Europäisches Gericht
"Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Gemeinschaftswortmarke DSBW – Ältere Gemeinschaftswortmarke DSB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Karen Goncharov trägt die Kosten.
EuG, Urteil vom 21. 1. 2010 – T-34/07 (lexetius.com/2010,44)
[1] In der Rechtssache T-34/07 Karen Goncharov, wohnhaft in Moskau (Russland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und A. Späth, Kläger, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch A. Poch, dann durch B. Schmidt als Bevollmächtigte, Beklagter, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DSB mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. E. González Diáz und T. Graf, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2006 (Sache R 1330/2005—2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen den DSB und Herrn K. Goncharov erlässt DAS GERICHT (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters K. O'Higgins (Berichterstatter), Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin, aufgrund der am 7. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, aufgrund der am 4. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM, aufgrund der am 12. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin, auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2009 folgendes Urteil (*):
Vorgeschichte des Rechtsstreits
[2] 1 Am 13. September 2002 meldete der Kläger, Herr K. Goncharov, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.
[3] 2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen DSBW.
[4] 3 Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
- Klasse 39: "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Erteilung von Auskünften zu Reisen; Vermietung und Vermittlung von Fahrzeugen und Booten; Beförderung von Personen mit Autobussen, Eisenbahnen, Flugzeugen und Schiffen; Reisebegleitung; Veranstaltung von Besichtigungen und Ausflugsfahrten; Reservierungsdienste und Buchungen";
- Klasse 41: "Veranstaltung von Seminaren und Kongressen; Unterhaltungsveranstaltungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung sportlicher und kultureller Aktivitäten";
- Klasse 43: "Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Vermittlung und Reservierung von Hotels, Pensionen, Zimmern und Ferienwohnungen".
[5] 4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 44/2003 vom 26. Mai 2003 veröffentlicht.
[6] 5 Am 25. August 2003 erhoben die DSB, die Dänischen Staatsbahnen, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Anmeldung hinsichtlich der oben in Randnr. 3 aufgeführten Dienstleistungen Widerspruch.
[7] 6 Der Widerspruch war auf die am 19. März 2003 eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke DSB (Nr. 2 292 290) gestützt, die u. a. folgende Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 42 erfasst:
- Klasse 39: "Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen, Erbringen von Dienstleistungen eines Transportmaklers, Vermietung von Beförderungsmitteln an Land, Transport mit Eisenbahnen";
- Klasse 41: "Erziehung und Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten";
- Klasse 42: "Verpflegung von Gästen (Lebensmittel); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie sonstige Beratung über Informationstechnologien; Hilfe durch Reisebüros oder Agenten bei der Einquartierung und bei der Reservierung von Mahlzeiten in Hotels, Pensionen, Touristenherbergen, Zimmern und Wohnungen".
[8] 7 Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet.
[9] 8 Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch am 16. September 2005 zurück.
[10] 9 Am 10. November 2005 reichten die DSB beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.
[11] 10 Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf.
[12] 11 Was den Vergleich der Dienstleistungen betrifft, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst sind, schloss sich die Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung der Ansicht der Widerspruchsabteilung an, wonach diese Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich seien. In Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung führte sie insbesondere aus, dass der älteren Marke, die ein Akronym des Namens "Danske StatsBaner" der nationalen dänischen Eisenbahngesellschaft sei, "mindestens" durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Zum visuellen Vergleich der beiden Marken bemerkte die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung, die Marken hätten die ersten drei Buchstaben gemeinsam, und der einzige Unterschied zwischen ihnen bestehe darin, dass die angemeldete Marke mit dem Buchstaben "W" ende. Zum klanglichen Vergleich führte die Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung aus, dass "Verbraucher den Unterschieden im letzten Buchstaben einer Marke häufig weniger Aufmerksamkeit schenken" und dass dies insbesondere dann gelte, wenn "Käufe in einer hektischen oder akustisch beeinträchtigten Umgebung erfolgen". Zum begrifflichen Vergleich vertrat sie schließlich in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, manche Verbraucher könnten die ältere Marke als Akronym der nationalen dänischen Eisenbahngesellschaft erkennen und könnten, wenn sie die "Wiedergabe des Akronyms in der angemeldeten Marke" wahrnähmen, darin eine gewisse Verbindung zwischen den betreffenden Unternehmen erblicken.
[13] 12 Nach alldem gelangte die Beschwerdekammer in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, es sei insgesamt wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise "irgendeine wirtschaftliche Verbindung" zwischen DSB und DSBW annehmen würden. Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 seien daher erfüllt.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
[14] 13 Der Kläger beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- dem HABM die Kosten aufzuerlegen;
- zu entscheiden, dass die DSB ihre eigenen Kosten tragen.
[15] 14 Das HABM und die DSB beantragen,
- die Klage abzuweisen;
- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
[16] 15 Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
[17] 16 Der Kläger weist hinsichtlich der Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen zunächst darauf hin, dass manche von der älteren Marke erfasste Dienstleistungen, nämlich "Verpackung und Lagerung von Waren", "Erziehung" und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie sonstige Beratung über Informationstechnologien", von der angemeldeten Marke nicht erfasst seien.
[18] 17 Ferner teilt der Kläger die Auffassung der Beschwerdekammer, dass das maßgebliche Publikum die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher seien. Hingegen rügt er, die Beschwerdekammer habe angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den beiden Marken nur geringe Aufmerksamkeit schenkten. Die Beschwerdekammer gehe offenbar davon aus, dass die beiden Marken dem Verkehr nur an umtriebigen Bahnhöfen entgegenträten. Jedoch würden die Dienstleistungen der Reisebranche typischerweise gerade nicht in umtriebiger und lauter Atmosphäre erbracht, sondern in Reisbüros und -agenturen und/oder im Internet. Daher sei von einem normalen oder sogar gesteigerten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.
[19] 18 Zudem habe die ältere Marke nur eine "schwache, allenfalls durchschnittliche" Kennzeichnungskraft. Aus drei Buchstaben bestehenden Zeichen komme von Haus aus schwache Kennzeichnungskraft zu, und die Verwendung von Akronymen sei im Betätigungsbereich der DSB üblich.
[20] 19 Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen der Beschwerdekammer zum Vergleich der beiden Marken und zu der Verwechslungsgefahr.
[21] 20 Was erstens den visuellen Vergleich dieser Marken anbelangt, betont der Kläger, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen Unterschiede in Kurzzeichen eher auffielen als bei langen Kennzeichnungen, da sie an Kurzzeichen gewöhnt seien, bei denen sie auch kleine Unterschiede identifizierten. Der Buchstabe "W" – ein "in der Konstruktion komplexer und auffälliger" Buchstabe – am Ende der angemeldeten Marke ermögliche es, sie von der älteren Marke zu unterscheiden.
[22] 21 Zweitens bemerkt der Kläger zum klanglichen Vergleich der Marken, dass der Buchstabe "W" am Ende der Marke wegen seiner in den verschiedenen Sprachen der Gemeinschaft erforderlichen Aussprache hervortrete.
[23] 22 Hinsichtlich, drittens, des begrifflichen Vergleichs bemängelt der Kläger, dass die Beschwerdekammer ihre Feststellung, manche Verbraucher könnten in der älteren Marke ein Akronym der dänischen Eisenbahngesellschaft erblicken, nicht untermauert habe. Allenfalls könne ein Teil der dänischen Verbraucher die angemeldete Marke mit dieser Gesellschaft assoziieren. Ferner handele es sich für den Verbraucher bei den beiden Marken offensichtlich um Akronyme und nicht um Wörter; sie wiesen daher keine begriffliche Ähnlichkeit auf.
[24] 23 Nach alldem habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
[25] 24 Das HABM und die DSB treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Würdigung durch das Gericht
[26] 25 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
[27] 26 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr anhand der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
[28] 27 Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg. 2007, II-449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[29] 28 Wie die Beschwerdekammer zu Recht – und unwidersprochen seitens der Beteiligten – ausgeführt hat (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung), ist das maßgebliche Schutzgebiet für die Prüfung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall das gesamte Gebiet der Europäischen Union.
[30] 29 Außerdem ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der älteren Marke jeweils erfassten Dienstleistungen für das allgemeine Publikum bestimmt sind, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestehen.
[31] 30 Der Kläger beanstandet nicht die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise als solche, sondern die Ausführungen der Beschwerdekammer zu dem Grad an Aufmerksamkeit, den das Publikum aufbringe. Er meint insbesondere, die Beschwerdekammer sei der Auffassung, dass das maßgebliche Publikum "den sich gegenüberstehenden Marken nur einen geringen Aufmerksamkeitsgrad" entgegenbrächten, und gehe dabei von der unrichtigen Annahme aus, die beiden Marken träten den Verbrauchern nur an umtriebigen Bahnhöfen entgegen. Seines Erachtens ist von einem normalen oder sogar gesteigerten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.
[32] 31 Die Rügen des Klägers beruhen auf einem unrichtigen Verständnis der angefochtenen Entscheidung.
[33] 32 Tatsächlich stufte die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise keineswegs als gering ein, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, dass "die Annahme, der Verbraucher sei bei seinen Kaufentscheidungen stets besonders aufmerksam, unbillig wäre" (Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung). Sie reagierte damit auf eine Feststellung, die ihrer Ansicht nach die Widerspruchsabteilung in der Entscheidung vom 16. September 2005 getroffen hatte und wonach die Verbraucher den Preisen und der Qualität der betreffenden Dienstleistungen besondere Aufmerksamkeit schenkten. Diese Einschätzung der Beschwerdekammer ist im Übrigen begründet. Der Umstand, dass manche der betreffenden Dienstleistungen in Anbetracht ihres Preises und Qualitätsniveaus Gegenstand einer mit erhöhter Aufmerksamkeit getroffenen Kaufentscheidung sein können, ist nämlich unerheblich, da die Anmeldung nicht auf diese Art von Dienstleistungen beschränkt ist, sondern allgemein alle Dienstleistungen erfasst, für die die Marke angemeldet wurde, darunter auch wenig kostspielige Dienstleistungen von untergeordneter Bedeutung, bei deren Kauf der Aufmerksamkeitsgrad des Verbrauchers nicht hoch ist, wie die Personenbeförderung auf kurzen Strecken, die Beförderung kleiner Gegenstände oder sportliche oder kulturelle Aktivitäten geringeren Umfangs (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. November 2007, Castell del Remei/HABM – Bodegas Roda [CASTELL DEL REMEI ODA], T-101/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).
[34] 33 Anders als der Kläger meint, ging die Beschwerdekammer auch nicht davon aus, dass die beiden Marken den Verbrauchern nur in umtriebigen Bahnhöfen entgegenträten.
[35] 34 Der Kläger stützt sich dazu in der Klageschrift auf die Würdigung der klanglichen Ähnlichkeit der beiden Marken durch die Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung, in der sie ausführte, dass "Verbraucher den Unterschieden im letzten Buchstaben einer Marke häufig weniger Aufmerksamkeit schenken" und dass "[d] ies … insbesondere dann [gilt], wenn Käufe in einer hektischen oder akustisch beeinträchtigten Umgebung erfolgen". Abgesehen davon, dass aus der Verwendung des Adverbs "insbesondere" ("particularly") folgt, dass die Feststellung der Beschwerdekammer ganz allgemein gilt und nicht unter den von ihr beispielhaft genannten Umständen, ist festzustellen, dass selbst die genannten Umstände nicht nur Käufe betreffen, die in Bahnhöfen getätigt werden.
[36] 35 Insoweit ist ferner hervorzuheben, dass die betreffenden Dienstleistungen entgegen den Ausführungen des Klägers nicht nur zur Reisebranche gehören und auch nicht nur in Reisebüros oder -agenturen oder im Internet erbracht werden. Sie umfassen nämlich insbesondere auch sportliche und kulturelle Aktivitäten sowie Verpflegung.
[37] 36 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise höher als der normale Aufmerksamkeitsgrad ist.
Zum Vergleich der Dienstleistungen
[38] 37 In Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung folgte die Beschwerdekammer der Auffassung der Widerspruchsabteilung, dass die von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich seien, nachdem die Beschwerdekammer zuvor erwähnt hatte, dass diese Auffassung weder vom Kläger noch von den DSB bestritten werde.
[39] 38 In der Klageschrift bemerkt der Kläger, aber auch ohne jetzt diese Auffassung in Frage zu stellen, dass manche der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen, auf die DSB ihren Widerspruch stützten, nämlich "Verpackung und Lagerung von Waren", "Erziehung" und "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung sowie sonstige Beratung über Informationstechnologien", von der angemeldeten Marke nicht erfasst seien.
[40] 39 Dazu ist festzustellen, dass diese Bemerkung an der Sache vorbeigeht. Im Rahmen des hier vorzunehmenden Dienstleistungsvergleichs kommt es nämlich darauf an, ob zwischen allen von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch gerichtet war, und den von der älteren Marke geschützten Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit besteht. Dies ist jedoch vorliegend eindeutig und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig der Fall.
[41] 40 Daher sind die betreffenden Dienstleistungen als teilweise identisch und teilweise ähnlich anzusehen.
Zum Vergleich der Zeichen
[42] 41 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist, was die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung betrifft, auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[43] 42 Im vorliegenden Fall stehen einander die ältere Wortmarke DSB und die Wortmarke DSBW gegenüber.
[44] 43 Was erstens den visuellen Vergleich anbelangt, ist festzustellen, dass die ältere Marke und die angemeldete Marke jeweils aus drei bzw. vier Buchstaben zusammengesetzt sind, wobei die ersten drei Buchstaben der angemeldeten Marke die gesamte ältere Marke in gleicher Reihenfolge bilden. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Marken besteht im Buchstaben "W" am Ende der angemeldeten Marke. Berücksichtigt man, dass es sich um reine Wortmarken handelt, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, die verschiedenen Marken unmittelbar zu vergleichen, und sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat, und dass der Verbraucher üblicherweise dem ersten Teil der Wörter mehr Gewicht beilegt (Urteil des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, Slg. 2004, II-965, Randnr. 81), ist davon auszugehen, dass dieser einzige Unterschied ein nur wenig bedeutender visueller Unterschied ist.
[45] 44 Die beiden Marken sind daher visuell ähnlich.
[46] 45 Was zweitens den klanglichen Vergleich angeht, besteht der einzige Unterschied zwischen den Zeichen in der Aussprache des Buchstabens "W" am Ende der angemeldeten Marke. Dieser Unterschied ist jedoch nicht groß genug, um die klangliche Ähnlichkeit aufgrund der Identität der drei ersten Buchstaben der beiden Zeichen zu beseitigen. Wie nämlich bereits in der vorigen Randnummer allgemein festgestellt, gilt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers vor allem dem Anfang des Wortes. Außerdem hat der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit, die verschiedenen Marken unmittelbar zu vergleichen, und muss sich auf das unvollkommene klangliche Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.
[47] 46 Nach alldem ist davon auszugehen, dass die beiden Marken auch klanglich ähnlich sind.
[48] 47 Drittens ist zum begrifflichen Vergleich festzustellen, dass keine der beiden Marken eine semantische Bedeutung hat, die die Marken mit einem bestimmten Begriff in Verbindung brächte. Sie sind daher begrifflich nicht vergleichbar. Vom Gericht dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat das HABM bestätigt, dass es seine Ansicht, es sei Verwechslungsgefahr gegeben, nicht auf eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Marken gestützt habe.
[49] 48 Nach alldem ist davon auszugehen, dass die beiden Marken insgesamt ähnlich sind.
Zur Verwechslungsgefahr
[50] 49 Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 25).
[51] 50 Wie aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009) hervorgeht, hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem betreffenden Markt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit beim Publikum, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 24, vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 20).
[52] 51 Im vorliegenden Fall gelangte die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der älteren Marke "mindestens" durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Sie stützte sich dabei auf den Umstand, dass die ältere Marke ein Akronym der dänischen Eisenbahngesellschaft sei, die in Dänemark und innerhalb der Europäischen Union jährlich 157 Millionen Fahrgäste befördere. Das "Akronym der Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats – die in diesem Land rund 80 % der Schienenverkehrsdienste für Fahrgäste betreibt – kann kaum als schwache Marke angesehen werden, zumindest was die Bewohner Dänemarks und der angrenzenden Gebiete der Gemeinschaft oder Personen betrifft, die nach Dänemark gereist sind".
[53] 52 Es ist daher festzustellen, dass die in der vorigen Randnummer wiedergegebenen Umstände, auf die sich die Beschwerdekammer stützt, der älteren Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft verleihen. Diese Beurteilung scheint im Übrigen auch der Kläger zu teilen, da er einräumt, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke könne "allenfalls" als durchschnittlich eingestuft werden.
[54] 53 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich, die Marken insgesamt ähnlich und die genannten Dienstleistungen für ein Publikum bestimmt sind, das aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern besteht.
[55] 54 Angesichts dieser Umstände besteht die Gefahr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die betreffenden Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken angenommen.
[56] 55 Nach alldem ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen und somit die Klage abzuweisen.
Kosten
[57] 56 Nach Art 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des HABM und der DSB die Kosten aufzuerlegen.
* Verfahrenssprache: Deutsch.