§ 4 AEntG. Branchen

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[16. August 2014][29. Mai 2014]
§ 4. Branchen § 4. Einbezogene Branchen
(1) § 3 gilt für Tarifverträge § 3 gilt für Tarifverträge
1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
2. der Gebäudereinigung, 2. der Gebäudereinigung,
3. für Briefdienstleistungen, 3. für Briefdienstleistungen,
4. für Sicherheitsdienstleistungen, 4. für Sicherheitsdienstleistungen,
5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
9. für Schlachten und Fleischverarbeitung. 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.
(2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
[29. Mai 2014–16. August 2014]
1§ 4. Einbezogene Branchen. § 3 gilt für Tarifverträge
  • 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
  • 2. der Gebäudereinigung,
  • 3. für Briefdienstleistungen,
  • 4. für Sicherheitsdienstleistungen,
  • 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • 27. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • 38. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
  • 49. für Schlachten und Fleischverarbeitung.
Anmerkungen:
1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.
2. 29. Mai 2014: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2014.
3. 29. Mai 2014: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2014.
4. 29. Mai 2014: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2014.