§ 34 AEntG. Erstmontage- und Einbauarbeiten
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
    [1. Juli 2023]
    1§ 34. Erstmontage- und Einbauarbeiten.  [1] Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn
            
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                    1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
                    - a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,
- b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
- c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
 
- 2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.