§ 116 AO. Anzeige von Steuerstraftaten

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[12. September 2006][1. Januar 1987]
§ 116. Anzeige von Steuerstraftaten § 116. Anzeige von Steuerstraftaten
(1) [1] Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. [2] Das Bundeszentralamt für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit. (1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen.
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.
[1. Januar 1987–12. September 2006]
1§ 116. Anzeige von Steuerstraftaten.
2(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen.
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 13, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.