§ 12 AEntG. Berufung der Kommission

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[16. August 2014][24. April 2009]
§ 12. Kommission § 12. Kommission
(1) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen oder deren Änderung. [2] Die Errichtung erfolgt im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei aus der Pflegebranche oder der Dienstgeberseite oder der Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen. (1) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen oder deren Änderung. [2] Die Errichtung erfolgt im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei aus der Pflegebranche oder der Dienstgeberseite oder der Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen.
(2) [1] Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen (2) [1] Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen
1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarifzuständig sind, 1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarifzuständig sind,
2. der Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebranche, 2. der Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebranche,
3. der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen sowie 3. der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen sowie
4. der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen. 4. der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen.
(3) [1] Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. [2] Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. (3) [1] Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. [2] Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) [1] Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 11 Abs. 2 genannten Ziele Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2. [2] Sie kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. [3] Empfehlungen sind schriftlich zu begründen. (4) [1] Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 11 Abs. 2 genannten Ziele Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2. [2] Sie kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. [3] Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
(5) [1] Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. [2] Ein Beschluss der Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder (5) [1] Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. [2] Ein Beschluss der Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
1. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, 1. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2,
2. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4, 2. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4,
3. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie 3. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie
4. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 4. [3] Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. 4. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 4.
(6) Mit Beschlussfassung über Empfehlungen nach Absatz 4 wird die Kommission aufgelöst. (6) Mit Beschlussfassung über Empfehlungen nach Absatz 4 wird die Kommission aufgelöst.
[24. April 2009–16. August 2014]
1§ 12. Kommission.
(1) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen oder deren Änderung. [2] Die Errichtung erfolgt im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei aus der Pflegebranche oder der Dienstgeberseite oder der Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen.
(2) [1] Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen
  • 1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarifzuständig sind,
  • 2. der Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebranche,
  • 3. der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen sowie
  • 4. der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen.
(3) [1] Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. [2] Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) [1] Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 11 Abs. 2 genannten Ziele Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2. [2] Sie kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. [3] Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
(5) [1] Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. [2] Ein Beschluss der Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
  • 1. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2,
  • 2. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4,
  • 3. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie
  • 4. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 4.
(6) Mit Beschlussfassung über Empfehlungen nach Absatz 4 wird die Kommission aufgelöst.
Anmerkungen:
1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.

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