Randnr. 10 des vorliegenden Urteils ergibt, nach Art. 35 EU im vorliegenden Fall für die Auslegung des SDÜ zuständig ist.
[29] 28 Zweitens ist klarzustellen, dass Art. 54 SDÜ in zeitlicher Hinsicht auf ein Strafverfahren wie das Ausgangsverfahren anwendbar ist. Denn das SDÜ war zwar in Frankreich noch nicht in Kraft, als die erste Verurteilung von Herrn Bourquain durch ein zuständiges Gericht dieses Staates ausgesprochen wurde, galt aber in den beiden betroffenen Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht, das mit dem zweiten, zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen führenden Verfahren befasst ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, Slg. 2007, I-6619, Randnr. 22).
[30] 29 Drittens ist in Bezug auf den territorialen Anwendungsbereich der Art. 54 bis 58 SDÜ darauf hinzuweisen, dass Art. 54 SDÜ, wie sich aus Art. 6 des Beschlusses 1999/436 in Verbindung mit Art. 138 SDÜ ergibt, zwar nie in Algerien galt, wo Herr Bourquain erstmals verurteilt wurde, dass die Anwendung dieses Art. 54 aber unter besonderen Umständen, wie sie diese Verurteilung kennzeichnen, nicht vom Ort ihrer Verkündung abhängen kann, da es entscheidend darauf ankommt, dass sie von einem zuständigen Gericht eines Staates ausgesprochen wurde, der Vertragspartei des SDÜ geworden ist.
[31] 30 Da Art. 54 SDÜ, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht betont, nicht vorsieht, dass der Betroffene zwingend im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien abgeurteilt werden muss, darf diese Vorschrift, die den Schutz einer endgültig abgeurteilten Person gegen neue Strafverfolgung wegen derselben Tat bezweckt, nicht so ausgelegt werden, dass die Art. 54 bis 58 SDÜ nie auf Personen Anwendung finden, die von einer Vertragspartei abgeurteilt wurden, die ihre Hoheitsgewalt außerhalb des von diesem Abkommen erfassten Gebiets ausgeübt hat.
[32] 31 Insoweit ist festzustellen, dass das Ständige Gericht der Streitkräfte der Zone Est Constantinoise ein französisches Gericht war, das die Vorschriften des einschlägigen französischen Rechts angewandt hat, als es Herrn Bourquain am 26. Januar 1961 verurteilte.
[33] 32 Im Übrigen ist zu ergänzen, dass Art. 58 SDÜ die Bundesrepublik Deutschland in jedem Fall ermächtigt, nationale Bestimmungen anzuwenden, die in Bezug auf das Verbot der Doppelbestrafung weiter reichen. So können die Vertragsstaaten dieses Verbot auf andere Justizentscheidungen anwenden als die, die in den Anwendungsbereich des genannten Art. 54 fallen (vgl. in Bezug auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 45).
Zur Vorlagefrage
[34] 33 Mit der Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das in Art. 54 SDÜ niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung auf ein Strafverfahren Anwendung finden kann, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet wurde, für die der Angeklagte in einem anderen Vertragsstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, auch wenn die gegen ihn verhängte Strafe nach dem Recht des Urteilsstaats nie vollstreckt werden konnte.
[35] 34 Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch eine Verurteilung in Abwesenheit, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, vom Anwendungsbereich des Art. 54 SDÜ erfasst werden und somit ein Verfahrenshindernis für die Einleitung eines neuen Verfahrens sein kann.
[36] 35 Erstens ergibt sich nämlich bereits aus dem Wortlaut des Art. 54 SDÜ, dass Verurteilungen in Abwesenheit nicht von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind, da die Anwendung dieser Vorschrift nur eine rechtskräftige Aburteilung durch eine Vertragspartei voraussetzt.
[37] 36 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Art. 54 SDÜ nicht von der Harmonisierung oder der Angleichung des Strafrechts der Vertragsstaaten auf dem Gebiet der in Abwesenheit ergangenen bzw. Kontumazialurteile abhängig ist (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 32).
[38] 37 Daher impliziert Art. 54 SDÜ unabhängig davon, ob er auf ein im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats in Abwesenheit ergangenes Urteil oder auf ein gewöhnliches Urteil angewandt wird, zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 33).
[39] 38 Zum anderen ist, wie mehrere Mitgliedstaaten und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht haben, zu prüfen, ob die vom Ständigen Gericht der Streitkräfte der Zone Est Constantinoise in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung "rechtskräftig" im Sinne des Art. 54 SDÜ ist angesichts der Unmöglichkeit, die verhängte Sanktion unmittelbar zu vollstrecken, da das französische Recht im Fall des Wiederauftauchens der in Abwesenheit verurteilten Person vorschreibt, einen neuen Prozess in ihrer Gegenwart durchzuführen.
[40] 39 Gerade wegen dieser Verpflichtung, im Fall der Festnahme des nicht erschienenen Angeklagten ein neues Verfahren einzuleiten, bezweifeln die tschechische und die ungarische Regierung, dass das Urteil des genannten Ständigen Gerichts ein rechtskräftiges Hindernis für die Fortsetzung der Strafverfolgung ist.
[41] 40 Indessen schließt allein der Umstand, dass das Verfahren in Abwesenheit nach französischem Recht die Wiedereröffnung des Prozesses impliziert hätte, wenn Herr Bourquain während des Laufs der Verjährungsfrist und vor seiner Amnestierung, also zwischen dem 26. Januar 1961 und dem 31. Juli 1968, ergriffen worden wäre, es als solcher nicht aus, dass die Verurteilung in Abwesenheit dennoch als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ qualifiziert wird.
[42] 41 Im Hinblick auf die Beachtung des Ziels des Art. 54 SDÜ, der verhindern soll, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 38), ist es demnach erforderlich, dass ein Urteil wie das am 26. Januar 1961 vom Ständigen Gericht der Streitkräfte der Zone Est Constantinoise erlassene, mit dem gemäß dem Recht des Vertragsstaats, der das erste Strafverfahren eingeleitet hat, rechtskräftig über die dem Betroffenen vorgeworfene Tat entschieden worden ist, innerhalb der Europäischen Union anerkannt wird.
[43] 42 Die Verwirklichung des genannten Ziels würde beeinträchtigt, wenn Besonderheiten der nationalen Verfahren wie die in den Art. 120 und 121 des französischen Code de justice militaire pour l'armée de terre niedergelegten es verwehrten, den Begriff der rechtskräftigen Aburteilung im Sinne von Art. 54 SDÜ so auszulegen, dass davon auch im Einklang mit dem nationalen Recht in Abwesenheit ergangene Urteile erfasst werden.
[44] 43 Jedenfalls ist festzustellen, dass der Staatsanwalt des Tribunal aux armées de Paris ohne jeden Hinweis auf die Amnestierung der Straftaten von Herrn Bourquain im Jahr 1968 ausführt, dass dessen Verurteilung 1981, also vor Einleitung des zweiten Strafverfahrens in Deutschland, unwiderruflich geworden sei.
[45] 44 Dazu ist zu ergänzen, dass das Amnestiegesetz Nr. 68—697 zwar dazu führt, dass die Straftaten von Herrn Bourquain seit seinem Inkrafttreten nicht mehr geahndet werden können, dass die Wirkungen dieses Gesetzes, so wie sie insbesondere in den Art. 9 und 15 des Gesetzes Nr. 66—396 beschrieben werden, aber nicht dahin verstanden werden können, dass kein erstes Urteil im Sinne von Art. 54 SDÜ mehr besteht.
[46] 45 Da das in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil unter den Umständen des vorliegenden Falles als rechtskräftig im Sinne von Art. 54 SDÜ anzusehen ist, ist zu klären, ob die Voraussetzung hinsichtlich der Vollstreckung, d. h. der Umstand, dass die Sanktion nicht mehr vollstreckt werden kann, auch dann erfüllt ist, wenn die mit dem ersten Urteil verhängte Sanktion zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit, auch vor der Amnestie und dem Eintritt der Verjährung, unmittelbar vollstreckt werden konnte.
[47] 46 Die ungarische Regierung hat dazu ausgeführt, dass die Formulierung in Art. 54 SDÜ, dass die Sanktion nach dem Recht des Urteilsstaats "nicht mehr vollstreckt werden kann", dahin ausgelegt werden müsse, dass die ausgesprochene Strafe nach den Vorschriften des Urteilsstaats zumindest zur Zeit ihrer Verkündung vollstreckbar gewesen sein müsse.
[48] 47 Diese Voraussetzung hinsichtlich der Vollstreckung gebietet indessen nicht, dass die Sanktion nach dem Recht des Urteilsstaats unmittelbar vollstreckbar gewesen sein muss, sondern verlangt nur, dass die mit einer rechtskräftigen Entscheidung verhängte Strafe "nicht mehr vollstreckt werden kann". Die Wörter "nicht mehr" beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einleitung einer neuen Strafverfolgung, in Bezug auf die das zuständige Gericht im zweiten Vertragsstaat zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach Art. 54 SDÜ erfüllt sind.
[49] 48 Daraus folgt, dass die Voraussetzung hinsichtlich der Vollstreckung nach dieser Vorschrift erfüllt ist, wenn bei Einleitung des zweiten Strafverfahrens gegen dieselbe Person wegen der Tat, die zu einer Verurteilung im ersten Vertragsstaat geführt hat, festgestellt wird, dass die in diesem ersten Vertragsstaat verhängte Sanktion nach dem Recht dieses Staates nicht mehr vollstreckt werden kann.
[50] 49 Diese Auslegung wird durch das Ziel des Art. 54 SDÜ bestärkt, der verhindern soll, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird.
[51] 50 Dieses Recht auf Freizügigkeit kann in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nur dann effektiv gewährleistet werden, wenn der Betroffene die Gewissheit hat, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die gegen ihn verhängte Strafe nach den Gesetzen des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat deshalb verfolgt wird, weil die Sanktion aufgrund von verfahrensrechtlichen Besonderheiten des nationalen Rechts des erstens Vertragsstaats nicht unmittelbar vollstreckt werden konnte.
[52] 51 Im Ausgangsverfahren, in dem feststeht, dass die verhängte Strafe 2002, als das zweite Strafverfahren in Deutschland eingeleitet wurde, nicht mehr vollstreckt werden konnte, stünde es im Widerspruch zu einer effektiven Anwendung des Art. 54 SDÜ, seine Anwendung allein aufgrund von Besonderheiten des französischen Strafverfahrens auszuschließen, die die Vollstreckung der Sanktion von einer neuen Verurteilung in Gegenwart des Angeklagten abhängig machten.
[53] 52 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass das in Art. 54 SDÜ niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung auf ein Strafverfahren Anwendung findet, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet wird, für die der Angeklagte bereits in einem anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, auch wenn die Strafe, zu der er verurteilt wurde, nach dem Recht des Urteilsstaats wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nie unmittelbar vollstreckt werden konnte.
Kosten
[54] 53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Deutsch.