Europäischer Gerichtshof
"Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten – Begriff 'Gesetzgebungsakt' – Bedeutung und Tragweite der Erläuterungen im Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus – Genehmigung eines Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung – Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Umfang des Klagerechts – Habitatrichtlinie – Pläne oder Projekte, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen – Zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses"
1. Zwar kann für die Auslegung von Art. 2 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 unterzeichnet und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, der Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens herangezogen werden, dieser ist aber nicht bindend und hat nicht die normative Geltung, die den Vorschriften dieses Übereinkommens zukommt.
2. Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass von ihrem jeweiligen Geltungsbereich nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Bestimmungen durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens und dieser Richtlinie in ihrer geänderten Fassung auszuschließen.
3. Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass,
- wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, nach den nationalen Verfahrensvorschriften einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgelegt werden können muss;
- falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt.
4. Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie nicht verlangen, dass die Entscheidung selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Stelle entschieden hat, dass sie notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.
5. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde – auch wenn es sich um ein gesetzgebendes Organ handelt – nicht erlaubt, Pläne oder Projekte zu genehmigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.
6. Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich nicht als ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, der geeignet wäre, die Verwirklichung von Plänen oder Projekten zu rechtfertigen, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen.

EuGH, Urteil vom 16. 2. 2012 – C-182/10 (lexetius.com/2012,201)

In der Rechtssache C-182/10 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verfassungsgerichtshof (Belgien) mit Entscheidung vom 30. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2010, in dem Verfahren Marie-Noëlle Solvay u. a. gegen Région wallonne, Beteiligte: Infrabel SA, Codic Belgique SA, Federal Express European Services Inc. (FEDEX), Société wallonne des aéroports (SOWEAR), Société régionale wallonne du transport (SRWT), Société Intercommunale du Brabant wallon (IBW), erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašinas, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: R. ere, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Frau Solvay u. a., vertreten durch T. Vandenput und M.-L. Giovannelli, avocats, – der Association des riverains und habitants des communes proches de l'aéroport BSCA (Brussels South Charleroi Airport) (ARACh), vertreten durch A. Lebrun, avocat, – der Association Inter-Environnement Wallonie u. a., vertreten durch J. Sambon, avocat, – der Association Charleroi South Air Pur u. a., vertreten durch D. Brusselmans, avocat, – von Herrn Boxus u. a., vertreten durch L. Misson und A. Kettels, avocats, – von Frau Laloux u. a., vertreten durch L. Dehin, avocat, – der Région wallonne, vertreten durch F. Haumont, avocat, – der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, J.-B. Laignelot und D. Recchia als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil (*):
[1] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 3, 6 und 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 unterzeichnet und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), der Art. 1, 9 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) sowie des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).
[2] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Anliegern der Flughäfen Lüttich-Bierset und Charleroi-Brüssel Süd sowie der Eisenbahnstrecke Brüssel-Charleroi und der Wallonischen Region über Genehmigungen für Arbeiten in Verbindung mit diesen Anlagen.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
[3] 3 Nach Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus umfasst die Definition des Begriffs "Behörde" "keine Gremien oder Einrichtungen, die in … gesetzgebender Eigenschaft handeln".
[4] 4 Art. 3 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt:
"Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden."
[5] 5 Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus sieht vor:
"Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt."
[6] 6 Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens von Aarhus lautet:
"(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten.
Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich."
Unionsrecht
Richtlinie 85/337
[7] 7 Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 bedeutet "Projekt" "die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen" oder "sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen". "Genehmigung" ist danach die "Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält". Ferner werden die Begriffe "Öffentlichkeit" und "betroffene Öffentlichkeit" wie folgt definiert:
"'Öffentlichkeit':
eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
'betroffene Öffentlichkeit':
die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse."
[8] 8 Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 bestimmt:
"Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden."
[9] 9 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 sieht vor:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. …"
[10] 10 In Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 heißt es:
"Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen … verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen."
[11] 11 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 lautet:
"Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die zuständige (n) Behörde (n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen) ihr folgende Angaben zugänglich:
- den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;
- nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
- erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen."
[12] 12 Art. 10a der Richtlinie 85/337 bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.
Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."
Habitatrichtlinie
[13] 13 Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sieht vor:
"(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."
Nationales Recht
[14] 14 Die Art. 1 bis 4 des Dekrets des wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen (Moniteur belge vom 25. Juli 2008, S. 38900), bestimmen in ihrer ursprünglichen Fassung:
"Artikel 1 – Die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sind erwiesen für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die folgenden Handlungen und Arbeiten beziehen:
1 ° die nachfolgend angeführten Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen Lüttich-Bierset und Charleroi-Brüssel Süd:
a) für den Flughafen Lüttich-Bierset:
- Erweiterung der Frachtzone Nord für die Flugzeugstellplätze und die geplanten Frachthallen;
- die Umgehungsstraße und der Taxiway Süd;
- der Bau eines vierten Behälters des Kraftstofflagers;
- der TGV-Bahnhof für den Güterverkehr;
- die Erweiterung des Pkw-Parkplatzes südlich der Autobahn;
- das geplante Bürogebäude;
b) für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd:
- die Verlängerung der Piste, einschließlich des Baus von Zubringern sowie die Verlängerung des Taxiway Nord zwischen den Zubringern;
- der Kontrollturm und die Radarstation;
- die Erweiterung der Flugzeughallen;
- die Einrichtung von Enteisungsflächen;
- die Verbindung R3-Flughafen;
- die Ringstraße und der Taxiway Süd;
- die Erweiterung des Flughafengebäudes;
- die Erweiterung der Pkw-Parkplätze;
- der Bahnhof und die Eisenbahninfrastrukturen;
2 ° in Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 11. Oktober 2001 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über den mehrjährigen Investitionsplan 2001—2012 der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die auf dem Gebiet der Wallonischen Region auszuführenden Handlungen und Arbeiten, die sich auf das RER-Netz beziehen;
3 ° im Rahmen der Durchführung des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums (Teil 3 Punkt 1. 4.), die Handlungen und Arbeiten, die sich auf die strukturierenden öffentlichen Verkehrsmittel für Charleroi, Lüttich, Namur und Mons beziehen;
4 ° die auf dem Gebiet der Wallonischen Region fehlenden Abschnitte des Straßen- und Wasserstraßennetzes des transeuropäischen Verkehrnetzes, angeführt in der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes.
Art. 2 – Falls die in Artikel 1 angeführten Handlungen und Arbeiten in Artikel 84 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe erwähnt werden, wird die Genehmigung durch die Regierung oder durch den beauftragten Beamten erteilt, gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die in Artikel 127 des genannten Gesetzbuches festgelegt worden sind, einschließlich jener von § 3 des genannten Artikels.
Falls die in Artikel 1 angeführten Handlungen und Arbeiten einen Betrieb im Sinne des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung betreffen, wird Artikel 13 Absatz 2 des genannten Dekrets angewandt.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird der Genehmigungsantrag, dessen Empfangsbescheinigung vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets ausgestellt worden ist oder der vor dem Datum dieses Inkrafttretens eingereicht worden ist, nach dem an diesem Datum geltenden Verfahren weiterhin untersucht.
Art. 3 – Innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach [ihrer] Gewährung unterbreitet die Regierung dem Wallonischen Parlament die Städtebaugenehmigung, die Umweltgenehmigung oder die Globalgenehmigung für die in Artikel 1 angeführten Handlungen und Arbeiten. Die in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Genehmigungen werden dem Parlament innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach deren Eingang bei der Regierung unterbreitet.
Das Wallonische Parlament ratifiziert die ihm unterbreitete Genehmigung innerhalb von sechzig Tagen nach der Einreichung der Genehmigungsakte im Büro des Wallonischen Parlaments. Wird innerhalb der vorerwähnten Frist kein Dekret zur Ratifizierung verabschiedet, so gilt die Genehmigung als nicht gewährt.
Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fristen werden zwischen dem 16. Juli und dem 15. August ausgesetzt.
Die durch das Wallonische Parlament ratifizierte Genehmigung wird ab dem Tag [der] Veröffentlichung [des Dekrets] im Belgischen Staatsblatt vollstreckbar. Sie wird von der Regierung gemäß den Bestimmungen des genannten Gesetzbuches oder des Dekrets vom 11. März 1999 übermittelt.
Art. 4 – Falls sich der Genehmigungsantrag auf eine geringfügige Abänderung einer durch das Wallonische Parlament ratifizierten Genehmigung bezieht, so unterliegt dieser Antrag den Bestimmungen des allgemeinen Rechts des genannten Gesetzbuches oder des genannten Dekrets."
[15] 15 Die Art. 5 bis 9 des Dekrets des wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 sehen vor:
"Art. 5 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom 25. August 2005 über die Umweltgenehmigung, die der SAB für den Flughafen Lüttich-Bierset erteilt worden ist.
Art. 6 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom 13. September 2006, durch den der Wallonischen Transportgesellschaft eine Städtebaugenehmigung für die Verlängerung der Piste des Flughafens Lüttich-Bierset erteilt worden ist.
Art. 7 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, die Städtebaugenehmigung vom 16. September 2003, die der beauftragte Beamte der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in Charleroi der SOWAER erteilt hat im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten zur Überwölbung des Tintia und zur Veränderung des Bodenreliefs des nordöstlichen Bereichs der Flughafenzone.
Art. 8 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom 25. August 2005 über die Umweltgenehmigung, die der SOWAER für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd erteilt worden ist (Flughafengebäude: 3 000 000 Fluggäste/Jahr), Pkw-Parkplätze (1 600 Bodenstellplätze und 1 000 Etagenstellplätze), Zufahrtswege zu diesen Parkplätzen, Wasserstraßen, Flugzeugstellplätze in Verbindung mit den Flughafengebäuden, Abwasserkläranlage, technische Gebäude, Kraftstofflager (für die Lagerung von 2 420 m 3 Kerosin und 30 m 3 Kraftstoff für Kraftfahrzeuge).
Art. 9 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom 27. Juli 2005 über die Umweltgenehmigung, die der SOWAER für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd erteilt worden ist."
[16] 16 Die Art. 14 bis 17 des Dekrets des wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 lauten:
"Art. 14 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend das RER-Netz und die damit verbundenen Nebenanlagen, Zufahrtswege und Erschließungen, der Ministerialerlass vom 9. Februar 2006 über die Globalgenehmigung, die der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb einer dritten und einer vierten Spur auf der Eisenbahnlinie Nr. 124 Brüssel-Charleroi auf dem Gebiet der Gemeinden Waterloo, Braine-l'Alleud und Nivelles.
Art. 15 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- der Ministerialerlass vom 19. Juni 2008 über die Globalgenehmigung, die der Interkommunale IBW erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb der Abwasserkläranlage von Hain mit einem Fassungsvermögen von 92 000 EWG (Einwohnergleichwerten) auf dem Gebiet der Gemeinde Braine-le-Château.
Art. 16 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- der Ministerialerlass vom 7. Juli 2008 über die Umweltgenehmigung, die der 'SA Codic Belgique' erteilt worden ist für den Betrieb eines Verwaltungs- und Weiterbildungszentrums mit verschiedenen technischen Anlagen in einem in La Hulpe, chaussée de Bruxelles 135, gelegenen Gut.
Art. 17 – Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- der Ministerialerlass vom 4. Juni 2008 über die Städtebaugenehmigung, die der 'SA Codic Belgique' erteilt worden ist für den Bau eines Verwaltungs- und Weiterbildungszentrums mit verschiedenen technischen Anlagen in einem in La Hulpe, chaussée de Bruxelles 135, gelegenen Gut."
[17] 17 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht im Wesentlichen hervor, dass für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Verwaltungsakte und Verordnungen der Verwaltungsbehörden sowie gegen Verwaltungsakte der gesetzgebenden Versammlungen oder ihrer Gremien der Staatsrat zuständig ist.
[18] 18 Er kann jedoch nicht über Klagen gegen Rechtsakte mit Gesetzescharakter entscheiden.
[19] 19 Die Ratifizierung von Baugenehmigungen und Genehmigungen für Arbeiten durch ein Dekret des wallonischen Parlaments verleiht diesen Genehmigungen Gesetzeskraft. Der Staatsrat verliert dadurch seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen diese ratifizierten Rechtsakte, die nur noch beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können, vor dem jedoch nur bestimmte Gründe geltend gemacht werden können.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
[20] 20 Der Verfassungsgerichtshof ist mit mehreren Klagen auf Nichtigerklärung des Dekrets des wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 befasst, mit dem Baugenehmigungen für verschiedene Arbeiten im Zusammenhang mit den Flughäfen Lüttich-Bierset und Charleroi-Brüssel Süd sowie mit der Eisenbahnstrecke Brüssel-Charleroi "ratifiziert", d. h. in Anbetracht "zwingender Gründe des Allgemeininteresses" bestätigt wurden.
[21] 21 Außerdem ist der Verfassungsgerichtshof mit Vorlagefragen des Staatsrats zur Rechtmäßigkeit dieses Dekrets befasst. Der Staatsrat war sich zuvor selbst nicht über die Vereinbarkeit des Dekrets mit dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von Aarhus im Klaren und hatte dazu dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die Gegenstand des Urteils vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), waren.
[22] 22 Dieser Gesetzgebungsakt bewirkt, dass die genannten Baugenehmigungen nicht mehr vor dem Staatsrat, sondern nur noch vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden können, und zwar nur wegen der Unvereinbarkeit mit Normen, für deren Kontrolle der Verfassungsgerichtshof zuständig ist.
[23] 23 Daher wird das vorlegende Gericht in jedem der Ausgangsverfahren insbesondere ersucht, darüber zu befinden, ob das angefochtene Dekret die fraglichen Genehmigungen der Kontrolle durch den Staatsrat entziehen konnte, um sie der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zu unterstellen, obwohl vor diesem keine so ausgedehnten Rechtsbehelfsmöglichkeiten wie vor dem Staatsrat gegeben seien. Dadurch habe der Gesetzgeber die belgische Verfassung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 missachtet.
[24] 24 Unter diesen Umständen hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 2 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus gemäß den Präzisierungen im Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens auszulegen?
2. a) Ist Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus in dem Sinne auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte wie die aufgrund der Art. 1 bis 4 des Dekrets [des wallonischen Parlaments] vom 17. Juli 2008 erteilten Städtebau- und Umweltgenehmigungen vom Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens ausschließt?
b) Ist Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus in dem Sinne auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte wie die in den Art. 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets enthaltenen Bestätigungen von Städtebau- und Umweltgenehmigungen vom Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens ausschließt?
c) Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 in dem Sinne auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte wie die Städtebau- und Umweltgenehmigungen, die gemäß dem durch die Art. 1 bis 4 desselben Dekrets eingeführten Verfahren gewährt wurden, vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausschließt?
d) Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 in dem Sinne auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte wie die Bestätigungen von Städtebau- und Umweltgenehmigungen im Sinne der Art. 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausschließt?
3. a) Sind Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 2, 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 in dem Sinne auszulegen, dass sie einem Verfahren wie demjenigen, das durch die Art. 1 bis 4 desselben Dekrets eingeführt wird und aufgrund dessen der Dekretgeber Städtebau- und Umweltgenehmigungen erteilt, die durch eine Verwaltungsbehörde vorbereitet wurden und gegen die nur die in [der Vorlageentscheidung] erwähnten Klagen bei dem Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten möglich sind, im Wege stehen?
b) Sind Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 2, 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 in dem Sinne auszulegen, dass sie der Annahme von Gesetzgebungsakten wie den rückwirkenden Bestätigungen gemäß den Art. 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets, gegen die nur die in [der Vorlageentscheidung] erwähnten Klagen bei dem Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten möglich sind, im Wege stehen?
4. a) Sind Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in dem Sinne auszulegen, dass sie einem Verfahren wie demjenigen, das durch die Art. 1 bis 4 desselben Dekrets eingeführt wird und aufgrund dessen ein Dekret, mit dem Städtebau- und Umweltgenehmigungen erteilt werden, nicht selbst alle Angaben enthalten muss, anhand deren kontrolliert werden kann, ob diese Genehmigungen auf einer angemessenen Vorprüfung beruhen, die gemäß den Erfordernissen des Übereinkommens von Aarhus und der Richtlinie 85/337 durchgeführt wurde, im Wege stehen?
b) Sind Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in dem Sinne auszulegen, dass sie der Annahme von Gesetzgebungsakten wie den Bestätigungen im Sinne der Art. 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets, die selbst nicht alle Angaben enthalten, anhand deren kontrolliert werden kann, ob diese Genehmigungen auf einer angemessenen Vorprüfung beruhen, die gemäß den Erfordernissen des Übereinkommens von Aarhus und der Richtlinie 85/337 durchgeführt wurde, im Wege stehen?
5. Ist Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in dem Sinne auszulegen, dass er es einem gesetzgebenden Organ erlaubt, Projekte wie diejenigen im Sinne der Art. 16 und 17 desselben Dekrets zu genehmigen, obwohl die diesbezügliche Verträglichkeitsprüfung durch den im Dringlichkeitsverfahren erkennenden Staatsrat für lückenhaft befunden wurde und die Behörde der Wallonischen Region, die mit der ökologischen Verwaltung des natürlichen Lebensraums beauftragt ist, sich in einer Stellungnahme dagegen ausgesprochen hat?
6. Ist im Fall einer verneinenden Antwort auf die vorherige Frage Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie in dem Sinne auszulegen, dass er es erlaubt, die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung des Verwaltungszentrums eines Privatunternehmens und zur Beschäftigung einer großen Anzahl von Arbeitnehmern als einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses anzusehen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
[25] 25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus gemäß den Präzisierungen im Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens auszulegen sind.
[26] 26 Dem Leitfaden und insbesondere den Erläuterungen unter der Überschrift "Anleitung zur Verwendung dieses Leitfadens" ist zu entnehmen, dass dieses von internationalen Experten verfasste Dokument nur dazu dient, das Übereinkommen von Aarhus zu analysieren, um den Lesern "eine Idee davon zu geben, was das Übereinkommen ist und was es in der Praxis bedeuten kann".
[27] 27 Somit kann der Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus zwar als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann, doch sind die darin enthaltenen Analysen nicht bindend und haben nicht die normative Geltung, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt.
[28] 28 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass zwar für die Auslegung von Art. 2 Nr. 2 und Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus der Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens herangezogen werden kann, dieser aber nicht bindend ist und nicht die normative Geltung hat, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt.
Zur zweiten Frage
[29] 29 Mit seiner zweiten Frage, deren Unterfragen gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen sind, dass eine Maßnahme wie das Dekret des wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008, mit dem zuvor von der Verwaltungsbehörde erteilte Städtebau- oder Umweltgenehmigungen oder Genehmigungen für Arbeiten, für die festgestellt wird, dass für sie "zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind", "ratifiziert" und dadurch mit Gesetzeskraft ausgestattet werden, vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens und dieser Richtlinie ausgeschlossen ist.
[30] 30 Nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 gilt diese Richtlinie für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51, und Boxus u. a., Randnr. 36).
[31] 31 Diese Bestimmung macht den Ausschluss eines Projekts vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 von zwei Voraussetzungen abhängig. Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 37).
[32] 32 Die erste Voraussetzung beinhaltet zunächst, dass das Projekt durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt wird. Dazu ist festzustellen, dass die Begriffe "Projekt" und "Genehmigung" in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 definiert sind. Daher kann ein Gesetzgebungsakt, durch den ein Projekt genehmigt wird, nur dann in den Geltungsbereich von Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie fallen, wenn es sich um einen besonderen Akt handelt, der die gleichen Merkmale wie eine solche Genehmigung aufweist. Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 58, und Boxus u. a., Randnr. 38).
[33] 33 Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 59, und Boxus u. a., Randnr. 39). Der Gesetzgebungsakt muss daher erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 56, und Boxus u. a., Randnr. 39).
[34] 34 Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder den Erlass anderer Akte erfordert, damit der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, Linster, Randnr. 57, und Boxus u. a., Randnr. 40).
[35] 35 Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach ihrem Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, dass Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteile Linster, Randnr. 52, und Boxus u. a., Randnr. 41).
[36] 36 Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Prüfung zudem anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, Linster, Randnr. 53, und Boxus u. a., Randnr. 42).
[37] 37 Folglich muss der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über ausreichende Angaben verfügen. Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger vorzulegen hat, mindestens eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird (vgl. Urteile Linster, Randnr. 55, und Boxus u. a., Randnr. 43).
[38] 38 In Anbetracht der Besonderheiten der Verfahren zur Genehmigung eines Plans in mehreren Stufen steht die Richtlinie 85/337 der Genehmigung eines Projekts durch zwei Maßnahmen des nationalen Rechts nicht entgegen; diese werden zusammen als eine Genehmigung im Sinne ihres Art. 1 Abs. 2 angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 102). Daher kann der Gesetzgeber beim Erlass der abschließenden Maßnahme zur Genehmigung eines Projekts Angaben verwenden, die im Rahmen eines vorherigen Verwaltungsverfahrens gesammelt worden sind (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 44).
[39] 39 Das Vorhandensein eines solchen Verwaltungsverfahrens kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Projekt als gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt betrachtet werden kann, wenn dieser Gesetzgebungsakt nicht die beiden in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Wie der Gerichtshof in Randnr. 45 des Urteils Boxus u. a. entschieden hat, kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt somit nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 auszuschließen.
[40] 40 Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 46).
[41] 41 Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 47).
[42] 42 Dieses im Urteil Boxus u. a. zu Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 gefundene Ergebnis lässt sich auf Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus übertragen. Zum einen hat nämlich Art. 2 Nr. 2 dieses Übereinkommens einen ähnlichen Inhalt wie Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie. Zum anderen ist kein sich aus dem Gegenstand oder der Bedeutung des Übereinkommens von Aarhus ergebender Grund ersichtlich, aus dem der Gerichtshof daran gehindert wäre, für die Auslegung der Vorschriften dieses Übereinkommens seine Auslegung ähnlicher Bestimmungen der Richtlinie 85/337 zu übernehmen.
[43] 43 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen sind, dass von ihrem jeweiligen Geltungsbereich nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Bestimmungen durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich darauf beschränkt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens und dieser Richtlinie auszuschließen.
Zur dritten Frage
[44] 44 Mit seiner dritten Frage, deren Unterfragen gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen sind, dass sie es verwehren, das Recht zur Durchführung eines von ihrem Geltungsbereich erfassten Projekts durch einen Gesetzgebungsakt zu verleihen, für den nach nationalem Recht kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgesehen ist, mit dem seine materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit angefochten werden kann.
[45] 45 Aus Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den Art. 6 und 9 des Übereinkommens von Aarhus sowie aus Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 ergibt sich, dass weder dieses Übereinkommen noch diese Richtlinie auf Projekte Anwendung finden, die durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, der die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 50).
[46] 46 In Bezug auf andere Projekte, d. h. diejenigen, die entweder durch eine Maßnahme ohne Gesetzescharakter oder durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337, dass die Staaten die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens vorsehen müssen, mit dem die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die vom Geltungsbereich des Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus oder der Richtlinie 85/337 erfasst werden, vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle angefochten werden kann (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 51).
[47] 47 Die Mitgliedstaaten verfügen aufgrund ihrer Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität über einen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung von Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337. Insbesondere ist es, soweit die erwähnten Bestimmungen eingehalten worden sind, ihre Sache, festzulegen, welches Gericht oder welche auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen zuständig ist und nach welchen Verfahrensregeln zu entscheiden ist (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 52).
[48] 48 Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 würden jedoch jegliche praktische Wirksamkeit verlieren, wenn der bloße Umstand, dass ein Projekt durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt wurde, der nicht die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, dazu führen würde, dass Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen, mit denen die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des Projekts angefochten werden könnte, ausgeschlossen wären (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 53).
[49] 49 Die Erfordernisse nach Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 setzen in diesem Zusammenhang voraus, dass dann, wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich von Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus oder den der Richtlinie 85/337 fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten und in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, von einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle nach den nationalen Verfahrensvorschriften geprüft werden können muss (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 54).
[50] 50 Falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, obliegt es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, die in der vorhergehenden Randnummer beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 55).
[51] 51 Wenn im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht feststellt, dass das Dekret des wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 nicht die in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 festgelegten und in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und es sich erweist, dass nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen weder ein Gericht noch eine andere auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle für die Prüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit dieses Dekrets zuständig ist, ist dieses mit den Erfordernissen nach Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 unvereinbar. Das vorlegende Gericht hat es dann unangewandt zu lassen (vgl. Urteil Boxus u. a., Randnr. 56).
[52] 52 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 10a der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen sind, dass,
- wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, nach den nationalen Verfahrensvorschriften einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgelegt werden können muss;
- falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt.
Zur vierten Frage
[53] 53 Mit seiner vierten Frage, deren Unterfragen gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen sind, dass sie dem Erlass von Gesetzgebungsakten entgegenstehen, die selbst nicht alle Gründe enthalten, die zu ihrem Erlass geführt haben und anhand deren kontrolliert werden kann, ob sie auf einer angemessenen vorherigen Prüfung beruhen, die gemäß den Erfordernissen dieses Übereinkommens und dieser Richtlinie durchgeführt wurde.
[54] 54 Es ist entschieden worden, dass Art. 4 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie keiner Prüfung zu unterziehen, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass keine Prüfung notwendig ist, dass aber, falls ein Betroffener dies beantragt, die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil vom 30. April 2009, Mellor, C-75/08, Slg. 2009, I-3799, Randnr. 61).
[55] 55 Diese Auslegung lässt sich auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 übertragen.
[56] 56 Zwar verlangt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337, dass die Öffentlichkeit über die von der zuständigen Stelle getroffene Entscheidung und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, nach den entsprechenden Verfahren informiert wird, doch folgt daraus nicht, dass die Entscheidung selbst die Gründe enthalten muss, aus denen die zuständige Stelle entschieden hat, dass sie notwendig ist (vgl. entsprechend Urteil Mellor, Randnr. 56).
[57] 57 Allerdings geht daraus hervor, dass Dritte, wie auch die betroffenen Verwaltungsbehörden, sich davon vergewissern können müssen, dass die zuständige Stelle nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen davon Kenntnis hatte, dass im Voraus eine angemessene Prüfung gemäß den Erfordernissen der Richtlinie 85/337 durchgeführt wurde (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 57).
[58] 58 Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Stellen, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Stelle obliegt, gegebenenfalls gerichtlich sicherstellen zu lassen (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 58).
[59] 59 In diesem Zusammenhang setzt die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erstrecken können muss, allgemein voraus, dass das angerufene Gericht von der zuständigen Stelle die Mitteilung dieser Begründung verlangen kann. Geht es jedoch im Besonderen um die Gewährleistung des effektiven Schutzes eines Rechts, das durch das Unionsrecht verliehen wird, so müssen die Betroffenen dieses Recht auch unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend machen können, und es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, vor Gericht zu gehen. Deshalb ist in einem solchen Fall die zuständige nationale Stelle verpflichtet, ihnen die Gründe, auf die ihre Entscheidung gestützt ist, entweder in der Entscheidung selbst oder auf Antrag später bekannt zu geben (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und Mellor, Randnr. 59).
[60] 60 Die genannte spätere Bekanntgabe kann die Form nicht nur einer ausdrücklichen Darlegung der Gründe, sondern auch der Zurverfügungstellung maßgeblicher Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags annehmen (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 60).
[61] 61 Wenn die Begründung auch nicht notwendigerweise in der Entscheidung selbst enthalten sein muss, kann die zuständige Stelle doch nach dem anwendbaren nationalen Recht oder von sich aus in der Entscheidung die Gründe angeben, auf denen sie beruht (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 63).
[62] 62 In diesem Fall muss die Entscheidung so beschaffen sein, dass sie es den Betroffenen erlaubt, unter Berücksichtigung gegebenenfalls der Einzelheiten, die ihnen später zur Kenntnis gebracht werden können, die Zweckmäßigkeit zu beurteilen, einen Rechtsbehelf gegen sie einzulegen (vgl. Urteil Mellor, Randnr. 64).
[63] 63 Diese Auslegung lässt sich auf Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus übertragen. Zum einen hat diese Bestimmung nämlich im Wesentlichen einen ähnlichen Inhalt wie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337. Zum anderen ist kein sich aus dem Gegenstand oder der Bedeutung des Übereinkommens von Aarhus ergebender Grund ersichtlich, aus dem der Gerichtshof daran gehindert wäre, für die Auslegung der Vorschriften dieses Übereinkommens seine Auslegung ähnlicher Bestimmungen der Richtlinie 85/337 zu übernehmen.
[64] 64 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 9 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen sind, dass sie nicht verlangen, dass die Entscheidung selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Stelle entschieden hat, dass sie notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.
Zur fünften Frage
[65] 65 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem gesetzgebenden Organ erlaubt, Pläne oder Projekte zu genehmigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.
[66] 66 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Verfahren vor, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 34).
[67] 67 Die Genehmigung von Plänen oder Projekten darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirken. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, Slg. 2006, I-10183, Randnr. 20). Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird: Zu diesem Zeitpunkt darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 24).
[68] 68 Ferner sind die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen beherbergen, nach der Habitatrichtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (vgl. Urteile vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, Slg. 2005, I-167, Randnr. 30, und vom 10. Juni 2010, Kommission/Italien, C-491/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
[69] 69 Diese Verpflichtungen obliegen den Mitgliedstaaten nach der Habitatrichtlinie unabhängig von der Art der nationalen Behörde, die für die Genehmigung des fraglichen Plans oder Projekts zuständig ist. Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der von den "zuständigen einzelstaatlichen Behörden" spricht, sieht keine Sonderregelung für Pläne oder Projekte vor, die von einem gesetzgebenden Organ genehmigt werden. Eine solche Eigenschaft lässt daher den Umfang und die Tragweite der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie unberührt.
[70] 70 Mithin ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einer nationalen Behörde – auch wenn es sich um ein gesetzgebendes Organ handelt – nicht erlaubt, Pläne oder Projekte zu genehmigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.
Zur sechsten Frage
[71] 71 Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung des Verwaltungszentrums eines Privatunternehmens als ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, der geeignet ist, die Verwirklichung von Plänen oder Projekten zu rechtfertigen, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen.
[72] 72 Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 81).
[73] 73 Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, Randnr. 82).
[74] 74 Er kommt zudem nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie analysiert wurden. Die Kenntnis der Verträglichkeit mit den für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist nämlich eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch den vorgesehenen Plan oder das vorgesehene Projekt entstünden. Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, Randnr. 83).
[75] 75 Das Interesse, das im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, muss zugleich "öffentlich" und "überwiegend" sein, d. h., es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abgewogen werden kann.
[76] 76 Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen.
[77] 77 Es ist nicht auszuschließen, dass dies der Fall ist, wenn ein Projekt, obwohl es privater Natur ist, sowohl seinem Wesen nach als auch aufgrund seines wirtschaftlichen und sozialen Kontextes tatsächlich von überwiegendem öffentlichen Interesse ist und nachgewiesen wird, dass eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
[78] 78 In Anbetracht dieser Kriterien kann die bloße Errichtung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich keinen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie darstellen.
[79] 79 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich nicht als ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, der geeignet wäre, die Verwirklichung von Plänen oder Projekten zu rechtfertigen, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen.
Kosten
[80] 80 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Französisch.