Bundesgerichtshof
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

BGH, Beschluss vom 12. 5. 2009 – VI ZR 275/08; OLG Köln (lexetius.com/2009,1528)

[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
[2] Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2008 aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[4] Gegenstandswert: 184.179,95 €
[5] Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2008 nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und rechtsfehlerhaft von einer ergänzenden Begutachtung oder Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen abgesehen hat.
[6] a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249; NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – IX ZR 173/03VersR 2007, 666; vom 12. Dezember 2007 – IV ZR 178/06VersR 2008, 483).
[7] b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht von einer ergänzenden Begutachtung oder Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen abgesehen hat, obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 29. April 2008 sowohl die Berechnungen des Sachverständigen konkret in Frage gestellt als auch einen Widerspruch zwischen den Ausführungen des Sachverständigen und den vor Ort getroffenen Feststellungen der Polizei aufgezeigt hat.
[8] aa) Der Sachverständige, der zuvor kein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hatte, hat im Rahmen seiner erstmaligen Beurteilung des Unfallhergangs in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 3. April 2008 ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte zu 1 nach vorne bzw. nach vorne rechts orientiert und damit gerechnet habe, den Überweg problemlos passieren zu können. Gehe man davon aus, dass der Kläger sein Fahrrad überbremst habe, was aus sachverständiger Sicht nachvollziehbar sei, sei er innerhalb bzw. unterhalb der Reaktionsdauer des Beklagten zu 1 in dessen Fahrbahn gelangt, so dass dieser keine Unfall vermeidende Reaktion mehr habe einleiten können.
[9] Der Sachverständige hat seiner Beurteilung des Unfallhergangs "nachvollziehbare Geschwindigkeiten von ca. 50 km/h im Kollisionsmoment" sowie zwei alternative Berechnungen zugrunde gelegt, in denen er von Geschwindigkeiten des Beklagten zu 1 von 48, 5 bzw. 50, 17 km/h ausgegangen ist. Mit diesen Ausführungen und Berechnungen wurden die Parteien erstmals in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, weshalb der Kläger ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zum Beweisergebnis beantragt und erhalten hat.
[10] bb) Im daraufhin eingereichten Schriftsatz vom 29. April 2008 hat der Kläger mit näherer Begründung geltend gemacht, dass sich – ausgehend von der von der Polizei festgestellten Endstellung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1, die laut Unfallskizze im Polizeibericht 25 m hinter der Fixpunktlinie in Höhe des Ampelmastes liege, und des vom Sachverständigen in seiner ersten Berechnung (Geschwindigkeit von 48, 5 km/h) ermittelten Anhaltewegs des Beklagten zu 1 von 30, 07 m – der Reaktionspunkt des Beklagten zu 1 mindestens 5 m vor der Fixpunktlinie und damit mindestens 6 m vor dem Radweg befinde.
[11] Dies bedeute, dass der Beklagte zu 1 deutlich vor dem Ampelmast und erst recht vor dem Radweg reagiert habe und er den Kläger entgegen der Annahme des Sachverständigen vor der Kollision gesehen haben müsse. Der Beklagte zu 1 habe den Unfall deshalb durch ein Ausweichlenkmanöver nach rechts vermeiden können. Darüber hinaus hat der Kläger im Schriftsatz vom 29. April 2008 die vom Sachverständigen seinen Berechnungen zugrunde gelegte Reaktionsdauer des Beklagten zu 1 und die Bremsverzögerung konkret in Frage gestellt und zum Ausdruck gebracht, dass der vom Sachverständigen ermittelte Anhalteweg von 30, 07 m der Mindestanhalteweg sei. Er hat insbesondere beanstandet, dass nicht ermittelt worden sei, ob der Anhänger des Beklagten zu 1 beladen gewesen sei, was er behaupte, und darauf hingewiesen, dass sich der Anhalteweg in diesem Fall verlängere.
[12] cc) Zu diesen Einwendungen gegen das Gutachten, die nicht von vornherein abwegig erscheinen, hat der Sachverständige bisher weder schriftlich noch mündlich Stellung genommen. Hat der Beklagte zu 1 aber tatsächlich bereits einige Meter vor Erreichen des Radwegs gebremst, erscheint die Annahme des Sachverständigen, der Kläger sei innerhalb bzw. unterhalb der Reaktionsdauer des Beklagten zu 1 in dessen Fahrbahn gelangt, so dass dieser keine Unfall vermeidende Reaktion mehr habe einleiten können, zweifelhaft.
[13] Über diese Zweifel durfte sich das Landgericht nicht mit der Begründung hinwegsetzen, den Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger den Nachweis nicht erbracht habe, dass er selbst im Zeitpunkt der Kollision hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend gestanden habe. Denn abgesehen davon, dass das Landgericht insoweit die Beweislast verkannt hat – der unstreitig beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 verletzte Kläger muss nicht beweisen, dass er den Unfall nicht mit verursacht hat, – hat das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Denn die Einholung des Sachverständigengutachtens diente gerade der Aufklärung des streitigen Unfallhergangs und damit der Frage, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad saß und auf Grünlicht wartete. Soweit das Landgericht die Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2008 deshalb für unerheblich gehalten hat, weil die vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit nicht feststehe, setzt es sich in unzulässiger Weise über den von ihm selbst erkannten Umstand hinweg, dass der Sachverständige die vom Kläger in seinen Berechnungen angenommene Geschwindigkeit zur Grundlage seiner Beurteilung gemacht hatte (vgl. die vom Sachverständigen erstellte erste Berechnung). Abgesehen davon hat das Landgericht mit dieser Begründung die konkreten Einwendungen des Klägers gegen die Berechnungen des Sachverständigen, insbesondere gegen die von ihm angenommene Bremsverzögerung übergangen.
[14] Soweit das Landgericht ausführt, der Beklagte zu 1 habe den Unfall auch dann nicht vermeiden können, wenn er mit der vom Sachverständigen in den Berechnungen angenommenen Geschwindigkeit von 48, 17 km/h gefahren wäre, nimmt es in unzulässiger Weise eine Sachkunde in Anspruch, die es nicht ausgewiesen hat und für die es keine Anhaltspunkte gibt.
[15] dd) Unter diesen Umständen bedurfte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes. Das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, um eine ordnungsgemäße Befassung mit den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2008 zu ermöglichen, und diese dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme zuleiten müssen. Denn wenn, wie im Streitfall, ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört wird, muss jede Partei, soll ihr das rechtliche Gehör nicht verkürzt werden, Gelegenheit erhalten, sich nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme gegebenenfalls anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 1982 – VI ZR 41/81VersR 1982, 371; Senatsurteil vom 3. Juni 1986 – VI ZR 95/85VersR 1986, 1079 f.; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl. § 411 Rn. 2; Saenger/Eichele, ZPO, 2. Aufl., § 411 Rn. 6).
[16] ee) Da das Verfahren in erster Instanz verfahrensfehlerhaft war, war das Berufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es durfte die aufgrund des Gutachtens getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, sondern hätte seinerseits eine ergänzende Begutachtung veranlassen oder jedenfalls den gerichtlichen Sachverständigen laden müssen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung die in der unterlassenen Befragung des Sachverständigen liegende Verletzung seines rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt und eine weitergehende Aufklärung beantragt hat. Von einer solchen durfte das Berufungsgericht insbesondere nicht mit der Begründung absehen, die vom Kläger im Schriftsatz vom 29. April 2008 angestellten Kalkulationen litten daran, dass die vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit nicht bekannt sei, und nach den Berechnungen des Sachverständigen habe dieser schon dann keine Möglichkeit mehr zu reagieren gehabt, wenn er mit 50, 17 km/h gefahren sei. Denn mit dieser Begründung hat sich das Berufungsgericht zum einen unzulässigerweise über den Umstand hinweggesetzt, dass der Kläger in seinen Kalkulationen gerade von einer Geschwindigkeit ausgegangen ist, die der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat (vgl. die vom Sachverständigen erstellte erste Berechnung). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht mit dieser Begründung die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnungen des Sachverständigen, insbesondere gegen die zugrunde gelegte Reaktionszeit und die Bremsverzögerung, übergangen.
[17] Soweit das Berufungsgericht ausführt, dass sich aus dem Umstand, dass der Zeuge R. noch rechtzeitig habe bremsen können und nicht ebenfalls den Kläger überrollt habe, nicht der Schluss ziehen lasse, der Beklagte zu 1 habe den Kläger so rechtzeitig gesehen und ein Bremsmanöver eingeleitet, dass ein Verhindern des Unfalles durch Ausweichen noch möglich gewesen wäre, reduziert es den Klägervortrag unzulässigerweise auf einen Teilaspekt und nimmt im Übrigen eine Sachkunde für sich in Anspruch die es nicht ausgewiesen hat und für die es keine Anhaltspunkte gibt.
[18] ff) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Aufklärung des Sachverhaltes zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre.
[19] 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
[20] Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils, auf die das Berufungsgericht in vollem Umfang zustimmend Bezug genommen hat, setzt eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht voraus, dass sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04VersR 2005, 992, 993, m. w. N.). Vielmehr genügt es, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06VersR 2008, 656; vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04 – aaO, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall, in dem der Kläger von dem am Fahrzeug des Beklagten zu 1 angebrachten Anhänger überfahren wurde, zweifellos erfüllt. Die grundsätzlich gegebene Haftung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem nicht ebenfalls aus Gefährdungshaftung haftenden Geschädigten ist gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB nur dann eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschädigte den Unfall nachweislich mit verursacht hat. Die Beweislast für den dem Geschädigten anzulastenden Verursachungsbeitrag trägt dabei der Halter (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94VersR 1995, 357, 358; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 116/06VersR 2007, 1224, 1225).